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Urteil

4 K 5180/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0319.4K5180.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P., Flur 0, Flurstück 000 in Y. (N.-straße Straße 00). Der Beigeladene ist Miteigentümer des nordwestlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung P., Flur 0, Flurstücke 000 und 000 (N.-straße Straße 00; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Beide Grundstücke erstrecken sich südwestlich der N.-straße Straße und liegen in dem Straßenabschnitt, der nordwestlich von der T.-straße Straße und südöstlich von der X.-straße Straße begrenzt wird. Alle Grundstücke in diesem Abschnitt sind rechteckig geschnitten, etwa 30 m tief und von der N.-straße Straße aus betrachtet im vorderen Grundstücksbereich mit einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie mit einem Wohnhaus bebaut. Dabei sind die Häuser N.-straße Straße 00 bis 00 jeweils beidseitig grenzständig errichtet und die Endhäuser T.-straße Straße 0 und N.-straße Straße 00 jeweils einseitig grenzständig an diese Häuserzeile angebaut. Die Häuser N.-straße Straße 00 bis 00 sind jeweils 11 m tief; ihre rückwärtige Gebäudeabschlusswand bildet eine Linie. An das ursprünglich in Richtung Südwesten auch auf dieser Linie endende Wohnhaus T.-straße Straße 0 ist seit dem Ende der 1990er Jahre ein zum Vorhabengrundstück grenzständiger, im Maximum 3,88 m tiefer Wintergarten angebaut. Während die Häuser N.-straße Straße 00 bis 00 sämtlich von der N.-straße Straße aus erschlossen werden, befindet sich der Hauseingang des Hauses T.-straße Straße 0 zur T.-straße Straße hin; der Tiefgaragenstellplatz im Haus T.-straße Straße 0 ist von der N.-straße Straße aus anzufahren. Südwestlich anschließend an die Gärten dieser Grundstückszeile liegen die jeweils aneinander gebauten Häuser T.-straße Straße 0 bis 0 und X.-straße Straße 0 bis 00, deren Gärten in der Blockmitte aneinander grenzen. Abgeschlossen wird der Block durch die entlang der V.-straße Straße gelegenen Einzelhäuser auf den Flurstücken 000 bis 000. Auf Antrag des Beigeladenen und seiner Ehefrau erteilte die Beklagte unter dem 18. April 2013 dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines gartenseitigen eingeschossigen, beidseitig grenzständigen und 3,88 m tiefen Anbaus auf dem Vorhabengrundstück. Die Baugenehmigung gab die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 7. Juni 2013 bekannt. Die Kläger haben am 17. Juni 2013 Klage erhoben. Auf Antrag des Beigeladenen und seiner Ehefrau hat die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2013, an den Beigeladenen abgesandt am 12. August 2013, eine veränderte Ausführung des Vorhabens (seitlich abgeschrägte Dachfläche) genehmigt. Am 11. September 2013 haben die Kläger ihre Klage auf den Bescheid vom 17. Juli 2013 erstreckt. Sie machen geltend, das Vorhaben des Beigeladenen sei rücksichtslos, weil es die vorhandene faktische rückwärtige Baugrenze überschreite und eine negative Vorbildwirkung entfalte, was dazu führen könne, dass das Grundstück der Kläger durch Anbauten auf beiden Nachbargrundstücken geradezu "eingemauert" werde. Der Anbau an das Haus T.-straße Straße 0 entfalte hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche keine prägende Wirkung für die Grundstücke N.-straße Straße 00 bis 00, da jenes von der T.-straße Straße aus erschlossen werde. Bezüglich der Frage, wo eine faktische hintere Baugrenze verlaufe, seien maßstabsbildend nur Grundstücke, die von derselben Straße aus erschlossen würden. Das Vorhaben entfalte auch erdrückende Wirkung, da es deutlich höher werde als die vorhandene Terrassentrennwand. Gerade in den besonders schutzwürdigen Abendstunden des Frühlings und Sommers werde die Besonnung ihrer Terrasse beeinträchtigt. Der Lichteinfall in ihr Wohnzimmer werde sogar ganzjährig negativ beeinflusst. Durch die beidseitig grenzständige Bauweise werde ein nachbarliches Austauschverhältnis begründet, das durch den Anbau des Beigeladenen einseitig aufgehoben werde. Dies gelte alles auch für die veränderte Ausführung, insbesondere da die Trennwand zwischen den Grundstücken auf ihrer gesamten Länge auf 1,90 m erhöht werden solle. Das veränderte Vorhaben sei zudem zivilrechtlich nicht durchführbar, weil der Beigeladene die gemeinsame Trennwand nur mit ihrer Zustimmung erhöhen dürfe. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Baugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2013 in der Fassung des Bescheides vom 17. Juli 2013 zur Errichtung eines gartenseitigen Wohnhausanbaus an das Haus N.-straße Straße 00 in Y. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Der am Haus T.-straße Straße 0 vorhandene Anbau präge das Vorhabengrundstück trotz der Erschließung des Grundstücks zur T.-straße Straße hin, weil es sich bei der gesamten Häuserzeile entlang der N.-straße Straße um einen baulich geschlossenen, lückenlosen Gebäudekomplex handele, der auch von außen so wahrgenommen werde. Ließe man das Haus T.-straße Straße 0 bei der Beurteilung der faktischen Baugrenze außer Acht, spaltete man eine in tatsächlicher Hinsicht einheitliche Umgebung künstlich auf. Eine erdrückende Wirkung sei nicht gegeben. Insbesondere sei in der veränderten Ausführung das Dach zum Grundstück der Kläger hin abgeschrägt, was zu einer Verringerung der Auswirkungen führe. Hinzu komme, dass die Kläger über die Terrasse hinaus über einen nach Süden ausgerichteten, weiträumigen Garten verfügten, der als Ruhezone genutzt werden könne. Die durch das Vorhaben zu erwartenden Einschränkungen der Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks sowie zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeiten seien so gering, dass sie dem in innerstädtischen Gebieten Üblichen entsprächen und deshalb hinzunehmen seien. Dies gelte auch, wenn man mit den Klägern die Doppelhaus-Rechtsprechung für anwendbar halte. Ob das Vorhaben zivilrechtlich durchführbar sei, sei für die Erteilung der Baugenehmigung unerheblich. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er vertritt gleichfalls die Auffassung, das Vorhaben sei nicht rücksichtslos. Zwar bestehe auch bei Reihenhäusern ein nachbarliches Austauschverhältnis; dieses werde durch einen maßvollen grenzständigen Anbau aber nicht in Frage gestellt. Insoweit sei das Grundstück T.-straße Straße 0 in die Betrachtung einzubeziehen. Objektiv betrachtet führe das Vorhaben auch weder zu einer Einmauerung des Grundstücks der Kläger noch zu einer unzumutbaren Verschattung. Das Gericht hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse mittels eines Ortstermins. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder, Bl. 106 bis 107a, 112 der Gerichtsakte, verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16. und 26. Januar 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2013 in der Fassung des Bescheides vom 17. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt nicht gegen auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Das Grundstück des Beigeladenen liegt – ebenso wie die angrenzenden Grundstücke – nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Richtet sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - da die Zulässigkeit der Art der Nutzung nicht in Frage steht - im Übrigen nach § 34 Abs.1 BauGB, kann allein das im Tatbestand des Sicheinfügens verankerte Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung entfalten. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rdnr. 21 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 B 2125/05 –, juris Rdnr. 12. Für eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rdnr. 8. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche fehlt es bereits an einer Überschreitung des vorhandenen Rahmens. Die geplante rückwärtige Erweiterung des Hauses des Beigeladenen soll nicht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Denn der Anbau orientiert sich in der Tiefe an dem auf dem angrenzenden Grundstück T.-straße Straße 0 vorhandenen Wintergarten. Dafür, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an. Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche", die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Dieses Tiefenmaß, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine festgesetzte hintere Baugrenze, ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich durch eine von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu messende Maßzahl zu bestimmen. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff. = juris Rdnr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris Rdnr. 13. Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, wird es deshalb regelmäßig darauf ankommen, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Da das Merkmal der "rückwärtigen" Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, wird es - je nach der konkreten Situation - auch darauf ankommen können, ob ein Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172/97 –, ZfBR 1998, 164 ff. = juris Rdnr. 7. Maßstabsbildend im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, ZfBR 2014, 574 ff. = juris Rdnr. 7 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rdnr. 15. Hiernach prägt die auf dem Grundstück T.-straße Straße 0 vorhandene Bebauung einschließlich des dort vorhandenen Wintergartens den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks. Der genannte Wintergarten bildet den auch für einen rückwärtigen Anbau auf dem Vorhabengrundstück maßgeblichen Rahmen. Eine faktische hintere Baugrenze auf Höhe der rückwärtigen Hauswand der Häuser N.-straße Straße 00 bis N.-straße Straße 00 existiert nicht. Das Grundstück T.-straße Straße 0 wird aufgrund der Lage des Hauseingangs und der Zufahrt zur Tiefgarage sowohl durch die T.-straße Straße als auch die N.-straße Straße erschlossen. Besteht somit zu beiden Straßen ein räumlicher Bezug, kann allein anhand dieses Merkmals die Frage der „rückwärtigen Lage“ des Wintergartens nicht geklärt werden. Ausschlaggebend sind vielmehr die Verhältnisse des Grundstücks insgesamt. Das Haus T.-straße Straße 0 ist - lässt man den dort vorhandenen Wintergarten insoweit außer Acht - an das Haus des Beigeladenen sowie die sich hieran anschließende Häuserreihe in seiner gesamten sich von Nordosten nach Südwesten erstreckenden Ausdehnung und damit deckungsgleich angebaut. Dabei kann offen bleiben, ob die Häuserzeile unter Rückgriff auf § 22 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO als Auslegungshilfe, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rdnr. 12; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 ff. = juris Rdnr. 69, wegen ihrer Länge von mehr als 50 m als in geschlossener Bauweise errichtet betrachtet werden muss. Denn in jedem Fall führt die grenzständige Errichtung der beiden Häuser - wie auch des angrenzenden Hauses der Kläger - zu einer engen Verzahnung der jeweiligen Grundstücke und ihrer Bebauung. Hinzu kommt, dass sich auch beim Haus T.-straße Straße 0 wie bei den anderen Häusern entlang der N.-straße Straße eine vergleichbar große Gartenfläche nach Südwesten erstreckt. Demgegenüber liegen die Gärten der - als Reihenhäuser in offener Bauweise errichteten - Häuser T.-straße Straße 0 bis 0 in südöstlicher Richtung zur Blockmitte hin. Auch steht das Haus T.-straße Straße 0 nicht - wie die Häuser T.-straße Straße 0 bis 0 - in einem Abstand von etwa 5 m, sondern nur in einem Abstand von etwa 4 m von der Grenze zum Straßengrundstück T.-straße Straße; der dem Hauseingang dienende Vorbau hat sogar nur einen Abstand von etwa 2,50 m zur Straße. Allein die Tatsache, dass das Haus T.-straße Straße 0 seinen Eingang nicht zur N.-straße Straße hin hat, hebt die durch die dargestellten Faktoren gegebene wechselseitige Prägung zwischen diesem Haus und dem Vorhabengrundstück nicht auf. Denn das Grundstück insgesamt ist angesichts seiner Lage im Block zur N.-straße Straße hin ausgerichtet. Vgl. hierzu die Formulierung OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 B 869/07 -, juris Rdnr. 8. Bedenken gegen die Zulässigkeit des beidseitig grenzständig geplanten Wohnhausanbaus des Beigeladenen bezogen auf das Merkmal der Bauweise bestehen nicht. Nimmt man aufgrund der Länge der Häuserzeile geschlossene Bauweise, muss auch das Vorhaben - da es innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt - beidseitig grenzständig errichtet werden. Nimmt man aufgrund der konkreten Situation vor Ort an, dass die Häuserzeile trotz ihrer Länge einer offenen Bauweise zuzurechnen sei, so ergibt sich die Zulässigkeit grenzständiger Errichtung aus dem innerhalb der Reihenhauszeile gegebenen wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BauR 2010, 2061, juris Rdnr. 36 ff. Durch den vom Beigeladenen geplanten Anbau würde der Charakter einer Reihenhausbebauung nicht in Frage gestellt, denn die Häuser der Kläger und des Beigeladenen würden auch nach der Realisierung des eingeschossigen Vorhabens quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Denn sie werden trotz des 3,88 m tiefen Anbaus zum weitaus größten Teil - nämlich auf einer Tiefe von 11 m - miteinander verbunden sein. Zur Doppelhaus-Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rdnr. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 1276/13 -, juris Rdnr. 34 ff. Ob das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung den vorhandenen Rahmen überschreitet und ob eine etwa gegebene Rahmenüberschreitung zu bodenrechtlichen Spannungen führen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass eine Rahmenüberschreitung in der Höhe allenfalls 10 cm betrüge. Denn das Vorhaben des Beigeladenen soll zwar 3,65 m ab OKFF EG hoch werden, während der vorhandene Wintergarten auf dem Nachbargrundstück nach den zu seiner Baugenehmigung gehörenden Vorlagen im Maximum eine Höhe von 2,55 m ab OKFF EG hat. Nach den genehmigten Plänen des Beigeladenen liegt die OKFF EG des Hauses des Beigeladenen allerdings um etwa 20 cm tiefer als die des Hauses T.-straße Straße 0. Das Vorhaben lässt die gebotene Rücksichtnahme speziell auf das Grundstück der Kläger und die dort genehmigte Nutzung nicht vermissen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zugeordnet werden, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen es begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen, insbesondere der Situation der benachbarten Grundstücke ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 ff. = juris Rdnr. 22, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BauR 1997, 72 ff. = juris Rdnr. 66, Urteil vom 18. November 2004 ‑ 4 C 1.04 –, BauR 2005, 1138 ff. = juris Rdnr. 22 m.w.N., und Beschluss vom 16. Dezember 2008 ‑ 4 B 68.08 –, juris Rdnr. 4. Betrachtet man die Situation der benachbarten Grundstücke N.-straße Straße 00 und 00, so ist eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu verneinen. Von dem geplanten Anbau geht keine erdrückende Wirkung aus. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 ff. = juris Rdnr. 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, BauR 2012, 923 ff. = juris Rdnr. 58, und Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rdnr. 5 m.w.N. Eine solche Wirkung kann angesichts der Tiefe und Höhe des geplanten Anbaus nicht angenommen werden. Zwar wird im Vergleich zum Haus der Kläger der überbaute Bereich um 3,88 m weiter in den Garten verschoben. Es verbleibt jedoch auf beiden Grundstücken eine 13,75 m tiefe Gartenfläche, die von Bebauung frei ist. Die Höhe des geplanten Anbaus von 3,65 m ab OKFF EG ist in ihrer Wirkung auf das Nachbargrundstück dadurch gemildert, dass beginnend in einem Abstand von 2,30 m zum Grundstück der Kläger das Dach dorthin schräg abfällt bis auf eine Höhe in Grenznähe von 2 m. Bereits heute ist auf einer Länge der Grenze von knapp 2,50 m eine Terrassentrennwand mit einer Höhe von 1,90 m vorhanden. Die Tatsache, dass die Gärten beider Häuser um etwa 90 cm tiefer als deren Terrassen liegen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn vom Garten der Kläger aus nimmt man den Anbau nicht mehr direkt seitlich, sondern lediglich schräg vor sich liegend wahr. Gegenüber den Klägern resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus der geltend gemachten Verschattung und den vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Schattenwurf und Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2014 - 7 B 1037/14 -, juris Rdnr. 10, 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rdnr. 9 und vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -. Die hier durch das Vorhaben ermöglichten Einsichtsmöglichkeiten aus dem Haus des Beigeladenen in den Garten der Kläger gehen auch in Anbetracht dessen um 90 cm tieferer Lage nicht über das im innerstädtischen Bereich Übliche hinaus. Aufgrund der geplanten Erhöhung der Terrassentrennwand über die gesamte Tiefe des Anbaus bis auf eine Höhe von 1,90 m wird von dem Anbau auch kein Blick auf die Terrasse der Kläger möglich sein. Eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Kläger und eine unzumutbare Verschlechterung der Belichtung ihres Wohnzimmers werden schon deshalb nicht entstehen, weil ihr Grundstück südöstlich des Vorhabengrundstücks liegt, so dass die Besonnung der Terrasse der Kläger lediglich in wenigen Sommermonaten spätabends geringer als bisher sein wird. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert jedoch nicht, dass alle Fenster eines Hauses optimal durch die Sonneneinstrahlung belichtet werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rdnr. 22, und Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris Rdnr. 21. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Vorhaben in Einklang mit den Abstandflächenvorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) steht. Das innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegende Vorhaben des Beigeladenen ist entweder – bei der Annahme geschlossener Bauweise – gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW oder – bei der Annahme offener Bauweise – nach § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW ohne Einhaltung einer Abstandfläche gegenüber der dem Grundstück der Kläger zugewandten Grundstücksgrenze zulässig. Soweit die Kläger befürchten, das Vorhaben des Beigeladenen könne ihre östlich angrenzenden Nachbarn veranlassen, einen entsprechenden Anbau zu errichten, so dass sie von beiden Seiten durch entsprechende Anbauten geradezu „eingemauert“ seien, führt dies ebenfalls nicht auf eine Rücksichtslosigkeit des hier streitgegenständlichen Vorhabens. Denn ob durch einen in südöstlicher Richtung hinzutretenden Anbau auf dem Grundstück N.-straße Straße 00 das den Klägern in nachbarrechtlicher Hinsicht Zumutbare überschritten würde, wäre Gegenstand der Prüfung im Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung für dieses – andere – Vorhaben. Unerheblich ist im Hinblick auf die angefochtene Baugenehmigung auch, ob der Beigeladene zur Verwirklichung des Vorhabens in Bezug auf die geplante Erhöhung der vorhandenen Terrassentrennmauer zivilrechtlich der Einwilligung der Kläger bedarf. Denn die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da er nicht nur umfangreich zur Sache vorgetragen, sondern sich durch die Stellung eines Sachantrags auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Vorschlag im Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883), dort Ziff. 7a), erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.