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Beschluss

23 L 287/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0325.23L287.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (23 K 1817/13) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13. Februar 2013 zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 37 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 0000 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Beigeladenen mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre eigenen Kosten selbst und die übrigen Kosten des Verfahrens jeweils zu ½. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (23 K 1817/13) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13. Februar 2013 zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 37 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 0000 anzuordnen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Antrag nicht etwa deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Antragstellerin im Verfahren 7 B 487/12 bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der eine Reduzierung der Firsthöhe der damals genehmigten Gebäude auf in etwa das Maß der nunmehr mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassenen Gebäudehöhe vorsah. Denn es ist gerade Wesen des Vergleichs, zum Zwecke der gütlichen Streitbeilegung im Wege des „gegenseitigen Nachgebens“ auf Rechtspositionen zu verzichten. Kommt ein Vergleich – wie vorliegend – jedoch nicht zustande, kann aus dem Vergleichsvorschlag nicht auf eine prozessuale oder materielle Verwirkung von Rechten geschlossen werden. Gleichermaßen ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verfahrensbeteiligter Rechte geltend macht, auf die er im Fall eines Vergleichsabschlusses verzichtet hätte. 6 Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Baugenehmigung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Rechtswidrigkeit gerade auf der Verletzung von (auch) nachbarschützenden Vorschriften beruht. Gemessen hieran fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus, weil die streitige Baugenehmigung gegen Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. 7 Dabei lässt die Kammer offen, ob das Vorhaben den – nachbarschützenden – Regelungen über die Abstandflächen in § 6 BauO NRW entspricht. Zweifel ergeben sich insoweit etwa hinsichtlich der Abstandfläche T3 des Hauses „B“, die im Lageplan mit unterschiedlichen Maßen (3,46m und 3,55m) angegeben ist. Eine Unklarheit besteht auch hinsichtlich der Abstandfläche T4 des Hauses „B“. Diese soll nach der Abstandflächenberechnung in den Abstandflächen T3 und T5 liegen; T5 verweist wiederum auf T11 und T11 soll in der Abstandfläche T12 liegen. Die Abstandfläche T12 liegt auf der westlichen Seite des Hauses „B“, während die Abstandfläche T4, die über die diversen Verweisungen in T12 liegen soll, die östliche Außenwand des Gebäudes betrifft. Sämtliche Abstandflächen, bei denen der obere „Wandabschluss“ eine Terrassen-/Balkonbrüstung in den Obergeschossen der Gebäude ist, können nicht zweifelsfrei bestimmt werden, da die Lage der Brüstungen im Lageplan und in den Bauvorlagen nicht eindeutig bestimmt ist. Dies ist gerade für die Abstandfläche T3 des Hauses „A“ und die Abstandflächen T2 und T4 des Hauses „B“ relevant, die bis zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin reichen. Schließlich ist die Höhenangabe von 107,41 sowie die 1/3 Berechnung bei der Abstandfläche T5 des Hauses „B“ nicht nachvollziehbar; namentlich findet sich die Höhe von 107,41 in den Bauvorlagen nicht. 8 Dies alles kann jedoch dahin stehen, weil das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Eindruck der Kammer aus der Ortsbesichtigung gegenüber dem Grundstück der An-tragstellerin gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstößt. Nach der Rechtsprechung fügt sich ein Vorhaben nur dann in die nähere Umgebung ein, wenn es nicht hinsichtlich eines der vier Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles und dabei von einer Interessenabwägung ab, die daran auszurichten ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist. 9 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, sowie Beschluss vom 20. Januar 1991 – 4 B 229/91. 10 Bei der danach gebotenen Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass bei der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandvorschriften in der Regel eine Verletzung der Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks nicht gegeben ist, weil die Regelungen über den Grenzabstand gerade dem Schutz dieser Belange dienen. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04. Februar 1993 – 7 A 1261/86 –. 12 Eine Rücksichtslosigkeit bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche kommt im Einzelfall jedoch dann in Betracht, wenn – trotz Wahrung der Abstandflächen – das Bauvorhaben gegenüber dem Nachbargrundstück oder den Gebäuden auf dem Nachbargrundstück derartig übermächtig ist, dass das Nachbargrundstück/-gebäude nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –. 14 Nach dem Eindruck, den die Mitglieder der Kammer bei der Ortsbesichtigung gewonnen haben, ist hier – die Einhaltung der nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Grenzabstände unterstellt – einer der Ausnahmefälle gegeben, in denen eine Rücksichtslosigkeit zu bejahen ist. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der durch die hier streitige Baugenehmigung vom 13. Februar 2013 gegenüber der vorherigen Baugenehmigung vom 26. Januar 2012 erfolgten Änderungen. Im Ergebnis hält die Kammer daher an ihre Einschätzung aus dem Urteil vom 28. November 2012 – 23 K 1788/12 – fest. 15 Auch bei der vorgenommenen Reduzierung der Gesamthöhe der Häuser „A“ und „B“ dadurch, dass nunmehr kein Satteldach, sondern ein Flachdach genehmigt ist, geht von beiden – inzwischen im Rohbau weitgehend fertiggestellten – Gebäuden eine gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin „herrschende“ Wirkung aus, die dem Grundstück der Klägerin die eigene baurechtliche Charakteristik nimmt. Aufgrund der Massivität der Baukörper, die sich aus ihrer Breite, Tiefe und Höhe ergibt, verliert gerade der nördlich der Garage gelegene Gartenbereich seine Eigenständigkeit. Dieser Bereich wird sowohl vom Grundstück der Antragstellerin aus, als auch aus dem Vorhaben des Beigeladenen (Haus „B“) heraus nicht mehr als Bestandteil des Grundstücks der Antragstellerin, sondern als zum Vorhaben des Beigeladenen gehöriger Garten wahrgenommen. Im Bereich des „Hofes“ zwischen dem Wohnhaus und der Garage auf dem Grundstück der Antragstellerin wirkt die östliche Außenwand des Hauses „A“ des Vorhabens des Beigeladenen mit einer Höhe von über 11m geradezu „übermächtig“. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Haus der Antragstellerin grenzständig errichtet ist und die Antragstellerin daher mit einem „Heranrücken“ einer etwaigen Nachbarbebauung rechnen musste. 16 Verstärkt wird die beherrschende Wirkung beider Gebäude des Bauvorhabens durch die Hanglage. Das Gelände an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin ist zwischen rund 0,9m und 1,7m niedriger als die Erdgeschossfußbodenhöhe beider genehmigten Häuser. Dies führt dazu, dass der optische Eindruck der unterschiedlichen Höhen der Gebäude auf dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin noch verstärkt wird. 17 Darüber hinaus werden durch das genehmigte Vorhaben Einsichtmöglichkeiten in das Grundstück der Antragstellerin eröffnet, die ihr nicht zumutbar sind. Unter Berücksichtigung der auf der Nordseite des Hauses „A“ gelegenen Wohnungen, die nunmehr zusätzlich über gläserne „Erker“ belichtet werden, bestehen aus insgesamt 17 Wohnungen Einsichtmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin. Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass diese nicht nur aus den Fenstern, sondern von insgesamt 13 Terrassen/Balkonen/Dachterrassen, also von Bereichen, in denen sich typischer Weise mehrere Personen auch über längere Zeiträume aufhalten, eröffnet sind. Diese Einsichtmöglichkeiten betreffen den gesamten hinter dem Wohnhaus gelegenen Bereich des schmalen Grundstücks der Antragstellerin sowie die rückwärtigen Räume im Haus der Antragstellerin (Wohnzimmer/Schlafzimmer). Eine Möglichkeit, sich hiergegen effektiv zu schützen, besteht für die Antragstellerin nicht. Hinsichtlich der Wohnräume hat die Antragstellerin zwar die Möglichkeit, Vorhänge oder Rollos anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für den Gartenbereich. Hier befinden sich nördlich an das Wohnhaus der Antragstellerin anschließend zwar zunächst eine Grenzmauer und sodann eine Hecke (beides mit einer Höhe von rund 2m). Aufgrund der Hanglage ist jedoch bereits aus den Erdgeschosswohnungen und den diesen Wohnungen vorgelagerten Balkonen/Terrassen der Großteil des Grundstückes der Antragstellerin einsehbar. Dies gilt erst Recht für die Fenster/Balkone/Dachterrassen im 1. und 2. Obergeschoss sowie den Staffelgeschossen. Hiervon konnten sich die Mitglieder der Kammer bei der Ortsbesichtigung überzeugen. 18 Bei dieser Einschätzung verkennt die Kammer nicht, dass in bebauten innerörtlichen Bereichen die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein Grundstück zur Normalität gehört. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Juni 2007 – 7 A 3852/06 –. 20 Allerdings liegt aufgrund der Anzahl der eröffneten Einsichtmöglichkeiten und des Umstandes, dass der gesamte Ruhebereich des Grundstücks der Antragstellerin betroffen ist, eine vom „Normalfall“ deutlich abweichende Fallgestaltung vor, die für diesen besonderen Einzelfall zu einer abweichenden Bewertung führt. 21 Die Anordnung zur Stilllegung der Bauarbeiten beruht auf § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens den für Baunachbarstreitverfahren üblichen Streitwert der Hauptsache von 7.500,00 EUR halbiert.