Urteil
9 K 3110/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0207.9K3110.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 13, Flurstücke 433 und 434, S. -C. -Weg 1 in L. , welches mit einem Einfamilienreihenhaus mit Garage bebaut ist. Das Grundstück und das westlich angrenzende Grundstück der Beigeladenen S. -C. -Weg 1a bis c (Flurstücke 1011 und 1012) liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 20 der Stadt L. aus dem Jahre 1979. Der Bereich der beiden Grundstücke ist als reines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung und geschlossener Bauweise festgesetzt, Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,8. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Der Bebauungsplan sieht für das Vorhabengrundstück eine Reihenhauszeile mit 6 Wohnhäusern mit Garagen vor. Gemäß Ziffer 2.1.1 der textlichen Festsetzungen sind im reinen Wohngebiet nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Flurstück 434 ist im Bebauungsplan eine Fläche für 11 Gemeinschaftsstellplätze vorgesehen, in westlicher Richtung angrenzend befindet sich entlang der Nobelstraße ein Parkstreifen mit weiteren 9 Stellplätzen. Diese Stellplätze sind bislang nicht realisiert worden. Am 18. März 2015 fand ein sog „Grenztermin“ mit den Klägern, Vertretern der Beklagten und der Beigeladenen statt. Über die in diesem Termin erörterten Fragen besteht Streit zwischen den Beteiligten. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 10. August 2015 eine Baugenehmigung zur Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. Nach den genehmigten Bauvorlagen besteht das Vorhaben aus drei aneinander grenzenden zweigeschossigen Gebäuden mit Staffelgeschoss und insgesamt 20 Wohneinheiten. Nach der Baubeschreibung sollen 25 (jetzt 24) Stellplätze in der Tiefgarage und 6 oberirdische Stellplätze (an der Nordseite des Vorhabens) eingerichtet werden. Die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage liegt an der Südseite des Vorhabengrundstücks zur O.----straße hin an der Grenze zum Grundstück der Kläger. Mit der Baugenehmigung erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Überschreitung der Geschossflächenzahl und der überbaubaren Fläche. Dem Kläger zu 2. wurde die Baugenehmigung bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 10.12.2015 bekannt gegeben. Die Kläger haben am 10. März 2016 Klage erhoben. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig. Sie halte sich in ihrer Gesamtheit nicht im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans. Die Befreiung von den „Baugrenzen“ sei unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, von welchen Baugrenzen befreit werde. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Befreiung das ihr zustehende Ermessen ausgeübt habe. Eine Befreiung von der höchstzulässigen Anzahl der Wohnungen sei überhaupt nicht erteilt worden. Durch die rechtswidrige Baugenehmigung seien sie auch in ihren Rechten verletzt. Das Vorhaben sei rücksichtslos, da es nicht als drei voneinander getrennte Wohnhäuser, sondern als einheitlicher Gebäudekomplex erscheine, der eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück habe. Zudem stehe ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung ihres Baugebietes, hier mit lockerer Bebauung mit Ein- oder Zweifamilienhäusern, zu. Die Lage der genehmigten Tiefgarageneinfahrt unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück könne möglicherweise unzumutbaren Lärm verursachen. Ihre Nachbarrechte seien auch nicht verwirkt. Bei dem Grenztermin am 18. März 2015 sei ihnen nur mitgeteilt worden, dass das Nachbargrundstück bebaut werden sollte. Die Einzelheiten seien nicht bekannt gewesen, insbesondere nicht, dass in diesem Ausmaß vom Bebauungsplan abgewichen werden sollte. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. August 2015 zur Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit 20 Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 13, Flurstücke 1011 und 1012 (Az. 61-12/2015) aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, der Abwehranspruch der Kläger sei bereits deshalb verwirkt, weil die Kläger anlässlich des Grenztermins am 18.03.2015 über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden seien und erst nach einem Jahr Klage erhoben hätten. Unabhängig davon würden die Kläger durch die Baugenehmigung aber auch nicht in ihren Rechten verletzt. Die gerügten Abweichungen und Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen. Insbesondere seien Befreiungen vom Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht nachbarrelevant. Auch die Zweiwohnungsklausel habe keine nachbarschützende Wirkung. In den Unterlagen zum Bebauungsplan fehle jeglicher Anhaltspunkt für eine über städtebauliche Gründe hinausgehende nachbarschützende Zielrichtung. Auch sei es den Klägern verwehrt, sich auf mangelnde Bestimmtheit, Begründung oder Ermessensausübung bei der Erteilung der Befreiung zu berufen, denn etwaige dahingehende Fehler vermittelten dem Nachbarn keinen Abwehranspruch. Das Gleiche gelte für das Fehlen einer ausdrücklichen Befreiung, hier hinsichtlich der Anzahl von zwei Wohneinheiten pro Gebäude. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Grundstück der Kläger könne wegen des nicht unerheblichen Abstands der Gebäude, des zurückspringenden Staffelgeschosses und der Einhaltung der nach Bebauungsplan zulässigen Höhe nicht die Rede sein. Zudem besitze das Grundstück der Kläger im Grenzbereich einen dichten Baum- und Strauchbestand, aufgrund dessen die optische Wirkung des Vorhabens weiter verringert werde. Schon der Bebauungsplan habe für das Vorhabengrundstück eine riegelartige Bebauung vorgesehen. Eine solche bauplanungsrechtliche Vorbelastung müssten sich die Kläger entgegenhalten lassen. Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Es bestehe von Seiten einer Einfamilienhausbebauung kein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus. Im Hinblick auf die Tiefgarage und deren Zufahrt seien keine Folgewirkungen ersichtlich, die die Nutzung des Klägerischen Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen würden. Die Schaffung von ausreichend Stellplätzen sei durch den Nachbarn grundsätzlich zuzugestehen. Zudem sei das klägerische Grundstück bereits durch die entlang der westlichen Grundstücksgrenze im Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze vorbelastet. Die Realisierung dieser Stellplätze wäre für die Kläger mit erheblich größeren Unannehmlichkeiten verbunden als die Schaffung von 24 Tiefgaragenplätzen. Die als besonders lästig empfundenen Rangiervorgänge, das Türenschlagen und die Lautäußerungen der Fahrzeuginsassen beim Verlassen des Kraftfahrzeugs würden in die Tiefgarage verlagert. Als schallmindernde Maßnahme sei die Tiefgaragenrampe nur gering geneigt angelegt. Nach einem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Lämschutzgutachten der B. L1. GmbH vom 20. Mai 2016 würden die Werte der TA Lärm tagsüber um 12 d(B) A und nachts um 1 d(B) A unterschritten. Mit Beschluss vom 26. September 2016 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Einzelrichterin hat am 19. Januar 2017 einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Protokoll des Termins wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei sieht das Gericht die Nachbarrechte der Kläger nicht als verwirkt an. Ein Nachbar, der von einer Baugenehmigung, die ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat, muss sich grundsätzlich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntnisnahme amtlich bekanntgegeben worden. Deshalb läuft für ihn ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen einer Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Rückfrage bei der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2010 – 4 B 5.10 – und vom 28. August 1987– 4 N 3.86 -; OVG NRW, Urteil vom 21.Dezember 2010 – 2 A 1419/09 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich, dass auf den „Grenztermin“ vom 15. März 2015 im Hinblick auf die Verwirkung des Klagerechts schon nicht abgestellt werden kann, denn zu diesem Zeitpunkt existierte die Baugenehmigung noch nicht. Insofern konnten die Kläger zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht zuverlässig Kenntnis von der Existenz der Baugenehmigung und insbesondere auch nicht von ihrem Inhalt erlangen. Selbst wenn man zu Gunsten des Beigeladenen unterstellt, dass die Kläger gehalten gewesen wären, sich nach Baubeginn bei der Beklagten nach einer erteilten Baugenehmigung für das Nachbargrundstück zu erkundigen, so wäre die gem. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO laufende Jahresfrist erst ein Jahr nach der Erteilung der Baugenehmigung vom 15. August 2015 abgelaufen, so dass die am 10. März 2016 erhobene Klage noch rechtzeitig war. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Das geplante Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW werden unstreitig eingehalten. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet sein und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 – und 6. Juni 2012 – 7 B 487/12 ‑sowie Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, juris. Für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen für Stellplätze belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2011 - 7 B 1506/10 - und vom 23. April 2008- 7 B 449/08 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -, juris. In diesem Zusammenhang ist auch die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW zu berücksichtigten, wonach Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegungen sogar unmittelbar an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind und zwar gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 – und Urteil vom 10. Juni 2006- 10 A 80/04 -, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die genehmigten Stellplätze und dabei insbesondere die genehmigte Tiefgarage einschließlich ihrer Zufahrt nicht zu beanstanden. Die Kläger konnten bereits nach den planungsrechtlichen Vorgaben nicht erwarten, dass ihr Grundstück gänzlich von verkehrlichen Belastungen verschont werden würde. Der Bebauungsplan Nr. 20 sieht angrenzend an das Flurstück 433 auf dem Flurstück 434 eine Stellplatzanlage mit 11 Stellplätzen vor. Zudem befinden sich nach dem Bebauungsplan neun weitere Stellplätze in unmittelbarer Nähe entlang der O.----straße . Dass diese Stellplätze derzeit nicht realisiert sind, auch weil das Flurstück 434 im Eigentum der Kläger steht und als Teil ihres Gartens genutzt wird, steht einer Vorbelastung des Grundstücks nicht entgegen. Die Kläger mussten bei Umsetzung der planungsrechtlichen Vorgaben mit einer erheblichen Immissionsbelastung rechnen. Hiervon ausgehend erweisen sich die genehmigten Stellplätze für die Kläger nicht als unzumutbar. Von den insgesamt 30 Stellplätzen sind 24 in einer Tiefgarage untergebracht, deren Zufahrt im rückwärtigen Gartenbereich der Kläger liegt. Die Geräuschbelästigungen durch das Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren, Rangierbewegungen u. ä. werden durch die Tiefgarage weitgehend abschirmt. Die sechs weiteren im Freien angelegten Stellplätze befinden sich in großem Abstand zum Wohnhaus der Kläger an der von ihnen abgewandten Nordseite des Gebäudes. Die Zufahrt zur Tiefgarage weist nach Einlassung der Beigeladenen, die sich im Ortstermin bestätigt hat, nur eine sehr geringe Neigung auf, was übertriebene Motorengeräusche insbesondere bei der Ausfahrt vermeiden helfen dürfte. Nach der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen „Schalltechnischen Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die Nutzung der Tiefgaragenein- und ausfahrt des Bauvorhabens S. -C. -Weg 1a bis c in L. “ werden die Werte der (nur hilfsweise anwendbaren) TA Lärm sowohl tagsüber als auch nachts unterschritten. Unter Heranziehung der Parkplatzlärmstudie prognostiziert der Gutachter bei 24 Stellplätzen in der Tiefgarage 58 Fahrten tagsüber und 17 Fahrten nachts. Dies erscheint auch in einem reinen Wohngebiet als alltagstypisch und damit zumutbar. Nicht zuletzt durch die vorhandene Bepflanzung des rückwärtigen Gartenbereichs dürften die Kläger die Zufahrt auch nur in geringem Maße wahrnehmen. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist ebenfalls nicht festzustellen. Hinsichtlich seines Maßes verletzt das Bauvorhaben der Beigeladenen schon deshalb keine subjektiven Rechte der Kläger, weil dem Maß der baulichen Nutzung als solchem grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 7 B 72/12 –und vom 11. März 2003 - 7 B 240/03, juris. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2000 – 7 B 189/08 - und vom 23. Juni 1997– 10 B 1055/97 -. juris Ebenso haben die Kläger hier keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung sind die nachbarlichen Interessen nur über das Gebot der Rücksichtnahme über § 31 Abs. 2 BauGB geschützt. Dies gilt selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, wenn also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 -, juris. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplanes Drittschutz vermitteln, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, sofern die Festsetzungen selbst darüber keine Aussage enthalten. Dabei ist zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte. Die Festsetzung im Bebauungsplan, dass nur zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sind, kann nachbarschützend sein, falls der Begründung und der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans zu entnehmen ist, dass diese Festsetzung nicht lediglich städtebauliche Gründe, sondern (auch) nachbarschützenden Charakter haben sollte. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 – 7 B 290/01 - und Urteil vom 18. April 1991– 11 A 696/87 - , juris. Dafür liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Aus den beigezogenen Aufstellungsvorgängen des Bebauungsplans Nr. 20 der Stadt L. ist nicht zu entnehmen, dass der Festsetzung über die Anzahl der zulässigen Wohnungen pro Gebäude andere als städtebauliche Gründe zugrunde lagen. Der sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch ist nicht verletzt. Dieser gibt den Nachbarn innerhalb eines Baugebietes nach §§ 2 - 9 BauNVO unbeschadet einer tatsächlichen Beeinträchtigung das Recht, ein Vorhaben mit einer gebietsartfremden Nutzung abzuwehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 -; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 – und Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - und Urteil vom 23. August 1996- 4 C 13.94 -; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 - und Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, sowie Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris. Der Vortrag der Kläger, durch die Genehmigung des Mehrfamilienhauses werde der typische Charakter des Wohngebietes mit einer Bebauung aus Ein- und Zweifamilienhäusern zerstört, trägt eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs nicht. Die Baunutzungsverordnung unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Wohnnutzungen, z. B. Wohnen in Eigenheimen oder Wohnen in Mietwohnungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.09.2016 – 2 D 8/15.NE und Beschluss vom 4. Juli 2014– 7 B 363/14 -, juris. Vielmehr entspricht auch die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus der Eigenart eines reinen Wohngebietes. Das geplante Mehrfamilienhaus ist als Wohngebäude in dem ausgewiesenen reinen Wohngebiet zulässig (§ 3 Abs. 2 BauNVO). Das streitige Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben schränkt die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Kläger nicht ein. Da ein Abstandflächenverstoß unstreitig nicht vorliegt, scheidet regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Beeinträchtigungen aus, vor denen das Abstandflächenrecht schützen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris Auch eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens ist nicht gegeben. Eine solche Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2012 - 7 B 242/12 - und Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris. Von einer erdrückenden Wirkung in diesem Sinne kann vorliegend nicht die Rede sein. Nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin gewonnen hat, entspricht das Vorhaben der Beigeladenen insbesondere in seiner Höhe derjenigen der umliegenden Wohnhäuser. Das zweigeschossige Gebäude mit dem zurückspringenden Staffelgeschoss fügt sich harmonisch in die Umgebungsbebauung ein. Das Vorhaben der Beigeladenen hat auch keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks und des Wohnhauses der Kläger. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Verschlechterung der Besonnung eintritt, besteht kein nachbarlicher Anspruch auf ungehinderte Besonnung eines Grundstücks auch bei tiefstehender Sonne z.B. an Vormittagen im Winter. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris. Darüber hinaus mussten die Kläger bereits nach den planungsrechtlichen Vorgaben mit einer entsprechenden Bebauung des Nachbargrundstücks rechnen. Bereits der Bebauungsplan Nr. 20 sah eine riegelartige Bebauung mit 6 Reihenhäusern vor, die in ihrer Ausdehnung und Höhe jedenfalls aus Sicht des klägerischen Grundstücks dem jetzigen Vorhaben in etwa entsprach. Schließlich ist das Rücksichtnahmegebot nicht durch die Tiefgarage einschließlich ihrer Zuwegung verletzt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots reichen insofern grundsätzlich nicht weiter als der Schutzanspruch aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.n. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und entspricht dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW in Baunachbarstreitverfahren.