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Beschluss

7 B 634/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0711.7B634.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 28. April 2011 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat das sofort nach Zustellung zu befolgende Verbot der Nutzung des Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 3, Flurstück 2382 (C. Straße 86) in S. allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt. Dies hat das Verwaltungsgericht bestätigt. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung in einer dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise angeordnet. Dem formalen Begründungserfordernis genügt die Behörde immer schon dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 –, juris Rn. 6 f., und vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen, indem sie auf Seite 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung umfassend ihre Erwägungen dargelegt hat, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Nach allgemeinen Ausführungen lässt diese Begründung auch noch einen hinreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt erkennen: Im Hinblick auf den hier vorliegenden Verstoß des Antragstellers gegen das formelle Baurecht durch die nicht genehmigte Nutzung des Wohnhauses führt die Antragsgegnerin aus, es könne nicht hingenommen werden, dass bei einer Ausnutzung des gegebenen Rechtsbehelfs durch den eintretenden Suspensiveffekt der bestehende Zustand bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache bestehen bleibe. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass für das streitbetroffene Wohnhaus eine Baugenehmigung nicht existiert und die Nutzung daher formell illegal ist. Der Antragsteller, der für das Vorliegen einer Baugenehmigung darlegungs- und beweispflichtig ist, räumt selber ein, dass er über eine solche nicht verfüge. Soweit er auf (etwaige) Baugenehmigungen für eine „Kunsthalle“ bzw. LKW-Doppelgarage auf seinem Grundstück verweist, vermögen diese nicht die hier in Rede stehende Nutzung einer anderen baulichen Anlage – des Wohnhauses – zu legalisieren. Allein die formelle Illegalität rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts grundsätzlich die Nutzungsuntersagung. Der Umstand, dass der Antragsteller das Wohnhaus nach seinen eigenen Angaben bereits seit 40 Jahren nutzt und meint, es genieße Bestandsschutz, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bestandsschutz kann eine bauliche Anlage oder Nutzung nur genießen, wenn sie entweder durch eine Baugenehmigung legalisiert wird oder jedenfalls während eines nennenswerten Zeitraums materiell legal war. Eine Baugenehmigung für die untersagte Nutzung hat indes – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – nie bestanden. Die Frage, ob die untersagte Nutzung genehmigungsfähig ist oder zu einem früheren Zeitpunkt war, ist für die Rechtmäßigkeit der allein mit der formellen Illegalität begründeten Nutzungsuntersagung grundsätzlich ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2008 – 10 B 567/08 –. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtfertigt im Regelfall keine andere Beurteilung. Eine auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 – 2 B 1319/10 –, vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, BRS 74 Nr. 203 = BauR 2009, 1719 (1720), und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, BRS 71 Nr. 187 m. w. N. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. So mangelt es bereits daran, dass kein entsprechender Bauantrag gestellt ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze gehen die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zur materiellen Legalität und zum seiner Ansicht nach bestehenden Bestandsschutz für das Wohnhaus – sei es als Wohn- und Betriebsgebäude eines Landwirts oder als Betriebswohnung eines Gewerbebetriebs – und die Erwägung, ob deshalb von einer „atypischen Fallgestaltung“ auszugehen sei, ins Leere. Darüber hinaus ist es für die hier allein maßgebende Frage der formellen Legalität der Nutzung des Wohnhauses unerheblich, ob der bei Erwerb des Grundstücks von der Bundesrepublik Deutschland vereinbarte Kaufpreis für „Grünland“ oder für ein „Wohn- und Gewerbegrundstück“ bezahlt wurde. Die vom Antragsteller geltend gemachte lang andauernde bauaufsichtliche Untätigkeit steht der Nutzungsuntersagung, die im Übrigen den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügt, ebenso wenig entgegen wie der Anschluss des Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation, welcher keine Baugenehmigung ersetzt. Aus der langjährigen Untätigkeit der Behörde folgt keine rechtsbeachtliche Duldung der untersagten Nutzung. Eine solche ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2008 – 7 A 111/08 – m. w. N., und vom 29. Januar 2010 – 10 A 2430/08 –, BauR 2010, 1213. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer “aktiven Duldung” sind nicht ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers auf Seite 18 des Rahmenplans „Perspektive für die X. Heide in S. “ der Antragsgegnerin, wonach „aufgrund jahrzehntelanger, stillschweigender Duldung der gewerblichen Nutzung durch die zuständigen Behörden […] die rechtliche Einordnung nicht eindeutig und eine rigorose Umsetzung der behördlichen Instrumente zur Zeit nicht durchführbar“ sei, ist insoweit nicht zielführend. Denn eine „stillschweigende“ Duldung erfüllt nicht die an eine „aktive Duldung“ zu stellenden Anforderungen. Zudem lässt sich dem zitierten Abschnitt aus dem Rahmenplan in seiner Allgemeinheit nicht entnehmen, dass gerade das hier in Rede stehende Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers konkret in den Fokus gerückt ist. Dass dem Antragsteller kurzfristig Ausweichwohnraum in den in seinem Eigentum stehenden Wohnungen I. Weg 30 in S. nicht zur Verfügung steht, hat er nicht substantiiert dargelegt; er hat lediglich pauschal behauptet, die Liegenschaft werde vermietet. Daher begegnet die Ordnungsverfügung auch im Hinblick auf die sofortige Untersagung der Nutzung des Wohnhauses C. Straße 86 keinen rechtlichen Bedenken. Ein Baustopp als milderes Mittel kommt entgegen dem Beschwerdevorbringen deshalb nicht in Betracht, weil es hier nicht um illegale Bautätigkeiten geht, sondern um die illegale Nutzung einer nicht genehmigten baulichen Anlage. Zur Unterbindung dieses Baurechtsverstoßes ist die Nutzungsuntersagung die geeignete und angemessene bauaufsichtliche Maßnahme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.