Urteil
8 K 3901/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0327.8K3901.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung einer baurechtlicher Ordnungsverfügungen. Er bewohnt das in seinem Eigentum stehende Grundstück G.--------straße 00 auf dem Stadtgebiet der Beklagten. Nach einem Hinweis aus der Nachbarschaft zu einem auf dem Grundstück des Klägers entstandenen Bauvorhaben setzte sich die Beklagte zur Sachverhaltsaufklärung mit diesem am 26. Juni 2020 zunächst telefonisch, später auch per E-Mail in Verbindung. In einer E-Mail vom 26. Juni 2020 führte der Kläger dabei hinsichtlich des von ihm errichteten Bauvorhabens aus, dass die von ihm im vorderen Grundstücksbereich errichtete Konstruktion mittelfristig als Garage genutzt werden solle. Im Hinblick darauf sei auch ein gewisses Augenmerk auf die Architektur gerichtet worden. Derzeit werde die Konstruktion jedoch zur Lagerung von Baumaterial für die Aufstockung seines Wohnhauses genutzt. Daher sei der Begriff „Garage“ zumindest derzeit irritierend. Das Bauvorhaben sei vielmehr als genehmigungsfreier Behelfsbau im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 13 lit. a BauO NRW 2018 zu werten. Der Dachboden der Konstruktion sei im Übrigen nicht nutzbar. Am 29. Juni 2020 führte die Bauaufsicht der Beklagten auf dem Grundstück des Klägers eine Ortsbesichtigung durch. Dabei wertete sie das Bauvorhaben des Klägers als „Errichtung eines Carports mit Walmdach“. Nach ihren Feststellungen solle der Dachraum als Abstellraum genutzt werden. Ein Statiknachweis für das Vorhaben liege nicht vor. Unter dem 7. Juli 2020 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Bauordnungsverfügung an. Zur Begründung führte sie aus: Bei der Ortsbesichtigung am 29. Juni 2020 habe ein Mitarbeiter des Außendienstes der Beklagten festgestellt, dass auf dem Grundstück des Klägers mit dem Bau einer Carport-Konstruktion mit darüber liegendem Dachraum begonnen worden sei. Dieses Vorhaben sei genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege nicht vor, weshalb das Vorhaben formell rechtswidrig sei. Soweit der Kläger mit E-Mail vom 26. Juni 2020 von der Genehmigungsfreiheit des Bauvorhabens ausgehe, könne dem nicht zugestimmt werden. Denn das Bauvorhaben stelle u. a. keine genehmigungsfreie Baustelleneinrichtung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 13 lit. a BauO NRW 2018 dar. Danach müsste es sich um eine lediglich vorübergehend aufgestellte Anlage der Baustelleneinrichtung handeln. Der Kläger habe aber selbst in seiner E-Mail ausgeführt, dass die Nutzung als Garage das mittelfristige Ziel des Vorhabens sei, sodass das Merkmal „vorübergehend aufgestellt“ nicht vorliege. Im Übrigen entbinde auch die Genehmigungsfreiheit nicht von der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie z. B. die Vorlage eines Statiknachweises. Das Vorhaben könne aus den vorgenannten Gründen auch nicht als Behelfsbau im Sinne des § 51 BauO NRW 2018 eingestufte werden. Diesbezüglich trete hinzu, dass ein Behelfsbau – anders als die Konstruktion des Klägers – nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BauO 2018 NRW nur eingeschossig errichtet werden dürfe und nach dem Ablauf einer im Vorfeld mitzuteilenden Benutzungsfrist wieder zu entfernen sei. Mit Bescheid, ebenfalls vom 7. Juli 2020, bestätigte die Beklagte die mündliche Anordnung zur Einstellung der Bauarbeiten. Gleichzeitig ordnete sie für den Dachraum ein sofortiges Betretungsverbot an und drohte jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben vom selben Tag. Ergänzend führte sie bezüglich des Dachraums aus: Im Hinblick auf den Dachraum über der Carport-Konstruktion liege ein Standsicherheitsnachweis (Statik) nicht vor. Die Nutzung sei daher mit nicht unerheblichen Gefahren verbunden, was das Betretungsverbot rechtfertige. Mit dem Bescheid erhob die Beklagte gleichzeitig in einem dem Bescheid nachfolgendem Gebührenbescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro. Unter dem 15. Juli 2020 nahm der Kläger zum Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2020 Stellung: Bei dem Bauvorhaben handle es sich nicht um eine Garage. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen sei nicht vorgesehen, da dies dem Zweck der Baustelle widersprechen würde. Der Bau diene der Unterstützung der Umbaumaßnahmen an seinem Wohnhaus, mit denen er im Jahr 2011 begonnen habe. Eine mögliche Nutzung als Garage in der Zukunft sei dadurch nicht ausgeschlossen, derzeit aber nicht beabsichtigt. Der Kläger hat am 22. Juli 2020 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 7. Juli 2020 gestellt (Az.: 8 L 1298/20). Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere gehe er weiterhin davon aus, dass das Vorhaben der Unterstützung der Umbaumaßnahmen seines Wohnhauses diene und daher genehmigungsfrei sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben und der Bauordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus: Das Bauvorhaben könne auch deshalb nicht als genehmigungsfreier Behelfsbau für die Durchführung von Bauarbeiten bewertet werden, da dieses erst Jahre nach Beginn der Umbaumaßnahmen des Wohnhauses im Jahr 2011 errichtet worden sei, nämlich im Jahr 2020. Vielmehr habe der Kläger eine Carport-Konstruktion mit darüber liegendem Dachraum errichtet. Der Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutz ist mit Beschluss vom 8. Januar 2021 abgelehnt worden (8 L 1298/210). Die Beschwerde des Klägers hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 8. Februar 2021 verworfen (10 B 106/21). Das Gericht hat in der Sache einen Orts- und Erörterungstermin am 23. Januar 2023 durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das hierzu angefertigte Protokoll verwiesen. Unter dem 24. Februar 2023 hat die Beklagte den Kläger nachträglich zur erlassenen Ordnungsverfügung angehört. Hierzu hat der Kläger unter dem 2. März 2023 Stellung genommen. In der Stellungnahme hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen nochmals wiederholt. Die Beklagte hat dem Kläger sodann unter dem 10. März 2023 mitgeteilt, dass auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers an der in der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2020 getroffenen Entscheidung festgehalten werde. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 8 L 1298/20 nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der sogenannte Dauerverwaltungsakte darstellenden Untersagung von Bauarbeiten sowie des Betretungsverbots in der streitigen Ordnungsverfügungen ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris, Rn. 9 ff. Rechtsgrundlage für die mündlich verfügte und unter Ziffer I der Ordnungsverfügung schriftlich bestätigte Anordnung zur Einstellung der Bauarbeiten ist § 81 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Die Errichtung der streitbefangenen Konstruktion durch den Kläger steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn es handelt sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben und eine Baugenehmigung liegt nicht vor (formelle Illegalität). Gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist. Ein Ausnahmefall nach den genannten Vorschriften, insbesondere nach § 62 BauO NRW 2018, ist hier nicht einschlägig. Ein Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BauO NRW 2018 liegt nicht vor, weil das vom Kläger errichtete Gebäude mehr als 75 qm Brutto-Rauminhalt aufweist. Ein Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BauO NRW 2018 liegt ebenfalls nicht vor, denn das Vorhabengebäude hat mit 31,5 qm keine Brutto-Grundfläche bis zu 30 qm; zudem hat der Kläger selber erklärt, es handele sich bei der baulichen Anlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder um eine Garage noch um einen überdachten Stellplatz. Aber auch ein Ausnahmefall nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 lit. a BauO NRW 2018, auf den sich der Kläger maßgeblich beruft, ist vorliegend nicht gegeben. Nicht genehmigungsbedürftig sind nach dieser Vorschrift Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte. Hierbei muss es sich nach dem einleitenden Gesetzestext des § 62 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW 2018 um vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen handeln. Zweck der Regelung ist es, derartige Anlagen an Baustellen aus Gründen der Vereinfachung von dem formellen Recht weitgehend freizustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1988 – 11 B 849/88 –, juris, Rn. 5, ergangen zu § 62 Abs. 1 Nr. 17 BauO NRW 1984. Diese Privilegierung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Anlage ausschließlich der Errichtung und dem Betrieb der Baustelle dient. Erforderlich ist hier ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Ausführung des konkreten Vorhabens. Der zeitliche Bestand der Baustelleneinrichtung muss sich im Wesentlichen mit der Dauer der Bauarbeiten decken. Vgl. Gädtke/Wenzel: Kommentar zur BauO NRW, 13. Aufl., § 62 Rn. 177; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 3 L 528/04 –, ergangen zu § 65 Abs. 1 Nr. 51 BauO MV a. F., juris, Rn. 4, m. w. N.; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 25. Februar 2002 – 12 K 2330/99 –, juris, Rn. 22 f. Nach diesen Vorgaben liegt kein Fall der Errichtung einer Baustelleneinrichtung als Unterfall einer vorübergehend aufgestellten oder benutzbaren Anlage hier vor. Es fehlt bereits an einer vorübergehenden Aufstellung oder Nutzung, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er die streitbefangene bauliche Anlage in absehbarer Zeit, etwa nach Beendigung der Umbauarbeiten an seinem Wohnhaus, wieder beseitigen will. Vielmehr hat er der Beklagten mit E-Mail vom 26. Juni 2020 mitgeteilt, mittelfristiges Ziel seines Vorhabens sei die Nutzung der baulichen Anlage als Garage, weshalb auch ein gewisses Augenmerk auf die Architektur gerichtet worden sei. Tatsächlich entspricht das sich aus den aktenkundigen Fotos ergebende äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage dem eines Carports mit darüber liegendem Dachraum. Da eine weitere und dauerhafte Nutzung der baulichen Anlage – wenn auch zu anderen Zwecken – nach dem Abschluss der Bauarbeiten am Wohnhaus des Klägers beabsichtigt ist, fehlt es zugleich an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der Anlage mit dieser Baustelle. Steht aufgrund der Planung des Klägers bereits fest, dass sich der künftige zeitliche Bestand der streitbefangenen Anlage nicht annähernd mit der Dauer der Bauarbeiten im Wohnhaus decken wird, fehlt es nach den dargelegten Beurteilungsmaßstäben an einem wesentlichen Merkmal einer Baustelleneinrichtung i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 13 lit a. BauO NRW 2018. Dass der Kläger nach eigenem Bekunden über die Art der weiteren Verwendung der „Lagerhalle“ nach Abschluss der Bauarbeiten noch nicht entschieden hat, ist für ihre derzeitige rechtliche Einordnung ohne Bedeutung, solange nur feststeht, dass sie überhaupt weiter genutzt werden wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Vorhaben genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei ist, auch nicht daran gebunden, welchem kurzfristigen Verwendungszweck ein Bauherr sein Bauvorhaben selber zuweist. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung eines Vorhabens ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Projektes unter Einschluss seiner äußeren Gestaltung sowie der kurzfristigen aber auch längerfristigen Planung hinsichtlich seiner Nutzung. Ob es sich bei einer baulichen Anlage um einen Behelfsbau nach § 51 Abs. 1 BauO NRW 2018 oder einen untergeordneten Bau nach § 51 Abs. 2 BauO NRW 2018 handelt, hat Bedeutung für die an den Bau zu stellenden materiellen Anforderungen, ist für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der baulichen Anlage aber nicht entscheidend. Hier kommt es auf den Einzelfall an, wobei insbesondere der Katalog des § 62 BauO NRW 2018 zu Rate zu ziehen ist. Vgl. Gädtke/Hanne/Bökamp-Gerdemann: Kommentar zur BauO NRW, 13. Aufl., § 51 Rn. 3. Ob der Einordnung unter § 62 Abs. 1 Nr. 13 lit. a BauO NRW 2018 zusätzlich entgegensteht, dass auch ein zeitlicher Zusammenhang mit der Durchführung der Bauarbeiten dadurch ausgeschlossen sein dürfte, dass die Konstruktion vom Kläger erst im Jahr 2020 und somit 9 Jahre nach Beginn der Umbaumaßnahmen an seinem Haus im Jahr 2011 errichtet worden ist, ist vor diesem Hintergrund ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass das zwischenzeitliche Abstellen seines Motorrades unter der Konstruktion wohl für eine Einordung und einen Nutzungswillen als Carport sprechen dürfte. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Maßnahme ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW 2018 – also auch bei bloßer formeller Illegalität – besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Untersagung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben stehen. Die Einstellungsanordnung (Stilllegungsverfügung) ist dabei in der Regel das mildeste Mittel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2020 – 7 B 1143/20 –, juris, Rn. 10, m. w. N.; Beschluss vom 11. November 2019 – 7 B 883/19 –, juris, Rn. 10. Anderes kann gelten, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt wurde, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2016 – 7 B 16/16 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, da der Kläger keinen Bauantrag gestellt hat. Ermächtigungsgrundlage für das unter Ziffer II. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene „sofortige Betretungsverbot für den Dachraum/Dachboden der Carport-Konstruktion“ ist § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass u. a. die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ebenfalls gegeben. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Norm dient der Gefahrenabwehr. Die Kontrolle der Standsicherheit und die Abwehr potentieller Gefahren aufgrund nicht hinreichend gewährleisteter Standsicherheit gehören zu den zentralen Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde. Vorliegend ist die Standsicherheit der streitbefangenen baulichen Anlage jedenfalls insoweit nicht hinreichend gewährleistet, als keinerlei statischer Nachweis darüber besteht, dass der gesamte Boden des Dachraums der Anlage einem Betreten durch Personen sicher standhält. Da der Dachraum der Lagerung von Baumaterial für die Baustelle des Klägers dienen soll und die hierfür erforderliche Größe aufweist, ist damit zu rechnen, dass Personen ihn betreten werden. Zusätzlich wird der Boden des Dachraums der Belastung durch die dort zu lagernden Baustoffe ausgesetzt sein. Das Fehlen eines Nachweises über die Standsicherheit des Dachraums im Hinblick auf diese Belastungen begründet u. a. die potentielle Gefahr, dass Personen zu Schaden kommen könnten. Dieser Zustand verstößt gegen die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018. Zudem dürfte die Herstellung eines Dachraum/Dachbodens im Rahmen der Errichtung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage, der kurzfristig zur Lagerung von Baumaterialien gedacht ist und zu diesem Zweck betreten werden muss, auch gegen § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauO NRW 2018 verstoßen, sofern kein Nachweis über dessen Standsicherheit vorliegt. § 68 Abs. 3 BauO NRW 2018 ist aufgrund der Genehmigungsbedürftigkeit der streitbefangenen Anlage hier nicht einschlägig. Das Bestehen einer durch den Rechtsverstoß verursachten konkreten Gefahr ist für ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht erforderlich, solange dies nicht Tatbestandsmerkmal der verletzten Bestimmung ist. Vgl. Gädtke/Wenzel: Kommentar zur BauO NRW, 13. Aufl., § 58 Rn. 23, m. w. N. Auch hier sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Anordnung eines für den Dachraum geltenden sofortigen Betretungsverbotes ist geeignet und erforderlich, um die beschriebenen potentiellen Gefahren sicher zu vermeiden. Angesichts der Umstandes, dass mit der Anordnung besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben geschützt werden sollen und es der Kläger selber in der Hand hat, den erforderlichen Standsicherheitsnachweis beizubringen, stellt sich die Anordnung auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach kann ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt mit Mitteln des Zwangsrechts, u. a. auch durch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes, vollstreckt werden. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung kommt es allein auf das Vorliegen einer im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstreckbaren Grundverfügung an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 - 2 A 740/13 -, juris Rn. 9, m.w.N. Soweit die Klage sich auch gegen den mit der Ordnungsverfügung verbundenen Gebührenbescheid richten sollte, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger durch die Gebührenfestsetzung rechtswidrig in seinen Rechten verletzt sein könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügungen greifen nach dem Vorstehenden nicht durch. Gebührenspezifische Einwendungen sind von den Klägern nicht erhoben worden. Es drängen sich auch keine auf. Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind die §§ 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der bei Erlass der Verfügung geltenden Fassung (AVerwGebO). Gemäß Tarifstelle 2.8.2.3 AVerwGebO war für die Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten eine Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands nach Tarifstelle 2.1.4 AVerwGebO i. V. m. der Bekanntmachung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 20. Juli 2020 (Ministerialblatt Ausgabe 2020 Nr. 20, Seite 456) festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass Festsetzung der Gebühr der Höhe nach zu beanstanden sein könnte, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.050,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.