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Beschluss

7 B 1340/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0205.7B1340.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.6.2015 in der Gestalt des Schriftsatzes vom 8.10.2015, mit der diese dem Antragsteller untersagt hat, die Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Objekts Q.----weg 68 in B. zu gewerblichen Zwecken zu nutzen oder an Dritte zu überlassen sowie die Räumlichkeiten im Kellergeschoss zu Wohn- und Aufenthaltszwecken als separate Wohneinheit zu nutzen oder an Dritte zu überlassen und weiterhin ein Zwangsgeld angedroht hat, wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser angefochtenen Entscheidung. Der Einwand des Antragstellers, das Gebäude sei von Anfang an als Mehrfamilienhaus genehmigt worden, entspricht - wie zutreffend im angegriffenen Beschluss aufgezeigt ist - nicht der in der Bauakte befindlichen polizeilichen Erlaubnis vom 14.11.1906. Dass nach den Angaben des Antragstellers das Gebäude jahrzehntelang von mehreren Familien genutzt worden ist und sich deshalb das Objekt in ein Mehrfamilienhaus geändert habe, mag in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, das ersetzt aber nicht die Erteilung einer erforderlichen (Änderungs-) Baugenehmigung und begründet damit keine formelle Legalität. Soweit der Antragsteller geltend macht, wegen der langen Duldung sei die Eingriffsbefugnis der Antragsgegnerin verwirkt bzw. verjährt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine rechtsbeachtliche Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2011 - 7 B 634/11 -, und Urteil vom 16.3.2012 - 2 A 760/10 -, juris. Daran gemessen sind hier konkrete Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ nicht aufgezeigt. Die Antragsgegnerin hat keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt, aus dem der Antragsteller hätte ableiten können, er dürfe dauerhaft die untersagten Nutzungen ausüben. Die längere Untätigkeit reicht zur Annahme einer „aktiven Duldung“ nach den dargestellten Maßstäben ebenso wenig aus, wie der übrige in der Beschwerdebegründung dargestellte Schriftverkehr inklusive der denkmalrechtlichen Bescheide. Ein darüber hinausgehendes Verhalten der Antragsgegnerin, welches eine derartige Annahme rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Die Nutzungsuntersagung verstößt deshalb auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme würde nämlich voraussetzen, dass neben dem erforderlichen Bauantrag das Vorhaben auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre sowie der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegen stünden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2011 - 7 B 634/11 -, juris, m. w. N. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Der Antragsteller hat - wie die Antragsgegnerin bereits im Schriftsatz vom 17.8.2015 im Verfahren 5 K 1393/15 dargelegt hat - keinen die untersagten Nutzungen erfassenden ordnungsgemäßen Bauantrag gestellt. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die mangelnde Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts rügt, rechtfertigt dieser Vortrag keine andere Beurteilung. Es bedurfte auch keiner weiteren Androhung eines Zwangsgeldes. Die Antragsgegnerin hat - unter Aufrechterhaltung des Bescheides vom 24.6.2015 im Übrigen - mit Schriftsatz vom 8.10.2015 lediglich den Hauptsachetenor neu gefasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.