Beschluss
2 L 842/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0612.2L842.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 7121/24 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15.10.2024 unter Ziffn. 1, 4, 6, 8 und 10 sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungen wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klagen 2 K 7121/21 und 2 K 1806/25 anzuordnen, soweit sie gegen die der Durchsetzung der genannten Nutzungsuntersagungen dienenden Zwangsgeldandrohungen vom 15.10.2024 und 12.02.2025 sowie gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 12.02.2025 gerichtet sind, hat keinen Erfolg. Die dem Wortlaut nach vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage gegen die Ankündigung der Zwangsvollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 € und der Nebenforderung von 25,45 € war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in den oben genannten statthaften Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist erkennbar darauf gerichtet, dass das mit Bescheid vom 12.02.2025 festgesetzte Zwangsgeld von 2.500,00 €, das der Durchsetzung der mit Ziffn. 1, 4, 6, 8 und 10 der Ordnungsverfügung vom 15.10.2024 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen dient, nicht vollstreckt wird, solange über die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 15.10.2024 nebst Zwangsgeldandrohung und über die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 12.02.2025 nebst weiterer Zwangsgeldandrohung nicht entschieden ist. Dieses Rechtsschutzziel kann der Antragsteller mit dem o.g. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO erreichen. Bei einem Erfolg dieses Antrags würde die die Vollstreckung hindernde aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers, die in Bezug auf die Nutzungsuntersagungen gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung und in Bezug auf die Zwangsgeldandrohungen und die Zwangsgeldfestsetzung gesetzlich gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallen ist, wiederhergestellt und angeordnet werden. Bei Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen 2 K 7121/24 und 2 K 1806/25 dürften die genannten Nutzungsuntersagungen nicht zwangsweise durch Festsetzung und Betreibung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden, solange über die genannten Klagen nicht entschieden ist. Der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers aus, denn die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 7121/24) gegen die in der Ordnungsverfügung vom 15.10.2024 unter Ziffn. 1, 4, 6, 8 und 10 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen und die Klage gegen den Bescheid vom 12.02.2025 (2 K 1806/25) werden voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Nutzungsuntersagungen erweisen sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagungen ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2011 - 7 B 634/11 - juris m.w.n., ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Besteht die baurechtswidrige Nutzung eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage – wie im Falle eines Lager-, Abstell- oder Stellplatzes - gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände, so umfasst die Befugnis zur Nutzungsuntersagung gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Befugnis zur Anordnung, dass die Gegenstände, die die baurechtswidrige Nutzung begründen, vom Grundstück oder aus der baulichen Anlage entfernt werden, vgl. BayVGH, Urteil vom 19.11.2007 – 25 B 05.12 – juris Rn. 24. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen für die unter Ziffn. 1, 4, 6, 8 und 10 angeordneten - und sofort vollziehbar erklärten – Nutzungsuntersagungen vor. Der Wintergarten an der Süd-Ostseite des Wohnhauses (Ziff. 1) mit einem Rauminhalt von ca. 97 m 3 , das Nebengebäude (Garage) in Massivbauweises mit einem Rauminhalt von mehr als 75 m 3 (Ziff. 6) und das an die Garage angebaute offene Holzlager mit fester Überdachung mit einem Rauminhalt von mehr als 284 m 3 (Ziff. 8) sind genehmigungspflichtige bauliche Anlagen (vgl. § 60 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4 BauO NRW), für die die erforderlichen Baugenehmigungen fehlen. Die Nutzung des Grundstücks U.-straße 0 zum Abstellen von PKWs und zur Lagerung von Holz (Ziff. 10) ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Lagerplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge gelten gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 5 BauO NRW als bauliche Anlagen und damit auch als Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW), deren Errichtung und Nutzung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig sind. Die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz ist nicht ausnahmsweise gem. § 62 Abs. 1 Nr. 14 b) BauO NRW genehmigungsfrei, weil das Grundstück – wie die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbilder belegen – in einem Wohngebiet gelegen ist. Für die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Stellplatz besteht ebenfalls keine Baugenehmigung. Das an der Grenze zu den Nachbargrundstücken (Flurstücke Nrn. 228 und 177) errichtete Abstellgebäude (Ziff. 4) ist zwar wegen seines Rauminhaltes von weniger als 75 m 3 gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1a) BauO NRW ausnahmsweise genehmigungsfrei. Das Abstellgebäude steht aber in Widerspruch zu materiellen baurechtlichen Vorschriften. Es verstößt wegen seiner grenznahen Standortes gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 bis 5 BauO NRW, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen – grundsätzlich in einer Tiefe von 3 m – freizuhalten sind, die auf dem Grundstück selbst gelegen sein müssen. Das genannte Abstellgebäude ist nicht nach § 6 Abs. 8 BauO NRW von der Einhaltung von Abstandsflächen freigestellt, weil es nach den vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen einen Rauminhalt von mehr als 30 m 3 hat. Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagungen nicht ersichtlich. Der Antragsgegner durfte den Antragsteller jedenfalls in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungen als verantwortlichen Verhaltensstörer gem. § 17 OBG NRW heranziehen; in Bezug auf die Nutzungsuntersagungen war der Antragsgegner nicht gehalten, gegen die Eigentümer des Grundstücks oder die nießbrauchsberechtigte Mutter des Antragstellers vorzugehen. Die Effektivität der Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht rechtfertigt und gebietet es regelmäßig, Nutzungsuntersagungen gegen den Nutzer der Anlage auszusprechen. Das ist hier der Antragsteller. Es spricht Alles dafür, dass der Antragsteller die oben genannten baulichen Anlagen und das Grundstück zur Lagerung von Holz und anderen Gegenständen sowie zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nutzt. Der unter der Adresse U.-straße 0 wohnhafte Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 30.04.2024 selbst angegeben, dass er das streitgegenständliche Grundstücke zum Abstellen abgemeldeter PKWs und zur Lagerung von Holzpaletten nutzt. Nach den Feststellungen der allgemeinen Ordnungsbehörde des Antragsgegners (Aktenvermerk vom 07.06.2021) war die Anlieferung des zur Lagerung vorgesehenen Holzes für den Antragsteller und nicht für andere Bewohner des Hauses U.-straße 0 bestimmt. Die Nutzungsuntersagungen erweisen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die im öffentliche Interesse bestehende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt es, die Nutzung der unter Ziff. 1, 6, 8, 10 der Ordnungsverfügung genannten baulichen Anlagen solange zu untersagen, bis ihre Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht in einem Baugenehmigungsverfahren abschließend geprüft ist. Die Untersagung der Nutzung des Abstellgebäudes an der Grenze zu den Nachbargrundstücken (Flurstücke Nrn. 228 und 177, Ziff. 4) ist gerechtfertigt, weil das genannte Abstellgebäude gegen die materiell-rechtliche Abstandsflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 bis 5 BauO NRW verstößt. Der Einwand des Antragstellers, dass für das im Jahre 1970 errichtete Nebengebäude (Garage, Ziff. 6) eine Baugenehmigung für eine Garage durch den damals zuständigen Oberbergischen Kreis erteilt worden sei, greift nicht durch. Nach den Feststellungen des Antragsgegners ist in den Archivakten des Oberbergischen Kreises eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage nicht enthalten. Selbst wenn das Nebengebäude einmal als Garage – also als Gebäude zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs - genehmigt worden wäre, berechtigte eine solche Genehmigung nicht zur Nutzung des Gebäudes zur Lagerung von technischen Geräten und sonstigen Gegenständen wie sie der Antragsgegner anlässlich der am 24.06.2021, 11.07.2024 und 04.02.2025 durchgeführten Ortsbesichtigungen (Lichtbilder S. 134, 135 der Verwaltungsvorgänge) festgestellt hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der unbeheizte Wintergarten und das Holzlager bereits seit den 1970-iger Jahre bestünden, wird mit diesem Vorbringen die formelle Illegalität dieser Anlagen nicht Frage gestellt. Erweisen sich somit die Nutzungsuntersagungen als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts und in Bezug auf das in Ziff. 4 der Ordnungsverfügung genannte Abstellgebäude mit der Wahrung materiellen der Gefahrenabwehr dienenden Baurechts auch ein besonderes Interesse an deren sofortigem Vollzug. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € für die Nichtbefolgung jeder einzelnen Nutzungsuntersagung ist ebenfalls rechtmäßig. Ein Vollstreckungshindernis ist nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller für die Befolgung der ihm auferlegten Nutzungsuntersagungen in privatrechtlicher Hinsicht der Mitwirkung der Grundstückseigentümer oder seiner nießbrauchsberechtigten Mutter bedarf. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Die mit der Androhung gesetzte Frist von einem Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung zur Räumung der Abstellgebäude und des Lager- und Stellplatzes erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Sie lässt dem Antragsteller ausreichend Zeit, der ihm auferlegten Verpflichtung zur Entfernung der gelagerten Gegenstände nachzukommen. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für jede einzelne Nutzungsuntersagung steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur dauerhaften Aufgabe der Nutzung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg auch erreicht wird. Schließlich begegnet auch die mit Bescheid vom 12.02.2025 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2.500,00 € und die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 € je Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt gem. §§ 55 Abs. 1, 64 Satz 1 VwVG NRW voraus, dass die Verpflichtung aus einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung des Zwangsgeldes bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist. Dies ist hier der Fall. Nach den anlässlich der Ortsbesichtigung vom 04.02.2025 getroffenen Feststellungen des Antragsgegners, die durch Lichtbilder (Bl. 129 ff. der Beiakte 1) dokumentiert sind, hat der Antragsteller die Nutzung der in Ziffn. 1, 4, 6, 8 der Ordnungsverfügung vom 15.10.2024 genannten Abstellgebäude und die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Stellplatz (Ziff. 10 der Ordnungsverfügung) nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ordnungsverfügung vom 15.10.2024 aufgegeben. Die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Zwangsmittel können gem. § 57 Abs. 3 VwVG NRW solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die für die Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerte von 5.000,00 € (2 K 7121/24) und 2.500,00 € (2 K 1806/25) angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.