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Beschluss

25 L 5283/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1206.25L5283.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist die Hauptmieterin von Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Gebäudes L.------straße 00 in P. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstücke 000, 000-000), welche sie an Dritte untervermietet. Eigentümerin dieses Grundstücks ist die X & X Beteiligungsgesellschaft mbH. Ursprünglich befand sich in diesen Räumlichkeiten eine Arztpraxis. Mit Baugenehmigung Nr. 00000-00-00 vom 29. September 2015 genehmigte die Antragsgegnerin die Nutzungsänderung der Arztpraxis in eine teilstationäre Senioren-Tagespflegeeinrichtung. Das grün als zu dieser Baugenehmigung zugehörig gestempelte Brandschutzkonzept beschreibt Rettungswege über zwei im Bestand – noch heute – vorhandene Treppen: die Treppe I im östlichen Gebäudeteil mit Ausgang zum „L1. N. “ sowie die Treppe II im nördlichen Gebäudeteil mit Ausgang zur L.------straße . Zu deren Ausführungen stellt das Brandschutzkonzept unter Bezugnahme auf die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 17. März 2011, im Folgenden: Pflege- und Betreuungsrichtlinie) fest: „Die Treppenlaufbreiten beider Treppen haben im Bestand abweichend von den Anforderungen der Pflege- und Betreuungsrichtlinie nur eine Breite von 1,00 m. Die Podesttiefe der Treppe I (ca. 1,00 m) unterschreitet ebenfalls die Anforderungen der o.g. Richtlinie. Das Podest der Treppe II ist ca. 1,70 m tief. Ziel dieser Anforderung ist, dass im Brandfall der Transport von Personen auf Tragen gewährleistet wird.“ Sodann führt das Konzept weiter aus, dass gegen die Unterschreitung unter Anderem aus dem Grund keine Bedenken bestünden, als die Nutzer der Tagespflegeeinrichtung keine bettlägerigen Patienten seien und selbstständig oder vereinzelt, bei mobilitätseingeschränkten Patienten, in einem Evakuierungsstuhl von dem Betreuungspersonal oder den Rettungskräften der Feuerwehr aus dem Gebäude gebracht werden könnten (vgl. Beiakten Heft 2, Brandschutzkonzept, S. 19 f., 35 f.). Weiter sieht das Brandschutzkonzept eine lichte Öffnung aller Türen von „mindestens 0,90 m“ vor (Beiakten Heft 2, Brandschutzkonzept, S. 18). Am 18. September 2015 teilte der Fachbereich Vorbeugender Brandschutz intern mit, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Unterschreitung der Treppenlaufbreite bestünden, wenn die im Brandschutzkonzept aufgeführten Kompensationsmaßnahmen (Seite 35, Pkt. 2.17.1) dauerhaft beachtet und eingehalten würden, die Anzahl der Pflegebedürftigen die im Brandschutzkonzept genannte Zahl (Seite 23, Pkt. 2.6) zu keiner Zeit übersteige und dauerhaft sichergestellt sei, dass keine Personen in der Einrichtung gepflegt werden, deren Mobilität soweit eingeschränkt sei, dass sie auf eine Rettung mit Tragen / Betten angewiesen seien. Mit der Baugenehmigung ließ die Antragsgegnerin sodann eine Abweichung dergestalt zu, dass die vorgeschriebene Treppenbreite von 1,25 m um 0,25 m unterschritten wird. Als Anlage 2 wurde – grün gestempelt – eine brandschutztechnische Stellungnahme als Nebenbestimmung gem. Ziffer 5 der Baugenehmigung aufgenommen. Am 1. September 2016 beantragte die Eigentümerin des Grundstücks L.------straße 00 (X & X Beteiligungsgesellschaft mbH) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Tagespflege zu einer „Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen“. Auf dem zugehörigen Formblatt Anlage I/8 – Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen (Beiakten Heft 3, Bl. 9) – wird zur Art des Betriebes angegeben: „Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen, die durch einen Präsenz-Service unterstützt werden und einen ambulanten (frei wählbar) Pflegedienst gepflegt werden.“ Unter „Dienstleistung“ ist ausgeführt: „Präsenz-Service eines Mitarbeiters: Ein Mitarbeiter steht den Mietern der Einheit zur Verfügung, um diesen im Alltag zu helfen (Pflege über ambulanten Pflegedienst).“ Eine detaillierte Betriebsbeschreibung ist in den Bauvorlagen nicht enthalten. Den Bauvorlagen ist, grün gestempelt, ein Brandschutzkonzept der C. Ingenieur GmbH vom 17. August 2016, in der Fassung vom 22. Dezember 2016 (Eingang bei der Antragsgegnerin), beigefügt. Dieses führt unter Ziffer 3 – Objektbeschreibung – auszugsweise aus: „Hier wird eine Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen mit 11 Bewohnern eingerichtet. Neben den Bewohnerzimmern (einschl. Bäder) gibt es einen gemeinsamen Wohn-/ Essbereich mit Räumen für Vorrat und Putzmittel.“ Unter Ziffer 4 – Baurechtliche Situation – wird ausgeführt: „Die Wohngemeinschaft bietet Wohn- und Lebensraum für 11 pflegebedürftige Menschen. Eine selbstständige Haushaltsführung der Bewohner ist nicht gegeben. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen pflegerischen Versorgung der Bewohner kann nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund werden die Anforderungen der Betreuungs-Richtlinie beachtet. (…) Hierfür wird die Raumgruppe in zwei Abschnitte unterteilt, so dass hilfsbedürftige Personen vom Pflegepersonal aus dem unmittelbar betroffenen Bereich in einen sicheren, geschützten Bereich gebracht werden können und bis zum Eintreffen der Feuerwehr sicher verbleiben können. Der Betrieb erfolgt rund um die Uhr bei Betreuung durch mindestens einen Mitarbeiter pro Schicht vor Ort, auch nachts.“ (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 25 f.). In Bezug auf die Breite der Rettungswege (Ziffer 7.4.3, Beiakten Heft 3, Bl. 32 f.) macht das Brandschutzkonzept folgende Angaben: Eine Räumung der Wohngemeinschaft mittels Betten ist nach Aussage des Betreibers nicht vorgesehen. Daher sind entsprechend Betreuungsrichtlinie nachfolgende Breiten in den Rettungswegen einzuhalten: - Türen im Zuge der Rettungswege haben eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m. - Die nutzbare Laufbreite der Treppen beträgt mind. 1,25 m. Hierdurch besteht die Möglichkeit, Personen auf Tragen zu transportieren. Treppenpodeste sind mind. 1,50 m tief. Diese Anforderungen werden z.T. nicht erfüllt: Die nutzbare Breite der bestehenden Treppen beträgt ca. 1,00 m, die Podesttiefe der Treppe TR 1 unterschreitet mit ca. 1,00 m Tiefe ebenfalls die Anforderung. Lediglich bei Treppe TR 2 ist eine Podesttiefe von ca. 1,70 m gegeben. Aus sachverständiger Sicht bestehen hier gegen diese Abweichung von der Richtlinie aus folgenden Gründen keine Bedenken:“ An dieser Stelle ist in den Genehmigungsunterlagen mit Grünstift handschriftlich vermerkt: „Genehmigt (sc.) mit AZ: 00000-00 Sta.“ Sodann führt das Brandschutzkonzept weiter aus: - „Die Treppen sind im genehmigten Bestand vorhanden und nicht wesentlich von der Umbaumaßnahme betroffen. - Nach Aussage des Betreibers sind mobil eingeschränkte Personen nur in geringer Anzahl vorhanden. Bettlägerige Personen, die in einem Brandfall mittels Trage gerettet werden müssten, werden nur im Einzelfall untergebracht. - Innerhalb der Wohngemeinschaft ist durch eine Brandfrüherkennung eine zeitnahe Alarmierung sichergestellt. - Im Brandfall ist durch eine Unterteilung der Raumgruppe der sichere Verbleib in einer nicht betroffenen Einheit für 90 Minuten gewährleistet. Der vorgefundene Zustand birgt für das Leben die Gesundheit der Gebäudenutzer keine akute Gefahr, insbesondere für einen etwaigen Brandfall. Eine Anpassung an die geltenden Anforderungen ist somit nicht notwendig.“ Unter Ziffer 7.13 verhält sich das Brandschutzkonzept zur Räumung und Evakuierung auszugsweise wie folgt (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 39 ff.): „7.13.1 Allgemein: Für Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen bei internen Gefahrensituationen sind gemäß Punkt 8 der Betreuungsrichtlinie entsprechende Planungen vorzubereiten. Zum größten Teil sind die Bewohner nicht in der Lage sich selbst zu retten. (…) 7.13.2 Beschreibung des Objektes (…) Entsprechend den Erläuterungen zur Betreuungsrichtlinie muss je Brandabschnitt (max. 2.000 m²) und je 40 Bewohner ein Helfer rund um die Uhr verfügbar sein. Für die Wohngemeinschaft ist somit gemäß der Betreuungsrichtlinie ein Helfer vor Ort und rund um die Uhr ausreichend. (…) 7.13.4 Räumungsplanung - Allgemein Als Erstmaßnahme ist im Brandfall eine schnelle horizontale Räumung durchzuführen, d.h. die Verlegung der betroffenen Personen in den anderen Räumungsabschnitt. (…) Rettungsmittel Die Bewohner können sich überwiegend, wenn auch alters- und/oder krankheitsbedingt eingeschränkt und überwiegend ggf. unter Nutzung von Gehhilfen eigenständig aus gefährdeten Bereichen begeben. Damit die Bewohner aus gefährdeten Bereichen schnellstmöglich in sichere Bereiche verlegt werden können, werden u.U. für den Transport Rettungsmittel benötigt. Eine Rettung in Betten ist nicht vorgesehen. Stattdessen sind für die in der Selbstrettung eingeschränkten Bewohner Rettungstücher vorgesehen. (…) 7.13.6 Räumungsmaßnahmen durch die Mitarbeiter - Räumung Wenn die Erstmaßnahmen der Mitarbeiter (siehe Nr. 7.13.5) nicht ausreichen (z.B. Löschversuch ohne Erfolg) bzw. wenn aus anderen Gründen eine Räumung notwendig wird, ist in der Regel folgende Vorgehensweise – unter Vermeidung der Eigengefährdung – sinnvoll: (…) In der Selbstrettung nicht eingeschränkte Bewohner Bewohner, die in der Selbstrettung nicht eingeschränkt sind, sind so zu unterstützen und zu führen, dass diese sich selbstständig in den anderen Räumungsabschnitt begeben. In der Selbstrettung eingeschränkte Bewohner Bewohner, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage sind, sich selbst zu retten, sind durch die Räumungshelfer mit den vorhandenen Hilfsmitteln, wie z.B. Rollstühle, Rettungstüchern aus dem Gefahrenbereich in den nächsten Räumungsabschnitt zu bringen.“ Im Brandschutzkonzept (Beiakten Heft 3, Bl. 43) war unter Ziff. 8 – Abweichungen gemäß § 73 BauO NRW – ausgeführt: „Entsprechend dem Brandschutzkonzept sind Abweichungen von den zwingenden Vorschriften der Bauordnung / Betreuungsrichtlinie zu erkennen. Treppenlaufbreite notwendiger Treppen sowie Podesttiefe der Treppen Erläuterungen hierzu sind unter Punkt 7.4.3 Rettungswegbreiten dieses Brandschutzkonzeptes zu finden.“ Dieser Abschnitt ist handschriftlich grün durchgestrichen und mit folgendem Vermerk versehen: „Genehmigt mit AZ: 00000-00 Sta.“ Unter dem 10. November 2016 teilte der Fachbereich Vorbeugender Brandschutz intern mit, dass von seiner Seite Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestünden (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 58/59). In der nunmehr als ungültig gestempelten, anliegenden Stellungnahme wird ausgeführt: „Gegen die (…) Nutzungsänderung bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht aus folgenden Gründen Bedenken: 2. Zu Punkt 7.13 des Evakuierungskonzeptes – Räumung / Evakuierung 2.1 Da laut Brandschutzkonzept in dem Objekt auch bettlägerige Patienten untergebracht werden sollen, ist eine horizontale Evakuierung der Wohnbereiche durch nur einen Mitarbeiter nach Einschätzung der Brandschutzdienststelle nicht möglich. Erschwerend ist wegen der Türbreite von 90 cm ein Verschieben in Betten unmöglich, hinzu kommt außerdem die unsymmetrische Aufteilung in zwei Personen in einer und neun Personen in der anderen Raumgruppe.“ Am 6. Dezember 2016 fand eine Besprechung u.a. der Beteiligten statt. Das Protokoll gibt hierzu Folgendes wieder (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 86): „Der Betreiber sichert (…) zu, dass sich unter jedem Bett ein Rettungstuch befindet, mit dem die Bewohner, ohne umbetten, gerettet werden könnten.“ Daraufhin wurde am 22. Dezember 2016 für die Eigentümerin die überarbeitete und sodann grün gestempelte Fassung des Brandschutzkonzeptes eingereicht. Nachfolgend, unter dem 31. Januar 2017, wurde seitens des Fachbereiches Vorbeugender Brandschutz mitgeteilt, dass für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken bestünden, wenn die nachstehenden Hinweise erfüllt würden (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 62). Die in Bezug genommenen Anlagen von drei Seiten finden sich an dieser Stelle in den Verwaltungsvorgängen nicht; jedoch ist eine unter gleichem Datum eingegangene, dreiseitige brandschutztechnische Stellungnahme als Anlage Nr. 1 der später erteilten Baugenehmigung beigefügt. Ein Aktenvermerk vom 24. Februar 2017 hält sodann fest (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 90): „Die im Brandschutzkonzept des Brandschutzsachverständigen C. Ingenieure GmbH unter Punkt 8, der Seite 24 des Brandschutzkonzeptes vom 17.08.2016 Nr.: 0000000 aufgeführte Abweichung vom Punkt 4.2 der Betreuungsrichtlinie hier: (Unterschreitung der Podesttiefen, Fluchttreppenbreiten) wurde mit Genehmigung AZ: 00000-00-00, Nutzungsänderung einer Arztpraxis in eine Tagespflege genehmigt und kann daher unberücksichtigt bleiben.“ Unter dem 28. Februar 2017 erteilte die Antragsgegnerin der Eigentümerin die beantragte Baugenehmigung Nr. 00000-00-00. Ziffer 8./9. der Nebenbestimmungen lautet: „Folgende Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieser Genehmigung: des FB. 0-0-00 – Vorbeugender Brandschutz – (Anlage 1).“ Ziffer 13. der Nebenbestimmungen lautet: „Die Grüneintragungen sind Bestandteil dieser Genehmigung und zu berücksichtigen. (TB 372).“ Ziffer 14. lautet: „Das als Anlage beigefügte Brandschutzkonzept des Brandschutzsachverständigen C. Ingenieure GmbH mit der Vorgangsnummer 0000000 vom 17.08.2016 ist Bestandteil dieser Genehmigung und zu beachten.“ Als Anlage Nr. 1 ist, grün gestempelt, jedoch insoweit nicht mit dem Aktenzeichen des Genehmigungsverfahrens versehen (dieses lässt sich lediglich der Betreffangabe im Kopf des Schreibens entnehmen), eine brandschutztechnische Stellungnahme beigefügt. Die hierin ursprünglich gemachten Ausführungen in Ziff. 1.1 („Das Brandschutzkonzept stellt im Punkt 7.4.3 eine Abweichung von geltendem Baurecht fest – Treppenlaufbreite und Treppenpodesttiefe –, welche vom Verfasser des Brandschutzkonzeptes als tolerierbare Erleichterung befürwortet und mit geeigneten Maßnahmen kompensiert wird. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen gegen diese Abweichung keine Bedenken.) wie in Ziff. 6.1 (Das Brandschutzkonzept stellt im Punkt 7.4.3 eine Abweichung vom geltenden Baurecht fest, welche vom Verfasser des Brandschutzkonzeptes als tolerierbare Erleichterung befürwortet und mit geeigneten Maßnahmen z.T. kompensiert wird. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen gegen diese Abweichung keine Bedenken.“) sind handschriftlich grün durchgestrichen und jeweils mit folgendem Vermerk versehen: „genehmigt mit AZ: 00000-00 Sta“. Am 6. Juli 2017 beantragte die Eigentümerin (X & X Beteiligungsgesellschaft mbH) einen Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 00000-00-00, wobei insbesondere ein Badezimmer in seiner Lage verschoben und die Öffnungsrichtung der beiden Bestandstüren zum Balkon geändert dargestellt wurden, zu dem unter dem 18. August 2017 vermerkt wurde, dass die Feuerwehr nach einer Ortsbesichtigung vom 16. August 2017 keine Bedenken gegen die Änderungen habe. Die Nachtragsgenehmigung Nr. 00000-00-00 wurde sodann am 22. August 2017 erteilt. Mit E-Mail vom 30. August 2017 wandte sich die Antragsgegnerin an das seitens der Eigentümerin beauftragte Ingenieurbüro und bat um Mitteilung der Auflistung der Bewohner und Benennung des Pflegeservices. Ihr sei von der Heimaufsicht zugetragen worden, dass dort ein Beatmungspatient liege. Dieser dürfe nicht in der Nutzung untergebracht werden. Weiter wurde um Kontaktaufnahme mit dem Fachbereich Heimaufsicht gebeten (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 238). Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte der Fachbereich Heimaufsicht mit, Herr N1. von der Fa. I. habe sich mit ihr in Verbindung gesetzt; das Angebot auf der L.------straße 00 sei bei der Heimaufsicht bisher nicht gemeldet worden. Auf Nachfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass es sich um elf Plätze in einer Beatmungswohngemeinschaft handeln solle. In der Vergangenheit seien für diese Zielgruppe seitens der Bauaufsicht entsprechend höhere Anforderungen gestellt worden (1,25 m lichte Türbreiten, Flurbreiten u.Ä.; vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 241). In seiner Antwort, einen Tag später, teilte das seitens der Eigentümerin beauftragte Ingenieurbüro mit, die Namen der Bewohner laut Auskunft der Antragstellerin / der Fa. I. aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weitergeben zu können (Beiakten Heft 3, Bl. 239). Am 1. September 2017 überprüfte die Antragsgegnerin die Nutzung in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten. Vor Ort befand sich ein Beatmungspatient, der durch einen 24-Stunden-Dienst betreut wurde. Da die Einrichtung nur für den eigenverantwortlichen Betrieb einer Wohngemeinschaft genehmigt worden sei, wurde „die sofortige Nutzung dieses Beatmungspatienten“ untersagt. Der anwesende Pflegedienst (Intensiv- und Pflegezentrum XXX XX) habe dafür Sorge zu tragen, dass der Patient in einer anderen Einrichtung untergebracht werde (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 242). Ausweislich eines Ausdruckes vom 1. September 2017 wurde auf der Homepage www.xxxxxxxx-wohnen.de, betrieben von der I. Service Wohnen GmbH, die streitgegenständliche Einrichtung in der L.------straße 00 als Beatmungspflege-Wohngemeinschaft beworben (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 267). Mit E-Mail vom 6. September 2017 und in Vorbereitung auf einen Erörterungstermin am 13. September 2017 wies die Antragsgegnerin das seitens der Eigentümerin beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass „in ähnlich gelagerten Fällen im Stadtgebiet mit intensiv-pflegebedürftigen Beatmungspatienten (…) unter Bezugnahme auf die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (hier insbesondere Ziffern 4.3.3 Notwendige Flure und 4.4.2 Türen) die ausschließliche Rettung in Betten zugrunde gelegt worden“ sei. Laut dem eingereichten Brandschutzkonzept sei unter 7.13.4 Räumungsplanung unter der Bezeichnung Rettungsmittel angegeben: „Die Bewohner können sich überwiegend, wenn auch alters- und / oder krankheitsbedingt eingeschränkt und überwiegend ggfls. unter Nutzung von Gehhilfen eigenständig aus gefährdeten Bereichen begeben.“ Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 25. September 2017 stellte die Antragsgegnerin diverse bauliche Mängel fest, u.a. waren keine Rettungstücher unter den Betten vorhanden (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 280 f.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 gab sie der Eigentümerin auf, die näher bezeichneten Mängel bis zum 13. Oktober 2017 abzustellen (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 295 f.). Im Rahmen der Ortsbesichtigung am 25. September 2017 wurden als Bewohner angetroffen (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 5): - Frau T1. (Pflegegrad V), welche, angeschlossen an ein Beatmungsgerät, im Bett lag und nicht ansprechbar war. Auf Nachfrage äußerte die Pflegedienstleitung, Frau T1. könne nicht spontan in einen Rollstuhl gesetzt werden, da sie 140 kg wiege und hierzu zwei Pflegekräfte und eine langwierige Vorbereitung notwendig seien. - Frau T2. (Pflegegrad V) lag, nicht ansprechbar, im Bett und war Beatmungspatientin. Hinsichtlich Frau T1. und Frau T2. bestätigte Herr Dr. B. als leitender Arzt des Rettungsdienstes vor Ort, dass sie aus der Wohneinheit verlegt werden müssten, weil sie sich im Ernstfall nicht selbstständig bemerkbar machen und sich auch nicht selbstständig retten könnten (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 11). - Herr U. (Pflegegrad II), welcher in seinem Zimmer auf der Couch sitzend angetroffen wurde und sich im Zimmer bewegen konnte. Zu Herrn U. vermerkte die Antragsgegnerin, er könne in der Einrichtung verbleiben, weil er sich eigenständig bemerkbar machen könne und mobil sei. Eine vierte Wachkomapatientin, Frau T3. 00habe noch am selben Tag (25. September 2017) einziehen sollen. Ein Pflegegrad war noch nicht bekannt (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 15). Der am 1. September 2017 angetroffene Bewohner war zwischenzeitlich ausgezogen. Seitens des Fachbereiches Vorbeugender Brandschutz vom 25. September 2017 ist zu der Ortsbesichtigung vermerkt (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 18 f.): „Es bestand der Verdacht, dass sich (…) entgegen der ausgesprochenen Duldung der Bauaufsicht in der Nutzung mehr als ein Patient aufhalten sollte. Hintergrund ist die Tatsache, dass die baulichen Voraussetzungen für eine Bettenrettung bei einer solchen Einrichtung nicht gegeben sind. Bei der Ortsbesichtigung wurden weiterhin auch brandschutztechnische Mängel festgestellt (…). Für nicht bettlägerige Patienten fehlten teilweise die Rollstühle (im BSK wird von mobilisierbaren Patienten und Rollstuhlrettung gesprochen). (…) Herr Dr. B. stellte nach Untersuchung der Gegebenheiten fest, dass auch aus seiner Sicht eine sachgerechte Rettung von bettlägerigen Patienten nicht möglich sei.“ Mit E-Mail vom 27. September 2017 machte das seitens der Eigentümerin beauftragte Ingenieurbüro geltend, dass für das Objekt L.------straße eine rechtskräftige Baugenehmigung unter Berücksichtigung des abgestimmten Brandschutzkonzeptes vorliege, welche ausdrücklich die Nutzung als „Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen“ zulasse. Es sei bereits im – genehmigten – Brandschutzkonzept ausdrücklich und mehrfach darauf hingewiesen worden, dass „auch bettlägerige Personen“ dort leben würden, die in einem Brandfall mittels einer Trage gerettet werden“ müssten. Es sei berücksichtigt worden, dass die Bewohner „zum größten Teil nicht in der Lage“ seien, „sich selbst zu retten“. Für die Evakuierung dieser „in der Selbstrettung eingeschränkten Personen“ seien ausdrücklich „vorhandene Hilfsmittel wie Rettungstücher oder Rollstühle“ vorgesehen gewesen. Die tatsächliche Nutzung entspreche vollumfänglich der genehmigten Nutzung als Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI unterscheide weder zwischen den verschiedenen Mobilitätsstufen noch seien Beatmungspatienten ausgeschlossen. Zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und dem heutigen habe sich weder eine Änderung der Tatsachenlage noch eine Rechtsänderung ergeben, die irgendwelche bauordnungsrechtlichen Anordnungen, Auflagen oder ähnliches rechtfertigen könnte. Unabhängig davon sei eine Rettung und Evakuierung eines Beatmungspatienten mittels rollbaren Patientenbettes nicht erforderlich und nicht das Mittel der Wahl. Die Horizontalevakuierung könne ohne Weiteres mit den oben genannten Hilfsmitteln erfolgen. Die Mitnahme des mobilen Beatmungsgeräts stehe nicht entgegen; ein Beschädigungsrisiko bestehe nicht. Zudem werde in Zimmer und Räume evakuiert, in denen sich Zweit- / Reservegeräte befänden, die sofort ohne zeitlichen Verzug aktiviert werden könnten. Außerdem erfolge die Beatmung hier gerade über ein „mobiles“ Gerät, dessen Befestigung an einem Bett weder nötig noch vorgesehen sei. Spätestens die vertikale Evakuierung sei – auch nach Aussage der Feuerwehr – ohnehin im Patientenbett nicht möglich. Auch hier reiche der Einsatz mobiler Geräte aus; die Feuerwehr der Beklagten habe dies ja auch offensichtlich so als machbar im Nutzungsänderungsverfahren eingeschätzt. Ein Aktenvermerk des Fachbereiches Stabsstelle Rettungsdienst vom 26. September 2017 hält auszugsweise fest (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 42 f.): „(Langzeitbeatmete) Patienten liegen idealerweise in verstellbaren fahrbaren Pflegebetten, an denen auch Beatmungsgeräte befestigt werden können. Dies ermöglicht im Notfall die schnelle horizontale Verbringung der Patienten initial durch Pflegekräfte oder später auch durch den Rettungsdienst in einen sicheren Bereich. (…) Die räumliche Situation in der oben erwähnten und am 25.09.2017 besichtigten Pflegeeinrichtung ist so ausgeführt, dass eine Verbringung der Patienten im Evakuierungsfall mit den Betten nicht möglich ist. Dazu sind die Türbreiten und Gänge sowie die Kurvenradien zu eng. Das bedeutet, eine Rettung durch Pflegekräfte ist nur mit Evakuierungsdecken oder Rollstühlen möglich. Dies ist durch weibliche Pflegekräfte bei teilweise übergewichtigen Patienten in der gebotenen Eile nicht möglich, zumal in einer derartigen zeitkritischen Situation auch noch auf die Funktion und den Transport des Beatmungsgerätes ohne Diskonektion des Schlauchsystems zu achten ist. Dies ist mit einer Evakuierungsdecke unmöglich. Eine zeitgerechte und sachgerechte Rettung und Evakuierung ist so schwer vorstellbar, wobei die Eigengefährdung der Pflegekräfte durch Brandrauch zusätzlich vorhanden ist. Auch die geschilderte Mobilisierung und Verbringung der Patienten mit Rollstühlen in gesicherte Bereiche ist aus Sicht des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst aus gleichem Grund je nach Schwere des Wachkomas kaum vorstellbar. Hinzu kommt, dass keine Rollstühle in der Pflegeeinrichtung vorhanden sind.“ Im Hinblick auf die Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2017 begingen die Eigentümerin und das seitens der Eigentümerin beauftragte Ingenieurbüro am 11. Oktober 2017 die streitgegenständlichen Räumlichkeiten und vermerkten u.a., dass (nunmehr) Rettungstücher vorhanden seien (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 305). Unter dem 11. Oktober 2017 erließ die Antragsgegnerin sodann gegenüber der Antragstellerin eine Ordnungsverfügung mit folgendem Inhalt: 1. Die Nutzung der o.g. Räumlichkeiten für die Unterbringung und Betreuung von pflegebedürftigen Personen wird ab dem 03.11.2017 untersagt, soweit es sich dabei um schwerstpflegebedürftige Personen (z.B. Wachkomapatienten, bettlägerige Beatmungspatienten) handelt. 2. Die sofortige Vollziehung des Punktes 1 der Verfügung ordne ich an. 3. Für den Fall, dass Sie dem Punkt 1 der Verfügung nicht Folge leisten, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an. Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten werden zu Beginn der Verfügung beschrieben. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Baurechts, wie im vorliegenden Fall die in § 63 Abs. 1 BauO NRW normierte Genehmigungspflicht, stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, zu deren Abwendung die Bauaufsichtsbehörde mit geeigneten Mitteln einschreiten könne. Im Rahmen der Ortsbesichtigung am 25. September 2017 sei festgestellt worden, dass die Räumlichkeiten ohne entsprechende Genehmigung zur Unterbringung und Betreuung von schwerstpflegebedürftigen Personen (z.B. Wachkomapatienten, bettlägerige Beatmungspatienten) genutzt würden. Die von der Eigentümerin eingereichten Bauantragsunterlagen und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemachten Angaben sähen demgegenüber keine Nutzung der Räumlichkeiten durch schwerstpflegebedürftige Bewohner vor, die im Rettungs- und Evakuierungsfall in sachgerechter Weise nur in einem Bett gerettet werden könnten. Bei der Genehmigung einer Wohngruppe werde davon ausgegangen, dass Personen über die Möglichkeit der Eigenrettung verfügten bzw. entsprechende Unterstützungsleistungen bei Rettungsmaßnahmen noch erbringen könnten. Davon könne bei dem betroffenen Personenkreis nicht mehr ausgegangen werden. Neben der formellen Illegalität lägen auch konkrete Gefahren vor, da keine geeignete Rettung und Evakuierung der Bewohner wegen unzureichender Tür- und Flurbreiten gegeben sei. Gem. Ziff. 4.3.3 und 4.4.2 der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen sei eine lichte Durchgangsbreite der Türen von 1,25 m vorgeschrieben und die Flure müssten mindestens 2,25 m breit sein, um eine sog. Bettenrettung zu gewährleisten. Diese Art der Rettung sei für die angetroffenen schwerstpflegebedürftigen Personen notwendig. Eine Rettung der Personen auf Tüchern, wie von der Eigentümerin vorgetragen, sei nur für Personen geeignet, die über keine externe Beatmung verfügten bzw. nicht schwerstpflegebedürftig seien. Durch die nötigen medizinischen Gerätschaften für derartige Personen sei eine sichere und schnelle Rettung und Evakuierung unter beschädigungsfreiem Transport der medizinischen Gerätschaften, welche in einem Brandfall geboten sei, nur mittels Bettentransport zu gewährleisten. Darüber hinaus sei das Verbringen von schwerstpflegebedürftigen Personen, wie z.B. Wachkomapatienten oder bettlägerigen Beatmungspatienten, in einem Rettungstuch nicht genauso schnell und sicher durchführbar wie das Verschieben eines Bettes auf Rollen. Schon das Verbringen einer solchen Person in einer nicht gefährlichen Situation in einen Rollstuhl bedürfe der intensiven zeitlichen Vorbereitung und der Hilfe von mindestens zwei Pflegepersonen. Nur durch eine Bettenrettung sei in einem Brandfall eine sichere und schnelle Rettung solche Personen möglich, mithin auch erforderlich. Die Untersagung der Nutzung und die Verpflichtung zur Verlegung der Bewohner in andere Räumlichkeiten sei auch verhältnismäßig, da insbesondere kein milderes Mittel ersichtlich sei. Die Gefahr durch die unzulässige Nutzung, die für die schwerstpflegebedürftigen Bewohner bestehe, sei so erheblich, dass eine weitere Nutzung nicht zugelassen bzw. geduldet werden könne und die Bewohner aus den Räumlichkeiten verlegt werden müssten. Als Vermieterin sei die Antragstellerin auch die richtige Adressatin der Maßnahme. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung zu Punkt 1. sei sachgerecht, erforderlich und verhältnismäßig. Die Antragstellerin habe sich vorliegend bewusst oder zumindest leichtfertig über die Genehmigungsvorschriften der Bauordnung hinweggesetzt. Es liege im öffentlichen Interesse, zu verhindern, dass aus der illegalen Nutzung zumindest wirtschaftliche Vorteile gezogen würden und dieses Vorgehen zur Nachahmung in anderen Fällen ermutige. Es liege außerdem im öffentlichen Interesse, zu verhindern, dass die Bewohner einen Schaden an Leib, Leben und Gesundheit erlitten. Es sei mit dem allgemeinen Wohl unvereinbar, die geforderten Maßnahmen so lange auszusetzen, bis über die Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung nach Abschluss eines Klageverfahrens entschieden würde. In Höhe von 10.000,00 EUR sei das Zwangsgeld angemessen. Unter gleichem Datum erließ die Antragsgegnerin eine Ordnungsverfügung gegen die X & X Beteiligungsgesellschaft mbH mit folgendem Inhalt: 1. In Ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Vermieterin der o.g. Räumlichkeiten fordere ich Sie auf, nach Aufgabe der Nutzung der Räumlichkeiten zur Unterbringung und Betreuung von schwerstpflegebedürftigen Personen (z.B. Wachkomapatienten, bettlägerige Beatmungspatienten) durch die XXX E. Pflegedienst GmbH und durch die schwerstpflegebedürftigen Personen, die Räumlichkeiten nicht wieder für Zwecke der Unterbringung und Betreuung schwerstpflegebedürftiger Personen (z.B. Wachkomapatienten, bettlägerige Beatmungspatienten) ohne bauaufsichtliche Genehmigung zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 2. Die sofortige Vollziehung des Punktes 1 der Verfügung ordne ich an. 3. Sollten Sie dem Punkt 1 der Verfügung nicht oder nicht vollständig nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an. Des Weiteren erließ die Antragsgegnerin unter gleichem Datum und jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme Ordnungsverfügungen gegen die beiden bei der Ortsbesichtigung am 25. September 2017 angetroffenen Bewohnerinnen T1. (bzw. gegen den Betreuer) und T2. sowie die an diesem Tag erwartete, weitere Bewohnerin T3. , mit dem Inhalt, die als Durchschrift beigefügte Nutzungsuntersagung an die XXX E. Pflegedienst GmbH zu dulden und bis zum 03. November 2017 die Räumlichkeiten auf dem Grundstück L.------straße 00 (1. Obergeschoss), 00000 P. , dauerhaft zu verlassen bzw. als Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass die betreute Person bis zu diesem Datum die Räumlichkeiten auf dem Grundstück L.------straße 00 (1. Obergeschoss), 00000 P. , dauerhaft verlässt und in geeignete Räumlichkeiten verlegt wird. Gegen diese Ordnungsverfügungen wurden Klagen nicht erhoben. Die Antragstellerin hat am 30. Oktober 2017 in dem Verfahren 25 K 17630/17 Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2017 erhoben und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin moniert, dass ihr nicht Gelegenheit gegeben worden sei, im Zuge eines formell korrekten verwaltungsrechtlichen Verfahrens die von der Antragsgegnerin intendierten Anordnungen zu erfahren und dazu vor Bescheiderlass Stellung zu nehmen. Sie ist weiter der Ansicht, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht, wie in der Ordnungsverfügung angegeben, „für die Unterbringung und Betreuung von pflegebedürftigen Personen“ nutze. Zudem sei der betroffene Personenkreis völlig unscharf bezeichnet worden. Die formelle Illegalität lasse sich aus der Begründung des Bescheides nicht zweifelsfrei entnehmen. Sie habe nicht zu verantworten, ob ihre Mieter Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Von den fünf Mietern seien vier mobil, nur eine Dame halte sich in merklichem Umfang in ihrem Zimmer und dort unter anderem auch im Bett auf. Auch diese sei nicht „bettlägerig“ im Sinne von „ans Bett gefesselt“. Die Mieterstruktur entspreche so auch den Angaben im Brandschutzkonzept, wie es die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung zitiere. Sie kenne die im Internet recherchierte Werbung, die die Antragsgegnerin zitiere, nicht; auch sei sie nicht die Werbetreibende. Die derzeitige Nutzung sei materiell möglich und zulässig; wenn nicht schon genehmigt, so sei sie jedenfalls genehmigungsfähig. Der Nutzungscharakter sei „Wohnraum“ (für eine Wohngemeinschaft). Die dafür gebotenen sicherheitstechnischen Anforderungen seien entweder gegeben oder könnten mit minimalem Aufwand geschaffen werden, sollte die Antragsgegnerin konkrete Anforderungen haben. Die Antragsgegnerin stütze sich wesentlich darauf, dass einer Bettenrettung nicht möglich sei. Diesbezüglich sei sie die falsche Adressatin. Eine Vermieterin habe mit Bettenrettung nichts zu tun. Das seitens der Antragsgegnerin angedachte Rettungskonzept sei fachlich zudem nicht belegt. Die Rettung mit Rettungsdecken sei schneller, effizienter und weit weniger risikoreich für alle Beteiligten. Sie, die Antragstellerin, habe daher in ihrer Brandschutz-Richtlinie bewusst grundsätzlich von der Bettenrettung abgesehen. Des Weiteren lebten ausweislich der Stellungnahme des derzeitigen Pflegedienstes XXX XX selbst nach der Lesart der Antragsgegnerin keine Personen in der Wohnung, bei denen im Einzelfall eine Bettenrettung notwendig und angebracht sei. Vielmehr könnten alle Mieter auch sitzend gerettet werden. Eine Dauerbeatmung finde nicht statt. Zudem gebe es weiterer Brandverhütungsvorkehrungen. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei zudem ermessensfehlerhaft. So kämen als mildere Mittel beispielsweise in Betracht: die Anordnung von Brandwachen, die Auflage besonderer Rettungsmittel, besondere Schulungen und organisatorische Maßnahmen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 17630/17 hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2017 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3. dieser Ordnungsverfügung anzuordnen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen entgegen und führt zur Begründung aus: Die angefochtene Ordnungsverfügung sei hinreichend bestimmt. Der seitens der Antragstellerin bestrittene Widerspruch zwischen der tatsächlichen oder genehmigten Nutzung der Räumlichkeiten bestehe sehr wohl. Hinsichtlich der ausschließlichen Sachgerechtheit der Bettenrettung bei Beatmungspatienten werde ergänzend auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichtes vom 12. Juni 2015 in dem Verfahren 25 L 1437/15 Bezug genommen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel bestehe nicht. Die seitens der Antragstellerin angesprochenen Alternativmaßnahmen (Brandsicherheitswachen o.Ä.) seien nicht geeignet, im Brandfall bestehende Gefahren durch für die Bettenrettung von schwerstpflegebedürftigen Personen zu engen Durchgänge zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. kann das Gericht in den Fällen, in denen – wie vorliegend hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2017 – die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und / oder nach Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Rechtsbehelf der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat, mithin der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Ist der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig und besteht ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an dem Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2017 genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ihre diesbezüglichen Erwägungen – schlüssig, substantiiert und bezogen auf den konkreten Einzelfall, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011, 7 B 634/11, juris (Rn. 4), – dahingehend dargelegt, dass verhindert werden müsse, dass aus der illegalen Nutzung zumindest wirtschaftliche Vorteile gezogen werden und dieses Vorgehen zur Nachahmung in anderen Fällen ermutigt, zudem, dass die Bewohner einen Schaden an Leib, Leben und Gesundheit erleiden. Es sei mit dem allgemeinen Wohl unvereinbar, die geforderten Maßnahmen so lange auszusetzen, bis über die Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung nach Abschluss eines Klageverfahrens entschieden wurde. Die mit Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2017 ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW rechtmäßig ergangen. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen und nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In formeller Hinsicht begegnet die Nutzungsuntersagung keinen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, welche Inhalte und etwaigen konkreten Maßnahmen der Antragsgegnerin in dem Gespräch am 13. September 2017, an dem auch die Antragstellerin teilnahm (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 275, 277), zum Gegenstand gemacht wurden und inwiefern die Antragstellerin hier Gelegenheit zur Stellungnahme zu der nunmehr ausgesprochenen Nutzungsuntersagung erhalten hat. Denn die Antragsgegnerin durfte vorliegend nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW wegen Gefahr im Verzug – hier: Gefahren für Leib und Leben von Bewohnern der streitgegenständlichen Räumlichkeiten in der L.------straße 00 – von einer Anhörung absehen. Zudem wäre eine etwaige Verletzung dieser Verfahrensvorschrift gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, da die Antragstellerin im anhängigen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und die Antragsgegnerin, wie der Antragserwiderungsschriftsatz vom 9. November 2017 zeigt, sich mit den vorgetragenen Argumenten nochmals auseinandergesetzt hat. Vgl. zu den Voraussetzungen einer Heilung OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010, 10 B 270/10, juris (Rn. 7 ff.). Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. Sie wahrt zunächst die durch § 37 Abs. 1 VwVfG NRW gestellten Anforderungen an die Bestimmtheit einer solchen Ordnungsverfügung. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit bedeutet, dass für den Adressaten der bauaufsichtlichen Verfügung seine eigene Betroffenheit, die Verwaltungsaktqualität der Maßnahme sowie der Inhalt der Anordnung klar und unzweideutig sind. Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit ist zwar auch dann erfüllt, wenn die Regelung durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei allerdings auf den Empfängerhorizont abzustellen ist. Unklarheiten, die durch Auslegung nicht behoben werden können, gehen zu Lasten der Behörde. Für die bauaufsichtliche Verfügung ist besonders bedeutsam das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit der Anordnung. Sie muss so bestimmt sein, dass sie ohne weiteres Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1994, 11 A 4214/92, juris (Rn. 8), m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dies gilt zunächst hinsichtlich des von der Antragstellerin geforderten Unterlassens. Ihre Bedenken, dies aus der Formulierung „Nutzung (…) für die Unterbringung und Betreuung“ nicht erschließen zu können, teilt das Gericht nicht. Wie aus der Begründung der Ordnungsverfügung ausdrücklich hervorgeht, wendet sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin als die (Unter-) Vermieterin der Räumlichkeiten; dass die Haupttätigkeit eines Vermieters in der Überlassung der vermieteten Räumlichkeiten besteht, ist allgemein bekannt und im Übrigen so auch in der Präambel des als Muster überreichten Mietvertrages der Antragstellerin geregelt (Bl. 16 d. GA zu 25 K 17630/17; vgl. auch § 535 Abs. 1 BGB). Dies hat die Antragstellerin zu unterlassen. Im Übrigen wird auch in dem mit zur Baugenehmigung Nr. 00000-00-00 vorgelegten Brandschutzkonzept der Begriff der „Unterbringung“ von Bewohnern verwandt (vgl. Beiakten Heft 3, Brandschutzkonzept, Bl. 32). Des Weiteren bestimmt die Ordnungsverfügung den Kreis der betroffenen Bewohner hinreichend. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der „Schwerstpflegebedürftigkeit“ nicht (mehr) gesetzlich normiert ist. Anders stellte sich dies jedoch bis zum 31. Dezember 2016 dar; bis zu diesem Zeitpunkt regelte § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI a.F., dass Schwerstpflegebedürftige Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind, nämlich Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Auch wenn zum 1. Januar 2017 die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit von einem System mit drei Pflegestufen in ein solches mit fünf Pflegegraden umgestellt wurde und der Begriff der Schwerstpflegebedürftigkeit nunmehr im Gesetz nicht länger Gebrauch findet, so ist er doch jedenfalls als in Fachkreisen bekannt vorauszusetzen. Zu diesen ist die Antragstellerin insoweit zu zählen, als sie in den Bestimmungen des von ihr genutzten Mietvertrages Ausführungen wie die folgenden verwendet: „Pflegerische Elemente oder Dienste, insbes. solche, die dem Heimgesetz o.ä. unterliegen, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages“ oder auch „(Die Gesamtwohnung) dient der Aufnahme von pflegebedürftigen Personen wie z.B. demenziell veränderten oder auch beatmungspflichtigen/intensivpflichtigen Personen.“ Mit der Verwendung des Begriffs der Schwerstpflegebedürftigkeit hat die Antragsgegnerin offensichtlich an ihre Feststellungen aus den beiden Ortsbesichtigungen am 1. September 2017 und am 25. September 2017 angeknüpft und zielt mit der hier streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügung zunächst auf die Beendigung des Aufenthaltes der bettlägerigen Bewohnerinnen T1. und T2. , welche beide mit dem Pflegegrad V eingestuft sind, sowie der Frau T3. als Wachkomapatientin, nicht hingegen desjenigen des Herrn U. (Pflegegrad II), welcher sich in seinem Zimmer bewegen konnte. So haben auch lediglich die Damen T1. , T3. und T2. unter gleichem Datum eine Ordnungsverfügung erhalten, nicht hingegen Herr U. . Wie § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI a.F. mit dem Begriff der Schwerstpflegebedürftigkeit diejenigen pflegebedürftigen Personen umschrieb, welche im höchsten Maße bzw. vollständig auf Hilfe bzw. Unterstützung angewiesen sind, ist nach dem objektivierten Empfängerhorizont eines fachkundigen Dritten wie der Antragstellerin als der Adressatin, welche im Übrigen – wie ausgeführt – auch an dem Erörterungsgespräch am 13. September 2017 teilgenommen hat, vgl. zur Maßgeblichkeit von Fachwissen des Adressaten einer Ordnungsverfügung OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2005, 10 B 2730/04, juris (Rn. 6), sowie Beschluss vom 8. September 2009, 13 B 894/09, juris (Rn. 19), von der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung der Kreis derjenigen Bewohner betroffen, welche im Brand- oder Evakuierungsfall eine Selbstrettung auch durch Zuhilfenahme von Gehhilfen und / oder einer begleitenden Unterstützung durch Dritte nicht (mehr) gewährleisten können, sondern in der Rettung vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. So führt bereits der Aktenvermerk des Fachbereiches Bauaufsicht zu der Ortsbesichtigung vom 25. September 2017 aus, dass Frau T1. und Frau T2. aus der Wohneinheit verlegt werden müssen, „weil diese sich im Ernstfall nicht selbstständig bemerkbar machen können und sich auch nicht selbstständig retten können“, dass Herr U. hingegen in der Einrichtung verbleiben könne, „weil dieser sich eigenständig bemerkbar machen kann und mobil ist“ (Beiakten Heft 1, Bl. 11 f.). Diese Intention hat die Antragsgegnerin durch den, auch in der Begründung der Ordnungsverfügung mehrfach wiederholten Klammerzusatz „z.B. Wachkomapatienten, bettlägerige Beatmungspatienten“ hinreichend deutlich zu erkennen gegeben. Zudem nimmt sie in der Begründung der Ordnungsverfügung explizit auf eine nicht mehr gewährleistete Selbstrettung im Brandfall Bezug, so auf Seite 3 des Bescheides: „Bei der Genehmigung einer Wohngruppe wird davon ausgegangen, dass Personen über die Möglichkeit der Eigenrettung verfügen bzw. entsprechende Unterstützungsleistungen bei Rettungsmaßnahmen noch erbringen können. Davon kann bei dem betroffenen Personenkreis (Anmerkung: Hervorhebung durch die Kammer) nicht mehr ausgegangen werden.“ Auch die ergänzenden Ausführungen zu einer für erforderlich gehaltenen Bettenrettung bekräftigen dies. Zudem liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung aufgrund formeller Illegalität vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. nur Beschlüsse vom 24. Januar 2006, 10 B 2159/05, juris (Rn. 7 ff.), und vom 6. Juli 2009, 10 B 617/09, juris (Rn. 5, 17), jeweils m.w.N., der die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung folgt, kann ein Nutzungsverbot –wie vorliegend – allein auf die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung gestützt wer-den; eine Ausnahme kommt unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit lediglich dann in Betracht, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht. Auf das Fehlen der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderlichen Baugenehmigung, mithin auf formelle Illegalität, hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung maßgeblich gestützt. Ihre weiteren Ausführungen zum Vorliegen konkreter Gefahren für Leib und Leben der betroffenen Bewohner sollten lediglich die Notwendigkeit eines schnellen Einschreitens bekräftigen. Die Nutzung der Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss für eine Unterbringung von schwerstpflegebedürftigen Personen ist auch nicht durch die der X & X Beteiligungs-gesellschaft mbH erteilte Baugenehmigung Nr. 00000-00-00 vom 28. Februar 2017 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung Nr. 00000-00-00 vom 22. August 2017 (im Folgenden: Baugenehmigung) genehmigt. Von der Variationsbreite der vorhergehenden, eine Tagespflegeeinrichtung betreffende Baugenehmigung Nr. 00000-00-00 ist eine „Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Personen“ keinesfalls umfasst, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob diese Baugenehmigung nicht bereits erloschen ist. Vgl. zur Abgrenzung von einer „Wohnnutzung“ auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015, 10 A 2133/14, juris, sowie Beschluss vom 20. Mai 2014, 2 A 1690/13, juris. Die Baugenehmigung Nr. 00000-00-00 vom 28. Februar 2017 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung Nr. 00000-00-00 vom 22. August 2017 ist nichtig. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Fehler in diesem Sinne sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Ein solcher besonders schwerer Fehler ist u.a. bei völliger inhaltlicher Unbestimmtheit des Inhalts, der Reichweite und des Umfangs der von der Baugenehmigung erfassten Nutzung anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014, 2 A 1690/13, juris (Rn. 14 ff.), m.w.N. Die streitgegenständliche Baugenehmigung leidet an einem solchen besonders schweren Fehler. Ihr lässt sich die durch sie genehmigte Nutzungsart nicht entnehmen. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, muss eine Baugenehmigung insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens inhaltlich hinreichend bestimmt festlegen. Der Bauherr muss der Baugenehmigung eindeutig entnehmen können, welche baulichen Maßnahmen ihm durch die Baugenehmigung gestattet werden. Hierzu sind der Bauschein und die diesen erläuternden und konkretisierenden, mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen heranzuziehen und objektiv zu würdigen. Auf Unterlagen, die nicht mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehen sind, kommt es nicht an, weil sie nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden sind. Auch mündliche bzw. stillschweigende Abreden nehmen nicht am Inhalt der Baugenehmigung teil. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014, 2 A 1690/13, a.a.O. (Rn. 19), m.w.N. Vorliegend mangelt es dem Bauschein nebst den zugehörigen Bauvorlagen an einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung. Die Vorlage einer – eigenständigen – Betriebsbeschreibung wird durch §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 BauPrüfVO NRW vorgegeben. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW beschränkt sich der Inhalt der Bauvorlagen auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Damit muss eine Betriebsbeschreibung jedoch auch die für die Beurteilung der zur Genehmigung gestellten Nutzung erforderlichen Angaben enthalten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die auf dem Formblatt I/8 gemachten Angaben genügen offenkundig nicht, die zur Genehmigung gestellte Nutzung so hinreichend bestimmt zu beschreiben, dass eine Prüfung der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen konnte. Insbesondere die auf Seiten der Bewohner (noch) vorhandenen Möglichkeiten zu einer Eigenrettung im Brand- und Evakuierungsfall bleiben durch die Formulierung „Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen, die durch einen Präsenzservice unterstützt werden und einen ambulanten (frei wählbaren) Pflegedienst gepflegt werden“ völlig offen. Sodann ist es auch unmöglich, die in der Folge für erforderlich erachteten Maßnahmen zu bestimmen und eine Prüfung insbesondere der brandschutzrechtlichen Vorgaben wie derjenigen der Pflege- und Betreuungsrichtlinie vorzunehmen. Im Übrigen sind die zur Nutzung im Brandschutzkonzept der C. Ingenieur GmbH vom 17. August 2016 in der Fassung vom 22. Dezember 2016 (im Folgenden: Brandschutzkonzept) enthaltenen Angaben, die die geforderte eigenständige Betriebsbeschreibung nicht ersetzen können, teils unbestimmt, teils widersprüchlich. Unbestimmt sind insbesondere Angaben wie diejenigen, dass mobil eingeschränkte Personen nur „in geringer Anzahl vorhanden“ seien und bettlägerige Personen, die in einem Brandfall mittels Trage gerettet werden müssten, nur „im Einzelfall“ untergebracht würden (vgl. Beiakten Heft 3, Brandschutzkonzept, Bl. 32). Auch in Zusammenschau mit der Anlage Nr. 1 zur Baugenehmigung 00000-00-00, handschriftlich gestrichene Ziffer 1.1, kann aus der ebenfalls handschriftlichen Anmerkung „Genehmig mit AZ: 00000-00“ an der vorzitierten Stelle des Brandschutzkonzeptes nicht geschlossen werden, dass diese unbestimmten Angaben nicht mehr Gegenstand des Brandschutzkonzeptes und mithin der Baugenehmigung geworden sind. Ebenso unbestimmt sind des Weiteren die Ausführungen, dass die Bewohner „zum größten Teil“ nicht in der Lage seien, sich selbst zu retten (vgl. Beiakten Heft 3, Brandschutzkonzept, Bl. 39) oder auch, die Bewohner könnten sich „überwiegend“ eigenständig aus gefährdeten Bereichen begeben; es würden „unter Umständen“ für den Transport Rettungsmittel benötigt (vgl. Beiakten Heft 3, Brandschutzkonzept, Bl. 41). Diese vorzitierten Ausführungen im Brandschutzkonzept sind, obgleich sie für eine Bewertung der brandschutzrechtlich erforderlichen Vorkehrungen von herausragender Bedeutung sind, nicht nur unbestimmt, sondern widersprechen sich zudem, soweit ihnen ein (bestimmter) Inhalt zuzusprechen ist: Ungeachtet dessen, dass nicht nachvollzogen werden kann, auf welchen konkreten Anteil der Bewohner die Bauherrin mit dem „größten Teil“ bzw. der „überwiegenden“ Zahl der Bewohner abstellt, widersprechen sich jedenfalls die Aussagen, diese Bewohner seien nicht in der Lage, sich selbst zu retten, gegenüber, sie könnten sich überwiegend eigenständig, ggf. unter Nutzung von Gehhilfen, aus gefährdeten Bereichen begeben. Auch der Verweis darauf, Bewohner, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage sind, sich selbst zu retten – inwieweit dies gleichbedeutend sein mag mit „in der Selbstrettung eingeschränkten Bewohnern“ (Anmerkung: Hervorhebung durch die Kammer), kann dahinstehen – seien durch „die Räumungshelfer“ aus dem Gefahrenbereich in den nächsten Räumungsabschnitt zu bringen (vgl. Beiakten Heft 3, Brandschutzkonzept, Bl. 42), lässt offen, inwieweit die hier ausdrücklich im Plural benannten Räumungshelfer im Widerspruch zu der Angabe stehen, nachts sei lediglich ein Mitarbeiter in den Räumlichkeiten anwesend. Inwieweit dieser Betreuungsschlüssel nach den Vorgaben der Pflege- und Betreuungsrichtlinie (vgl. die im Verwaltungsverfahren in Bezug genommenen Erläuterungen zur Pflege- und Betreuungsrichtlinie, S. 14) ausreicht, dies in dem dort zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt bejahend VG Minden, Urteil vom 20. Mai 2014, 1 K 113/12, juris (Rn. 23 ff.); vgl. auch eine in den Verwaltungsvorgängen auszugsweise enthaltene Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober / November 2014, Beiakten Heft 3, Bl. 88, bedarf an dieser Stelle keiner vertieften Betrachtung. Die Bauvorlagen sind nicht geeignet, Aufschluss über die Art der genehmigten Nutzung zu geben. Die umfassenden Bemühungen der Beteiligten, vorgenannte Passagen aus dem Brandschutzkonzept zugunsten ihrer jeweiligen „Auslegung“ der Baugenehmigung zu zitieren, verdeutlichen eindrücklich, dass es der Baugenehmigung an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Im Übrigen kommt es auf die subjektive Auslegung der Baugenehmigung nicht an, denn der Inhalt und die Reichweite einer Baugenehmigung hängen nicht von den Vorstellungen des Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde ab, sondern ergeben sich allein aus dem Bauantrag, den zugehörigen Bauvorlagen und der Baugenehmigung selbst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015, 19 A 2133/14, juris (Rn. 6). Etwaige mündliche Absprachen zwischen den Beteiligten zu dem Rettungskonzept im Termin am 6. Dezember 2016 würden den Inhalt der Baugenehmigung ebenfalls nicht bestimmen (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 86: „Der Betreiber sichert außerdem zu, dass sich unter jedem Bett ein Rettungstuch befindet, mit dem die Bewohner, ohne umbetten, gerettet werden könnten.“); sie wären jedenfalls nicht in ein nachvollziehbares Brandschutzkonzept bzw. eine hinreichend bestimmte Baugenehmigung gemündet. Die Antragstellerin ist zutreffend als Handlungsverantwortliche herangezogen worden, denn durch die Überlassung der Räumlichkeiten im Rahmen der eingegangenen, mietvertraglichen Verpflichtungen an ihre (Unter-) Mieter verursacht die Antragstellerin die formell illegale Nutzung im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG NRW. Ihr kommt in der hier gewählten Konzeption der rechtlichen Beziehungen eine Schlüsselfunktion zu, vgl. auch VG München, Urteil vom 2. Mai 2011, M 8 K 10.2456, juris (Rn. 46). Dass sie selbst, wie die Antragstellerin ausführt, die im Auftrag der Bewohner durch die IPZ UG erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht zu verantworten habe, ändert nichts daran, dass sie als Untervermieterin ihre Vertragspartner auswählt und diesen im Rahmen der eingegangenen mietrechtlichen Verpflichtungen die Räumlichkeiten überlässt. Im Übrigen hat die Antragstellerin, wie der bereits zitierten Präambel ihres als Muster überreichten Mietvertrages zu entnehmen ist, bestimmt, dass die Gesamtwohnung „der Aufnahme von pflegebedürftigen Personen wie z.B. demenziell veränderten oder auch beatmungspflichtigen / intensivpflichtigen Personen“ (Anmerkung: Hervorhebung durch die Kammer) „dient“ (vgl. Bl. 16 d. GA). Der so begründeten Verantwortlichkeit kann sich die Antragstellerin auch nicht durch Bestimmungen wie in § 33 des Mustermietvertrages oder Ziffer 9 der „Brandschutzrichtlinie für die Mietfläche L.------straße 00 in P. “ entziehen. Dort heißt es (Bl. 26 d. GA): „Körperlich beeinträchtigte Personen bedürfen besonderer Hilfe und müssen ggf. mit ihrem Hilfsmittel (z.B. Infusion, Beatmungsgerät) ins Freie gebracht werden. Die Entscheidung, mit welchem Hilfsmittel evakuiert werden soll / muss, haben die Mieter im Einvernehmen mit dem von ihnen ggfls. beauftragten Pflegedienst zu treffen. Die Mieter / innen sind – unabhängig von ihrer Mobilität – verpflichtet, Rettungstücher unter den Matratzen ihrer Betten zu installieren, damit im Brandfall eine Evakuierung mittels der Rettungstücher erfolgen kann. Eine Evakuierung mit den Betten ist angesichts der Umständlichkeit, des Personalbedarfs, der schweren Handhabbarkeit und des Platzbedarfs für die Betten in sicheren Räumen untersagt.“ Die Antragstellerin kann ihre ordnungsrechtlich bestehende Verantwortlichkeit als Vermieterin insbesondere nicht durch privatrechtlichen Regelungen Dritten zuschieben. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015, 10 A 2133/14, a.a.O. Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch als ermessenfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Bereits die formelle Illegalität einer Nutzung hat in der Regel die umfassende Untersagung dieser Nutzung (hier: die Überlassung an jeglichen Bewohner) zur Folge hat, denn anderenfalls würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006, 10 B 2159/05, juris (Rn. 7), m.w.N. Vorliegend gehen mit der formellen Illegalität aufgrund der ungeklärten brandschutzrechtlichen Erfordernisse Gefahren für Leib und Leben der Bewohner einher, hinter denen die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurückzustehen haben. Die seitens der Antragstellerin als mildere Mittel benannten Maßnahmen, wie die Anordnung von Brandwachen, die Auflage besonderer Rettungsmittel, besondere Schulungen und organisatorische Maßnahmen, sind nicht geeignet, diesen mit der formellen Illegalität einhergehenden Gefahren zu begegnen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme davon, allein aufgrund formeller Illegalität ein Nutzungsverbot auszusprechen, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht, sind vorliegend nicht erfüllt. Der Bauantrag war und ist mit den zugehörigen Bauvorlagen, wie ausgeführt, offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Welche Maßnahmen aus brandschutzrechtlicher Sicht bei der von der Antragstellerin bzw. der Eigentümerin tatsächlich avisierten Nutzung erforderlich sind, wäre in einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren zu klären. Gleiches gilt hinsichtlich Frage, ob und ggf. welche Vorgaben der Pflege- und Betreuungsrichtlinie hinsichtlich der sodann zur Prüfung gestellten Nutzung einzuhalten wären. Das Gericht muss sich im hiesigen Verfahren insbesondere auch nicht mit den Erwägungen der Antragsgegnerin auseinandersetzen, welche diese zu dem Rückbezug auf die Genehmigung Nr. 00000-00-00 hinsichtlich der erforderlichen Treppenlaufbreiten bzw. Treppenpodesttiefen veranlasst haben (vgl. Beiakten Heft 3, Brandschutzkonzept, Bl. 32, 43; Anlage Nr. 1 zur Baugenehmigung, Bl. 100, 102, dort bezeichnet als „AZ: 00000-00“), obwohl Gegenstand dieser Baugenehmigung, wie bereits erwähnt, ausschließlich eine Tagespflegeeinrichtung war. Es bedarf zudem keiner Erwägungen zu den seitens der Beteiligten auch im Verwaltungsverfahren angestellten Überlegungen, ob eine sogenannte Bettenrettung für eine seitens der Bauherrin noch zu bestimmende Nutzung in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten erforderlich wäre; der Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2015 in dem Verfahren 25 L 1437/15 führt, zu dem dort zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt, lediglich aus: „Die entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin zur Erforderlichkeit einer Rettung und Evakuierung mittels (rollbarem) Patientenbett erweisen sich dabei zumindest bei summarischer Prüfung als plausibel, dies etwa auch unter dem Gesichtspunkt, dass im Evakuierungsfalle gegebenenfalls auch Patienten mit erheblicher Leibesfülle gerettet und im Übrigen auch die (im Evakuierungsfalle zum Einsatz kommenden) mobilen Beatmungsgeräte beschädigungsfrei transportiert werden müssen. Letzteres erscheint bei einem bloßen Ablegen der Beatmungsgeräte auf mit Hilfe eines Evakuierungstuchs gezogenen Matratzen (…) fraglich. Bei einer Rettung mittels Patientenbett könnten die (mobilen) Beatmungsgeräte jedenfalls daran befestigt werden; dies wird auch von der Antragstellerin (…) als optimale Lösung anerkannt.“ Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ist aufgrund der vorbeschriebenen Gefahren für Leib und Leben der Bewohner zu bejahen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW) ist unbegründet. Die Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW und erweist sich als rechtmäßig. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber den betroffenen Bewohnerinnen (T3. , T1. und T2. ) sind unter gleichem Datum u.a. Duldungsverfügungen ergangen. Der hilfsweise gestellte Antrag ist unbegründet, denn die streitgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehung wahrt, wie ausgeführt, die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei aufgrund der mit dieser Eilentscheidung einhergehenden, faktischen Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des im Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Streitwertes abgesehen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG), ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.