OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 1411/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1215.12E1411.10.00
19mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 43.920, Euro festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 43.920, Euro festgesetzt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die wegen der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. den hier einschlägigen Regelungen des §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wo die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichtet Verwaltungsakt betrifft. Nach der – anhand von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entwickelten und in Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen niedergelegten – gerichtlichen Praxis wird dabei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 8. November 2010 – 12 E 955/10 . Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu einer Reduzierung der Wertfestsetzung. Der Klageantrag aus der Klageschrift vom 20. Juli 2009, der eine Kopie des eine befristete Kostenzusage beinhaltenden Bewilligungsbescheides vom 23. Juni 2009 beigefügt war, ist dahingehend zu verstehen, dass es der Klägerin – nur dies belastete sie – um die Beseitigung der Befristung, mithin um die Verpflichtung des Beklagten zur unbefristeten Gewährung von Jugendhilfe ging. Zusätzliche Klageziele, wie sie von Klägerseite erst im weiteren Verlauf des Verfahrens im Zusammenhang mit anderen Klageverfahren geltend gemacht worden sind und wie sie wohl auch Gegenstand der Verhandlungen mit dem Beklagten waren, haben in der Klageschrift vom 20. Juli 2009 hingegen keinen hinreichenden Anklang gefunden. Laut Vermerk des Einzelrichters I. Instanz vom 3. August 2010 soll der Prozessvertreter der Klägerin dementsprechend telefonisch dahingehend Stellung genommen haben, dass Hintergrund des Verfahrens zunächst die Absicht gewesen sei, dass die Hilfe für N. , die an einer Borderline-Erkrankung leide, überhaupt weitergewährt werde. Dass es zu einer Antragserweiterung, die den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht und hinreichend konkret eine prozessuale Einbeziehung bestimmter zusätzlicher Klageziele in das laufende Verfahren erkennen lässt, gekommen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Den Beteiligten ist es dementsprechend verwehrt, im Streit um den Gegenstandswert im vorliegenden Verfahren auf solche zusätzlichen Klageziele oder den Umfang, den die Verhandlungen hatten, abzustellen. Ebenso wenig vermögen nicht selbst zum Streitgegenstand erhobene bloße Vorfragen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, rechtliche Folgewirkungen außerhalb der mit dem Klageantrag begehrten Hilfegewährung oder auch nur schlichte Nebeneffekte die sich im Klageantrag wiederspiegelnde Bedeutung der Sache maßgeblich zu beeinflussen. Stand dementsprechend nicht die Bewilligung insgesamt, sondern nur die Bewilligung über die Befristung hinaus im Streit, ist diesem eingeschränkten Begehren im Rahmen der Gegenstandswertbemessung durch eine am Maximalwert (Jahresbetrag) ausgerichtete anteilige Ermittlung Rechnung zu tragen. Ist – wie hier – die Kostenzusage für ein halbes Jahr erteilt worden, beschränkt sich das darüber hinausgehende , auf die unbefristete Bewilligung ausgerichtete Interesse danach wertmäßig auf den verbleibenden Halbjahresbetrag. Dies bedeutet bei einer Hilfe für sechs Monaten unter Ansatz von 183 Tagen und einem Tagessatz für die Heimunter-bringung von 240, Euro einen Wertbetrag von 43.920, Euro. Dass eine solche Wertschätzung der anwaltlichen Tätigkeit hier - gemessen an den Gegenstandswerten bzw. Streitwerten, die in anderen Rechtsangelegenheiten veranschlagt werden - unangemessen wäre, ist weder seitens der Beteiligten substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).