Beschluss
12 E 77/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0203.12E77.14.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 1.832,- Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 1.832,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der der Kläger eine Herabsetzung des Streitwertes auf 1.510,00 Euro begehrt, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach dem hier einschlägigen § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwal-tungsakt betrifft. Nach der – Nr. 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden – gerichtlichen Praxis wird dabei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Anträgen betreffend laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt. Ständige Rechtsprechung des Senates, vergl. etwa Beschlüsse vom 14. Februar 2013 – 12 E 1239/12 –, vom 4. Juli 2012 – 12 E 706/12 – und vom 15. De-zember 2010 – 12 E 1411/10 –, jew. m. w. N. Vorliegend unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass der Kläger die Beseitigung der auf viereinhalb Jahre angelegten Heranziehung zu Elternbeiträgen durch den Bescheid vom 11. März 2013 uneingeschränkt als Ganzes begehrt hat. Mit der Klageschrift vom 07. Juli 2013 ist “Klage gegen die Änderungsbescheide vom 11. 03. 2013“ eingelegt worden. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2013 hat der Kläger ausdrücklich die Aufhebung der Bescheide vom 11. März 2013 beantragt. Seine erst nachträgliche Entschuldigung, über das Ziel hinaus geschossen zu sein, verfängt nicht. Da die Veranlagung die Betreuung beider Kinder des Klägers in einem Gesamtzeitraum von Januar 2012 bis Juli 2016 umfasst, entspricht es bei der Bildung des Jahresbetrages dann aber der Billigkeit, ohne Rücksicht auf die jeweilige Laufzeit auf den Durchschnitt von 152,67 Euro der drei unterschiedlichen Monatsbeitragshöhen 100,- Euro, 230,- Euro und 128,- Euro abzustellen. Das 12-fache des Durchschnittsbetrages ergibt den festgesetzten Streitwert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.