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Beschluss

12 E 1204/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.12E1204.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beklagte kann die gewünschte Herabsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht verlangen. Die Festsetzung des Werts auf den Jahresbetrag der begehrten Hilfeleistung ist nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldleistung maßgeblich, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden gerichtlichen Praxis wird dabei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, m.w.N. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht dieser ständigen Praxis des Senats. Die Beklagte hat der Auslegung des insoweit maßgeblichen Klageantrags vom 13. Mai 2011 durch das Verwaltungsgericht nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Klageantrag, der für den Gegenstandswert maßgeblich ist, war nicht nur auf Bescheidung, sondern auf Verpflichtung gerichtet. Er ging auch auf die Übernahme der ab dem 1. Mai 2011 zu erwartenden monatlichen Kosten in Höhe von 400,- €. Ein konkreter kürzerer Leistungszeitraum als ein Jahr ist von der Klägerin in der Klageschrift nicht benannt worden. Der von der Beklagten herangezogene Umstand, dass die Leistung aufgrund von nach der Klageerhebung eingetretenen Umständen lediglich etwas mehr als 9 Monate erbracht wurde, ändert hieran nichts. Er gibt nichts für die Annahme her, die Klägerin habe schon im Zeitpunkt der Klagehebung eine Hilfegewährung nur in diesem zeitlichen Umfang angezielt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.