Beschluss
12 E 301/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0412.12E301.11.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.928,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.928,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine entsprechende Heraufsetzung des Gegenstandswertes beantragt hat, hat Erfolg. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der – anhand von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entwickelten und in Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges i.d.F. der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen niedergelegten – gerichtlichen Praxis wird dabei in Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 12 E 1411/10 –, m.w.N. Mit dem Klageantrag aus der Klageschrift vom 16. Februar 2010 wollte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten erreichen, ihr fortlaufend ab Antragstellung am 31. August 2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB XIII für das Kind M. T. in der Pflegestelle N. zu erbringen. Die Beklagte hatte eine derartige Hilfe mit Bescheid vom 24. November 2009 abgelehnt. Ungeachtet des Grundes für diese Ablehnung, umfasst die begehrte Hilfe als Annex gemäß § 39 SGB XIII die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen sowohl im Hinblick auf die Kosten für den Sachaufwand als auch im Hinblick auf die Kosten für die Pflege und Erziehung. In dem notwendigen Unterhalt spiegelt sich hier der Wert der begehrten Hilfe wieder. Anders als es das Verwaltungsgericht offenbar gesehen hat, ist hingegen nicht erkennbar, dass es der Klägerin nur darum gegangen ist, dass die Beklagte den Erziehungsanteil der Kosten tragen soll. Die Frage der Erziehungskompetenz von Frau N. ist vielmehr Anlass zur Verweigerung der kompletten Hilfe zur Erziehung einschließlich der materiellen Aufwendungen gewesen. Treten zu den Kosten der Erziehung von monatlich 219,00 Euro pauschalierte Kosten für den Sachaufwand in Höhe von 525,00 Euro hinzu, ergibt sich ein monatliches Interesse von 744,00 Euro, woraus sich als zwölffaches der Gegenstandswert in Höhe von 8.928,00 Euro errechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).