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Beschluss

12 E 706/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1219.12E706.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beklagte kann die gewünschte Herabsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht verlangen. Die Festsetzung des Werts auf den Jahresbetrag der erforderlichen Hilfeleistung ist nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldleistung maßgeblich, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden gerichtlichen Praxis wird dabei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, m.w.N. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht dieser ständigen Praxis des Senats. Die Beklagte hat der Auslegung des insoweit maßgeblichen Klageantrags vom 10. August 2011 durch das Verwaltungsgericht, das offen formulierte Begehren richte sich auf eine das gesamte, dem die beantragte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ablehnenden Bescheid vom 15. Juli 2011 nachfolgende Schuljahr 2011/2012 betreffende Regelung, nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt. Dass ein Leistungszeitraum vom Kläger in der Klageschrift nicht ausdrücklich benannt worden ist, reicht insoweit nicht aus. Dies stellt die Auslegung des Klageantrags nicht in Frage, sondern war gerade deren Anlass. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen willkürlich oder unsachlich wären. Der von der Beklagten in erster Linie herangezogene Umstand, dass sich der Kläger nach der Klageerhebung mit einer Hilfegewährung für einen Zeitraum von nur drei Monaten einverstanden erklärt hat und selbst diesen kurzen Zeitraum letztlich nicht ausgenutzt hat, rechtfertigt allein nicht den zwingenden Schluss, der Kläger habe schon im Zeitpunkt der Klagehebung eine Hilfegewährung nur in diesem zeitlichen Umfang angezielt. Selbst die Beklagte räumt ein, dass ein solcher Wille nach Klageerhebung, nämlich nach dem entsprechenden Obsiegen des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, und damit erst im Nachhinein zu Tage getreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.