Beschluss
12 E 1239/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0214.12E1239.12.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2012 wird abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.570,60 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2012 wird abgeändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.570,60 € festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte kann die gewünschte Anhebung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf die Hälfte des Wertes der im 1. Schulhalbjahr 2012/2103 für die Antragstellerin zu 2. von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe verlangen. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Höhe einer Geldleistung ist maßgeblich, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden gerichtlichen Praxis wird dabei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Anträgen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, m.w.N. Damit in Einklang ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht im Ansatz von dem tatsächlichen Wert der streitgegenständlichen Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form der Unterbringung der Antragstellerin zu 2. im Internat W. B. während des 1. Schulhalbjahrs 2012/2103 ausgegangen. Die Herabsetzung auf nur ein Viertel dieses Betrages im Eilrechtsschutzverfahren ist jedoch nicht gerechtfertigt. Nach Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges, vgl. zur Heranziehung dieser Vorschrift in der Rechtsprechung des Senats z.B. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 E 701/12 -, beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten beläuft sich der Streitwert auf nur ein Viertel dieses Betrages. Vorliegend war Streitgegenstand jedoch weder die Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten noch ein damit vergleichbarer, nämlich auf eine bezifferte Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt. Die begehrte Leistung der Eingliederungshilfe war nicht auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet, sondern mit der Unterbringung der Antragstellerin in dem Internat lediglich auf eine geldwerte Leistung. Besondere Umstände des Einzelfalls, die ein Abweichen vom Regelfall der Festsetzung auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Bei Gesamtkosten der Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 19.141,20 € ergibt sich nach alledem ein Gegenstandswerts in Höhe von 9.570,60 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.