Beschluss
12 E 731/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0810.12E731.11.00
7mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird geändert.
Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.928,- € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird geändert. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.928,- € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine entsprechende Heraufsetzung des Gegenstandswertes beantragt hat, hat Erfolg. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der - anhand von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entwickelten und in Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges i.d.F. der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen niedergelegten - gerichtlichen Praxis wird dabei in Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 12 E 1411/10 –, m.w.N. Maßgeblich ist hier der Jahreswert. Mit dem Klageantrag aus der Klageschrift vom 5. Oktober 2010 wollte die Klägerin nämlich die zeitlich unbeschränkte Verpflichtung der Beklagten erreichen, ihr fortlaufend ab Antragstellung am 29. Juli 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB XIII für ihr Enkelkind T. zu erbringen. Die Beklagte hatte eine derartige Hilfe mit Bescheid vom 10. September 2010 abgelehnt. Ungeachtet des Grundes für diese Ablehnung, umfasst die begehrte Hilfe als Annex gemäß § 39 SGB XIII die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen sowohl im Hinblick auf die Kosten für den Sachaufwand als auch im Hinblick auf die Kosten für die Pflege und Erziehung. In dem notwendigen Unterhalt in Höhe von hier 744,- € monatlich spiegelt sich der Wert der begehrten Hilfe wieder. Der vom Verwaltungsgericht seiner Gegenstandswertfestsetzung zugrunde gelegte Zeitraum vom 29. Juli 2010 bis zum 30.November 2010 entspricht lediglich dem Teilzeitraum, der nach der Bewilligung der begehrten Leistung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2010 zwischen den Beteiligten noch offen war und einer vergleichsweisen Regelung zugeführt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).