Gerichtsbescheid
6 K 1629/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0813.6K1629.12.00
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Tenor
Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.03.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für Januar 2012 einen anteiligen Kostenbeitrag von mehr als 175,48 EUR fordert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.03.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für Januar 2012 einen anteiligen Kostenbeitrag von mehr als 175,48 EUR fordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der im November 1995 geborene G. K. , Sohn des von der Kindesmutter geschiedenen Klägers, wurde auf Antrag der allein sorgeberechtigten Kindesmutter ab dem 05.12.2011 gemäß § 34 SGB VIII in einem Heim untergebracht. Von der Heimunterbringung erfuhr der Kläger eigener Darstellung zufolge durch ein ihm am 16.01.2012 zugestelltes Schreiben der Beklagten vom 11.01.2012. Wegen der Ankündigung der Beklagten, er habe mit einem Kostenbeitrag zu rechnen, verwies der Kläger am 19.01.2012 telefonisch auf einen zivilrechtlichen Unterhaltstitel seines Sohnes, den er erfüllen müsse. Mit Schreiben vom 23.01.2012 machte er zusätzlich geltend, er habe unter diesen Umständen im Falle eines Kostenbeitrags doppelte Unterhaltszahlungen zu befürchten. Die Beklagte antwortete ihm tags darauf mit Hinweisen zur Rechtslage. Nach Eingang der Formularerklärung des Klägers zur Kostenbeitragspflicht und dessen anschließenden schriftlichen Anhörung, bei der er darauf hinwies, dass er seinem Sohn zivilrechtlich bereits zum 1. eines jeden Monats im Voraus Unterhalt zu leisten und deshalb für Januar und Februar 2012 schon den Unterhalt gezahlt habe, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2012 - dem Kläger nach seinen Angaben am 27.03.2012 zugestellt - einen Kostenbeitrag des Klägers für die seinem Sohn gewährte stationäre Unterbringung in Höhe von monatlich 340 EUR mit Wirkung vom 16.01.2012 fest. Dabei errechnete sie für Januar 2012 einen anteiligen Kostenbeitrag von 181,33 EUR, dessen Zahlung sie in Höhe von abgerundet 181 EUR forderte. Am 27.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben, die sich im vorliegenden Verfahren - nach Abtrennung und Einstellung des unter dem Aktenzeichen 6 K 2121/12 fortgeführten, inzwischen erledigten weiteren ursprünglichen Verfahrensteils - nur noch gegen den Kostenbeitragsanteil für Januar 2012 richtet. Zur Begründung hat der Kläger vortragen lassen, die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage wegen der bereits vor Anfang Januar 2012 vollumfänglich für diesen Monat geleisteten Unterhaltszahlung sei für ihn unzumutbar. Zu einer rechtzeitigen zivilrechtlichen Abänderungsklage sei er aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen. Ihm werde daher das volle Risiko einer zwischenzeitlichen Entreicherung des Unterhaltsgläubigers aufgebürdet. Später hat der Kläger ergänzt, die Höhe des für einen vollen Monat berechneten Kostenbeitrags sei mit 340 EUR in Ordnung. Da er den Unterhalt für Januar und Februar 2012 noch an die Kindesmutter gezahlt habe, möge die Beklagte sich aber mit dieser in Verbindung setzen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2012 hinsichtlich des Kostenbeitrags für Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, den Kostenbeitragsbescheid entsprechend den gesetzlichen Regelungen erlassen zu haben. Es habe keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Kostenbeitrags, dass der Kläger Unterhalt an die Kindesmutter gezahlt habe. Für die Erstattung des überzahlten Unterhalts müsse der Kläger selbst sorgen. Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zum erwogenen Erlass eines Gerichtsbescheids zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer kann durch den Einzelrichter, dem sie das Verfahren übertragen hat, nach Anhörung der Beteiligten im Wege eines Gerichtsbescheids entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der streitige Bescheid der Beklagten vom 22.03.2012 ist, soweit er den hier allein streitbefangenen Monat Januar 2012 betrifft, nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als die Beklagte vom Kläger die Zahlung eines anteiligen Kostenbeitrags von mehr als 175,48 EUR verlangt. Der - formell rechtmäßige - Leistungsbescheid vom 22.03.2012 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Menschen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnformen (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Dass der Sohn des Klägers im Januar 2012 - zu Recht - eine solche Leistung erhielt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit schuldete der Kläger der Beklagten für Januar 2012 grundsätzlich einen Kostenbeitrag. Die Beklagte hat den Kostenbeitrag zu Recht ab dem 16.01.2012 erhoben. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Dementsprechend hat die Beklagte den Beginn der Beitragspflicht rechtmäßig auf den 16.01.2012 festgesetzt. Denn mit Wirkung ab diesem Tag hat sie dem Kläger die Leistungsgewährung mitgeteilt und ihn über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht unterrichtet. Die Mitteilung über die Leistungsgewährung, verbunden mit dem Hinweis auf die mögliche Kostenbeteiligung, erfordert Angaben zu Beginn, Dauer und Art der Leistung von Jugendhilfe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, und vom 09.09.2010 - 12 A 1567/09 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. Dass der Kläger am 16.01.2012 über die Leistungsgewährung in Form einer stationären Heimunterbringung seines Sohnes informiert war, hat er selbst mehrfach erklärt (z.B. in der Klageschrift: "... dass der Sohn G. in einem Heim untergebracht worden ist ... erfahren durch ein Schreiben der Stadt Detmold vom 11.01.2012, ... am 16.01.2012 zugegangen ...") und ist somit unstreitig. Damit braucht die Kammer weder zu entscheiden, ob das unter dem Datum 11.01.2012 einzige im Verwaltungsvorgang der Beklagten in Abschrift enthaltene Schreiben an den Kläger, überschrieben mit "Jugendhilfeleistungen gem. §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII)", den inhaltlichen Anforderungen an die Mitteilung über die Leistungsgewährung genügt, noch aufzuklären, ob dem Kläger (ebenso wie der Kindesmutter) auch eine Abschrift des die Art und den Zeitraum der Hilfegewährung konkret benennenden, ebenfalls vom 11.01.2012 datierenden Bewilligungsbescheides zugestellt wurde (wofür das in der Zustellungsurkunde enthaltene, nur für diesen Bewilligungsbescheid geltende Az. 2.6-6 JH 4/538 spricht; das Schreiben vom 11.01.2012 trägt demgegenüber das Az. 2.6-6-JH-4/535). Insbesondere kann deshalb dahinstehen, ob zur Bezeichnung der Art der Hilfe angesichts der Vielfalt denkbarer kostenbeitragspflichtiger voll- und teilstationärer Jugendhilfeleistungen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII) die von der Beklagten im erstgenannten Schreiben verwendete Formulierung "stationäre Unterbringung" objektiv hinreichend deutlich allein als auf Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII), wie sie dem Sohn des Klägers geleistet wird, bezogen verstanden werden kann - die Beklagte nennt in ihrem Schreiben überdies fälschlich § 91 Abs. 1 Nr. 2 ("§ 91 (1) Ziff. 2") SGB VIII anstatt § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII als einschlägige Ermächtigungsgrundlage - oder ob ein Träger der Jugendhilfe dem Informationsbedürfnis eines Kostenbeitragspflichtigen schon mit dem allgemeinen Hinweis auf (irgend-)eine stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers genügt. Mit dem Schreiben vom 11.01.2012 hat die Beklagte den Kläger - noch - ausreichend über die Folgen der Jugendhilfeleistung für seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn aufgeklärt. Eine solche Aufklärung setzt zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 - und vom 09.09.2010 - 12 A 1567/09 -, jew. a.a.O. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist, soweit der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen oder vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt ist, dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Bedarfsdeckung durch den Träger der Jugendhilfe sich unterhaltsmindernd auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes und damit auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirkt, so dass bei stationärer Leistung wegen der vollständigen Bedarfsdeckung die Unterhaltsberechtigung des Kindes entfällt und der Unterhaltsanspruch sich auf null EUR reduziert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2010 - 12 A 1567/09 -, a.a.O. Das Aufklärungserfordernis ist seit dem In-Kraft-Treten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, a.a.O. Die Aufklärung des Kostenbeitragsschuldners gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dient zum einen dem Zweck, ihn über die Heranziehung zum Kostenbeitrag in Kenntnis zu setzen und damit den Anspruch des Trägers der Jugendhilfe auf den Kostenbeitrag zu sichern. Zum anderen soll die kostenbeitrags- und zugleich unterhaltspflichtige Person davor geschützt werden, sowohl unterhaltsrechtlich (zivilrechtlich) als auch öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen zu werden. Vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 92 Rdnr. 13, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, a.a.O.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007 - 19 K 3428/07 -, VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 - 6 K 795/07 -, und VG Minden, Urteil vom 29.05.2009 - 6 K 2664/08 -, jew. www.nrwe.de = juris. Der einem jungen Menschen unterhaltspflichtige Kostenbeitragsschuldner ist über die Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch dann ausreichend aufgeklärt, wenn er mitgeteilt bekommt, in welchem Umfang der Unterhaltsbedarf (vgl. §§ 1602, 1610 BGB) durch Jugendhilfeleistungen gedeckt ist und deswegen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Höhe nach reduziert ist (gegebenenfalls sogar auf Null). Diese Mitteilung muss als solche deutlich erkennbar und allgemeinverständlich formuliert sein; die bloße Wiedergabe des Wortlauts von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII würde nicht genügen. Vgl. die o.g. Urteile des VG Neustadt (Weinstraße) vom 19.07.2007, des VG Düsseldorf vom 19.11.2007 und des VG Minden vom 29.05.2009, jew. a.a.O. Die Beklagte hat die vorgenannten Anforderungen mit ihrem Schreiben vom 11.01.2012 inhaltlich noch erfüllt. Indem sie dem Kläger mitgeteilt hat, dass, "soweit der Unterhalt des jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfegewährung sichergestellt" werde, "regelhaft auch dessen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gedeckt" sei und "statt des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts ... nun ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag fällig" werde, hat sie dem Kläger noch ausreichend verständlich gemacht (und hat dieser ausweislich seiner zum Klageverfahren eingereichten Schriftsätze auch verstanden), dass er seinem Sohn für die Dauer der stationären Jugendhilfeleistung zivilrechtlich keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Dass der Kostenbeitragspflichtige einen solchen Rückschluss ziehen kann, genügt für eine ausreichende Aufklärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2010 - 12 A 1567/09 -, a.a.O. Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen seine am 16.01.2012 beginnende Kostenbeitragspflicht ein, dass er entsprechend seiner zivilrechtlichen Verpflichtung bereits Ende Dezember 2011, also vor Kenntnis seiner öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht, vollumfänglich den Unterhalt für Januar 2012 überwiesen habe. Er ist insoweit darauf angewiesen, vom Empfänger der Unterhaltsleistung die Erstattung des für die Zeit ab dem 16.01.2012 objektiv zu Unrecht gezahlten Unterhalts zu verlangen und diesen Erstattungsanspruch notfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Mit den Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht nimmt der Gesetzgeber des SGB VIII diese für einen Unterhalts- und Kostenbeitragsschuldner unerfreuliche Situation ebenso wie weitere Unannehmlichkeiten für den Schuldner in Kauf. Denn einem Kostenbeitragsschuldner bleibt es z.B. auch nicht erspart, der Vollstreckung aus einem zivilrechtlichen Unterhaltstitel notfalls mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) unter Hinweis auf seine zwischenzeitlich eingetretene Kostenbeitragspflicht begegnen zu müssen. Vgl. Wiesner, a.a.O. Die Kostenbeitragsforderung der Beklagten für Januar 2012 ist aber geringfügig überhöht. Die Beklagte hat für den anteilig errechneten Kostenbeitrag von 181,33 EUR, dessen Zahlung sie allerdings nur in abgerundeter Höhe von 181 EUR vom Kläger fordert, eine Quote von 16/30 des der Höhe nach unstreitigen Monatsbeitrags von 340 EUR zu Grunde gelegt. Diese Quote ist fehlerhaft. Tatsächlich kann die Beklagte nur eine Quote von 16/31 eines vollen Monatsbeitrags verlangen, denn der Januar hat 31 Tage und der Zeitraum vom 16. bis zum 31. Januar umfasst 16 Tage. Kann ein Kostenbeitrag nach dem SGB VIII nicht für einen ganzen Monat, sondern nur für einen Teil eines Monats gefordert werden, so ist für die Berechnung des auf diesen Monat entfallenden anteiligen Kostenbeitrags stets die Anzahl der beitragspflichtigen Tage dieses Monats in Relation zur Gesamtzahl der Tage des betreffenden Monats zu bringen. Es gibt weder eine allgemein gültige noch im Jugendhilferecht eine spezialgesetzliche Norm, die den Träger der Jugendhilfe dazu berechtigen würde, jeden Kalendermonat, in dem ein Kostenbeitrag nur anteilig geschuldet wird, pauschalierend mit 30 Tagen (oder einer anderen Anzahl von Tagen) anzusetzen. Demzufolge schuldet der Kläger der Beklagten für die Zeit vom 16. bis 31.01.2012 nur 175,48 EUR, nämlich 16/31 von 340 EUR, und damit 5,52 EUR weniger als von der Beklagten gefordert (181,00 EUR - 175,48 EUR). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat dem Kläger die volle Kostentragung auferlegt, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil (5,52 EUR von 181 EUR = rund 3 %) unterlegen ist.