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Urteil

6 K 522/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:1213.6K522.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern der am 19.8.1993 geborenen M. G. und eines im November 1991 geborenen Sohnes, der im Schuljahr 2010/11 die 12. Klasse besuchte. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an der er zu 50 % als Gesellschafter beteiligt ist. Nach einer im Herbst 2008 begonnenen ambulanten Hilfemaßnahme erhielt die Tochter des Klägers im Jahr 2009 erstmals stationäre Jugendhilfe von der Beklagten. Deswegen erließ die Beklagte Ende Februar 2010 gegenüber dem Kläger einen ersten Kostenbeitragsbescheid, den sie im dazu anhängig gewordenen Klageverfahren 6 K 800/10 wegen einer unzureichenden Aufklärung des Klägers i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aber wieder aufhob. Ende November 2010 stellte die Kammer jenes Verfahren nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Be-teiligten ein. Die Beklagte bewilligte für die Tochter des Klägers für die Zeiten vom 21.2. bis zum 10.6.2010 sowie - nach einer Unterbrechung wegen eines Aufenthalts der Tochter in einer jugendpsychiatrischen Einrichtung - vom 31.8.2010 bis zum 7.7.2012 auf Grund entsprechender Anträge ihrer Eltern vom 17.4.2009 und 6.10.2010 erneut (teilweise rückwirkend) Jugendhilfeleistungen als Hilfe zur Erziehung in Form vollstationärer Heimunterbringung (T. I. in C. ); die Maßnahme wurde seit dem 19.8.2011 auf Grund eines eigenen Hilfeantrags der Tochter vom 6.6.2011 fortgeführt als Hilfe für eine junge Volljährige. Dadurch entstanden der Beklagten Kosten von monatlich weit mehr als 5.000 €. Wegen dieser Hilfemaßnahme setzte die Beklagte gegenüber der Kindesmutter einen Kostenbeitrag fest, und zwar für die Zeit vom 1.3. bis zum 10.6.2010 in Höhe von monatlich 184 € (Bescheid vom 5.10.2010) und für die Zeit ab dem 1.9.2010 in Höhe von monatlich 185 € (Bescheid vom 21.12.2010). Da die Beklagte in jedem Monat 184 € durch Abzweigung des Kindergeldes für N. M. vereinnahmte, sah sie aus verwaltungspraktischen Gründen ab September 2010 von der Forderung des Restbetrages von 1 € pro Monat ab. Mit Schreiben vom 25.2. und 13.9.2010 teilte die Beklagte dem Kläger die jeweils kurz zuvor erneut begonnene Hilfe zur Erziehung für seine Tochter sowie seine mögliche eigene Kostenbeitragspflicht mit und klärte ihn über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Hilfeleistung auf. Nachdem der Kläger ihr etliche einkommensrelevante Unterlagen vorgelegt und eine ihm gebotene Anhörungsmöglichkeit wahrgenommen hatte, setzte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 31.1.2011, beim Kläger eingegangen am 3.2.2011, einen Kostenbeitrag des Klägers von monatlich jeweils 635 € wegen der für N. M. geleisteten Hilfe zum einen für die Zeit vom 1.3. bis zum 10.6.2010 und zum anderen für die Zeit ab dem 1.9.2010 fest. Dabei zog die Beklagte für finanzielle Belastungen des Klägers pauschal 25 % dessen Nettomonatseinkommens ab, für das sie den Durchschnitt des in den Jahren 2006 bis 2008 erzielten monatlichen Einkommens des Klägers jeweils einschließlich eines Gewinnanteils von 50 % aus dem Gewerbebetrieb ansetzte. Am 2.3.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung meint er, die Beklagte habe zu seinem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Geschäftsführer zu Unrecht die Hälfte des Gewinns der GmbH, an der er beteiligt sei, hinzugerechnet, denn der von der GmbH erwirtschaftete Gewinn werde laut Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht ausgeschüttet, weil die Gesellschaft die Liquidität zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs benötige. Dieser Beschluss sei weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig. Dass die Beklagte der Einfachheit halber 30 % der von ihm geltend gemachten „verschiedenen Kosten“ seinem Einkommen hinzurechne, sei willkürlich. Hingegen müsse die Beklagte die Verluste aus seiner Beteiligung an einer als GbR geführten Grundstücksgesellschaft als tatsächliche wirtschaftliche Belastung ansetzen, weil die GbR die Voraussetzungen dafür schaffe, dass die GmbH „in eigenen vier Wänden“ arbeiten könne. Da die Lebensversicherung, deren Versicherungsnehmerin und Begünstigte seine Ehefrau sei, zur Sicherung der ganzen Familie diene, sei es rechtswidrig, dass die Beklagte die Beiträge zu dieser Versicherung außer Acht gelassen habe. Insgesamt seien von seinem Einkommen monatliche Belastungen von 884,02 € und Darlehensverpflichtungen von 1.443,84 € abzusetzen. All das führe zu einem monatlichen Einkommen von nur 1.759,03 €. Da in seinem Haushalt noch ein weiteres Kind lebe, sei er letztlich in die Einkommensgruppe 8 einzustufen und habe neben einem anteiligen Kindergeld von 184 € allenfalls noch einen Kostenbeitrag von 196 € zu zahlen. Bei Zugrundelegung seiner Gehaltsabrechnung für September 2009 verbleibe sogar nur ein bereinigtes Monatseinkommen von 1.104,68 €. Für das Jahr 2010 sei ihm nach den Berechnungen seines Steuerberaters ein Nettoeinkommen von 26.269 € verblieben, was bei Berücksichtigung der 25%-Pauschale für Belastungen zu einem Monatseinkommen von 1.641 € führe. In den Monaten September 2010 bis Juli 2011 habe er jeweils ein Gehalt von ca. 3.400 € bezogen, abgesehen von dem Ende 2010 zusätzlich erhaltenen Weihnachtsgeld. Hiervon seien wiederum die bereits von ihm geltend gemachten Abzüge vorzunehmen. Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -, die Kostenbeitragsbescheide der Beklagten vom 31.1.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, auch der Gewinn der GmbH sei dem Einkommen des Klägers zuzurechnen, weil letzterer selbst über den Umfang der Gewinnausschüttung bestimmen könne. Dessen Entscheidung, den ihm zustehenden Gewinnanteil in der Gesellschaft zu belassen anstatt ihn zu entnehmen, dürfe nicht zu einer bewussten Verminderung des kostenbeitragsrelevanten Einkommens führen. Es sei gerechtfertigt, 30 % der geltend gemachten „verschiedenen Kosten“ zum Einkommen des Gewerbeinhabers hinzuzurechnen. Das Kindergeld für die Tochter habe außer Betracht zu bleiben, weil es trotz gegenteiliger Beratung des Klägers weiterhin dessen Ehefrau als Kindesmutter zuzurechnen sei. Die Verluste aus der Grundstücksgesellschaft seien nicht vom Einkommen absetzbar, weil nach § 10 der entsprechend anwendbaren Verordnung zu § 82 SGB XII kein Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkommensarten vorzunehmen sei. Von dem daraus für die Jahre 2006 bis 2008 resultierenden Bruttoeinkommen von jährlich rund 65.000 €, das mangels anderer Angaben des Klägers zumindest in dieser Höhe auch für die Jahre 2010 und 2011 anzunehmen sei, habe sie pauschal Beiträge für die Zukunftssicherung sowie die entrichteten Steuern abgezogen und sei auf diese Weise zu einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 3.868,58 € gekommen. Dass sie keineswegs von einem überhöhten Einkommen des Klägers ausgehe, zeige sich daran, dass die Gehaltsabrechnung des Klägers für Dezember 2010 ein Bruttojahreseinkommen von über 63.000 € ausweise, während sie bei ihren Berechnungen nur von einem Jahreseinkommen von gut 53.300 € ausgegangen sei. Die Altersvorsorge für die Ehefrau sei nicht vom Einkommen des Klägers absetzbar. Die Kredite zur Finanzierung der selbst genutzten Immobilie habe sie auf Grund des höheren Wohnwerts nicht berücksichtigt. Die Höhe der verbleibenden geltend gemachten Belastungen liege deutlich unter der ohnehin abzuziehenden Belastungspauschale. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 800/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte verlangt mit ihren beiden Bescheiden vom 31.1.2011 rechtmäßig einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 635 € für die Zeiträume 1.3. bis 10.6.2010 und 1.9.2010 bis 7.7.2012. Sämtliches Vorbringen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellt die Rechtmäßigkeit der streitigen Kostenbeitragsforderung nicht in Frage. Die - formell rechtmäßigen - Bescheide vom 31.1.2011 haben ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b bzw. Nr. 8 SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) bzw. der entsprechenden Hilfe für junge Volljährige durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Die Tochter des Klägers erhielt von der Beklagten unstreitig zu Recht vollstationäre Leistungen nach § 34 SGB VIII bzw. ab dem 19.8.2011 nach § 41 SGB VIII. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit ihren Schreiben vom 25.2. und erneut vom 13.9.2010 inhaltlich ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, sowie vom 9.9.2010 ‑ 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris und ihm nochmals ausdrücklich die seinem eigenen Antrag entsprechende Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 28.2.2010, dem Tag, an dem das Schreiben vom 25.2.2010 entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als bekanntgegeben gilt, vgl. VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris, zur Folge. Die Beklagte verlangt den Kostenbeitrag aber erst ab dem 1.3.2010. Da die Hilfe ab dem 11.6.2010 nur kurzfristig unterbrochen und am 31.8.2010 unverändert fortgeführt wurde, hätte die Beklagte den Kostenbeitrag auch schon wieder ab dem 31.8.2010 fordern dürfen; sie hat die Kostenbeitragsforderung aber erst für den 1.9.2010 wieder aufleben lassen. Die Beklagte fordert für die damit streitigen Zeiträume 1.3. bis 10.6.2010 (anschließende Unterbrechung der Hilfe) und 1.9.2010 bis 7.7.2012 (Ende der Hilfe) zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich jeweils 635 €. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen damaligen Aufwendungen der Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Der Kostenbeitrag von 184 € bzw. 185 €, den die Kindesmutter zu zahlen und den die Beklagte in Höhe von 184 € durch Abzweigung des Kindergeldanspruchs der Mutter für N. M. vereinnahmt hatte, konnte die Aufwendungen der Beklagten nur zu einem sehr geringen Teil abdecken. Dass die Beklagte für die Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Brutto- und Nettoeinkommens des Klägers (§ 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII) u.a. dessen durchschnittliches Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2006 bis 2008 zu Grunde gelegt hat, ist zwar wohl rechtsfehlerhaft, wirkt sich aber nicht zum Nachteil des Klägers aus. Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für die abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285. Weil bei Selbstständigen berufsbedingte Einnahmen und Ausgaben monatsweise häufig stark schwankten, sei für ihre Kostenbeitragspflicht erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen. Dementsprechend sähen auch die im Jugendhilferecht entsprechend heranziehbaren Regelungen des Sozialhilferechts (§§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII) bei Selbstständigen die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens an Hand der Einkünfte in dem Jahr, in dem der Bedarfszeitraum liege, vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, a.a.O. Die diese Rechtsprechung im Kern aufgreifende, sie aber modifizierende neue gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil sie erst am 3.12.2013, also weit nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraums, in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 KJVVG). Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG nur bei dem Bescheid, der einen Kostenbeitrag ab September 2010 festgesetzt hat, um eine Prognoseentscheidung, während die Festsetzung durch den zweiten Bescheid, der den Zeitraum 1.3. bis 10.6.2010 betrifft, für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erfolgte. Die Beklagte hätte demgemäß grundsätzlich das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers im ersten Beitragszeitraum 1.3. bis 10.6.2010 zu Grunde legen müssen und wohl nur wegen des weiteren Beitragszeitraums, dessen Anfang sie auf den 1.9.2010 festgesetzt hat, eine Einkommensprognose anstellen dürfen. Ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz gerechtfertigt war, kann aber dahinstehen. Denn das tatsächlich zumindest berücksichtigungsfähige Durchschnittseinkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit führt für beide Beitragszeiträume ebenfalls zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 635 €, wie ihn die Beklagte verlangt. Zum monatlichen Bruttodurchschnittseinkommen des Klägers gehört jedenfalls sein Arbeitslohn als Geschäftsführer. Demgegenüber ist das Kindergeld für N. M. in Höhe von 184 € je Monat hier ohne Bedeutung - sowohl als mögliches Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, NJW 1999, 2383 = FEVS 49, 385, und vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, FEVS 63, 121 = NDV-RD 2011, 112 als auch mit Blick auf eine (vom Kläger zu Unrecht vorgenommene) Anrechnung auf den festgesetzten Kostenbeitrag -, weil dieses Kindergeld nicht dem Kläger, sondern dessen Ehefrau bewilligt wurde. Darauf, ob dem Kläger zusätzlich ein Anteil des von der GmbH, deren Mitgesellschafter er ist, erzielten Gewinns als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet werden kann und ob er wie in früheren Jahren auch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat, kommt es schon nicht mehr an. § 93 Abs. 1 SGB VIII geht von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff aus. Dabei sind - abgesehen von den in Satz 1 ausdrücklich genannten Ausnahmen - alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten i.S.d. EStG gehören oder der Steuerpflicht unterliegen, zu Grunde zu legen. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 3. Die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist zwar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet, stellt aber eine eigenständige Regelung dar, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung - SGB VIII a.F. - (= § 93 Abs. 3 Satz 2 in der seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -) eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll. Soweit das Jugendhilferecht jedoch keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, liegt es angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum SGB XII nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Jene Einkommensberechnungsregeln können sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen. Danach kann bei der Einkommensermittlung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen und das von einem kostenbeitragspflichtigen Arbeitnehmer bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen angesehen werden. Grundgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld eines Arbeitnehmers sind „Einkünfte in Geld“, die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, vom 19.7.2013 ‑ 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 - und vom 11.10.2013 - 6 K 1183/12 -, jew. www.nrwe.de = juris. Deshalb hat die Beklagte zu Recht auch das Weihnachtsgeld von brutto 2.000 €, das der Kläger im Dezember 2010 erhalten hat, zu dessen Einkünften gerechnet. Das folgt aus der zur Lückenschließung der jugendhilferechtlichen Einkommensregeln gebotenen entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII. Vgl. VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O. Danach durfte die Beklagte das Weihnachtsgeld, das eine einmalige Einnahme i.S.d. vorgenannten Norm ist, auf einen angemessenen Zeitraum - entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII geht die Beklagte sachgerecht von zwölf Monaten aus - aufteilen und mit einem nach diesen Maßgaben errechneten monatlichen Teilbetrag ansetzen. Das Bruttoeinkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2010 als dem Jahr, in dem der gesamte erste Beitragszeitraum liegt und der zweite Zeitraum begann, belief sich ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 auf insgesamt 63.073,76 €. Diesem positiven Einkommen können Verluste aus anderen Einkunftsarten, etwa - wie vom Kläger geltend gemacht - aus Vermietung und Verpachtung, nicht gegengerechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten, wie ihn das Steuerrecht kennt, ist dem Kostenbeitragsrecht des SGB VIII fremd. Vgl. VGH München, Beschlüsse vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris, vom 17.12.2009 - 12 ZB 09.1801 -, juris, und vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 3. Zur Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Nettoeinkommens sind vom Bruttoeinkommen die darauf gezahlten Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) sowie nach Grund und Höhe angemessene Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) abzuziehen. Die in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 ausgewiesenen Steuern beliefen sich auf 10.532,43 € (= 10.081,92 € Lohnsteuer + 450,51 € Solidaritätszuschlag). Pflichtbeiträge des Klägers zur Sozialversicherung einschließlich Beiträgen zur Arbeitsförderung sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte die von und zu Gunsten der Ehefrau des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung von vornherein unberücksichtigt gelassen. Im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht berücksichtigungsfähig sind nämlich Beiträge für Versicherungen einer anderen oder zu Gunsten einer anderen als der kostenbeitragspflichtigen Person, weil solche Versicherungen nicht einer mit den Pflichtbeiträgen nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zielgleichen Risikoabsicherung beim Einkommensbezieher dienen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., ebenso wie als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII schon nach dem Wortlaut von dessen Satz 1 nur Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person selbst von deren Nettoeinkommen abzuziehen sind. Deshalb scheiden die Beiträge für die von und zu Gunsten der Ehefrau abgeschlossene Lebensversicherung als Abzugsbeträge für Versicherungen - nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 ebenso wie nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII - aus. Abzugsfähig i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind aber die Beiträge des Klägers zur Künstler-Sozialversicherung (Renten- und Krankenversicherung) in Höhe von jährlich (631,13 € x 12 =) 7.573,56 € sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der AXA in Höhe von jährlich (9,76 € x 12 =) 117,12 €. Möglicherweise ist außerdem die in den Gehaltsabrechnungen durchgängig aufgeführte Abzugsposition „Direktversicherung“ mit einem Jahresbetrag von 1.073,76 € berücksichtigungsfähig; zu Gunsten des Klägers unterstellt die Kammer nachfolgend diese Abzugsmöglichkeit, obwohl der Kläger den Zweck jener Versicherung nicht nachgewiesen hat. Zusammenfassend ergibt sich dann folgende Berechnung für das Nettoeinkommen des Klägers im Jahr 2010: Aus dem Bruttoeinkommen von 63.073,76 € resultiert nach Abzug der Steuern von 10.532,43 € und der - in der Höhe unterstellten - Beiträge i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII von (7.573,56 € + 117,12 € + 1.073,76 € =) 8.764,44 € ein Jahresnettoeinkommen von 43.776,89 €. Das entspricht einem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen von 3.648,07 €. Die Beklagte ist zu Recht der Auffassung, dass zur Ermittlung des für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle maßgebenden bereinigten Einkommens lediglich ein Pauschalabzugsbetrag von 25 % des Nettoeinkommens berücksichtigt werden kann. Bei einem Nettoeinkommen von 3.648,07 € ist dies ein Betrag von 912,02 €. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen. Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. (= § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII n.F.) insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a.F. (= § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n.F.) wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. = § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -. Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“) vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28 über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden. Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um einen den 25%-igen Pauschalabzug übersteigenden Belastungsbetrag vermindert wird. Nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a.F. sind die Beiträge des Klägers zur privaten Haftpflichtversicherung in der gezahlten Höhe von 100,71 € absetzungsfähig vom Einkommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 - und vom 11.10.2013 - 6 K 1183/12 -, jew. www.nrwe.de = juris. Berufsbedingte Fahrtkosten, die nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a.F. als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben abziehbar sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N., kann der Kläger nicht geltend machen, weil die GmbH sie ihm nach seinem eigenen Vorbringen bereits ersetzt hat. Schuldverpflichtungen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a.F. sind zumindest nicht in einer solchen Höhe abzugsfähig, dass sie zusammen mit dem Haftpflichtversicherungsbeitrag die Belastungspauschale überschreiten würden. Ob der regelmäßige Lastschrifteinzug zu Gunsten der J. E1. als solcher überhaupt abziehbar ist, kann dahinstehen. Den Zweck jener monatlichen Belastung hat der Kläger entgegen § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nicht nachgewiesen. Sollte diese monatliche Zahlung auf einem Kredit zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung beruhen, wäre sie jedenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - und vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24. Zudem müsste diese Schuld angesichts des Saldos von 6.804 € zum 31.12.2008 bei regelmäßigen monatlichen Tilgungsraten von 324 € nach weiteren 21 Monaten, also Ende September 2010, bereits getilgt gewesen sein; für die Beitragszeit ab Oktober 2010 bliebe sie damit ohne jede Bedeutung. Auf jeden Fall kann der Kläger von jener monatlichen Zahlung ebenso wie von den weiteren von ihm aufgeführten Zahlungen an die E2. /I1. H. und die Q. -C1. - er macht als Schuldverpflichtungen insgesamt 1.443,84 € geltend - jeweils höchstens die Hälfte als Abzugsbetrag von seinem Einkommen beanspruchen. Denn weil alle diese Belastungen laut den dazu von ihm vorgelegten Unterlagen ihn und seine Ehefrau gemeinsam treffen, sind sie jedem von ihnen rechtlich jeweils zur Hälfte zuzurechnen, selbst wenn der Kläger entsprechend seiner Behauptung alle auf diese gemeinsamen Verpflichtungen geleisteten Zahlungen tatsächlich ausschließlich aus seinem eigenen Einkommen erbracht haben sollte. Abziehbar sind nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (§ 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) nur Belastungen, z.B. Schuldverpflichtungen, der kostenbeitragspflichtigen Person selbst. Eine eigene Schuld verpflichtung des Klägers bestand lediglich für die Hälfte der von den Ehepartnern insgesamt geschuldeten Summe. Der geltend gemachte Betrag von 1.443,84 € ist beim Kläger damit maximal in Höhe von 721,92 € berücksichtigungsfähig. Dass - wie hier - der auf den anderen potenziell kostenbeitragspflichtigen Elternteil entfallende zweite Teil geltend gemachter Schuldverpflichtungen kostenbeitragsrechtlich im Ergebnis bedeutungslos bleibt, wenn das Jugendamt den anderen Elternteil schon aus anderen Gründen zu keinem höheren Kostenbeitrag als dem für das hilfebedürftige Kind gewährten Kindergeld herangezogen hat (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F., § 7 Abs. 1 der gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung - KbV -), ist als Konsequenz der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unvermeidbar. Damit belaufen sich die Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 3 SGB VIII, die der Kläger günstigstenfalls konkret beanspruchen kann, insgesamt auf (100,71 € + 721,92 € =) 822,63 € und bleiben auch dann noch unter der Abzugspauschale von 912,02 €. Nach Abzug dieser somit maßgebenden Belastungspauschale vom Nettoeinkommen (3.648,07 €) verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 2.736,05 €. Dieser Betrag führt ebenso wie der Betrag von 2.901,43 €, von dem die Beklagte ausgeht, zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 14 (2.701 bis 3.000 €) der Tabelle in der Anlage zur KbV. Dieses bereinigte Einkommen ist nicht nur für die in das Jahr 2010 fallenden Beitragsmonate maßgeblich. Da der Kläger laut den letztmals für Juli 2011 vorgelegten Gehaltsabrechnungen bis dahin monatlich stets gleich bleibende Bezüge wie schon im Jahr 2010 hatte und selbst nicht geltend gemacht hat, dass sich sein Einkommen als Geschäftsführer anschließend verringert hätte - hierfür gibt es auch objektiv keinen Anhaltspunkt -, ist es sachgerecht, für die gesamte streitbefangene Zeit bis Juli 2012 von einem gegenüber 2010 nicht verringerten Einkommen auszugehen. Wohl im Einklang mit § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat die Beklagte die sich aus dem ermittelten bereinigten Einkommen ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 14 in die Zuordnung zur um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe 13 geändert. Denn der Kläger hat wohl im gesamten streitbefangenen Zeitraum mit einer anderen im mindestens gleichen Rang wie N. M. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB, ab dem 19.8.2011 nach § 1609 Nr. 4 BGB) unterhaltsberechtigten Person in einem gemein-samen Haushalt gelebt. Sein Sohn war zwar seit November 2009 schon volljährig, aber bis Juli 2012 noch nicht 21 Jahre alt und befand sich wohl jedenfalls noch bis zum 19.8.2011, als seine Schwester volljährig wurde und nur noch nach § 1609 Nr. 4 BGB unterhaltsberechtigt war, in der allgemeinen Schulausbildung. Damit war der Sohn gegenüber dem Kläger wohl durchgängig in einem mindestens gleichen Rang wie N. M. unterhaltsberechtigt, nämlich zunächst nach § 1609 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB und seit dem Ende der Schulausbildung - sollte sie überhaupt vor dem 7.7.2012, dem Ende des hier streitbefangenen Zeitraums, geendet haben - ebenfalls nach § 1609 Nr. 4 BGB. Da der Kläger gegenüber seiner selbst berufstätigen und Einkommen erzielenden Ehefrau, die ohnehin allenfalls seit dem 19.8.2011 eine im mindestens gleichen Rang wie N. M. unterhaltsberechtigte Person (§ 1609 Nr. 2 BGB) hätte sein können, tatsächlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kommt eine weitere Reduzierung der für die Kostenbeitragsfestsetzung maßgeblichen Einkommensgruppe ab August 2011 nicht in Betracht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 13 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 635 €, wie ihn die Beklagte festgesetzt hat. Aus diesem Grunde ist es für das vorliegende Verfahren ohne jede Bedeutung, ob der Kläger (auch) in den streitbefangenen Zeiträumen (ebenso wie ausweislich der von ihm vorgelegten Einkommensteuerberechnungen jedenfalls in den Jahren 2006 und 2007 jeweils in Höhe von mehreren tausend Euro) zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat und ob ihm als Gesellschafter auch ein Anteil des von der GmbH erzielten Gewinns als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist. Der Kostenbeitrag von 635 € ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil in der Lage ist, bei einem Nettodurchschnittseinkommen von 3.648,07 € zum einen den Unterhaltsanspruch seines Sohnes von höchstens 664 € (vgl. jeweils Nrn. 11, 13.1.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Leitlinien - für die Jahre 2010, 2011 und 2012 i.V.m. Anhang I [Düsseldorfer Tabelle, Einkommensgruppe 7 Altersstufe 4]) zu decken, und ihm zum anderen nach Abzug des Kostenbeitrags von 635 € in jedem Fall auch noch der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 900 € für jeden Monat des Jahres 2010, von 950 € für die Monate Januar bis Juli 2011 (vgl. jeweils Nr. 21.2 der Leitlinien 2010 und 2011) und von 1.150 € für die übrigen streitbefangenen Monate ab August 2011 (vgl. jeweils Nr. 21.3.1 der Leitlinien 2011 und 2012) verbleibt. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -. Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20. Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O. Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. Nach den vorstehenden Maßgaben begründet der geforderte Kostenbeitrag von 635 € pro Monat keine besondere Härte, zumal ein Beitrag in dieser Höhe, wie schon ausgeführt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt (vgl. die gesetzgeberische Wertung in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KbV). Nach alledem kann die Beklagte für die streitigen Zeiträume von zusammen 25 Monaten und 17 Tagen einen Kostenbeitrag des Klägers von insgesamt 16.230,06 € beanspruchen, davon für die vollen Monate 15.875 € (= 635 € x 25), für Juni 2010 anteilig 211,67 € (= 635 € x 10/30) und für Juli 2012 anteilig 143,39 € (= 635 € x 7/31). Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.