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Urteil

26 K 1803/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0920.26K1803.12.00
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Leitsätze

1. Die Erhebung eines Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 S. 1 SGB 8 ist im Regelungszusammenhang aller Vorschriften zu den Kostenbeiträgen, und insbesondere unter Berücksichtigung des Obersatzes des § 94 Abs. 1 S. 1 SGB 8, zu sehen und keine alle übrigen Regelungen ausschließendes lex specialis.

2. Wenn ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil ein so geringes Einkommen hat, dass er davon nicht einmal seinen Selbstbehalt plus den Unterhaltsanspruch seiner mit ihm im Haushalt lebenden (und mit dem untergebrachten Jugendlichen unterhaltsrechtlich zumindest gleichrangigen) Kinder nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle abdecken kann, so ist die Erhebung eines Kostenbeitrags wegen Schmälerung der Unterhaltsansprüche Gleichrangiger analog § 92 Abs. 4 S. 1 SGB 8 ausgeschlossen.

3. Sobald eine Abstufung des Kostenbeitragspflichtigen wegen der Anzahl bestehender weiterer Unterhaltspflichten die Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle erreicht, erfolgt jede weitere Abstufung um zwei Gruppensprünge.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2012 und vom 2. Juli 2012 insoweit aufgehoben, als für die Monate Januar 2010, Februar 2010, März 2010, April 2010 und Juli 2010 ein Kostenbeitrag, im Monat Mai 2010 ein Kostenbeitrag, der einen Betrag von 64,73 Euro übersteigt, und im Monat August ein Kostenbeitrag, der einen Betrag von 275,- Euro übersteigt, erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung eines Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 S. 1 SGB 8 ist im Regelungszusammenhang aller Vorschriften zu den Kostenbeiträgen, und insbesondere unter Berücksichtigung des Obersatzes des § 94 Abs. 1 S. 1 SGB 8, zu sehen und keine alle übrigen Regelungen ausschließendes lex specialis. 2. Wenn ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil ein so geringes Einkommen hat, dass er davon nicht einmal seinen Selbstbehalt plus den Unterhaltsanspruch seiner mit ihm im Haushalt lebenden (und mit dem untergebrachten Jugendlichen unterhaltsrechtlich zumindest gleichrangigen) Kinder nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle abdecken kann, so ist die Erhebung eines Kostenbeitrags wegen Schmälerung der Unterhaltsansprüche Gleichrangiger analog § 92 Abs. 4 S. 1 SGB 8 ausgeschlossen. 3. Sobald eine Abstufung des Kostenbeitragspflichtigen wegen der Anzahl bestehender weiterer Unterhaltspflichten die Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle erreicht, erfolgt jede weitere Abstufung um zwei Gruppensprünge. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2012 und vom 2. Juli 2012 insoweit aufgehoben, als für die Monate Januar 2010, Februar 2010, März 2010, April 2010 und Juli 2010 ein Kostenbeitrag, im Monat Mai 2010 ein Kostenbeitrag, der einen Betrag von 64,73 Euro übersteigt, und im Monat August ein Kostenbeitrag, der einen Betrag von 275,- Euro übersteigt, erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um Kostenbeiträge zur Hilfe zur Erziehung für den Sohn der Klägerin, C. C1. . Die Klägerin hat fünf Kinder: T. (geb. am 00.00.0000 ), B. (geb. am 00.00.0000 ), C. (geb. am 00.00.0000 ), D. (geb. am 00.00.0000 ) und S. (geb. am 00.00.0000 ). Die Beklagte nahm C. am 6. April 2009 in Obhut und gewährte ihm vom 16. Mai 2009 bis 22. Juni 2010 und vom 26. Juni 2010 bis 3. Mai 2011 Hilfe zur Erziehung nach § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Form der Heimerziehung. Mit Schreiben vom 7. April 2009 informierte die Beklagte die Klägerin über ihre Kostenbeitragspflicht und die Auswirkungen dieser auf ihre Unterhaltsverpflichtung. Seinerzeit wohnte T. schon nicht mehr im Haushalt der Klägerin. Nachdem die Klägerin Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse gegeben hatte, setzte die Beklagte den Kostenbeitrag unter dem 26. Oktober 2009 auf monatlich 177,60 Euro und damit in Höhe des durchschnittlichen Kindergeldes fest. Nach einer Erhöhung des Kindergeldes erfolgte mit Schreiben vom 21. Januar 2010 eine Anpassung des Kostenbeitrags ab Januar 2010 auf 193,25 Euro. Die Beträge wurden jeweils direkt von der Familienkasse an die Beklagte gezahlt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Auskunft über ihr aktuelles Einkommen zu gewähren und dafür u.a. das Einkommen als Arbeitnehmerin der letzten zwölf Monate mitzuteilen. Die Klägerin legte daraufhin zunächst unter dem 12. November 2010 Gehaltsabrechnungen der Monate August bis Oktober 2010 vor. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 bat die Beklagte um die Einreichung weiterer Unterlagen. Dem kam die Klägerin unter dem 30. Juni 2011 nach. Sie erzielte laut der eingereichten Unterlagen Nettoeinkünfte wie folgt: Januar 2010 842,28 Euro Februar 2010 1364,37 Euro + 175,59 Euro = 1.539,96 Euro März 2010 1.699,94 Euro + 3,84 Euro = 1.703,78 Euro April 2010 1.709,16 Euro Mai 2010 1.717,54 Euro + 121,29 Euro = 1838,83 Euro Juni 2010 1.961,78 Euro + 689,23 Euro = 2.651,01 Euro Juli 2010 1.770,89 Euro August 2010 1.747,01 Euro + 85,76 Euro = 1.832,77 Euro September 2010 2.058,87 Euro Oktober 2010 1.645,00 Euro November 2010 3.075,53 Euro + 301,61 Euro = 3.377,14 Euro Dezember 2010 2039,50 Euro + 448,68 Euro = 2488,18 Euro Januar 2011 1.951,21 Euro Februar 2011 1.791,20 Euro + 323,23 Euro = 2114,43 Euro Die Arbeitsstätte der Klägerin ist 7,5 km entfernt von ihrer (damaligen) Wohnung. Für ihre Kinder erhielt die Klägerin daneben Kindergeld für C. sowie für ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 184,- Euro für B. , 190,- Euro für C. , 215,- Euro für D. und 215,- Euro für S. . Das Kindergeld für T. in Höhe von 184,- Euro gab sie an diesen weiter, da er eine Ausbildung absolvierte und bereits in einem eigenen Haushalt lebte. Der Kindergeldanspruch für C. bestand bis einschließlich Januar 2011 und wurde von der Familienkasse direkt an die Beklagte gezahlt. Die Tochter B. schloss im Juli 2010 ihre Schulausbildung ab und lebte ab Oktober 2010 nicht mehr im Haushalt der Klägerin. Sie erhielt seit Ende August 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 687,34 Euro brutto. Der Ehemann der Klägerin erzielte im Jahr 2010 Nettoeinkünfte wie folgt: Januar 2010 353,46 Euro Februar 2010 303,38 Euro März 2010 127,19 Euro April 2010 570,59 Euro Mai 2010 167,99 Euro Juni 2010 133,80 Euro Juli 2010 201,46 Euro August 2010 120,42 Euro September 2010 64,63 Euro Oktober 2010 200,37 Euro November 2010 (arbeitslos) Dezember 2010 (arbeitslos) Bis Juli 2010 bezog die Familie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II in Höhe von zuletzt 69,36 Euro monatlich. Bei der Berechnung wurde das Kindergeld für C. nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin, bestehend aus ihr, ihrem Ehemann sowie den drei Kindern B. , D. und S. betrug insgesamt 2.300,49 Euro (1.471,- Euro Grundbedarf + 829,49 Euro Unterkunft und Heizung - siehe Bl. 42 Beiakte 1). Der Anteil Bs. am Arbeitslosengeld II (ohne Kosten für Heizung und Unterkunft) betrug 287,- Euro. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2012 mit, dass sie beabsichtige, Kostenbeiträge für die Jugendhilfemaßnahme für C. wie folgt festzusetzen: Januar - Mai 2010 197,60 Euro monatlich Juni 2010 380,- Euro monatlich (anteilig für 1. Juni - 22. Juni und 26. Juni bis 30. Juni) Juli 2010 197,60 Euro August 2010 305,- Euro September 2010 340,- Euro Oktober 2010 197,60 Euro November 2010 525,- Euro Dezember 2010 340,- Euro Januar 2011 340,- Euro 1. Februar bis 3. Mai 2011 278,- Euro monatlich Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit, dazu bis zum 9. Februar 2012 Stellung zu nehmen. Davon machte die Klägerin am 27. Januar 2012 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Gebrauch. Sie gab an, dass ihre Familie bis August 2010 Arbeitslosengeld II bezogen habe. Zudem seien durch einen Umzug im Februar 2011 sowie eine Autoreparatur weitere Kosten angefallen. Sie bat, dies zu berücksichtigen. Unter dem 29. Januar 2012 reichte die Klägerin Nachweise über die entstandenen Kosten ein. Aus dem eingereichten Bescheid der Arge ergibt sich, dass im Zeitraum vom 29. bis 31. Juli 2012 die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin, ihrem Ehemann sowie den Kindern B. , D. und S. , einen Gesamtbedarf in Höhe von 153,35 Euro aufwies, dem ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 148,75 Euro gegenüber stand. Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 (Bl. 11 GA) setzte die Beklagte den Kostenbeitrag der Klägerin wie folgt fest: Januar - Juli 2010 197,60 Euro monatlich (für Juni anteilig) August 2010 305,- Euro September 2010 340,- Euro Oktober 2010 197,60 Euro November 2010 525,- Euro Dezember 2010 340,- Euro Januar 2011 340,- Euro 1. Februar bis 3. Mai 2011 278,- Euro monatlich Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin sei kostenbeitragspflichtig, worüber sie bereits mit Schreiben vom 7. April 2009 informiert worden sei. Das anzurechnende Einkommen nach § 93 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - SGB VIII - sei anhand der eingereichten Gehaltsabrechnungen ermittelt worden. Davon sei die Pauschale in Höhe von 25% nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abgezogen worden, womit die Fahrtkosten der Klägerin sowie die angegebene Ausnutzung des Dispositionskredits abgedeckt seien. Bis Juli 2010 seien zudem die Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin gegenüber den Kindern B. , D. und S. berücksichtigt worden, was zu einer Einstufung um drei Stufen niedriger in der Kostenbeitragstabelle geführt habe. Im Sommer 2010 habe B. jedoch ihre allgemeine Schulausbildung beendet und eine Ausbildung begonnen, sodass sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei. Es sei darüber hinaus zu prüfen gewesen, ob der Klägerin der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibe. Es sei dabei berücksichtigt worden, dass die Klägerin bis einschließlich Juli 2010 zusätzlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - SGB II - bezogen habe, weswegen für diesen Zeitraum nur ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu fordern sei. Ab Februar 2011 sei zudem berücksichtigt worden, dass die Klägerin kein Kindergeld für C. mehr erhalten habe. Die Klägerin hat gegen den Kostenbeitragsbescheid am 6. März 2012 Klage erhoben. Einen Tag später bot sie der Beklagten an, einen Betrag von insgesamt 1.200,- Euro in Raten zu je 100,- Euro monatlich zu zahlen (der gesamte Zahlungsrückstand betrug 1.704,04 Euro). Sie sagte zu, die erhobene Klage zurückzuziehen, sollte die Beklagte sich auf dieses Angebot einlassen. Darauf hin stundete die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. März 2012 den rückständigen Betrag bei einer Ratenzahlung von 100,- Euro monatlich, beginnend am 1. April 2012 und mit einer letzten Rate am 1. August 2013 in Höhe von 104,04 Euro. Die Klägerin ist der Ansicht, der Zeitraum zwischen dem 3. Mai 2011 (Auszug Benjamins aus dem Heim) und dem 8. Februar 2012, als der Leistungsbescheid erging, sei unverhältnismäßig lang. Hätte sie zu einem früheren Zeitpunkt einen Bescheid über die Höhe des Kostenbeitrags erhalten, wäre sie nicht umgezogen und hätte auf diese Weise Geld gespart. Die Klägerin hat zunächst (sinngemäß) beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 aufzuheben. Nachdem die Beklagte den Kostenbeitrag durch den Bescheid vom 2. Juli 2012 (Bl. 31 GA) für den Monat Januar 2011 auf 197,60 Euro reduziert hat und ab dem Februar 2011 keinen Kostenbeitrag mehr fordert, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als Kostenbeiträge für das Jahr 2011 in Streit standen. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2012 und 2. Juli 2012 insoweit aufzuheben, als dort Kostenbeiträge bis einschließlich Dezember 2010 festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kostenbeitrag bis Dezember 2010 sei zu Recht erhoben worden. Die regelmäßige Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Kostenbeitragspflichtigen im Oktober 2010 habe zu dem Ergebnis geführt, dass die festgesetzten Kostenbeiträge zu leisten seien. Der Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes sei nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII immer zu zahlen. Die Vorschrift sei als lex specialis gegenüber § 94 Abs. 1 SGB VIII anzusehen und deswegen unabhängig davon zu erheben, ob dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibe. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Mindestkostenbeitrag nicht bei allen Leistungen der Jugendhilfe fällig werde, sondern nur bei Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass der Mindestkostenbeitrag zu erheben sei, wenn der Bedarf des Kindes durch den Jugendhilfeträger gedeckt sei. Da dem Gesetzgeber die unterhaltsrechtlichen Selbstbehalte bekannt gewesen seien, sei ein Hinweis von ihm zu erwarten gewesen, wenn in den Fällen, in denen der Selbstbehalt tangiert sei, ein Mindestkostenbeitrag nicht zu erheben sei. Im Hinblick auf das untergebrachte Kind werde der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum Familienlastenausgleich beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes und den notwendigen Unterhalt sicherstelle. Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln sei, ergebe sich aus der im Jahr 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Das Kindergeld sei von der Kostenbeitragsfreiheit ausgenommen, da dieser Steuervorteil durch die außerhäusliche Unterbringung demjenigen zu gute kommen solle, der den vollen Lebensunterhalt des Kindes trage. Die Beteiligten haben mit Schreiben am 30. August 2012 und 1. September 2012 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin war dahingehend auszulegen, dass sie nur Klage gegen die Kostenbeitragsbescheide vom 8. Februar 2012 und 2. Juli 2012 erhebt. Zwar hat sie die Klage auch auf den Stundungsbescheid vom 13. Februar 2012 erstreckt; dies beruhte aber offensichtlich auf der gerichtlichen Verfügung vom 20. März 2012 und dem Missverständnis der Klägerin, dass sie anderenfalls mit der Zahlung der Raten beginnen müsse. Dies ist nicht der Fall und die Klägerin war durch den Stundungsbescheid auch nicht beschwert, da dieser hinsichtlich der Forderungshöhe keine eigene Regelungswirkung entfaltet. Den Abänderungsbescheid hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 8. Juli 2012 und vom 14. Juli 2012 jedenfalls konkludent klageweise angegriffen und im Wege der Klageerweiterung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Dies begegnet unter Berücksichtigung der § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Bedenken. Im Übrigen ist die zulässige Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kostenbeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin ein Kostenbeitrag für die Monate Januar bis April und Juli 2010 festgesetzt wird, sowie soweit die Festsetzung für Mai 2010 den Betrag von 64,73 Euro und für August den Betrag von 275,- Euro übersteigt. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Die Einkommenssituation der Klägerin stellt sich wie folgt dar: Monat Nettoeinkommen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle Unterhaltsansprüche vorrangig/gleichrangig Berechtigter Differenz Januar 2010 842,28 Euro 82,50 Euro 981,60 Euro - Februar 2010 1.539,96 Euro 82,50 Euro 981,60 Euro 475,86 Euro März 2010 1.703,78 Euro 82,50 Euro 981,60 Euro 639,68 Euro April 2010 1.709,16 Euro 82,50 Euro 981,60 Euro 645,06 Euro Mai 2010 1.838,83 Euro 82,50 Euro 981,60 Euro 774,73 Euro Juni 2010 2.651,01 Euro 82,50 Euro 1110,60 Euro 1.457,91 Euro Juli 2010 1.770,89 Euro 82,50 Euro 981,60 Euro 706,79 Euro August 2010 1.832,77 Euro 82,50 Euro 592,40 Euro 1.157,87 Euro September 2010 2.058,87 Euro 82,50 Euro 592,40 Euro 1.383,97 Euro Oktober 2010 1.645,- Euro 82,50 Euro 592,40 Euro 970,10 Euro November 2010 3.377,14 Euro 82,50 Euro 814,40 Euro 2480,24 Euro Dezember 2010 2.488,18 Euro 82,50 Euro 711,40 Euro 1.691,28 Euro Die Unterhaltsansprüche vorrangiger bzw. gleichrangiger Berechtigter errechnen sich für den Zeitraum Januar bis Mai und Juli 2010 unter Anwendung der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle für 2010 (ggf. Herabsetzung aufgrund mehrerer Unterhaltsberechtigter) wie folgt: 488,- Euro für B. , 426,- Euro für D. und 364,- Euro für S. , abzüglich des hälftigen durchschnittlichen Kindergeldes in Höhe von 296,40 Euro. Im Juni findet Stufe 3 der Tabelle Anwendung, da unter Anwendung der eigentlich einschlägigen höheren Stufe 4 der Unterhalt für den nur unwesentlich erwerbstätigen Ehemann nicht gedeckt wäre , was einen Gesamtunterhaltsbedarf von 1110,60 Euro ergibt (537,- Euro für B. , 469,- Euro für D. und 401,- Euro für S. , abzüglich des hälftigen durchschnittlichen Kindergeldes). Ab August 2010 mindert sich der Unterhaltsbetrag, da die Tochter B. ihre Schulausbildung im Juli 2010 abgeschlossen hat und somit als Volljährige von diesem Zeitpunkt an im Verhältnis zu C. nachrangig berechtigt war. Es ergeben sich damit unter Anwendung der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle noch 426,- Euro für D. und 364,- Euro für S. abzüglich des hälftigen durchschnittlichen Kindergeldes in Höhe von 197,60 Euro. Das gleiche gilt für September und Oktober 2010. Im November 2010 findet Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle Anwendung, was Unterhaltsansprüche von insgesamt 814,40 Euro zur Folge hat (546,- Euro für D. und 466,- Euro für S. abzüglich 197,60 Euro). Im Dezember errechnet sich der Unterhalt von insgesamt 711,40 Euro nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (490,- Euro für D. und 419,- Euro für S. abzüglich 197,60 Euro). Die Fahrtkosten zur Arbeit errechnen sich bei 7,5km für eine einfache Strecke wie folgt: 7,5km x 2 x 220 x 0,3 ./. 12. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrags im Jugendhilferecht sind die §§ 91 ff. SGB VIII. Soweit der Kostenbeitragsbescheid Kostenbeiträge für den Monat Januar 2010 festsetzt, ist er wegen eines Verstoßes gegen § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtswidrig. Danach sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Bemessung und Erhebung nach jugendhilferechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen bezweckt hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung keine Ablösung von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung. Selbst wenn das Kindergeld nach den gesetzlichen Regelungen - namentlich im Einkommenssteuergesetz - EStG - in erster Linie der Sicherung des Existenzminimums des untergebrachten Kindes dient, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 L 10/10 -, FEVS 63, 121 ff., ist diese Grenze der Heranziehung überschritten, wenn den Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen nicht zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 D 91/10 -, Leitsatz 2 und Rn. 5 ff. - juris. Die Unterhaltspflicht findet dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen Lebensbedarf verblieben. Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber durch die Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII eine Entflechtung des komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich zu erreichen suchte. Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht "zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt" (BT-Drucks. 15/3676, S. 28). Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber nur für die hohen Einkommen angestrebt. Aus der Regelung des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII folgt, dass der Gesetzgeber nicht nur in den Fällen gleich- oder vorrangig Unterhaltsberechtigter, sondern in allen Fällen den Selbstbehalt des Kostenbeitragspflichtigen nicht kürzen wollte. Ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, Rn. 11 ff. Genau dies wäre aber hier im Januar 2010 der Fall, sofern die Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes herangezogen wird. Ihr Einkommen liegt bereits unterhalb des im Jahr 2010 für Erwerbstätige geltenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts in Höhe von 900,- Euro, siehe OLG Köln, Unterhaltsrechtliche Leitlinien, Stand: 1. Januar 2010, Ziffer 21.2. Die Beklagte kann sich bei diesen wirtschaftlichen Bedingungen auch nicht auf § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berufen, wonach dann, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Die Regelung ist erfolgt, um dem Jugendhilfeträger vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Zweckgleichheit von Kindergeld und Hilfe zur Erziehung in Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII den Zugriff auf das Kindergeld zu ermöglichen, Stühr, in: Hauck, SGB VIII, Loseblatt (Stand: Juni 2012), § 94 Rn. 11 und § 93 Rn. 22. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist in dem Regelungszusammenhang aller Vorschriften zu den Kostenbeiträgen, insbesondere unter Berücksichtigung des Obersatzes des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu sehen und kein alle übrigen Regelungen ausschließendes lex specialis. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2011 - 26 K 7124/10 -; dass., Urteil vom 2. August 2012 - 26 K 6067/11 -; evtl. a.A. VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2012 - 4 K 949/11 -, Rn. 23 - juris (im entschiedenen konkreten Fall war der dem Kläger zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes zustehende Betrag nicht vermindert; es wurde wohl weiter auch die untergebrachte Tochter bei der Sozialhilfeberechnung berücksichtigt und bei ihr Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt); VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 K 3997/09 -, Rn. 8 f.; VG Gera, Urteil vom 14. Januar 2010 - 6 K 188/09 Ge -, Rn. 22 - juris (letztere allerdings vor der oben genannten Entscheidung des BVerwG). Insbesondere der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit ist die Grenze, die jegliche Forderung eines Kostenbeitrags wegen Unverhältnismäßigkeit ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, Rn. 21 - juris; VG Minden, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 6 K 1947/10 -, Orientierungssatz 2 und Rn. 19 - juris. Dass nach der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/3679, S. 28 ff., § 94 Abs. 3 SGB VIII die Eltern, die über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, nicht den Kindergeldvorteil behalten sollten (also die den Stufen 1-9 der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV zuzuordnenden Personen, je nachdem, welche Anzahl von Personen vollstationär untergebracht ist) bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber sogar in das sozialhilferechtliche Existenzminimum eingreifen wollte (Hervorhebung durch das Gericht). Es spricht vielmehr - insbesondere unter Berücksichtigung des Hintergrundes der Gesetzesänderung - vieles dafür, dass die Erhebung des Kindergeldes als Kostenbeitrag in den Fällen ermöglicht werden sollte, in denen das einzusetzende Einkommen zwar so gering ist, dass kein (oder nur ein geringer) Kostenbeitrag nach der KostenbeitragsV zu zahlen wäre, aber gleichwohl das Existenzminimum bzw. der Selbstbehalt des Pflichtigen nicht tangiert wird. Diese Konstellationen können insbesondere dann eintreten, wenn ein erheblicher Abzug von Belastungen gem. § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII vorzunehmen ist. Aber selbst wenn diese Auslegung nach dem Vorbringen der Beklagten der Intention des Gesetzgebers widersprechen sollte, wäre sie gleichwohl im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten. Die Belassung jedenfalls des Existenzminimums nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen im Rahmen des Kostenbeitragsrechts ist von Verfassungs wegen erforderlich. Zur Bedeutung der Sicherung des Existenzminimums siehe BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, u.a. Pressemitteilung, S. 3. Zudem ist die mit der Auferlegung einer Unterhaltspflicht verbundene Einschränkung der in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Soweit die Unterhaltspflicht dazu führt, dass der Verpflichtete nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern, ist dies verfassungswidrig, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. August 2001 - 1 BvR 1509/97 -, NJW-RR 2002, 73 f.; dass., Beschluss vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 -, NJW 2002, 2701 f. Nichts anderes kann, insbesondere unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips und der Menschenwürdegarantie, bei der Auferlegung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten gelten. Vgl. zum existenznotwendigen Bedarf als Untergrenze für den steuerlichen Zugriff BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 -, BVerfGE 87, 153; dass., Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, BVerfGE 120, 125. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber - jedenfalls wenn es um die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag und nicht um die Frage der Gewährung von Sozialleistungen geht - sozialrechtliche Einstandspflichten losgelöst vom Unterhaltsrecht und strenger als diese bestimmen kann. Daraus folgt, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags für den Monat Januar rechtswidrig ist. In diesem Monat hat die Klägerin ein Einkommen erzielt, dass niedriger ist als der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt. Daneben wäre unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin, ihres Ehemannes und des Kindergeldes für B. , D. und S. auch das sozialhilferechtliche Existenzminimum für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.300,- Euro unterschritten, wenn das Jobcenter seinerzeit das Kindergeld für C. als Einkommen angerechnet hätte. Dann würde die Familie mit der Forderung des Kindergeldes im Januar 2010 nicht mehr ihren Sozialhilfebedarf gedeckt haben. Aus diesem Grund würde die Erhebung eines Kostenbeitrags für den Monat Januar 2010 auch eine besondere Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII darstellen, weshalb auch deswegen eine Festsetzung ausschiede. Dessen ungeachtet ergäbe sich in den Monaten Februar bis Mai und Juli 2010 (und erst recht im Januar 2010) im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung folgende Konstellation: Würde die Klägerin von ihrem monatlichen Nettoeinkommen, bereinigt um die anfallenden Fahrtkosten, ihren drei zum damaligen Zeitpunkt mit ihr im Haushalt lebenden Kindern Unterhalt in Höhe der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle gewähren, so wäre ihr unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt nicht mehr gewahrt. Unterhaltsrechtlich führt dies zu einem sog. Mangelfall mit der Folge, dass die Unterhaltsansprüche der Berechtigten anteilig so weit gekürzt werden, bis der notwendige Selbstbehalt verbleibt, vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2010, Abschnitt C. Im Ergebnis muss die Klägerin also den gesamten, den Selbstbehalt plus Fahrtkosten übersteigenden Teil ihres Nettoeinkommens für den Unterhalt der in ihrem Haushalt lebenden Kinder aufwenden. Der Sohn C. hat demgegenüber keinen Unterhaltsanspruch, da sein Bedarf durch die Unterbringung vollständig gedeckt ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 12 A 1567/09 -, Rn. 6 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, Rn. 4 - juris; Gesetzesbegründung - Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - BT-Drucks. 15/3676, S. 31; Meysen, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 32. Rein rechnerisch betrachtet verbliebe ihr darüber hinaus auch das Kindergeld für C. , da dieses nicht zum Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne zählt, OLG Köln, Unterhaltsrechtliche Leitlinien, Stand: 1. Januar 2010, Ziffer 3. Gleichwohl ist die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes in dieser Konstellation rechtswidrig. Zum einen kann schon bezweifelt werden, dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind im Rahmen einer solchen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung tatsächlich nicht als Einkommen zu werten ist. Im Unterhaltsrecht findet das Kindergeld insoweit Berücksichtigung als es zu einer Senkung des Bedarfs des Berechtigten führt. Das hälftige Kindergeld wird vom errechneten Anspruch des Kindes abgezogen (vgl. § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine solche Berücksichtigung scheidet in Bezug auf das Kindergeld, das für den Sohn C. gewährt wurde, jedoch aus, da dessen Unterhaltsanspruch während seiner Unterbringung auf Null reduziert war. Hier zeigen sich grundlegende systematische Probleme, da das Unterhaltsrecht auf völlig andere Situationen zugeschnitten ist als das Kostenbeitragsrecht nach SGB VIII. Würde man aus diesem Grund das auf C. entfallende Kindergeld im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung dem Einkommen der Klägerin zuschlagen, so träte gleichwohl in den Monaten Februar, März, April und Juli 2010 ein sog. Mangelfall ein, d.h. die Klägerin müsste ihr gesamtes, den Selbstbehalt plus Fahrtkosten übersteigendes Einkommen zum Unterhalt der in ihrem Haushalt lebenden Kinder aufwenden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe von 197,60 Euro führt dann dazu, dass der notwendige Selbstbehalt der Klägerin nicht mehr gewahrt bleibt. Im Monat Mai 2010 verbliebe ihr nach Abzug von Unterhalt, Fahrtkosten und Selbstbehalt ein Betrag von 64,73 Euro (1.838,83 Euro + 190,- Euro - 82,50 Euro - 981,60 Euro - 900 Euro = 64,73 Euro). Es kann jedoch offen bleiben, ob eine solche Berechnung geboten ist. Die Rechtswidrigkeit der erhobenen Kostenbeiträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ergibt sich jedenfalls aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (analog). Danach kann ein Kostenbeitrag nur dann erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig- oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Wenn ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil ein so geringes Einkommen hat, dass er davon nicht einmal seinen Selbstbehalt plus den Unterhaltsanspruch seiner mit ihm im Haushalt lebenden (und mit dem untergebrachten Jugendlichen unterhaltsrechtlich gleichrangigen) Kinder nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle abdecken kann, so führt rein faktisch jede Erhebung eines Kostenbeitrags - und sei es auch nur in Höhe des Kindergeldes - zu einer Schmälerung des Unterhalts"anspruches" der nicht untergebrachten Kinder. In einer solchen finanziellen Mangellage wie der vorliegenden - in der auch der unterhaltspflichtige Familienvater kein Einkommen erzielt, das über dem Selbstbehalt liegt - führt praktisch jede Geldabzweigung aus der Familie heraus dazu, dass für die unterhaltsberechtigten Kinder weniger Geld verbleibt, weil typischerweise das gesamte Einkommen zum Lebensunterhalt benötigt wird. Gerade diese Folge einer Kostenbeitragserhebung soll durch die Vorschrift des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII jedoch verhindert werden. Selbst wenn diese Norm in der vorliegenden Konstellation aufgrund der dargestellten unterhaltsrechtlichen Systematik nicht direkt anwendbar sein sollte, so muss sie jedenfalls sinngemäß zur Anwendung gelangen. Dies gilt um so mehr, als im vorliegenden Fall nicht einmal der Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB, der der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entspricht, sichergestellt ist. Die übrigen Kostenbeiträge hat die Beklagte demgegenüber überwiegend rechtmäßig festgesetzt. Ein unterhaltsrechtlicher Mangelfall liegt in den übrigen Monaten nicht vor. Der Klägerin verbleibt nach Abzug der Fahrtkosten, des Unterhalts für die gleichberechtigten Geschwister Benjamins sowie des erhobenen Kostenbeitrags der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt (jedenfalls, sofern das Kindergeld für C. als Einkommen gewertet wird). Die erhobenen Beträge übersteigen zudem in ihrer Höhe die Vorgaben der Kostenbeitragsverordnung sowie der Kostenbeitragstabelle nicht. Dies gilt mit Ausnahme des Monats August. In diesem Monat hat die Klägerin ein Gesamteinkommen von 2030,37 Euro erzielt (Nettoeinkommen: 1.832,77 Euro plus durchschnittliches Kindergeld in Höhe von 197,60 Euro). Nach Abzug der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 1.522,78 Euro. Dies entspricht Stufe 8 der Kostenbeitragstabelle. Gem. § 4 Abs. 1 Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) ist sodann durch eine Herabstufung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin gegenüber weiteren - im Verhältnis zum untergebrachten Sohn gleichrangigen - Kindern unterhaltsverpflichtet ist. Die Herabstufung erfolgt gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe und gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe. Danach ist die Klägerin in Stufe 5 der Tabelle herabzustufen. Im August 2010 war sie zwei weiteren gleichrangigen Unterhaltsberechtigten gegenüber verpflichtet. Nach der zunächst erfolgten Herabstufung um eine Stufe ist Stufe 7 erreicht. Nunmehr ist der zweite gleichrangige Unterhaltsberechtigte durch eine Herabstufung um zwei Stufen zu berücksichtigen und nicht durch nochmalige Herabstufung um eine Stufe, so auch VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 12 S 1550/07 -, Leitsatz 2 und Rn. 23 - juris; VG Trier, Urteil vom 15. Mai 2008 - 2 K 896/07.TR -, Rn. 23 - juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 17; a.A. Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 15. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die unterschiedliche Herabstufung ihre Ursache in der unterschiedlichen Spannbreite der Einkommensstufen hat (100,- Euro bis Stufe 7 und 150,- Euro ab Stufe 8), siehe Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 17. Es erfolgt mithin in den unteren Gruppen eine Herabstufung um zwei Gruppen, weil die (fiktive) Anrechnung von nur 100,- Euro pro weiteren gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu gering wäre. Dies gilt jedoch auch dann, wenn das Ausgangseinkommen vor der ersten Herabstufung einer höheren Einkommensgruppe (ab Gruppe 8) zuzuordnen war. Stufe 5 der Tabelle entspricht einem Kostenbeitrag in Höhe von 275,- Euro. Die Beklagte hat demgegenüber 305,- Euro (Stufe 6) festgesetzt. Die übrigen Kostenbeiträge dürften jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt sein. Dies gilt unter Berücksichtigung dessen, dass jeweils die Pauschalen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Höhe von 25% des bereinigten Einkommens der Klägerin in Abzug gebracht werden, da - jedenfalls in den verbleibenden Monaten - keine höheren Belastungen im Einzelfall geltend gemacht wurden. Die Festsetzungen für die Monate Juni und Dezember 2010 dürften sogar deutlich zu niedrig ausgefallen sein. Im Juni erzielte die Klägerin ein Gesamteinkommen in Höhe von 2.848,61 Euro (Nettoerwerbseinkommen: 2.651,01 Euro; Kindergeld: 197,60 Euro). Nach Abzug der Pauschale gem. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 2.136,46 Euro. Dies entspricht Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle. Sodann ist eine Herabstufung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV wegen der drei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten bis auf Stufe 8 vorzunehmen. Dies entspricht einem Kostenbeitrag von 380,- Euro. Die Beklagte hat jedoch lediglich 197,60 Euro festgesetzt. Im Dezember ging die Beklagte im Rahmen ihrer Berechnung irrtümlich von einem Nettoeinkommen der Klägerin von 2.039,50 Euro aus. Ausweislich ihrer Verdienstbescheinigung betrug dieses jedoch 2.488,18 Euro. Rechnet man das Kindergeld in Höhe von 197,60 Euro hinzu und zieht sodann die Pauschale von 25% gem. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ab, ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von 2.014,34 Euro. Dies entspricht Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle. Unter Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV gelangt man sodann zu Stufe 9, mithin einem Beitrag in Höhe von 525,- Euro. Festgesetzt sind jedoch lediglich 340,- Euro (Stufe 7). Die Beklagte war auch nicht an der Festsetzung von Kostenbeiträgen aufgrund der Grundsätze über die Verwirkung gehindert. Danach kann die Geltendmachung eines Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben (Umstandsmoment) in illoyaler Weise über längere Zeit (Zeitelement) hinaus verzögert hat, obwohl er wusste bzw. damit rechnen musste, dass der Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde, und sich darauf eingerichtet hat, siehe statt vieler BVerwGE 69, 227 (237); BVerwG NVwZ 2002, 718; OVG Münster, NVwZ-RR 1990, 435. Im vorliegenden Fall lag zwar ein nicht unerheblicher Zeitraum zwischen der erstmaligen Anforderung von Auskünften zum aktuellen Einkommen im Oktober 2010 und der endgültigen Festsetzung der Kostenbeiträge im Februar 2012. Allerdings blieb die Beklagte nicht während dieser gesamten Zeit untätig. Vielmehr forderte sie im Februar 2011 weitere Unterlagen von der Klägerin an. Diese trug ihrerseits zur Dauer des Verfahrens bei, da sie die geforderten Unterlagen erst Ende Juni 2011 einreichte. Sodann benötigte die Beklagte bis zum Januar 2012, um die Klägerin zur beabsichtigten Entscheidung anzuhören. Zwischen dem Einreichen der Unterlagen durch die Klägerin und der Anhörung, durch die die Beklagte verdeutlichte, dass sie von ihrem Recht weiterhin Gebrauch machen möchte, lag mithin nur etwa ein halbes Jahr. Dabei handelt es sich um einen vergleichsweise kurzen Zeitraum. Es kann jedoch dahinstehen, ob durch das Verstreichen dieser Zeitspanne bereits das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben war. Jedenfalls fehlte es am Umstandsmoment. Allein eine Untätigkeit über einen längeren Zeitraum kann noch nicht zur Verwirkung führen, hinzukommen muss vielmehr ein bestimmtes Verhalten, aus dem der Pflichtige unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, von dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht werden, siehe z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 53 Rn. 46. Ein solches Verhalten hat die Klägerin hier aber weder vorgetragen, noch ist dieses anderweitig erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den Umstand, dass insgesamt Kostenbeiträge in Höhe von 4.570,60 Euro in Streit standen, von denen die Beklagte einen Teil in Höhe von 1.282,20 Euro selbst und das Gericht einen Teil in Höhe von 1.150,87 Euro aufgehoben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war gem. §§ 124a Abs. 1 Nr. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der Vorgehensweise im Rahmen von § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV sowie die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzliche Bedeutung haben.