OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1539/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0109.6K1539.14.00
2mal zitiert
68Zitate
41Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 41 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 5.6.2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für die Zeit ab Januar 2014 einen Kostenbeitrag des Klägers von mehr als 437 € monatlich festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 13/15, die Beklagte trägt 2/15 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist der Vater des am 5.7.1995 geborenen Sohnes T. und eines knapp drei Jahre älteren Sohnes, der seit Mitte Juni 2014 nach Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung Arbeitslosengeld bezieht. Im Herbst 2011 machten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten eine ADHS-Erkrankung von T. geltend, für den die Beklagte gemäß Bescheid vom 3.2.2014 mit Wirkung ab dem 9.12.2013 antragsgemäß wegen einer hyperkinetischen Verhaltens- und einer sozialen Anpassungsstörung - beides diagnostizierte ein Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeut Ende 2012 bei ihm - einen Grad der Behinderung von 70 anerkannte. Im Spätsommer 2013 befand sich T. für zwei Monate zur psychiatrischen Behandlung in einer Fachabteilung der Klinik Q. . D. C1. , bis er wegen Alkohol- und Drogenkonsums aus der Behandlung entlassen wurde. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 16.9.2013 erklärten der Oberarzt und eine Psychologin der Fachabteilung, bei T1. Erkrankung handele es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61) mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus sowie Anteilen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. 3 Nach mehreren vorangegangenen, noch von T1. Eltern als Personensorgeberechtigte beantragten Jugendhilfemaßnahmen erhält T. auf eigenen Antrag hin, begründet mit dem Wunsch nach Stabilisierung seiner psychischen Befindlichkeit und Entwicklung weiterer Schritte für eine Wohn- und Arbeitsperspektive, seit dem 13.12.2013 stationäre Hilfe für einen jungen Volljährigen. Die Hilfe, die ursprünglich schon am 18.11.2013 beginnen sollte - damals kam T. aber vorübergehend nochmals in die Fachabteilung der Klinik Q. -, wird in einer Einrichtung der Stiftung C1. in C2. (P. -S. -I. , I1. A. ) erbracht. Die Beklagte, der dadurch Kosten von über 2.500 € im Monat entstehen, bewilligte T. mit Bescheid vom 21.11.2013 die Hilfeleistung gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII, zunächst befristet bis Ende April 2014; für die Zeit ab Mai 2014 erließ sie entsprechende Bewilligungsbescheide. Mit Einschreiben vom 25.11.2013 teilte sie dem Kläger die Hilfeleistung mit und klärte ihn über deren unterhaltsrechtlichen Folgen auf. 4 Nach Anhörung des Klägers, der zahlreiche Unterlagen vorlegte, setzte die Beklagte ihm gegenüber mit Bescheid vom 5.6.2014 einen Kostenbeitrag aus Einkommen für die Zeit vom 13. bis zum 31.12.2013 in Höhe von 267,84 € und ab Januar 2014 von monatlich 510 € fest. Die Beklagte legte dabei als Pauschalabzug für Belastungen des Klägers 25 % seines Nettoeinkommens zu Grunde und ging zudem beitragsmindernd von einer im Vergleich mit T. mindestens gleichrangigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau aus. Mit Bescheid vom 26.6.2014 setzte die Beklagte einen weiteren Kostenbeitrag des Klägers in Höhe des ihm für seinen Sohn gewährten Kindergeldes von 184 € je Monat fest. 5 Am 25.6.2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 5.6.2014 Klage erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe es unterlassen zu prüfen, ob seinem Sohn wegen des erteilten Schwerbehindertenausweises nunmehr Hilfe nach dem SGB XII statt Jugendhilfe zu leisten sei. Bei Hilfe nach dem SGB XII würde sich sein Kostenbeitrag auf eine Pauschale von höchstens 54,96 € monatlich reduzieren, zu deren Zahlung er bereit sei. Im Falle einer wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderung sei Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorrangig. Bei Zweifeln an der Zuordnung der Behinderung müsse der Sozialhilfeträger Ermessen ausüben und notfalls unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers einen Hilfeplan erstellen. Die neben den seelischen Problemen seines Sohnes im Schwerbehindertenausweis festgestellten Störungen begründeten dessen geistig-körperliche Behinderung i.S.d. §§ 53 ff. SGB XII, was einen Hilfebedarf im Erziehungsgeschehen als weiteren behindertenspezifischen Bedarf einschließe. 6 Abgesehen davon sei der geforderte Kostenbeitrag überhöht, weil die Beklagte wesentliche Teile seiner nachgewiesenen finanziellen Belastungen nicht anerkannt habe. Das betreffe seine Aufwendungen für das Familieneigenheim (Zins, Tilgung, Erbpacht und Reparaturrücklage), die durch Spareinlagen und das Familienheim zu gewährleistende Alterssicherung seiner nur über eine relativ geringe Rentenanwartschaft verfügenden Ehefrau sowie den Unterhalt für seinen bei ihm wohnenden älteren Sohn, der seit Beendigung seiner Berufsausbildung Arbeitslosengeld beziehe. Schließlich sei seine Kostenbeitragspflicht wegen einer unbilligen Härte ausgeschlossen, denn es widerspreche dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII mit höheren Beträgen als nach dem SGB XII zu belasten. Im Rahmen der Härteprüfung hätte die Beklagte außerdem die aktenkundige schwere Krankheit der Kindesmutter berücksichtigen müssen. Zudem habe sein Sohn ihm und seiner Ehefrau gegenüber schwere Verfehlungen begangen und dadurch seinen Unterhaltsanspruch verwirkt, indem er sie bestohlen, ihnen absichtlich Schaden zugefügt und ihm zeitweilig nach dem Leben getrachtet habe. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 5.6.2014 aufzuheben, 9 hilfsweise ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob bei dem Kläger eine Behinderung auf Grund seines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 70 vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht geltend, der Sohn des Klägers sei laut allen ihr vorliegenden ärztlichen Gutachten seelisch, nicht aber geistig oder körperlich behindert. Die Feststellung des Grades der Behinderung des Sohnes beruhe auf externen ärztlichen Unterlagen. Sie besage als solche nichts über die Art der Behinderung, deute nach ihrem Inhalt aber gerade nicht auf eine geistige oder körperliche Behinderung. Die festgestellten Beeinträchtigungen seien den Verhaltens- und emotionalen Störungen zuzuordnen und ließen keinen Rückschluss auf eine Intelligenzstörung zu, die für eine geistige Behinderung vorliegen müsse. Im Übrigen habe sie den Kostenbeitrag des Klägers zutreffend festgesetzt, wobei sie das Nettoeinkommen des Jahres 2012, das für den Kostenbeitrag im Jahr 2013 maßgebend sei, irrtümlich sogar etwas zu niedrig angenommen habe, allerdings ohne Auswirkung auf die ermittelte Einkommensgruppe. Auch bei der Berechnung des für den Kostenbeitrag im Jahr 2014 maßgeblichen Nettoeinkommens im Jahr 2013 wirkten sich zwei Berechnungsfehler im Ergebnis nicht aus. Die Aufwendungen für das Familienheim überstiegen den gegenzurechnenden Wohnwert selbst bei Einrechnung des Erbbauzinses allenfalls sehr gering. Ansparungen seien weder Teil der Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII noch als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen, weil sie sich nicht von einer reinen Vermögensvermehrung abgrenzen ließen. Obendrein lägen die nachgewiesenen anerkennungsfähigen Belastungen deutlich unter der ohnehin zu berücksichtigenden Abzugspauschale. Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung sei der weitere Sohn des Klägers auch neben dem inzwischen nur noch bezogenen Arbeitslosengeld nicht ergänzend unterhaltsberechtigt. Schließlich bedeute der festgesetzte Kostenbeitrag keine besondere Härte. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG; dass Eltern bei Gewährung von Jugendhilfe für ihr Kind einen anderen Kostenbeitrag als bei Gewährung von Sozialhilfe zu leisten hätten. Der Gesetzgeber dürfe die Kostenbeteiligung in unterschiedlichen Leistungsgesetzen differenziert regeln, weil es einen sachlichen Grund dafür gebe, seelisch behinderte junge Menschen vorrangig der Jugendhilfe und geistig behinderte junge Menschen vorrangig der Sozialhilfe zuzuordnen. Während Letztere grundsätzlich auf Dauer beeinträchtigt seien und Unterstützung benötigten, sei bei den Erstgenannten auf Grund entsprechender Hilfen ein bis ins Erwachsenenalter andauernder Unterstützungsbedarf regelmäßig nicht absehbar. Dass die schwere Erkrankung der Ehefrau des Klägers einen besonderen Bedarf oder besondere Kosten verursache, habe der Kläger bislang weder geltend gemacht noch belegt. Auch das Fehlverhalten des Sohnes rechtfertige weder einen Wegfall seines Unterhaltsanspruchs noch ein Absehen von einem Kostenbeitrag des Klägers, denn es beruhe auf einer psychischen Störung, zu deren Überwindung gerade die dem Sohn derzeit geleistete Hilfe dienen solle. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 5.6.2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat mit diesem Bescheid den aus dem Einkommen des Klägers resultierenden Kostenbeitrag für Dezember 2013 zutreffend, für die Zeit ab Januar 2014 aber überhöht festgesetzt. 16 Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist, 17 vgl. einerseits OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris, und VG Minden, z.B. Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N.; andererseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris, 18 kann dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt. Der Kläger hat im Klageverfahren nichts vorgebracht, was die rechtliche Beurteilung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten ändern könnte. 19 Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 5.6.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Nr. 6 SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII), die der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB VIII) entspricht, durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. 20 Der Sohn des Klägers erhält von der Beklagten zu Recht vollstationäre Leistungen nach § 41 SGB VIII. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. 21 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13. 22 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gilt für die Ausgestaltung der Hilfe u.a. § 35a SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. 23 Die dem Sohn des Klägers bewilligte Hilfe entspricht der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen in Einrichtungen über Tag und Nacht i.S.d. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Dass die Hilfe für T. wegen einer seelischen Behinderung erfolgt, ergibt sich übereinstimmend aus allen der Kammer vorliegenden einschlägigen Unterlagen. Schon ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der Fachklinik, in der T. sich Ende 2012 befand, diagnostizierte im Entlassungsbericht vom 17.12.2012 für ihn nach der ICD 10 eine hyperkinetische Störung (F90.0 G1) sowie eine Störung des Sozialverhaltens (F91 G1) - beides Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F90 - F98), die den seelischen Störungen zuzurechnen sind - und hielt dementsprechend auf Grund der hyperkinetischen Symptomatik eine Weiterführung der Neurofeedbackbehandlung sowie eine ambulante Psychotherapie für indiziert, beides Maßnahmen wegen seelischer Beeinträchtigungen. Kurz danach führte genau das zuvor beschriebene Behinderungsbild des Sohnes des Klägers zur Anerkennung seiner Schwerbehinderung mit einem GdB von 70. Auch der Oberarzt und eine Psychologin der Fachabteilung der Klinik Q. , in der T. sich im Spätsommer 2013 befand, ordneten in ihrer Stellungnahme vom 16.9.2013 T1. Erkrankung mit der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61) mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus sowie Anteilen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung den seelischen Behinderungen zu (ICD 10 F60 - F 69: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen), nicht aber den geistigen Erkrankungen, wie sie durch die ICD 10 etwa in der Intelligenzstörung (F70 - F79) beschrieben wird. Bezeichnenderweise haben der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 5.12.2013 selbst erklären lassen, ihr Sohn sei seit früher Kindheit neurologisch-psychologisch erkrankt. 24 Dass die Behinderung des Sohnes des Klägers eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sein mag, die nach § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe rechtfertigt, vermag an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Denn sowohl Personen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung als auch Personen mit einer seelischen Behinderung können Leistungen nach § 53 SGB XII erhalten, wie der Wortlaut des Abs. 1 dieser Norm i.V.m. dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verdeutlicht. Bei jungen Menschen im Alter von unter 27 Jahren (vgl. § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SGB VIII) mit einem dieser verschiedenen Behinderungsbilder ist der Träger der Sozialhilfe aber nur insoweit gegenüber dem Träger der Jugendhilfe vorrangig leistungsverpflichtet, als diese jungen Menschen körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Im Übrigen, also namentlich bei Hilfe für seelisch behinderte junge Menschen, gehen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Leistungen des Jugendhilfeträgers nach dem SGB VIII (vgl. dessen § 35a Abs. 1) den Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII vor, ohne dass bei der Frage, ob für einen bestimmten Bedarf Leistungen der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe in Betracht kommen, auf den Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen wäre. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; VG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2013 - 7 K 122/12 -, JAmt 2014, 271 = EuG 68, 505. 26 Irgendwelche Ermessenserwägungen der Träger der Jugend- und der Sozialhilfe sind in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung des Klägers nicht angebracht. Auch seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag war - mangels Erheblichkeit der Beweisfrage - nicht nachzugehen, weil eine Behinderung als solche unstreitig ist und ein GdB von 70 (wie schon in der mündlichen Verhandlung erläutert) nichts über die Art der festgestellten Behinderung aussagt, insbesondere nicht - worauf der Antrag aber wohl zielt - für eine geistige Behinderung spricht. 27 Die seit Mitte Dezember 2013 gewährte Hilfeleistung für T1. Persönlichkeitsentwicklung und zu seiner eigenverantwortlichen Lebensführung ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte sie als notwendig und geeignet ansehen. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -; VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 - sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, jew. www.nrwe.de = juris. 29 Aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der ärztlichen Stellungnahme der Klinik Q. vom 16.9.2013 mit Begleitschreiben vom 23.9.2013, der Falldarstellung der Beklagten vom 2.10.2013, den Vermerken der Beklagten vom 9.12.2013 und 5.2.2014 sowie dem Inhalt des Protokolls vom 7.2.2014 zum Hilfeplangespräch am 13.12.2013, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sohn des Klägers als junger Volljähriger seit dem 13.12.2013 zur Förderung seiner Entwicklung und zur psychischen Stabilisierung stationärer Hilfe bedarf, indem ihm eine auf längere Zeit angelegte Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht geboten wird mit dem Ziel der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII), und dass die Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die dem Sohn des Klägers dazu bewilligte stationäre Hilfe in einer Einrichtung der Stiftung C1. eine geeignete und notwendige Hilfeleistung darstellt. 30 Es ist unerheblich, dass die bislang gewährte und noch fortgesetzte Hilfe offenbar noch nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt hat. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeits entwicklung “ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2014), § 41 Rdnr. 8. 32 Dass die Beklagte im Dezember 2013 Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und in dessen Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn er die Hilfe nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII erhält, ist nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen aus der maßgebenden Sicht der Beklagten fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325 = NDV-RD 2000, 4, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2013 - 12 A 892/13 -, www.nrwe.de = juris, vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 -, JAmt 2014, 90 = www.nrwe.de = juris, und vom 21.1.2014 - 12 A 2470/13 -, www.nrwe.de = juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris; VG Minden, Urteile vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O., vom 15.11.2013 - 6 K 2198/13 - und vom 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, a.a.O. 34 Die letztgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. 35 Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ab dem 13.12.2013 waren auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater des damals bereits volljährigen Leistungsempfängers, der seinen Antrag für die Zeit seiner Volljährigkeit zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII). 36 Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = openJur 2011, 69992, sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, a.a.O.; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 3. 37 Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem in dem am 26.11.2013 eingelieferten Einschreiben vom 25.11.2013, das gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am 29.11.2013 zugestellt gilt, hinreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt 38 zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris 39 und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 13.12.2013, dem Tag des Hilfebeginns, zur Folge. 40 Der geforderte Kostenbeitrag von 267,84 € für die Zeit vom 13. bis zum 31.12.2013 und von 510 € monatlich ab Januar 2014 unterschreitet jeweils (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von mehr als 2.500 € je Monat. Außerdem fehlt es an vorrangigen Kostenbeitragsverpflichtungen anderer Personen, die eine Beitragspflicht des Klägers in der festgesetzten Höhe auch nur teilweise ausschließen könnten (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). 41 Die Beklagte hat den Kostenbeitrag für einen Teil des Monats Dezember 2013 in zutreffender Höhe festgesetzt. 42 Zur Ermittlung des für Dezember 2013 festgesetzten Kostenbeitrags ist das monatliche Bruttodurchschnittseinkommen des Klägers im Jahr 2012 als das dem Kalenderjahr der im Dezember 2013 geleisteten Jugendhilfe vorangehende Jahr heranzuziehen (vgl. die durch Art. 1 Nr. 9 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KJVVG, BGBl. I S. 3464, eingeführte Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in der insoweit seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -). Laut den in der Entgeltabrechnung des Klägers für Dezember 2012 ausgewiesenen Jahressummen und seinem Einkommensteuerbescheid für 2012 belief sich sein Bruttoverdienst im Jahr 2012 auf 64.080,97 €. Ausweislich dieses Einkommensteuerbescheides erhielt der Kläger im Jahr 2012 zudem eine Steuererstattung von 492,66 €. Auch ein Steuererstattungsbetrag gehört zum Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII. 43 Vgl. VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris. 44 Aus der Summe dieser Jahresbruttoeinkünfte von 64.573,63 € resultiert ein durchschnittliches Monatsbruttoeinkommen von 5.381,14 €. Von diesem Betrag hat die Beklagte zu Recht aber noch den Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung 45 vgl. dazu VG Minden, Urteile vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 - und vom 11.10.2013 - 6 K 1183/12 -, jew. www.nrwe.de = juris; ausführlich VG Augsburg, Beschluss vom 16.12.2003 - Au 9 K 03.549 -, juris 46 in Höhe von monatlich 26,59 € abgezogen, was letztlich zu einem Bruttoeinkommen von 5.354,55 € führt. 47 Vom Bruttoeinkommen sind gemäß § 93 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII gezahlte Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzuziehen. 48 Die Abzüge nach § 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) beliefen sich beim Kläger im Jahr 2012 auf (9.965,46 € + 326,04 € + 533,52 € + [7.114,56 € - 3.350,76 €) + [895,08 € - 447,48 €] + 6.279,95 € + 961,21 € =) 22.277,58 €, im Monatsdurchschnitt also auf 1.856,47 €. 49 Abzüge im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind nur in geringem Umfang gerechtfertigt. Nach dieser Norm sind nur Versicherungsbeiträge zur Absicherung der dort abschließend aufgezählten Risiken abzugsfähig. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 - und Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, jew. www.nrwe.de = juris; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16. 51 Dazu zählen von den vom Kläger geltend gemachten Versicherungen lediglich seine private Rentenversicherung (50 € Monatsbeitrag), die - entgegen der Auffassung der Beklagten - nach Grund und Höhe angemessen i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erscheint, weil aus der Sicht eines vorausplanenden Bürgers ohne überzogenes Sicherheitsbedürfnis ratsam, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. (allerdings ohne nähere Begründung); Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Schindler, in: Münder u.a., a.a.O., § 93 Rdnr. 21, 53 und eventuell die ADAC-Auslandskrankenversicherung (1,55 € Monatsbeitrag, nachgewiesen aber nur ab Mai 2013). 54 Eine Lebensversicherung deckt hingegen keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII aufgeführten Risiken ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt. 55 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 - und Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, jew. a.a.O.; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 21. 56 Dasselbe gilt für eine Berufsunfähigkeitsversicherung 57 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, a.a.O.; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 21 58 und eine Bausparversicherung. 59 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/13 -. 60 Folglich ist für 2012 von einem Nettomonatseinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII) in Höhe von mindestens (5.354,55 € - 1.856,47 € - 50 € - 1,55 € =) 3.446,53 € auszugehen. Die Beklagte hat demgegenüber im streitigen Bescheid lediglich 3.387,48 € zu Grunde gelegt, während sie inzwischen von einem Nettoeinkommen von 3.457,03 € ausgeht; beide Abweichungsbeträge wirken sich auf die Höhe des Kostenbeitrags für Dezember 2013 aber nicht aus. 61 Nach Abzug der aus einem Nettoeinkommen von 3.446,53 € berechneten 25%-Pauschale für Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n.F.) von 861,63 € bleibt ein bereinigtes Einkommen von 2.584,90 €, das noch über dem im streitigen Bescheid angenommenen Betrag von 2.540,61 € liegt, während es den von der Beklagten inzwischen für zutreffend erachteten Betrag von (3.457,03 € - 864,26 € =) 2.592,77 € leicht unterschreitet; diese von der Berechnung durch die Kammer jeweils abweichenden Beträge bleiben allerdings ohne Auswirkung auf die Höhe des sich daraus ergebenden Kostenbeitrags. 62 Mehr als die Pauschale von 861,63 € für Belastungen ist keinesfalls zu berücksichtigen. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen. 63 Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein diese Pauschale übersteigender Abzug nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen. 64 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris. 65 Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“) 66 vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28 67 über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden. 68 Danach kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 861,63 € für Belastungen vermindert wird. 69 Dabei unterstellt die Kammer bereits zu Gunsten des Klägers, dass bei denjenigen Belastungen, für die er als abzugsfähig nach § 93 Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommende Aufwendungen nur für das Jahr 2013 nachgewiesen hat, bereits im Jahr 2012 Beiträge in gleicher Höhe zu zahlen waren. Da im Übrigen schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person selbst von deren Nettoeinkommen abzuziehen sind und deshalb Beiträge für Versicherungen, die von dem Ehegatten oder einem sonstigen Familienangehörigen des Kostenbeitragspflichtigen oder zu Gunsten einer solchen Person abgeschlossen worden sind, als Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F. ausscheiden, 70 vgl. VG Minden, Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/13 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 19.5.2014 - 12 E 471/14 -, 71 ist außerdem fraglich, ob der Beitrag für die auch mit auf den Namen der Ehefrau des Klägers abgeschlossene Unfallversicherung mit der Endnummer 363441 in (nur für 2013 belegter) voller monatlicher Höhe von 7,08 € anerkennungsfähig ist; die Kammer kann dies zu Gunsten des Klägers aber ebenfalls unterstellen. Schließlich kann die Kammer zum abermaligen Vorteil des Klägers die Angemessenheit aller nachfolgend als abzugsfähig bezeichneten Belastungen (näher dazu unten) unterstellen, obschon dies zumindest teilweise (z.B. Versicherungsbeiträge für zweiten PKW und Motorrad) erheblich zweifelhaft ist. 72 Als monatliche Aufwendungen des Klägers für eigene Versicherungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F. sind selbst nach diesen Maßgaben höchstens 207,53 € anzuerkennen: 71,43 € + 47,92 € für zwei Lebensversicherungen (eine von ihnen bezeichnet der Kläger als Berufsunfähigkeitsversicherung), 7,08 € + 7,57 € für zwei Unfallversicherungen, 24,25 € (evtl. auch nur 24,05 €) für die Versicherung des nicht beruflich genutzten zweiten PKW der Familie, 4,67 € für eine Motorradversicherung, 8,29 € für eine Haftpflichtversicherung, 14,76 € für eine Hausratversicherung und 21,56 € für eine Gebäudeversicherung. 73 Einen Beitrag für eine Rechtsschutzversicherung jeglicher Art - der Kläger macht Aufwendungen für eine Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung geltend - ist nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F. abzugsfähig, sei es wegen der bereits durch die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) gewährten Daseinsvorsorge, 74 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2008 - 13 A 5469/05 -, juris; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 28, 75 sei es, weil eine Rechtsschutzversicherung zur Deckung der dadurch abgesicherten Risiken nicht allgemein üblich und deshalb schon dem Grunde nach unangemessen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. ist. 76 Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17.2.2010 - 4 A 27/09 -, juris, mit Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.2.2001 - 12 L 4305/00 -, FEVS 52, 476. 77 Berufsbedingte Fahrtkosten des Klägers als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII n.F. 78 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. 79 sind höchstens mit 77 € abzugsfähig. 80 In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung) 81 für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459 82 hierfür 38,50 € anzusetzen, nämlich 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte des Klägers (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt unstreitig 7 volle km. 83 Allerdings kommt auch eine für den Kläger ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht. 84 Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23; 85 offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris; 86 für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O. 87 Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (7 x 5,20 € =) 36,40 €. 88 Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger stattdessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann, 89 vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265; 90 offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann), 91 die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der Hammer Leitlinien (Stand: 1.1.2013 - zum 1.1.2014 nicht geändert -) 77 € betrüge (7 volle Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate). Mit dieser höchstmöglichen Fahrtkostenpauschale sind dann allerdings auch sämtliche PKW-Kosten (z.B. Versicherungen - Haftpflicht, Verkehrsrechtsschutz - und Steuer) einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand abgegolten. 92 Vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 -, NJW 2006, 2182 = FamRZ 2006, 846; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 7); VG Minden, Urteil vom 11.10.2013 - 6 K 1183/12 -, www.nrwe.de = juris, und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/13 -. 93 Doch auch Fahrtkosten von monatlich 77 € rechtfertigen zusammen mit den übrigen höchstens abzugsfähigen konkreten Belastungen des Klägers noch keine Erhöhung des Pauschalabzugs von 861,63 €. 94 Als nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F. abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtung macht der Kläger einen Monatsbeitrag von 6,63 € für einen ADAC-Schutzbrief geltend, dessen Angemessenheit i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. jedoch fragwürdig ist. An der Angemessenheit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht. 95 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - sowie Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24. 96 Als Schuldverpflichtung führt der Kläger zweitens Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines Eigenheims an. Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F. grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird. 97 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29. 98 Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Familieneigenheims setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite. 99 Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Hammer Leitlinien - für 2013. 100 Die für die Immobilienfinanzierung nachgewiesenen monatlichen Zahlbeträge im Jahr 2012 beliefen sich auf mindestens (198 € + 404,17 € + 236,56 € =) 838,73 €. Falls zusätzlich der Bausparbeitrag von 111 € - der Bausparvertrag befindet sich noch in der Ansparphase - und der Erbbauzins von 69,45 € berücksichtigungsfähig sein sollten - möglicherweise ist letzterer aber wie Mietkosten (näher dazu unten) als bereits in die Kostenbeitragstabelle eingearbeitet anzusehen -, läge die Summe aller zur Immobilienfinanzierung bestimmten Aufwendungen bei 1.019,18 € je Monat. Die inzwischen nachgewiesene jährliche Sonderzahlung von 2.500 € ist demgegenüber eine nicht zu berücksichtigende freiwillige, überobligatorische Leistung, zu der der Kläger nicht verpflichtet ist. Auch die Bildung von Rücklagen für künftige Reparaturen am I. beruht auf keiner Schuldverpflichtung i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F. 101 Ob ein Betrag von 1.019,18 € in voller Höhe als Belastung (nur) des Klägers anzusehen wäre, obwohl sämtliche Finanzierungsverträge ausweislich der Adressierung der dazu vorgelegten Unterlagen bzw. der darin gewählten Anrede von den Eheleuten gemeinsam abgeschlossen worden sein dürften mit der Folge, dass jedem der Ehegatten nur die Hälfte der monatlichen Zahlungen als Belastung zuzurechnen wäre, braucht die Kammer wiederum nicht aufzuklären bzw. zu entscheiden, weil, wie später ausgeführt wird, auch eine monatliche Finanzierungsbelastung von 1.019,18 € nicht zu einer Kostenbeitragsreduzierung führt. 102 Der Wohnwert des Hauses des Klägers ist mit 631,20 € anzunehmen. Dafür ist sachgerecht die für den Wohnort des Klägers gültige Mietwerttabelle (Bielefelder Mietspiegel 2014) heranzuziehen, die für eine bis zum Jahr 1977 gebaute Wohnung - dieses Baujahr behauptet der Kläger für sein I. - in mittlerer Wohnlage mit bis zu 120 m 2 Wohnfläche eine mittlere m 2 -Monatsmiete von 5,26 € nennt (bereits ab dem Baujahr 1978 läge dieser Wert schon bei 6,03 €). Durch Multiplikation mit der unstreitigen Wohnfläche von 120 m 2 ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert. 103 Eine Halbierung des Wohnwerts ist nicht angezeigt. Der Wohnwert ist beim Kläger in voller Höhe zu berücksichtigen, auch wenn er und seine Ehefrau das Wohnhaus gemeinsam nutzen. Trotzdem lässt sich der Wohnwert nicht auf die Eheleute aufteilen, denn jeder Ehegatte profitiert von dem gesamten Wohnwert. 104 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O. 105 Damit übersteigen die anerkennungsfähigen Finanzierungskosten den Wohnwert des Familieneigenheims allerhöchstens um (1.019,18 € - 631,20 € =) 387,98 €. 106 Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- Straßenreinigungs- und Schornsteinfegergebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung (wozu z.B. Rundfunk- und Telefongebühren gehören) sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind. 107 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26. 108 Aus allem Vorstehenden folgt, dass vom Nettoeinkommen des Klägers (3.446,53 €) bei konkreter Betrachtung seiner günstigstenfalls zu berücksichtigenden Belastungen 207,53 € für Versicherungsbeiträge, 77 € für berufsbedingte Fahrtkosten und (6,63 € + 387,98 € =) 394,61 € für Schuldverpflichtungen anerkennungsfähig sind, zusammengenommen also 679,14 €. Selbst dieser Betrag, der sich, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nur bei wiederholten Unterstellungen zu Gunsten des Klägers ergibt, liegt immer noch deutlich unter der auf jeden Fall abziehbaren Belastungspauschale von 861,63 €. 109 Das um diesen Pauschalabzug reduzierte Nettoeinkommen führt mit einem bereinigten Einkommen von (3.446,53 € - 861,63 € =) 2.584,90 € - ebenso wie der von der Beklagten angenommene Betrag von 2.540,61 € - zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 10 (2.401 bis 2.700,99 €) der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der seit dem 4.12.2013 gültigen Fassung der 1. ÄndVO vom 5.12.2013 (BGBl. I S. 4040). Da der Kläger gegenüber seiner Ehefrau im Vergleich mit seinem Sohn T. mindestens gleichrangig unterhaltsverpflichtet ist, wovon die Beklagte im streitigen Bescheid zutreffend ausgeht, ist die Einkommenszuordnung um eine Tabellenstufe auf die Stufe 9 zu reduzieren (§ 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB). Eine weitere Tabellenrückstufung wegen des zweiten Sohnes ist nicht vorzunehmen. Denn dieser Sohn ist gegenüber dem Kläger nicht unterhaltsberechtigt, weil er seinen Unterhaltsbedarf zunächst durch seine Ausbildungsvergütung decken konnte und seit Mitte Juni 2013 durch das ihm gewährte Arbeitslosengeld decken kann. 110 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Kostenbeitragstabelle führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 9 zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 437 €, dem von der Beklagten zu Grunde gelegten Betrag. Auf die streitgegenständliche Zeit im Dezember 2013 vom 13. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 31. des Monats entfallen anteilig 19/31 des festgesetzten Monatsbeitrags, also 267,84 €, wie die Beklagte zutreffend errechnet hat. 111 Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris. 112 Der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem damaligen relevanten Nettoeinkommen von über 3.400 € neben dem Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau noch der geforderte Kostenbeitrag abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt verbleibt. Die seit dem 4.12.2013 geltende geänderte Kostenbeitragstabelle macht durch die jetzt sichergestellte Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts eine detaillierte unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung entbehrlich (vgl. A.I.1 der Begründung des Entwurfs des KJVVG, BT-Drs. 17/13023 S. 10, und A.II der Begründung des Entwurfs der 1. ÄndVO zur KbV, BR-Drs. 119/13 S. 5 f.) 113 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 2.12.2014 - 6 K 1149/14 -, www.nrwe.de = juris. 114 Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. 115 Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. 116 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20. 117 So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden. 118 Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32. 119 Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. 120 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O. 121 Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte. 122 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. 123 Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 267,84 € für Dezember 2013 keine besondere Härte, weil er, wie bereits gesagt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt. Vielmehr bleiben dem Kläger angesichts der Höhe seines Einkommens mehr als ausreichende Mittel, um die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten zusätzlichen finanziellen Wünsche (z.B. Alterssicherung seiner Ehefrau) erfüllen zu können. Dass seine Ehefrau einen krankheitsbedingten außerordentlichen finanziellen Mehrbedarf hätte, der den festgesetzten Kostenbeitrag als eine besondere Härte erscheinen lassen könnte, hat er nicht substanziiert geltend gemacht. Bezeichnenderweise sieht er sich stattdessen ohne weiteres in der Lage, für die Familie einen zweiten PKW und ein Motorrad zu finanzieren, eine jährliche Sonderzahlung zur beschleunigten Schuldentilgung für die Hausfinanzierung zu leisten und Rücklagen für künftige Renovierungskosten zu bilden. 124 Auch die offenbar schon seit Jahren angespannte Familiensituation und das unerfreuliche Verhalten des Sohnes des Klägers gegenüber seinen Eltern in der Vergangenheit (Diebstähle, empfundener Wunsch zur Tötung des Klägers), das der Kläger als massives, einen Unterhaltsanspruch verwirkendes Fehlverhalten bezeichnet, können keine besondere Härte begründen. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit, ggf. auch von seinen nächsten Angehörigen, abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme. 125 Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, a.a.O. (S. 455); VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, a.a.O. 126 Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch hier der Fall ist - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag. 127 Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, a.a.O.; Kunkel, a.a.O., § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 - (n.v.). 128 Schließlich bedeutet es weder eine besondere Härte noch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, dass der sich aus den Vorschriften des SGB VIII ergebende Kostenbeitrag des Klägers höher ist, als es eine Kostenbeteiligung nach den Regeln des SGB XII wäre. Eine Differenzierung der Beitragshöhe in diesen beiden Leistungsgesetzen ist allein schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil in diesen Gesetzen unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind, die vor dem jeweiligen sozialpolitischen Hintergrund 129 für § 92 SGB XII vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 92 Rdnr. 17 130 eine unterschiedlich motivierte Beitragspflicht auslösen. Sinn und Zweck des § 92 Abs. 2 SGB XII (u.a. auf diese Norm verweist der Kläger) ist es, die Eltern behinderter Kinder bezogen auf Eingliederungshilfemaßnahmen mit den Eltern nichtbehinderter Kinder gleichzustellen. Die durch eine angemessene Bildung ihrer behinderten Kinder entstehenden höheren Kosten sollen ausgeglichen werden. Insofern sollen die Eltern behinderter Kinder in ihrer aktiven Mitwirkung an der Eingliederung ihrer Kinder unterstützt werden; dieses Allgemeininteresse an der Eingliederung soll nicht durch wirtschaftliche Überlegungen der Eltern gefährdet werden. 131 Vgl. Behrend, a.a.O., § 92 Rdnr. 18, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.5.1975 - V C 19.74 -, BVerwGE 48, 228 = FEVS 23, 403 = juris (Rdnr. 27). 132 Demgegenüber geht es im SGB VIII nicht um die Kompensation einer materiellen Notsituation, sondern um die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen, für die der Staat neben den Eltern eine Verantwortung trägt. 133 Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rdnr. 10. 134 So fehlt etwa im SGB VIII bewusst eine dem § 94 SGB XII - auch auf diese Norm bezieht sich der Kläger - nachgebildete Vorschrift. 135 Vgl. Armbruster, a.a.O., § 94 Rdnr. 18. 136 Die in den §§ 91 ff. SGB VIII normierte Kostenbeitragspflicht knüpft daran an, dass die kostenbeitragspflichtigen Personen durch die staatliche Leistung materiell entlastet werden. In dieser Beschränkung kommt der staatliche Verantwortungsanteil zum Ausdruck. Im SGB XII findet sich eine entsprechende Struktur in den Leistungen, die als „erweiterte Hilfe“ aber ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt werden und dann auch nur zum begrenzten Kostenbeitrag ermächtigen. 137 Vgl. Armbruster, a.a.O., § 93 Rdnr. 11. 138 Der für die Zeit ab dem 1.1.2014 festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers von monatlich 510 € ist überhöht. Die Beklagte kann monatlich nur 437 € beanspruchen. 139 Für die Zeit ab dem 1.1.2014 gelten dieselbe Berechnungsweise und dieselbe Kostenbeitragstabelle wie für den Beitragszeitraum 13. bis 31.12.2013, gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII n.F. nunmehr allerdings orientiert am monatlichen Durchschnittseinkommen des Klägers im Jahr 2013. Dessen Jahresbruttoeinkommen 2013 aus nichtselbstständiger Arbeit betrug ausweislich der Entgeltabrechnung für den Dezember jenes Jahres 66.515,93 €. Hinzu kommt eine im Jahr 2013 erhaltene Steuererstattung von 201,54 €. Ein Jahresbruttoeinkommen von insgesamt 66.717,47 € bedeutet ein monatliches Durchschnittsbruttoeinkommen von 5.559,79 €. Abzüglich des Arbeitgeberanteils zur vermögenswirksamen Leistung von 26,59 € verbleiben letztlich 5.533,20 €. 140 Die Abzüge nach § 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) betrugen im Jahr 2013 (10.540,31 € + 354,42 € + 579,96 € + 3.874,56 € + 484,32 € + 6.285,76 € + 997,73 € =) 23.117,06 €, im Monatsdurchschnitt also 1.926,42 €. Als Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII kommen erneut neben 50 € Monatsbeitrag zur privaten Rentenversicherung allenfalls 1,55 € Monatsbeitrag für die ADAC-Auslandskrankenversicherung in Betracht. Die demnach höchstens möglichen Abzüge im Rahmen des § 93 Abs. 2 SGB VIII von (1.926,42 € + 50 € + 1,55 € =) 1.977,97 € ergeben ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens (5.533,20 € - 1.977,97 € =) 3.555,23 €; ohne Berücksichtigung des Beitrags für die Auslandskrankenversicherung ergibt sich ein geringfügig höheres maximales Nettoeinkommen von 3.556,78 €. Dass die Beklagte an dieser Stelle im streitigen Bescheid von 3.767,98 € ausgeht, beruht im Wesentlichen auf der Außerachtlassung eines Lohnsteuer-Jahresteilbetrags von 2.136 € (berücksichtigt hat sie damals lediglich 8.404,31 €), worauf sie im Schreiben vom 18.9.2014 selbst verweist. In diesem Schreiben geht sie nunmehr - allerdings weiterhin überhöht - von einem Nettoeinkommen von 3.606,78 € aus. 141 Die Pauschale für Belastungen von 25 % des Nettoeinkommens (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n.F.) bedeutet einen Abzugsbetrag von (3.555,23 € x 25 % =) 888,81 €. Mehr als dieser Pauschalbetrag für Belastungen ist keinesfalls abzugsfähig. Das folgt, ohne dass abermals wie für den vorangegangenen Kostenbeitragszeitraum umfangreiche Einzelberechnungen erforderlich wären, allein schon daraus, dass die monatliche Belastung für die Hausfinanzierung im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 ausweislich der durch entsprechende Unterlagen bestätigten, der „Auskunft über Einkommensverhältnisse“ vom 18.12.2013 beigefügten Kostenaufstellung des Klägers deutlich geringer ausfällt und die übrigen geltend gemachten Belastungen entweder betragsmäßig unverändert sind oder nur marginal nach oben oder unten gegenüber dem Vorjahr abweichen. Da aber schon die Summe der im Vorjahr höheren konkreten Belastungen, soweit sie überhaupt als anerkennungsfähig in Betracht kommen, niedriger war als der Pauschalabzugsbetrag von 25 % des durchschnittlichen Nettomonatseinkommens, das seinerseits unter demjenigen im Jahr 2013 lag, gilt das für die Belastungen im Jahr 2013 erst recht. 142 Nach Abzug der Belastungspauschale (888,81 €) vom Nettoeinkommen (3.555,23 €) bleibt ein bereinigtes Einkommen von 2.666,42 €, das in der Kostenbeitragstabelle anders als der von der Beklagten im streitigen Bescheid angenommene Betrag von 2.825,99 € und der inzwischen für richtig gehaltene Betrag von 2.705,08 € nicht der Einkommensgruppe 11 (2.701 bis 3.000,99 €), sondern der Einkommensgruppe 10 (2.401 bis 2.700,99 €) zugeordnet ist. An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn der (sehr geringe) Monatsbeitrag des Klägers zur ADAC-Auslandskrankenversicherung als Abzugsbetrag unberücksichtigt bliebe. 143 Wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau ist auch jetzt wieder wie für den vorangegangenen Kostenbeitragszeitraum eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe in die Gruppe 9 vorzunehmen. Der monatliche Kostenbeitrag des Klägers ab Januar 2014 beträgt damit nicht 510 €, wie von der Beklagten festgesetzt, sondern 437 €. Eine weitere Reduzierung dieses Betrages ist aus den zum vorangegangenen Beitragszeitraum ausführlich dargelegten Gründen jedoch nicht geboten. 144 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.