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Urteil

6 K 5535/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:1018.6K5535.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 01 u. a. (M.----straße 60) in T. . Es handelt sich um das den größten Teil der linken Hälfte des nachfolgenden Kartenausschnitts einnehmende Flurstück mit den Gebäuden Nr. 1 bis Nr. 5. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 02, 03, 04, 05, 06 u. a.. Es ist auf der rechten Seite des nachfolgenden Kartenausschnitts (teilweise) zu erkennen. Auf ihm stehen die Gebäude Nr. 6 und Nr. 7 auf. Beide Grundstücke werden von der südöstlich verlaufenden M.----straße über eine gemeinsame Zuwegung erschlossen. Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich der Stadt T. . Rund 300m westlich der Gebäude fließt die Lippe. Südwestlich, in etwa 150m bis 200m Entfernung, befindet sich eine Kläranlage. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich nicht. Im Kern handelt es sich bei den genannten Gebäuden um eine seit langem bestehende landwirtschaftliche Hofstelle. Dabei stammt das heute als Wohnhaus genutzte Gebäude Nr. 1 offenbar aus dem 19. Jahrhundert. Unter dem 27. Juli 1949 wurden dem damaligen Eigentümer Heumann die Instandsetzung und der Umbau dieses Gebäudes genehmigt. Bei dem Gebäude Nr. 2 handelt es sich um einen kleineren Pferdestall, der derzeit noch an eine Frau L. verpachtet ist. Für das Stallgebäude Nr. 3 existiert ein Bauschein vom 2. April 1909. Dieses Gebäude wurde bis in das Jahr 2009 hinein als Rinderstall genutzt, zuletzt durch den Pächter C1. . Für das Gebäude Nr. 4 liegt ein Bauschein vom 18. Februar 1965 ("Geräteschuppen") vor. Das Gebäude Nr. 5 ist ein inzwischen wohl seit über zehn Jahren nicht mehr genutzter Schweinestall, für den eine Zustimmung nach der Bauanzeigenverordnung aus dem Jahr 1983 existiert. Diese wurde dem Landwirt W. erteilt, der die Hofstelle im Jahre 1967 übernommen hatte. Das Gebäude Nr. 6 enthält Rinderställe. Eine Ursprungsbaugenehmigung für die Errichtung dieses Gebäudes ist dem Gericht nicht bekannt. Vom 14. Oktober 1985 datiert eine Baugenehmigung an den Landwirt W. , mit welcher die Umnutzung des südlichen Anbaus dieses Gebäudes, einer früheren Wagenremise, in einen Bullenstall genehmigt wurde. Unter dem 29. Mai 1991 wurde dem Landwirt W. dann auch die Nutzung des Hauptteils des Gebäudes Nr. 6 als Bullenstall genehmigt. Ein östlich an das Gebäude Nr. 6 angebauter, teilweise offener Unterstand für Rinder wurde von der Beklagten zunächst (auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahre 1994) befristet, später dann dauerhaft geduldet. Dieser östliche Anbau wird heute durch den Beigeladenen genutzt, der dort rund 30 Rinder hält. Die übrigen Teile des Gebäudes Nr. 6 werden seit längerem durch den Pächter C1. als Rinderställe genutzt. Bei dem Gebäude Nr. 7 schließlich handelt es sich um ein Lagergebäude für Heu- und Strohballen, das aufgrund einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 10. Juli 2002 errichtet wurde. Im Dezember 2008 erwarben die Kläger das beschriebene westliche Grundstück von Frau W. . Im Februar 2009 wurde ihnen ein positiver Bauvorbescheid für Umbau und Umnutzung des ehemaligen Stallgebäudes (Gebäude Nr. 3) in drei Wohneinheiten sowie für den Umbau des Wohnhauses (Gebäude Nr. 1) erteilt. Unter dem 29. Juli 2010 erhielten die Kläger eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Wohngebäudes (Gebäude Nr. 1) als Betriebswohnung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes (Pferdehaltung und -zucht sowie Schafhaltung). Mit Baugenehmigung vom 5. August 2011 schließlich wurde den Klägern die Umnutzung eines Geräteraums (Teil des Gebäudes Nr. 4) in einen Pferdestall und die Anlage eines "Paddocks" genehmigt. Die drei vorgenannten, den Klägern von der Beklagten erteilten Bescheide sind Gegenstand der Anfechtungsklagen 6 K 1388/09, 6 K 3691/10 und 6 K 3666/11 des Beigeladenen. Der Beigeladene, der nach eigenen Angaben die Hofstelle W. komplett hatte erwerben wollen, stellte am 30. Juni 2009 eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohnhauses, einer Lagerhalle, eines Unterstandes für landwirtschaftliche Fahrzeuge und eines Bullenaufzuchtstalles. Die geplanten Gebäude sollen am westlichen Ende der Flurstücke 02, 03, 05 und 06, neben den bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäuden des Beigeladenen (Gebäude Nr. 6 und Nr. 7 auf dem Kartenausschnitt) entstehen. Dabei soll der Bullenaufzuchtstall nördlich des Gebäudes Nr. 6, also auf Höhe der Gebäude Nr. 1 und Nr. 3 der Kläger, errichtet werden. Der Abstand zwischen der Wand des geplanten Bullenaufzuchtstalls und der östlichen Ecke des Gebäudes Nr. 3 beträgt rund 30m. In der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung gab der Beigeladene an, die in seinem Eigentum stehende Betriebsfläche solle unverändert bei 25ha liegen, die Zahl der Rinder solle auf 80 erweitert werden. Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 und vom 25. August 2009 wandte die Beklagte sich an den Beigeladenen und erklärte, sie gehe davon aus, dass die Bauvoranfrage sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit beziehe. Sie empfehle, auch den Immissionsschutz überprüfen zu lassen. Unter dem 28. August 2009 erklärte der Beigeladene durch seinen Entwurfsverfasser, die Fragestellung solle nicht auf den Immissionsschutz erstreckt werden. Eine entsprechende Untersuchung könne gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. In demselben Schreiben erklärte der Kläger zur Zahl der Tiere, gegenwärtig würden auf seinem Grundstück rund 100 Rinder gehalten, nämlich etwa 30 eigene Tiere und etwa 70 Rinder des Pächters C1. . Zukünftig wolle er seinen eigenen Bestand von 30 auf 80 Rinder aufstocken. Die vorhandenen Gebäude würden dann zur Lagerung von Futter und Geräten gebraucht. Mit Bauvorbescheid vom 20. November 2009 stellte die Beklagte fest, dass die Errichtung der geplanten Gebäude gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich zulässig ist. Die dem Bescheid beigefügte Nebenbestimmung Nr. 1 lautete: "Die Prüfung und Beurteilung des Vorhabens bezieht sich ausschließlich auf das Planungsrecht. Die möglichen Auswirkungen von Emissionen des Vorhabens auf benachbarte Grundstücke sind nicht geprüft worden und somit ist der Immissionsschutz auch nicht Teil dieses Bescheides. (B)" Die Kläger haben am 18. Dezember 2009 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, der Bauvorbescheid sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil sich ihm Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung nicht entnehmen ließen. Insbesondere die Zahl der Tiere, die auf der Hofstelle des Beigeladenen insgesamt gehalten werden sollen, sei nicht eindeutig geregelt. Die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei von der Beklagten nicht ernsthaft geprüft worden. Die Angaben des Beigeladenen seien insoweit widersprüchlich und unschlüssig. Die Frage der Immissionen auf benachbarte Grundstücke habe nicht offen gelassen werden dürfen, weil sich die Privilegierung nicht ohne Ermittlung der zu erwartenden Immissionen feststellen lasse. Die Voranfrage sei insoweit also gar nicht bescheidungsfähig gewesen. Die Kläger beantragen, den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 20. November 2009, Az. 380/09, über die Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit einem Betriebswohnhaus, einer Scheune, einem Unterstand für landwirtschaftliche Fahrzeuge und einem Bullenaufzuchtstall auf dem Grundstück M.----straße 60 in T. , Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 02, 03, 04, 05, 06, 07 und 08, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erklärt, die Frage der Privilegierung sei umfassend geprüft worden. Hinsichtlich der zu prüfenden Fragen sei die Voranfrage auch hinreichend bestimmt. Die Problematik des Immissionsschutzes habe ausgeklammert werden dürfen; sie sei damit dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat am 8. April 2011 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 20. November 2009 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen den einem Dritten erteilten Bauvorbescheid vorgehen, wenn dieser gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist der angefochtene Bauvorbescheid nicht zu beanstanden. Der Bauvorbescheid beschränkt sich auf eine Regelung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und enthält damit im Wesentlichen die (verbindliche) Aussage, dass das Vorhaben des Beigeladenen nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig ist. Allerdings wird die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht umfassend festgestellt. Aus dem Prüfungsumfang der Bauvoranfrage und damit aus dem Regelungsumfang des Vorbescheids ausgeklammert ist nämlich die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen wegen der mit ihm verbundenen Emissionen gegen das in § 35 BauGB enthaltene planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies geht zwar nicht aus dem Tenor des Bescheides hervor, der die planungsrechtliche Zulässigkeit uneingeschränkt bejaht. Die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebotes hinsichtlich etwaiger Emissionen ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus der Nebenbestimmung Nr. 1 des Vorbescheides, die einer entsprechenden ausdrücklichen Beschränkung der Voranfrage im Schreiben des Entwurfsverfassers vom 28. August 2009 entspricht. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist in dem Bauvorbescheid somit nur insoweit geregelt als es um andere Auswirkungen als Immissionen geht. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Kammer keine Zweifel an der Bescheidungsfähigkeit einer in dieser Weise beschränkten Voranfrage. Die Frage, ob die geplante Errichtung oder Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genießt, lässt sich in der Regel ohne Weiteres von der Frage trennen, ob der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB und das Gebot der Rücksichtnahme dem Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Immissionen entgegenstehen. Die Frage der Privilegierung vorab verbindlich entscheiden zu lassen, kann sinnvoll sein, um nutzlose Aufwendungen - etwa für eine Immissionsprognose - zu vermeiden. Für ein entsprechend abgeschichtetes Vorgehen stellt § 71 Bauordnung (BauO) NRW mit dem Bauvorbescheid das geeignete Instrument zur Verfügung. Vgl. zu alldem OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, Juris. Ist der angefochtene Bauvorbescheid somit in zulässiger Weise auf die Frage des Planungsrechts unter Ausklammerung der Immissionsproblematik beschränkt, so kann er nachbarschützende Vorschriften nicht verletzen. Denn die einschlägige Genehmigungsnorm, § 35 BauGB, hat keinen generell nachbarschützenden Charakter. Nachbarschutz vermittelt sie vielmehr nur insoweit als in ihr das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (als "öffentlicher Belang") enthalten ist. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, mit weiteren Nachweisen. Demnach berührt insbesondere die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen von der Beklagten zu Recht als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingestuft worden ist, keine Rechte der Kläger. Dasselbe gilt für die Annahme einer (planungsrechtlich) ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks. Rechte der Kläger könnten allenfalls berührt sein, wenn andere Auswirkungen als Immissionen von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgingen, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Kläger denkbar erscheinen ließen. Derartige Auswirkungen sind aber nicht ersichtlich. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch kein Bestimmtheitsmangel zu Lasten der Kläger vorliegen kann. Eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid ist zwar im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Der Anspruch des Nachbarn auf inhaltliche Bestimmtheit kann aber nicht weiter gehen als seine materiell-rechtliche Schutzposition. Berührt ein Bauvorbescheid - wie vorliegend - ersichtlich keine Rechte des Nachbarn, kann sich auch ein Bestimmtheitsmangel nicht zu Lasten des Nachbarn auswirken. Erst im Baugenehmigungsverfahren, in dem die Immissionsproblematik vorliegend wird geprüft und gegebenenfalls geregelt werden müssen, wird sich die Frage, ob das Vorhaben in den Bauvorlagen des Beigeladen - etwa hinsichtlich des Tierbestands und der Betriebsabläufe - hinreichend genau festgelegt ist, in nachbarrechtsrelevanter Weise stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.