OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 616/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0202.12A616.06.00
29mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG). Der am 1957 in P. , Gebiet P1. (Russland) geborene Kläger lebt mit seiner Familie in der Russischen Föderation. Der Vater des Klägers war deutscher Volkszugehöriger. Die Mutter des Klägers ist russische Volkszugehörige. Die Großeltern des Klägers waren deutscher Nationalität. Der Kläger beantragte mit Formular vom 13. Juli 1994 seine Aufnahme und die seiner Ehefrau und seiner Töchter nach dem BVFG. Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem am 5. Dezember 1977 ausgestellten Inlandspass sei er zwar mit der russischen Nationalität eingetragen. Bei der Passausstellung sei jedoch die Nationalität seiner Mutter eingetragen worden, obwohl seine Großeltern Deutsche gewesen seien. Seinen Wunsch, den Pass zu ändern, habe das Passamt abgelehnt. Er feiere alljährlich Weihnachten und Ostern nach den deutschen Sitten und Gebräuchen. Der Kläger legte eine Bescheinigung der P. Gesellschaft der Russlanddeutschen "Wiedergeburt" vom 31. März 1995 vor, in der ihm bescheinigt wird, 1993 der oben genannten Gesellschaft beigetreten zu sein. Mit Beschluss vom 12. Dezember 1995 stellte das P2. Volksgericht der Stadt P. fest, dass der Nationalitätseintrag in dem Inlandspass des Klägers aus dem Jahre 1977 mit "Russe" falsch sei und verpflichtete den Leiter der Passstelle den Personalausweis des Klägers mit der Nationalität "Deutscher" auszustellen (Az.: ). Mit Bescheid vom 12. Dezember 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung gab sie an, bei dem Kläger handele es sich um keinen deutschen Volkszugehörigen. Der Kläger habe sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (in der bis zum 06. September 2001 gültigen Fassung) erklärt. Aufgrund seines Nationalitätseintrages im Inlandspass 1977 mit "russisch" sei anzunehmen, dass der Kläger sich eher zum russischen Volkstum hingezogen gefühlt habe. Er habe es versäumt, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen hin, also für jedermann und besonders gegenüber den Behörden deutlich zu machen. Mit Schreiben vom 9. Januar 1997 legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei Sohn eines Deutschen. Ihm sei durch das Volksgericht der Stadt P. die Nationalitätseintragung "Deutscher" im Personalausweis rückwirkend genehmigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dieser sei zulässig, aber unbegründet. Bei dem Kläger handele es sich um keinen deutschen Volkszugehörigen. Aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten seiner Eltern hätte er ein Wahlrecht gehabt. Im ersten Inlandspass, den der Kläger mit 16 Jahren erhalten habe, sei aber dennoch eine nichtdeutsche Nationalität (russisch) eingetragen gewesen. Der Kläger habe erst im laufenden Verfahren per Gerichtsbeschluss die Änderung seiner Nationalität bewirkt. Wäre die Nationalität in seinem Inlandspass von 1977 unrichtig eingetragen gewesen, hätte der Kläger sich bereits früher um eine Änderung bemühen können. Der Kläger habe sich also bei der Erstausstellung seines Inlandspasses dafür entschieden, die nichtdeutsche Nationalität zu führen bzw. sich damit einverstanden erklärt. Die nachträgliche Änderung der Nationalitätseintragung im laufenden Aufnahmeverfahren stelle ein reines Lippenbekenntnis dar und solle ausschließlich diesem Verfahren zu einem positiven Abschluss verhelfen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine bewusste Hinwendung des Klägers zum deutschen Volkstum. Am 22. Mai 2000 hat der Kläger Klage erhoben und ausgeführt, in dem bis 1975 gültigen grünen Pass sei er mit der Nationalität "deutsch" eingetragen gewesen. Bei seinem Armeeantritt habe er diesen Pass abgeben müssen. Bei der Übergabe des zweiten Passes habe sich die die Passausstellung veranlassende Sach-bearbeiterin trotz seines Protestes geweigert, eine Korrektur vorzunehmen. Er habe in den Folgejahren mehrmalige Anläufe zu einer Änderung seines Passes unternommen. Erst 1995 seien die Gerichte bereit gewesen, ein solches Verfahren anzunehmen. In dem durch das Verwaltungsgericht Köln veranlassten Sprachtest im General-konsulat der Bundesrepublik Deutschland in T. am 5. April 2001 hat der Kläger unter anderem ausgeführt, er habe von seiner Geburt bis zum 18. Lebensjahr mit der Großmutter väterlicherseits regelmäßig deutsch gesprochen. Er habe Ostern gefeiert. Am 24. Dezember sei zum Fest ein Weihnachtsbaum aufgestellt und geschmückt worden. Die Kinder und auch die Erwachsenen hätten Geschen-ke bekommen. Es sei festlich gekocht und gegessen worden (z.B. Osterkuchen). 1973 habe er den ersten Inlandspass bekommen und die deutsche Nationalität gewählt. 1975 sei er zur Armee gegangen und 1976 habe es einen allgemeinen Passumtausch gegeben. 1977 sei er von der Armee gekommen und ihm sei der rote Pass ausgehändigt worden. Er habe in diesen Pass nicht hineingeschaut. Erst als er zu Hause gewesen sei, habe er den russischen Eintrag bemerkt. Er sei zur Passstelle gegangen und habe sich beschwert. Der Eintrag sei jedoch nicht geändert worden und man habe ihn weggeschickt. In der Forma Nr. 1 habe er die deutsche Nationalität angegeben. Auf die Frage, wann sich der Kläger das erste Mal um eine Änderung des Nationalitätseintrages in seinem Pass bemüht habe, hat der Kläger ausgeführt, er habe 1995 das erste Mal einen Antrag zur Änderung gestellt. Auf die Frage, wie oft sich der Kläger um eine Änderung bemüht habe, hat dieser angegeben, "1977 und 1995 beim Passamt und nach der Ablehnung einmal bei Gericht". Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2000 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau P3. G. sowie seine Töchter K. und J. G. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre bisherige Argumentation wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2003 die Beklagte beauflagt, über das Auswärtige Amt eine Auskunft dazu einzuholen, mit welcher Nationalität der Kläger in seinem ersten Inlandspass geführt worden ist. Mit Schreiben vom 22. April 2005 hat das russische Außenministerium mitgeteilt, dass nach den Angaben der zuständigen Behörden die im ersten Inlandspass des Klägers eingetragene Volkszugehörigkeit nicht ermittelt werden könne. Die Beklagte hat daraufhin ausgeführt, der Feststellung des Nationalitätseintrags im ersten Inlandspass dürfte im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedeutung mehr zukommen. Der Kläger habe unbestritten nahezu 18 Jahre mit dem russischen Nationalitätseintrag im Inlandspass in Russland gelebt. Es sei von ihm nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich, dass er sich in dieser Zeit in einer dem Nationalitätseintrag vergleichbarer Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Seine angeblichen Änderungsbemühungen habe er nicht belegt. Es sei bereits seit 1992 in der russischen Föderation möglich gewesen, einen nichtdeutschen Nationalitätseintrag gegebenenfalls durch eine Gerichtsentscheidung ändern zu lassen. Einen entsprechenden Gerichtsbeschluss habe der Kläger aber erst 1995 erwirkt. Der Kläger hat erwidert, die Nichtänderung der Eintragung könne keinesfalls mit einem Gegenbekenntnis gleichgesetzt werden. Er habe seinen Inlandspass zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Behörden gebraucht. Er habe in der Schule, beim Arbeitgeber und bei Volkszählungen stets seine deutsche Nationalität betont. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember 2005 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Begründung seiner zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger seinen bisherigen Vortrag und trägt zudem vor, er habe sich durch die Eintragung als Deutscher in das Passantragsformular positiv und unwiderruflich zum deutschen Volkstum bekannt. Bei der Entgegennahme des Inlandspasses 1977 habe bei ihm nicht der subjektive Wille bestanden, sich zu einem anderen als zum deutschen Volkstum zu erklären. Er habe den Pass nur in wenigen Situationen benutzen müssen. Durch seinen Änderungsversuch 1977 sei der Eintrag in diesem Pass durch "Widerspruch" außer Kraft gesetzt worden und ein "Suspensiveffekt" eingetreten. Er habe weder den Pass vernichten können, noch hätte er selbst die Möglichkeit gehabt, die Nationalität in seinem Inlandspass seiner Willenserklärung entsprechend zu ändern. Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls beantragten Einbeziehung der Ehefrau und der beiden Töchter des Klägers in den von ihm begehrten Aufnahmebescheid im Termin der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2010 durch einen Vergleich beendet haben, beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklage unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2000 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. hilfsweise, die Zeugin F. G. zu den Umständen der fehlerhaften Passeintragung des Klägers und zu dessen Bemühungen, diesen Passeintrag zu ändern sowie zu dessen Verhalten und Erklärungen, die er gegenüber Behörden unabhängig von der Passeintragung abgegeben hat und bei denen er sich zum deutschen Volkstum erklärt hat, zu hören. weiter hilfsweise, zu den Sprachkenntnissen des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder zu einem anderen Zeitpunkt, der relevant sein wird, sowie zu den Umständen des familiären Erwerbs durch Benutzung der Sprache in seiner Familie die Anhörung/Inaugenscheinnahme des Klägers und die Anhörung der Zeugin F. G. . Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, es sei tatsächlich nicht erwiesen, dass der Kläger in seinem 1973 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Der Klä-ger hätte sich bereits im Jahre 1977 erfolgreich gerichtlich gegen die Nationalitätseintragung wehren können. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger sich nicht hätte schon vor dem Jahr 1995 gegen die Eintragung erfolgreich widersetzen können. Damit sei das Führen des Inlandspasses mit russischer Nationali-tätseintragung bis 1995 eine dem Kläger zurechenbare Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beiakten verwiesen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Der Be-scheid vom 12. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deut-schen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil es bei ihm jedenfalls an einem durchgehenden, d. h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauernden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. Vgl. zu den insoweit gegenüber dem früheren Recht geänderten Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, Juris, vom 13. November 2003, - 5 C 14/03 -, BVerwGE 119, 188, Juris, - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, Juris und - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, Juris. Ob der Kläger bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses 1973 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, kann offen bleiben. Der Kläger hat sich durch die Nutzung des mit dem russischen Nationalitätseintrag versehenen Inlandspasses von 1977 in der Zeit von November 1992 bis 1994, ohne sich - trotz der seit 1992 objektiv bestehenden Möglichkeit einer derartigen Änderung - um die Änderung des Eintrages zu bemühen, in zurechenbarer Weise nach außen (auch) einem anderen Volkstum zugewendet. Ausgehend von der doppelten Ausschließlichkeit (Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum und anhaltend) wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet. Denn mit dieser außenwirksamen Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum geht die erforderliche Ausschließlichkeit des früheren Bekenntnisses, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, verloren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128/04 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 5 C 6/06 -, NVwZ-RR 2007, 816, Juris. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich da-mit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu wider-setzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Ist dagegen die Entgegennahme und Führung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, a.a.O., Juris. Der Kläger hat jedenfalls in der Zeit von November 1992 bis 1994 den Inlandspass von 1977 freiwillig genutzt, ohne sich darum zu bemühen, einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag zu bekommen. Spätestens seit November 1992 bestand in Russland auch außerhalb einer ausnahmsweisen Berichtigung bei Nachweis der Fehlerhaftigkeit die Möglichkeit, die Änderung des Nationalitätseintrages auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, a.a.O., Juris. Bereits seit Mitte 1992 konnte in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität im Inlandspass nämlich wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 - 513-542.40 GUS -. Ausweislich des vom Kläger als Übersetzung vorgelegten Urteils des P2. Volksgerichts der Stadt P. beantragte der Kläger aber erst 1995 die Änderung seines Nationalitätseintrages. Dies ergibt sich schon aus dem Aktenzeichen des Urteils – –. Das Datum "1. Dezember 1995" dürfte das Antragsdatum darstellen. Zudem hat der Kläger in seiner Anhörung beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in T. selbst angegeben, er habe 1995 das erste Mal einen Antrag auf Änderung des Nationalitätseintrages gestellt. Nach der Ablehnung sei er bei Gericht gewesen. In der Berufungsbegründungsschrift räumte der Kläger auch ein, dass er den Inlandspass 1977 zumindest gelegentlich "benutzen musste". Somit ist der Kläger willentlich über zwei Jahre nach außen mit dem russischen Nationalitätseintrag aufgetreten, ohne auf eine Änderung der Eintragung zu bestehen. Das er – wie vorgetragen – möglicherweise davon ausgegangen ist, diesem Eintrag komme ebenso wie dem Inlandspass keine Bedeutung mehr zu, ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger diesen Pass mit dem russischen Nationalitätsvermerk genutzt hat und damit nach außen als Person russischer Nationalität aufgetreten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Überlegung, der behauptete Änderungsversuch des Klägers bei dem Passbeamten im Jahre 1977 entfalte eine "aufschiebende Wirkung". Diese – unterstellt man ungeachtet der Frage der Einschlägigkeit dieses Rechtsinstitutes eine derartige Wirkung des Protests – wäre spätestens im November 1992 mit der Möglichkeit, gerichtlich gegen die Nationalitätseintragung vorgehen zu können, entfallen. Zudem hat der Kläger auch nicht dargetan, aufgrund welcher gesetzlichen Regelung dem Änderungsversuch diese Wirkung zukommen sollte. Unabhängig davon hat sich der Kläger auch nicht i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitäteneintragung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, a.a.O., Juris. Dabei muss – wie oben ausgeführt – auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. Soweit der Kläger in der Klagebegründung geltend macht, er habe "mehrmalige Anläufe zu einer Änderung seines Passes" unternommen, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der Anhörung beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in T. und ist damit unglaubhaft. In der Anhörung in T. führte der Kläger auf die entsprechende Nachfrage aus, er habe lediglich 1977 und 1995 versucht, den Nationalitätseintrag zu ändern. Insoweit handelt es sich bei seinem späteren Vortrag um ein gesteigertes Vorbringen mit dem Ziel, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Das Änderungsbegehren im Jahre 1977 nach der Ausgabe des Passes und das – letztlich erfolgreiche – Änderungsbegehren im Jahre 1995 vermögen nicht den Nachweis zu erbringen, dass der Kläger sich "nur" d.h. über den gesamten Zeitraum ab 1977 bis 1995 auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Auch die bloße Behauptung des Klägers, er habe "gegenüber den Volkszählungsbehörden" die Erklärung abgegeben, Deutscher zu sein, genügt nicht zur Annahme eines dem Nationalitätseintrages vergleichbaren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Die Nationalitätenangabe "deutsch" bei einer Volkszählung kann nach Maßgabe der näheren Umstände der Volkszählung der Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung gleichwertig sein. Dies setzt voraus, dass das Bekenntnis zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit den Behörden personenbezogen und zugeordnet bekannt und wahrnehmbar wird, was nicht der Fall ist, wenn die Auswertung der Volkszählung anonym erfolgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Volkszählung um ein "punktuelles" Ereignis handelt, denn das innere Bewusstsein, das hinter einer entsprechenden äußeren Erklärung der Volkszugehörigkeit stehen muss, ist gerade kein solches "punktuelles" Ereignis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2007 - 5 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 283, Juris. Dass der Kläger hier an einer entsprechenden Volkszählung teilgenommen hat, hat er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass der Senat nicht zu einer entsprechenden Überzeugung gelangen konnte. Es ist nach dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar, an wie vielen Volkszählungen der Kläger zu welchem/n Zeitpunkt(en) teilgenommen haben will. Er hat auch nicht dargetan, ob es sich um anonyme Volkszählungen handelte, oder ob die Behörden von seinen vermeintlichen Teilnahmen Kenntnis erlangt haben. Auch die Einlassung des Klägers, er habe auf Nachfrage in der Schule und beim Arbeitgeber immer auf die fehlerhafte Eintragung in seinem Inlandspass hingewiesen und seine deutsche Nationalität betont, ist zu unsubstantiiert und nicht geeignet, ein durchgehendes dem Nationalitätseintrag vergleichbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzunehmen. Insoweit ist auch hier nicht erkennbar, wann und wie häufig der Kläger auf derartige Fragen geantwortet haben will und ob dies den Behörden bekannt geworden ist, ob also seine – sollten seine Angaben wahrheitsgemäß sein – Willensbekundungen überhaupt wirksam nach außen gelangt sind. Der 1993 erfolgte Beitritt des Klägers zur P. Gesellschaft der Russlanddeutschen "Wiedergeburt" ist ebenfalls nicht zur Annahme eines einer Nationalitätserklärung vergleichbaren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geeignet. Die äußere Erklärung zur deutschen Nationalität, die in seinem Beitritt zur Organisation "Wiedergeburt" im Jahre 1993 zum Ausdruck kommt, ist vielmehr als ein Verhalten zu werten, das lediglich dem Zwecke diente, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, BVerwGE 105, 60, Juris. Dies wird im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats auch dadurch erkennbar, dass die Ehefrau des Klägers, die ukrainischer Nationalität und keine deutsche Volkszugehörige ist, ebenfalls 1993 dieser Gesellschaft beitrat. Soweit der Kläger vorträgt, in der Familie seien Ostern und Weihnachten gefeiert bzw. die deutschen Volkstraditionen beachtet worden, wird ungeachtet des Um-standes, dass insoweit schon nicht substantiiert dargelegt wird, welche Verhaltensweisen im Einzelnen damit gemeint sind bzw. geltend gemacht werden, auch nicht dargetan, dass hierdurch der Wille des Klägers der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, über den familiären Bereich hinaus nach außen hin unzweifelhaft zu Tage getreten ist. Fehlt es damit an konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise, geht dies zu Lasten des Klägers. Die Beweislast trägt der Kläger. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25/92 -, BVerwGE 92, 70, Juris. Der Kläger hat auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 dritte Bekenntnisalternative BVFG nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit eines oder beider Elternteile setzt voraus, dass die deutsche Nationalität aufgrund der des Elternteils bzw. der Eltern in den Inlandspass eingetragen worden ist. Denn da das sowjetische Recht einen Nationalitätseintrag in den Inlands-pass vorsah, war diese Eintragung rechtlich verbindlich und trat an die Stelle der zunächst für den Abkömmling von seinen Eltern abgeleiteten Nationalität. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 - 12 A 233/08 -, vom 6. Juni 2007 - 2 A 3054/06 -, vom 5. Juli 2007 - 2 A 3163/07 -; vom 6. Dezember 2007 - 2 A 1047/07 - und vom 18. Juni 2008 - 2 A 496/07 -. Zum Recht des Herkunftsstaates zählt es auch, wenn der Eintragung im Pass verbindliche Wirkung zukommt. Eine derartige Eintragung im maßgeblichen am 05. Dezember 1977 ausgestellten Inlandspass des Klägers existiert – mangels deutschen Nationalitätseintrags – nicht. Konkrete Anhaltspunkte für das Eingreifen der Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG sind weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beantragung des zweiten Inlandspasses im Jahre 1977 durch den Kläger vorgelegen haben, lässt sich nicht feststellen. Denn die in der Vorschrift bezeichnete objektive Gefährdungslage – also desjenigen Zeitraumes, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist – endete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich etwa Mitte der 60er Jahre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, a.a.O., Juris, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 , a.a.O., Juris. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, "die Zeugin F. G. zu den Umständen der fehlerhaften Passeintragung des Klägers und zu dessen Bemühungen, diesen Passeintrag zu ändern sowie zu dessen Verhalten und Erklä-rungen, die er gegenüber Behörden unabhängig von der Passeintragung abgegeben hat und bei denen er sich zum deutschen Volkstum erklärt hat, zu hören." Ist nicht nachzukommen. Soweit sich der Antrag auf die Umstände der fehlerhaften Passeintragung bezieht, kommt es - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - auf diese Beweistatsache aus rechtlichen Gründen nicht an. Hinsichtlich der übrigen unter Beweis gestellten Tatsachen handelt es sich um einen unzulässigen "Ausforschungsbeweis". Der Hilfsbeweisantrag ist so unzureichend substantiiert, dass die Beweiserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu ersehen ist und somit die Tauglichkeit des Beweismittels nicht beurteilt werden kann. Insbesondere hat der Kläger auch nicht dargelegt, welches Ergebnis von dieser Beweisaufnahme zu erwarten wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1988 - 3 C 37/87 -, BayVBl 1989, 159, Juris; Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, 18. Ergänzungslieferung, 2009, § 86 Rn. 92, 93, 94. Auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, "zu den Sprachkenntnissen des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder zu einem anderen Zeitpunkt, der relevant sein wird, sowie zu den Umständen des familiären Erwerbs durch Benutzung der Sprache in seiner Familie die Anhörung/Inaugenscheinnahme des Klägers und die Anhörung der Zeugin F. G. ." braucht der Senat mangels der Beweiserheblichkeit dieser unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen. Auf die Frage, ob der Kläger ausreichende deutsche Sprachkenntnisse familiär erworben hat, kommt es mangels ausreichenden Bekenntnisses nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.