OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 4423/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1026.7K4423.19.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Er ist am 00.00.0000 in B. -B1. (heute B2. ), Kasachstan, geboren. Sein Großvater, H. S. , geboren am 00.00.0000 in Q. , Ukraine, wurde 1943 in das sog. „Reichsgau Wartheland“ oder „Warthegau“ (Territorium des Deutschen Reichs von 1939 bis 1945) umgesiedelt. Er siedelte am 12.07.1991 als Spätaussiedler nach Deutschland um. Mit Antrag vom 02.09.1991 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Dort gab er an, die russische Staatsangehörigkeit zu haben. Seine Volkszugehörigkeit sei Deutsch, seine Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Deutsch verstehe und schreibe er. In der Familie werde von den Großeltern und den Eltern Deutsch gesprochen. Bei „Pflege des deutschen Volkstum“ kreuzte er „nein“ an. Dem Antrag war ein begleitendes Schreiben seines Großvaters H. S. beigefügt. In diesem führte er in Bezug auf den Kläger im Wesentlichen aus, er lerne in der Schule und jetzt in der Uni Deutsch als Fremdsprache und sei immer Bestschüler gewesen. Er habe oft die Ferien bei den Großeltern verbracht. Sie, die Großeltern, hätten sich nach Möglichkeiten bemüht, Deutsch zu sprechen. Oft hätten sie ihm deutsche Briefe geschrieben, die er manchmal auf Deutsch beantwortet habe. Die Umgangssprache in der Familie sei nicht Deutsch, da die Ehegattin seines Sohnes Russin sei. Sein Sohn, H. -X. , bemühe sich jetzt, in der Familie mehr Deutsch zu sprechen. Trotz Hänseleien in der Schule als „G. “ habe sein Enkel B3. sich mit 16 Jahren beim Erhalten des ersten Passes als Deutscher eintragen lassen. Deutsche Feiertage würden in der Familie gefeiert, bei Treffen habe man deutsche Lieder gesungen und deutsche Kassetten gespielt. Mit Antrag ebenfalls vom 02.09.1991 stellte auch der Vater des Klägers, H. -X. S. , einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Er gab als jetzige Umgangssprache in der Familie „Russisch“ an, erklärte, die deutsche Sprache zu verstehen, zu sprechen und zu schreiben. In der Familie werde Deutsch von den Eltern und von ihm gesprochen. Das Feld „von den Kindern des Antragstellers“ wurde nicht angekreuzt. Unter Pflege des deutschen Volkstums gab er an: „In einer deutschen Familie aufgewachsen und deutsch gesprochen. Anteilnahme an der deutschen Laienkunst. Als Student an der Hochschule und nach ihrer Beendigung in Deutsch in der Laienkunst aufgetreten.“ Mit Schreiben vom 18.12.1992 forderte die Beklagte den Großvater des Klägers als dessen Bevollmächtigten auf, weitere Angaben zur Pflege des deutschen Volkstums betreffend den Kläger und seinen Bruder zu machen, da die bisherigen Angaben hierzu nicht ausreichten. Mit Brief vom 28.12.1992 führte der Großvater des Klägers aus: Die Enkelkinder B3. und P. hätten sich vor ihrer Einschulung viel bei ihnen befunden. Sie, die Großeltern, hätten mit ihnen meistens Deutsch gesprochen. Von der 5. Klasse an hätten sie Deutsch als Fremdsprache gelernt. Während der Sommerferien seien die Enkel die meiste Zeit bei ihnen oder sie zu Besuch bei den Enkeln gewesen. Sie hätten mit ihnen Märchen gelesen und Spiele in deutscher Sprache gespielt. Sie hätten Laienkunstveranstaltungen organisiert, bei denen ihre Enkel deutsche Gedichte aufgesagt hätten. Bei ihrer goldenen Hochzeit hätten ihre Enkel eine deutsche Ansprache vorbereitet. Am 12.05.1993 erhielt der Vater des Klägers, H. -X. von S. , einen Aufnahmebescheid. In diesen wurde der Kläger als Abkömmling nach § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen. Am 02.09.1993 verließ der Kläger gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder das Aussiedlungsgebiet und reiste am gleichen Tag nach Deutschland ein. Unter dem 01.10.1993 beantragte der Vater des Klägers die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für sich und die Erteilung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG für den Kläger. Die Bescheinigung wurde dem Kläger am 24.11.1993 ausgestellt. Am 27.12.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler. Zur Begründung führte er aus: Sein Großvater H. S. habe während des Zweiten Weltkrieges die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sein Vater H. -X. S. sei in Deutschland in T. , Land Brandenburg als Deutscher geboren. Er habe nach dem Zuzug nach Deutschland am 13.12.1993 die deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt bekommen. Leider sei den Beamten ein Fehler unterlaufen, ihn und seinen Bruder nach § 7 Abs. 2 BVFG einzustufen. Mit Bescheid vom 20.05.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Er habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Da er vor Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG im Jahr 2013 nach Deutschland übergesiedelt sei, fänden diese Vorschriften auf ihn keine Anwendung. Die Gründe, die dazu geführt hätten, dass er bei Übersiedlung lediglich als Abkömmling eines Spätaussiedlers anerkannt worden sei, besäßen deshalb heute noch Gültigkeit. Hiergegen erhob der Kläger am 12.06.2019 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es gehe ihm nicht um die Erleichterungen aus dem Jahr 2013, sondern nach der Lage aus dem Jahr zum Zeitpunkt der Einreise in die BRD. Sein Vater habe durch seine Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht erst als Spätaussiedler erhalten. Diese Tatsache müsse sich auch auf seinen Status auswirken. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahme, also 1993. Nach § 6 Abs. 2 BVFG in der damals geltenden Fassung sei neben der Abstammung von einem Deutschen erforderlich, dass der betreffenden Person bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt worden seien. Aufgrund seiner eigenen Antragsangaben könne zumindest hiervon nicht ausgegangen werden. Am 18.07.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein Vater habe ihn bei der Beantragung der Spätaussiedlerbescheinigung ohne Kenntnis der möglichen rechtlichen Konsequenzen als Abkömmling eingesetzt. Insbesondere durch seine Großeltern sei ihm die deutsche Sprache vermittelt worden, sodass er zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung die deutsche Sprache sowohl habe verstehen, als auch sprechen und schreiben können. Neben den Antragsangaben gebe es auch den Schriftverkehr mit dem Großvater. Aus dessen Berichten ergebe sich die Vermittlung der deutschen Sprache durch Vorlesen deutscher Geschichten und Spielen deutscher Spiele. Es werde von Vorführungen deutscher Gedichte und Kinderlieder durch ihn im Familienkreis und einer deutschen Ansprache durch ihn auf einem Familienfest berichtet. Die deutsche Kultur sei durch die religiösen Feste und Feiertage vermittelt worden. Er habe sich in der Schule aufgrund seiner Deutschkenntnisse für Deutsch als Fremdsprache entschieden. Sein Bruder und er hätten die Schulferien bei ihren Großeltern verbracht, die erst Ende der 80er Jahre von Kasachstan nach Russland gezogen seien. Die Großeltern hätten sie auch oft besucht und zwar im gesamten Zeitraum der Prägephase. Er habe bereits ein Jahr nach der Einreise im Wintersemester 1994 mit dem Jura-Studium an der Uni L. begonnen, sodass seine Deutschkenntnisse zum Zeitpunkt der Einreise evident seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.05.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2019 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei nicht nachgewiesen, dass dem Kläger von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden seien. Im Antragsformblatt habe er angegeben, die deutsche Sprache nicht sprechen zu können, seine Muttersprache sei Russisch. Der Großvater relativere diese Angaben durch seinen Vortrag, er habe mit dem Kläger in dessen Kindheit Deutsch gesprochen und dieser habe sich bemüht, in Deutsch zu kommunizieren. Die Dauer der Vermittlung bestätigender Merkmale richte sich jedoch nach der Dauer des familiären Erziehungseinflusses, der in der Regel mit der Dauer des Sorgerechtes gleichzusetzen sei. Sie beginne grundsätzlich im Säuglingsalter und ende mit der Selbstständigkeit. Der Kontakt zu den Großeltern sei auf längerfristige, aber wohl eher gelegentliche Besuche beschränkt gewesen. Jedenfalls könne nicht von einem intensiven Kontakt zu den Großeltern ausgegangen werden. Der Großvater gestehe auch ein, man habe sich lediglich bemüht, nach Möglichkeit Deutsch zu sprechen. Dem Gebrauch der deutschen Sprache im täglichen Umgang zwischen Großeltern und Enkel dürfte kein nennenswertes Gewicht zugekommen sein. Eine Sprachvermittlung setze aber einen regelmäßigen und zeitintensiven Austausch mit der Vermittlungsperson voraus. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, dass der Kläger im Ausreisezeitpunkt über in der Prägephase familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfügt habe. Ein Sprachtest sei nicht durchgeführt worden und der Bescheinigungsakte der Stadt L. seien keine Hinweise auf seine deutsche Sprachkompetenz zu entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung sind § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) i.V.m. §§ 4, 6 BVFG in der im Zeitpunkt der Einreise des Klägers geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet im September 1993 galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829), im Folgenden BVFG 1993. Die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 07.09.2001 eingeführte Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (BVFG 2001), die eine rückwirkende Geltung des § 6 BVFG 2001 vorsah, ist durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes vom 07.11.2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung vom 12.11.2015 aufgehoben worden und nicht weiter anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 B 83.16 - juris; zu den Einzelheiten betreffend die Aufhebung der Übergangsvorschrift OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 11 A 1250/12 - juris; zur Frage der maßgeblichen Rechtslage vor Aufhebung dieser Übergangsvorschrift BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - juris und 1 C 30.14 juris. Nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des § 4 Abs. 1 BVFG 1993 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Kläger ist kein deutscher Volkszugehöriger. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (Nr. 2) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kläger wurde das Bestätigungsmerkmal Sprache nicht durch die Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte vermittelt. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 verlangt, bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbständigkeit vermittelt worden ist. Unter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache dabei eine besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Während sich in der Anfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache vollzieht, wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Dabei richten sich Ausmaß und Intensität der geforderten Sprachvermittlung nach dem Sprachvermögen der Eltern, des Elternteils oder anderer Verwandter. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 - juris Rn 27. Die Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG muss "zumindest Gewicht" haben. Da der Gesetzgeber in den vermittelten bestätigenden Merkmalen Sprache, Erziehung, Kultur die objektive Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum sieht, setzt eine Sprachvermittlung voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Denn je intensiver deutsche Sprache vermittelt worden ist, umso tragfähiger ist die Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage. Das bedeutet aber nicht, dass dem Kind als Sprache nur oder jedenfalls überwiegend Deutsch vermittelt worden sein muss. Ein derart enges Verständnis kann weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Es würde auch an der Realität in den Aussiedlungsgebieten vorbeigehen. Denn wer nicht in reinen oder überwiegend deutschsprachigen Siedlungsgebieten aufgewachsen ist, musste realistischerweise, sollte er nicht "sprachlos" in Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule kommen, bereits von Kindesbeinen an auch die Landessprache erlernen. Es reicht demnach aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Wurden dem Kind im Elternhaus Deutsch und die Landessprache vermittelt, hat sein späteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum eine objektive, durch die Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit bestätigte Grundlage. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Denn von der Existenz anderer Landessprachen in den Herkunftsgebieten ausgehend verlangt der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG weder bei volkstumsmäßig verschiedenen noch bei volkstumsmäßig gleichen Eltern eine alleinige oder jedenfalls überwiegende deutsche Sprachvermittlung. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 – 5 C 44.99 – juris Rn 30. Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger die deutsche Sprache nicht vermittelt worden. Es lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags, der Anhaltspunkte aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und der informatorischen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mit der vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass dem Kläger die deutsche Sprache jedenfalls im Sinne einer Mehrsprachigkeit vermittelt wurde. Eine Vermittlung im eigenen Elternhaus durch den deutschsprachigen Vater hat nach Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. So gab der Kläger selbst in seinem Antrag von 1991 an, dass die jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch sei. Diese Angabe deckt sich sowohl mit der Angabe seines Vaters in dessen Aufnahmeantrag als auch mit den Ausführungen seines Großvaters. Auch dieser beschrieb, dass sein Sohn mit seinen Kindern zuhause Russisch spreche und erklärte dies damit, dass die Mutter seiner Enkelkinder Russin sei. Nach dem Schreiben des Großvaters, wolle sich sein Sohn „jetzt“ bemühen, in der Familie mehr Deutsch zu sprechen, was ebenso gegen einen regelmäßigen Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie vor diesem Zeitpunkt spricht. Schon vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers, dass er nicht nur mit den Großeltern, sondern auch mit vielen Freunden und anderen Familien im Umfeld Deutsch gesprochen haben will, nicht glaubhaft. Es erscheint wirklichkeitsfremd, mit Freunden und Bekannten Deutsch gesprochen zu haben, wenn in der Kernfamilie selbst die deutsche Sprache nicht als Umgangssprache verwendet wurde. Zudem spricht gegen die Glaubhaftigkeit, dass dieses Vorbringen erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte und nicht, wie dies zu erwarten gewesen wäre, bereits bei der Antragsstellung durch den Vater im Jahr 1991. Es stellt damit ein gesteigertes Vorbringen dar, für dessen Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen. Eine ausreichende Vermittlung fand nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht durch die deutschsprachigen Großeltern statt. Dieser Annahme stehen zunächst der Antrag des Klägers selbst aus dem Jahr 1991 sowie der Antrag seines Vaters aus demselben Jahr entgegen. Übereinstimmend ist dort angegeben, dass der Kläger kein Deutsch spreche. Der Einlassung des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung im Gericht, dies hätten die Großeltern falsch eingetragen, kann nicht gefolgt werden. Bevollmächtigter für die Stellung des Antrags war damals der Großvater des Klägers. Nach Aussage des Klägers hat er den Antrag gemeinsam mit der Großmutter ausgefüllt. Sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild sowie nach dem Inhalt sind die Anträge mit offensichtlicher Sorgfalt ausgefüllt worden. So wurde ersichtlich ordentlich geschrieben und Wert auf Vollständigkeit der Angaben gelegt. Dieselbe Sorgfalt liegt den die Anträge begleitenden Schreiben zugrunde. Von einer versehentlichen Falschangabe kann daher nicht ausgegangen werden. Auch aus den Schreiben des Großvaters ergibt sich indessen keine Vermittlung der deutschen Sprache durch die Großeltern. Vielmehr stellt es sich für das Gericht nach den Schreiben des Großvaters zusammen mit den weiteren Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung so dar, dass der Kläger im Rahmen der Besuche bei den Großeltern mit der deutschen Sprache in Berührung kam, sie aber nicht etwa selbst erlernte oder vermittelt bekam. Dies liegt zunächst begründet in der zeitlichen Begrenztheit der Begegnungen zwischen den Großeltern und ihrem Enkel B3. . Der Großvater beschreibt in seinen Briefen, dass der Kläger seine Ferien oft bei ihnen verbracht habe und sie sich gerade vor der Einschulung viel bei ihnen befunden hätten. Auch wird von Besuchen der Großeltern während der Ferien berichtet. Daneben hat nach den Schreiben der Großeltern ein Briefkontakt stattgefunden, wobei sie dem Enkel auf Deutsch geschrieben hätten und der Enkel manchmal auf Deutsch geantwortet habe. Auf Befragen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gab dieser an, dass er nicht die ganzen Sommerferien, sondern nur ein bis zwei Monate bei den Großeltern verbracht habe. Ausweichend waren die Angaben dazu, ob die Eltern ihn dabei begleitet haben. So erklärte der Kläger zunächst, er sei alleine eine Entfernung von circa 1000 km mit dem Zug gefahren. Die Eltern seien nicht dabei gewesen. Später hingegen erklärte er, dass er als Kindergartenkind nicht alleine gefahren sei, sondern erst als Schulkind. Seine Eltern seien dabei gewesen, aber nicht die gesamte Zeit. Auch die Frage, ob sein kleiner, fünf Jahre jüngerer Bruder dabei gewesen sei, konnte er nicht überzeugend beantworten. Ausweichend erklärte er, das wisse er nicht mehr genau, manchmal ja, manchmal nein. Vor dem Hintergrund des Alters des Klägers erscheint es auch unwahrscheinlich, dass dieser innerhalb einer so kurzen Zeit die deutsche Sprache erlernt haben will und sie nicht innerhalb des darauf folgenden Jahres in einer anderssprachigen Umgebung vergessen hätte. Dies gilt insbesondere deswegen, weil in seinem Elternhaus kein Deutsch gesprochen wurde. Allein das gelegentliche Beantworten von Briefen in der deutschen Sprache entkräftet diesen Eindruck nicht. Neben dieser zeitlichen Komponente ist das Gericht nach der Anhörung des Klägers überzeugt, dass auch die Intensität der Vermittlung der deutschen Sprache auf einzelne Worte und Sätze begrenzt war. So gibt der Großvater selbst an, er habe sich „nach Möglichkeiten“ bemüht, mit den Enkeln Deutsch zu sprechen. Dass auch eine Antwort auf Deutsch erfolgt sei, sagt er nicht. Zwar beschreibt er, dass seine Enkel deutsche Lieder gesungen und Gedichte aufgesagt hätten. Daraus allein folgt jedoch keine Sprachvermittlung, da gerade kleine Kinder fremdsprachige Lieder und Gedichte auch ohne jedes Verständnis des Inhaltes auswendig lernen und wiedergeben können. Ein Erlernen der Sprache dahingehend, dass der Kläger jedenfalls in einzelnen Sätzen seine Eindrücke und Gedanken in Deutsch hätte wiedergeben können, lässt sich den Erklärungen des Großvaters nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass die Mutter des Klägers nach dem Eindruck des Gerichts oft bei den Besuchen anwesend war, spricht gegen eine solche Vermittlung. Denn in Anwesenheit der Mutter wird in alltäglichen Situationen, wie etwa am Essenstisch oder im allgemeinen Gespräch, Russisch gesprochen worden sein. Zuletzt wird der Eindruck des Gerichts dadurch bestärkt, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung Deutsch mit starkem Akzent sprach. Er erklärte jedoch auf Nachfrage, seine Großeltern, von denen er die Sprache erlernt haben will, hätten Hochdeutsch gesprochen. Auch die Erklärung des Klägers dazu, wieso er nicht unmittelbar nach der Einreise einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 4 Abs. 1 BVFG gestellt hat, überzeugt nicht. Es ist nicht glaubhaft, dass es dem Kläger und seiner Familie nicht aufgefallen sei, dass er „nur“ als Abkömmling einen Aufnahmebescheid erhielt. Denn der Kläger hatte einen eigenen Antrag als Spätaussiedler gestellt. Wenn der Kläger die von ihm behaupteten Deutschkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise tatsächlich gehabt hätte, wäre es naheliegend gewesen, einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen und seine Deutschkenntnisse in einem Deutschtest nachzuweisen. Auch der akademische Hintergrund sowohl des Klägers als auch seiner Familie lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass es weder ihm noch seinen Angehörigen bewusst gewesen sei, dass ein Aufnahmebescheid als Abkömmling einem solchen als Spätaussiedler nicht gleichsteht. Einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders des Klägers oder des Spielgefährten, wie sie die Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich angeregt hat, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Denn der Sachvortrag des Klägers bietet keinen hinreichend substantiierten Gehalt, der zu einer Beweiserhebung Anlass böte. Fehlt es an konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten für eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, geht dies zu Lasten des Klägers, da er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 - juris Rn 17; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2010 - 12 A 616/06 - juris Rn 61; Urteil der Kammer vom 27.11.2012 - 7 K 5779/11 - juris Rn 26. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.