Urteil
7 K 5779/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1127.7K5779.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Saran/Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der 1949 geborene B. N. (N1. ) und die 1953 geborene M. N2. , geb. U. . Diese beantragten unter dem 03.05.1991 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ihre Aufnahme als Aussiedlerin bzw. Ehegatte einer Aussiedlerin nach § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebengesetzes a.F. (BVFG a.F.). Der Kläger und sein 1977 geborener Bruder W. waren ebenfalls als Antragsteller aufgeführt. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 09.03.1994 ab, da die Mutter des Klägers in ihrem sowjetischen Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden sei und deshalb keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne sei. Einen Aufnahmeantrag des Bruders W. nach § 27 Abs. 1 BVFG n.F. wertete das BVA als Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.03.1994 und wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 03.06.1997 als unbegründet zurück, da W. nicht von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Einen erneuten Aufnahmeantrag der Eltern des Klägers vom 03.05.2010 lehnte das BVA mit Bescheid vom 31.05.2010 unter Hinweis auf das bestandskräftig abgeschlossene Erstverfahren ab. Die am 01.08.1924 geborene Großmutter mütterlicherseits des Klägers, Frau M1. U1. , geb. E. , hatte bereits am 27.02.1990 ihre Übernahme in das Bundesgebiet beantragt. Unter dem 26.10.1990 erhielt sie einen Aufnahmebescheid und reiste 1991 nach Deutschland ein. 3 Mit Datum vom 13.05.2010 beantragte auch der Kläger durch eine in Deutschland wohnhafte Schwägerin seine Aufnahme nach dem BVFG n.F. Im Antragformular wurde angegeben: Der Kläger sei deutscher Staatsangehöriger. In seinem ersten wie auch in seinem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Er habe im Elternhaus als Kind vom 2. Lebensjahr an die deutsche und ab dem 3. Lebensjahr auch die russische Sprache gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm von der Mutter und seiner Großmutter mütterlicherseits vermittelt worden. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. 4 Der Kläger unterzog sich am 06.10.2010 in der deutschen Botschaft in Astana einem Sprachtest. Er bestätigte die Angabe, als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch erlernt zu haben. Deutsch sei ihm von Mutter und Großmutter vermittelt worden. Nach der Ausreise der Großmutter 1991 habe er bis zu seinem 16. Lebensjahr mit ihr per Telefon nur Deutsch gesprochen, da sie kaum Russisch gesprochen habe. Mit seiner Mutter spreche er auch heute noch Deutsch. Zudem habe er von der 2.-9. Schulklasse Deutschunterricht gehabt. Auch habe er Selbststudium betrieben und kommuniziere via Skype im Internet mit Freunden in Deutschland. Nach der Bewertung des Sprachtesters war ein Gespräch in deutscher Sprache mit dem Kläger trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich. Das Protokoll des Sprachtests enthält den Vermerk: "Dialektkenntnisse waren nicht feststellbar; aufgrund des Gesamtbildes der Anhörung wurde eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nach Auffassung des Unterzeichners dennoch glaubhaft gemacht." Zu seiner Geburtsurkunde befragt, äußerte der Kläger, er könne sich deren Neuausstellung 1995 nicht genau erklären, denke aber, sie hänge mit dem Nationalitätswechsel im Inlandspass der Mutter zusammen. 5 Mit Bescheid vom 09.12.2010 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Ob der Kläger deutscher Abstammung sei und sich bis heute zur deutschen Nationalität bekannt habe, könne dahinstehen, da ihm die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Der Vortrag, die deutsche Sprache sei ihm von Mutter und Großmutter vermittelt worden, sei nicht schlüssig, da die Mutter des Klägers in ihrem eigenen Aufnahmeantrag angegeben habe, dass in der Familie lediglich von ihr und der Großmutter Deutsch gesprochen worden sei. Die seit 1991 in Deutschland wohnhafte Großmutter habe auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dass mit dem Kläger in der Familie kein Deutsch gesprochen worden sei, sondern nur sie und die Mutter des Klägers miteinander Deutsch gesprochen hätten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger außerhalb der Familie und als Erwachsene im Selbststudium Deutsch erlernt habe. Dementsprechend wiesen seine Deutschkenntnisse auch keine Dialektfärbung auf. 6 Der Kläger erhob hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Der Nachweis deutscher Abstammung sei durch die Aufnahme der Großmutter und deren Vertriebenenausweis A geführt. Die Beurteilung, die deutsche Sprache sei ihm nicht im Elternhaus vermittelt worden, treffe nicht zu. Der Kläger lebe bis heute mit seinen Eltern im gleichen Haus zusammen. Mutter und Sohn benutzten die deutsche Sprache bei gemeinsamen Unterhaltungen. Die Mutter nutze ihre Besuche in Deutschland zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse. Sie sei bisher 3-4 mal zu Besuch in Deutschland gewesen. Die Großmutter sei auch nach ihrer Aussiedlung regelmäßig zu Besuch gekommen, meist für bis zu drei Monate. Diese Besuche hätten fast jedes Jahr stattgefunden. Zudem habe es häufige Telefonate gegeben. Dass der Kläger die hierdurch erlangten Sprachfertigkeiten durch Eigenstudium vertieft habe, könne ihm nicht zu Nachteil gereichen. 7 Mit Bescheid vom 10.10.2011 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte ihre Ausführungen zur Sprachvermittlung. Sie verwies auf die Angaben der Großmutter in deren Aufnahmeverfahren (SU-513637). Eine tragende Rolle der Großmutter bei der Sprachvermittlung komme schon wegen der großen räumlichen Entfernung nicht in Betracht. Bei ihrer Aussiedlung sei der Kläger erst zwei Jahre alt gewesen. Spätere zeitlich begrenzte Besuchskontakte und gelegentliche Telefonate dürften für eine Sprachvermittlung nicht ausreichend gewesen sein. Eine familiäre Vermittlung durch die Mutter komme nicht in Betracht, da auch deren sprachliche Fähigkeiten durch die Großmutter 1991 äußerst zurückhaltend bewertet worden seien. Durch die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Mutter werden außerdem indiziert, dass diese dem deutschen Volkstum nur wenig Bedeutung beigemessen habe. Hierzu passe es, dass die Mutter, die als Abkömmling einer deutschen Mutter und eines russischen Vaters mit den kulturellen Traditionen beider Volksgruppen konfrontiert gewesen sei, die deutsche Sprache in ihrer eigenen Kindheit nur in geringem Umfang erlernt habe. Es bestünden daher weiterhin begründete Zweifel hinsichtlich der behaupteten Vermittlung der deutschen Sprache. 8 Der Kläger hat am 20.10.2011 Klage erhoben. 9 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus trägt er vor: Bei der Frage der familiären Vermittlung der deutschen Sprache sei von dem Sprachniveau auszugehen, das vom Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Volksdeutschen aus Kasachstan verlangt werde. Es genüge hiernach eine Vermittlung von Grundlagen der deutschen Sprache in der Familie. Einzelne Fehler in Wortwahl und Grammatik seien ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass später zusätzlich weitere Kenntnisse erworben worden seien. Da nur Grundlagen vermittelt werden müssten, komme es auch nicht auf einen zeitintensiven innerfamiliären Umgang an. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger telefonischen Kontakt mit seiner Großmutter gehalten habe und diese fast jedes Jahr für ein bis drei Monate zu Besuch nach Kasachstan gekommen sei. Mit der Großmutter habe sich der Kläger auf Deutsch unterhalten müssen, da sie kaum oder gar kein Russisch gesprochen habe. Die Sprachfertigkeiten der Mutter des Klägers seien nie ermittelt worden. Die groben und unzureichenden Vorgaben zur Beurteilung der Sprachkenntnisse in den Formularen seien für eine abschließende Einschätzung ungeeignet. Die schriftliche Angabe der Großmutter zu den Sprachfertigkeiten der Mutter stehe in Widerspruch zu den entsprechenden Angaben in den Antragsformularen. Tatsächlich beherrsche die Mutter die deutsche Sprache in einem Umfang, der ihr erlaube, Alltagsgespräche zu führen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 09.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2011 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Großmutter komme aufgrund der Ausreise 1991 nicht als Vermittlungsperson in Frage. Besuchskontakte seien nicht nachgewiesen. Dessen ungeachtet lasse der Umgang mit der Großmutter bei gelegentlichen Besuchsreisen nicht auf einen intensiven Gebrauch der deutschen Sprache schließen. Der Behauptung, die Großmutter habe kein oder nur sehr wenig Russisch gesprochen, stehe entgegen, dass sie vom 1953 bis 1974 mit einem Russen verheiratet gewesen sei. Auch verweist die Beklagte auf die Angabe der Mutter des Klägers, Russisch sei die bevorzugte Umgangssprache im Elternhaus gewesen. Auch die Vermittlung durch die Mutter sei nicht glaubhaft. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, wie in einem Elternhaus, in dem nicht nur der Vater russischer Volkszugehöriger gewesen, sondern auch die Mutter prägend im russischen Volkstum erzogen worden sei, dem Gebrauch der deutschen Sprache nennenswertes Gewicht zugekommen sein sollte. Der Klagebegründung sei auch nichts Substantiiertes zur Sprachvermittlung zu entnehmen. Es liege auch nichts dafür vor, dass die Mutter über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt habe, die sie in die Lage versetzt hätten, als Vermittlungsperson zu dienen. Dem Umstand, dass beim Kläger keine Dialektkennisse festgestellt worden seien, komme durchaus Bedeutung zu. Die Großmutter stamme aus dem deutschen Dorf Pfeifer, Kanton Kamenka, im ehemals wolgadeutschen Gebiet. Es müsse daher von einer Dialektfärbung der Sprache der Großmutter ausgegangen werden. 15 Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19.04.2012 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg (Beschluss des OVG NRW vom 06.07.2012 - 11 E 534/12 -). 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage ist nicht begründet. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 21 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft deshalb nicht, weil alles dafür spricht, dass im Rahmen des Sprachtests festgestellten Deutschkenntnisse nicht maßgeblich auf einer familiären Sprachvermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG beruhen. 22 Zwar verfügte der Kläger ausweislich des Sprachtestprotokolls vom 06.10.2010 im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über deutsche Sprachfertigkeiten auf dem gesetzlich geforderten Niveau eines einfachen Gespräches. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erforderlich, dass die gesetzlich vorausgesetzten familiär vermittelten Sprachfertigkeiten bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben müssen. Die familiäre Vermittlung muss dabei für das erreichte Sprachniveau zumindest mitursächlich sein. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11 -, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2012 - 11 A 2756/11 -, Rn. 10, juris. 24 Diese Voraussetzung lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und der Anhaltspunkte aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht mit der vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Denn die Großmutter mütterlicherseits des Klägers, Frau M1. E. , auf die der Kläger maßgeblich verweist, kommt als Vermittlungsperson unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Sie reiste zu einem Zeitpunkt nach Deutschland aus, als der Kläger gerade einmal zwei Jahre alt war. Eine sprachliche Prägung durch die Großmutter in der Weise, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch erreicht haben könnte oder auch nur das Setzen eines maßgeblichen Kerns späterer Sprachentwicklung, ist ausgeschlossen und wird auch vom Kläger selbst nicht behauptet. Eine spätere sprachliche Prägung durch die Großmutter auf telefonischem Wege ist nicht substantiiert dargelegt. Sie wäre auch angesichts der in den 90er-Jahren und bis in jüngste Zeit bestehenden Telefontarife zwischen Deutschland und Kasachstan wirklichkeitsfern. Ebenso wirklichkeitsfern wäre auch die Annahme, auf die sprachliche Entwicklung eines Kindes könnte auf telefonischem Weg maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden. Das erkennende Gericht erhält vor diesem Hintergrund die im PKH-Beschluss vom 19.04.2012 geäußerte Ansicht, eine Sprachvermittlung setze regelmäßigen und zeitintensiven Austausch mit der Vermittlungsperson voraus, ausdrücklich aufrecht. Diese Annahme gilt umso mehr in einem fremdsprachlich geprägten Umfeld. 25 Die Besuchsreise des Klägers nach Deutschland beschränkte sich auf ein einmaliges Ereignis im Alter von 5 Jahren. Die Darstellung, die Großmutter sei "fast jedes Jahr" nach Kasachstan gereist, konnte anhand der Eintragungen in deren Reisepass nicht bestätigt werden. Dieser weist für die Zeit seiner Gültigkeit (1995 bis 2005) lediglich drei Aufenthalte in Kasachstan aus (24.08.-20.09.1997, 24.05.-15.08.1999 und 02.09.2000-29.09.2000), mithin nur einen annähernd dreimonatigen Aufenthalt in zehn Jahren, im Übrigen zwei etwa vierwöchige Besuchsreisen. Vor diesem Hintergrund liegt nichts dafür vor, dass die Großmutter den Kläger in einer Weise sprachlich geprägt haben könnte, dass dieser in der Lage gewesen sein könnte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Unglaubhaft ist die Behauptung, er - der Kläger - habe mit seiner Großmutter Deutsch sprechen müssen, weil diese kein Russisch verstanden habe. Das BVA weist zu Recht darauf hin, dass die Großmutter von 1953 bis 1974 mit einem Russen verheiratet war. Dafür, dass sich die Eheleute ausschließlich auf Deutsch verständigten, ist nichts vorgebracht. 26 Eine Vermittlung der deutschen Sprache durch die Mutter ist gleichfalls nicht glaubhaft dargelegt. Die Großmutter des Klägers äußerte vielmehr im Aufnahmeverfahren der Familie (SU-513 637, Beiakte 3) schriftlich: "Meine Tochter N3. M2. kann etwas sprechen und etwas verstehen. Deutsch lesen und schreiben können sie und Kinder was sie in der Schule gelernt hatten. Die deutsche Sprache sind 2 Stunden in der Woche ... ." Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Angabe nicht den Tatsachen entsprochen haben könnte, bestehen nicht. Das Schriftstück ist vielmehr durchaus sorgfältig erstellt. Es liegt nichts dafür vor, dass die Großmutter sich der Bedeutung der Relativierung "etwas" nicht bewusst war. Vielmehr passt die Angabe zu der weiteren Äußerung, sie - die Mutter - und die Kinder hätten Lese- und Schreibkenntnisse (nur) in der Schule erworben. Dies deutet darauf hin, dass die deutsche Sprache schon von der Großmutter auf die Mutter nur bruchstückhaft weitergegeben wurde. Umso mehr gilt dies für die Vermittlung von der Mutter auf den Sohn, zumal der Vater russischer Volkszugehöriger ist. 27 Einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter des Klägers, wie sie dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Die Angaben des Klägers in dem von seiner Schwägerin ausgefüllten Aufnahmeantrag, er habe vom 2. Lebensjahr an im Elternhaus Deutsch gesprochen und die Sprache sei ihm von Mutter und Großmutter vermittelt worden, stehen in einem unauflösbarem Widerspruch mit allen objektivierbaren Umständen der Sprachvermittlung. Der Sachvortrag des Klägers bietet daher keinen hinreichend substantiierten Gehalt, der zu einer Beweiserhebung Anlass böte. 28 Fehlt es an konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise und eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, geht dies zu Lasten des Klägers, da er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2010 - 12 A 616/06 -, Rn. 61, juris; BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 -, Rn. 76 f., juris. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.