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Urteil

7 K 2649/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0426.7K2649.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene, ehemals in der Sowjetunion lebende Kläger stellte unter dem 28.11.1990, eingegangen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau am 20.03.1992, einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Als weitere Familienangehörige beantragten seine Ehefrau F. und die Kinder T. und X. die Aufnahme ins Bundesgebiet. Der Kläger gab im Aufnahmeantrag an, er sei deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Muttersprache. Die Umgangssprache in der Familie sei Deutsch. In der Familie werde vom Antragsteller, den Eltern und dem Ehegatten Deutsch gesprochen. Er beherrsche die deutsche Sprache, indem er sie verstehe und spreche. Der Kläger gab als Vater J. U. an. Die Mutter habe mit dem Vater nicht zusammengewohnt. Da er außer der Ehe geboren worden sei, habe er keine Beweisgründe von dem Vater. Die Mutter des Klägers ist die am 20.03.1915 geborene deutsche Volkszugehörige Berta Knoll. Die Ehefrau des Klägers ist die am 00.00.0000 geborene deutsche Volkszugehörige F. L. . Im Antrag heißt es zu ihren Sprachkenntnissen, die Muttersprache sei Deutsch. Sie beherrsche die deutsche Sprache, indem sie sie verstehe und spreche. In der Familie würde Deutsch gesprochen von der Antragstellerin und dem Ehegatten. Der Kläger legte dem Aufnahmeantrag u.a. eine Kopie des Inlandspasses seiner Ehefrau bei, indem diese mit deutscher Nationalität eingetragen ist, sowie seinen eigenen Inlandspass vom 19.12.1978, in dem er mit russischer Nationalität eingetragen ist. In der Geburtsurkunde des Klägers ist die Mutter als C. T1. mit deutscher Nationalität und der Vater J. U. mit russischer Nationalität eingetragen. In den Geburtsurkunden der am 00.00.0000 geborenen Tochter T. und des am 00.00.0000 geborenen Sohnes X. ist der Kläger mit russischer und seine Ehefrau mit deutscher Nationalität eingetragen. Laut Angaben der Mutter des Klägers vor dem Caritas-Verband in Hechingen am 15.09.1993 war die Mutter des Klägers in erster Ehe mit H. L. verheiratet, der als Kriegsgefangener nach Deutschland gekommen war und in Deutschland verblieben ist. Die Mutter heiratete in zweiter Ehe B. T2. , der 1938 vom NKWD abgeführt wurde. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Die Mutter lebte von 1937 bis 1940 mit B. T1. zusammen und hatte mit ihm einen gemeinsamen Sohn. Sie bekam 1945 einen weiteren Sohn, den Kläger, dessen Vater nach den Angaben der Mutter der russische Volkszugehörige J. U. ist. Die Mutter wurde seinerzeit auf Veranlassung einer Nachbarin mit dem Nachnamen ihres letzten Lebensgefährten B. T1. und ihre Sohnes B. in die Geburtsurkunde des Klägers als Mutter eingetragen. In seiner Zustimmungsanfrage an das aufnehmende Land Sachsen vom 17.07.1992 führte das Bundesverwaltungsamt aus, die Ehefrau des Klägers erfülle als deutsche Volkszugehörige die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziffer 3 i.V.m. § 6 BVFG. Da der Kläger in seinem Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen sei, erfülle er die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 BVFG als fremdländischer Ehemann einer Deutschen. Nach Zustimmung des Landes Sachsen wurde der Ehefrau des Klägers am 28.10.1993 ein Aufnahmebescheid erteilt, in den der Kläger sowie die gemeinsamen Kinder der Eheleute im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen wurden. Der Kläger reiste mit seiner Familie am 22.03.1994 in das Bundesgebiet ein und wurde unter dem 24.03.1994 registriert. Die Ehefrau des Klägers stellte am 05.05.1994 einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG und für den Ehegatten und die Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. Der Ehefrau des Klägers wurde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 unter dem 05.05.1994 ausgestellt. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 19.11.2009 die Änderung der Einstufung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1. Er führte aus, er beantrage die Änderung der Einstufung in Spätaussiedler, da er sein Deutschtum nachweisen könne bzw. es für ihn noch nie etwas anderes gegeben habe als Deutscher zu sein, auch wenn er den russischen Personalausweis beantragt habe. Dies sei in der kommunistischen, deutschfeindlichen Diktatur notwendig gewesen, um nicht vor die Hunde zu gehen. Zudem sei er zwangsumgesiedelt worden. Bezüglich seines Vaters habe sich dieser weder um ihn gekümmert noch habe er dessen Staatsbürgerschaft angenommen bzw. mit ihm oder seiner Familie Kontakt. Dass er als Deutscher erzogen worden sei, nach der deutschen Kultur gelebt habe und somit auch Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG sei, lasse sich aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Papiere seiner Mutter und Zeugenaussagen nachweisen. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Botschaft der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland, Konsularabteilung, vom 03.06.1997 vor, in der ihm bescheinigt wurde, die russische Staatsbürgerschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz „Zur Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation“ nicht angenommen zu haben und kein Staatsbürger der Russischen Föderation zu sein. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20.01.2010 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG, da er kein Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG sei. Hiernach sei nämlich erforderlich, dass sich der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört habe. Da der Kläger laut den Eintragungen in der vorgelegten Kopie seiner 1975 ausgefertigten Geburtsurkunde von einem russischen Vater und einer deutschen Mutter abstamme, habe er nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Der Kläger habe auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Der Kläger habe selbst erklärt, nicht der deutschen Nationalität angehören zu wollen, indem er die russische Nationalität in seinen Inlandspass und später auch in den Geburtsurkunden seiner 1976 und 1981 geborenen Kinder habe eintragen lassen. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf eine Änderung der russischen Nationalitätseintragung in seinen Dokumenten hingewirkt habe, seien nicht ersichtlich. Er sei vielmehr bis zu seiner Ausreise nach Deutschland von den Behörden vor Ort über Jahrzehnte hinweg als russischer Volkszugehöriger geführt und angesehen worden. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 27.01.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei von seiner Mutter als nicht-eheliches, ungewolltes Kind aufgezogen und schlecht behandelt worden. Seine Mutter sei in dem Arbeitslager vergewaltigt worden. Dies sei allerdings nicht registriert worden. Es sei nicht 100%ig sichergestellt, dass der genannte Russe Ignat sein Vater sei. Der Kläger habe als uneheliches Kind gewisse Schwierigkeiten mit der Bürokratie gehabt. Er habe sich noch nie als Russe gefühlt. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2010 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 30.04.2010 Klage erhoben. Er führt aus, mehrere Zeugen könnten bestätigen, dass er sich immer zum deutschen Volkstum bekannt habe. Da dies allerdings bei den russischen Behörden zu Repressalien geführt hätte, habe er gezwungenermaßen das im Bescheid erwähnte Vorgehen mittragen müssen. Es sei für ihn im Nachhinein recht schwierig, noch aus jener Zeit, als er 16 Jahre alt gewesen sei, Nachweise oder gar Zeugen zu bringen oder zu benennen. Es seien fast 50 Jahre vergangen. Eine Ehe seiner Mutter habe es mit seinem „Zeuger (Vergewaltigung)“ nicht gegeben. Ob er wirklich sein Vater sei, sei nicht nachgewiesen. Er sei dazu einfach bestimmt worden. Er habe niemals freiwillig und auch nicht bewusst einer Eintragung der russischen Nationalität zugestimmt. Es habe Gefahr für Leib und Leben mit beruflichen und wirtschaftlichen Nachteilen, auch wegen eines eventuell nicht geleisteten Wehrdienstes bestanden. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2010 hat der Kläger zunächst erklärt, er habe mit 16 Jahren einen Personalausweis bekommen, in dem die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Als er zum Militär gekommen sei, habe man ihm diesen Ausweis weggenommen. Auch in seinem Militärausweis sei die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen. Nach der Rückkehr vom Militär habe er einen Antrag auf Ausstellung eines Inlandpasses ausgefüllt mit Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit. In dem ausgestellten Inlandspass sei aber die russische Nationalität eingetragen gewesen. Er sei von 1964 bis 1967 beim Militär gewesen, und zwar bei einer Einheit für Kontinentalraketen in Sibirien. Den Militärausweis habe er nicht mehr. Er habe auch keine Unterlagen zum Forma Nr. 1-Antrag. Auf Befragen erklärt der Kläger weiter, bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses habe er im Antrag die deutsche Nationalität angegeben. Bei der Beantragung des zweiten Inlandspasses sei kein Zeuge zugegen gewesen, der seinen Vortrag bestätigen könne. Er habe sich danach nicht mehr bemüht, den Eintrag ändern zu lassen. Es habe eine allgemeine Gefährdungslage bestanden. Er habe beispielsweise nicht sagen können, was er wollte. Auf Anregung des Gerichts hat die Beklagte weitere Ermittlungen zur Aufklärung der Angaben des Klägers über die Nationalitätsangaben in seinen Ausweisen bei den Behörden der Russischen Föderation durchgeführt. Die Deutsche Botschaft Moskau teilte mit Schreiben vom 17.03.2011 mit, dass nach Angaben des dortigen Außenministeriums die Passakten von Bürgern der RF nach Ausstellung eines neuen Passes aufgrund eines Gesetzes vom 27.07.2006 vernichtet würden. Eine Überprüfung der Nationalitätsangaben im 1. Inlandspass des Klägers könne daher nicht erfolgen. Die von der Beklagten erbetene Angabe des Klägers zur Behörde, bei der der neue Inlandspass nach Entlassung aus dem Wehrdienst beantragt worden sei (Schreiben vom 22.10.2010), war im Antwortschreiben des seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 16.11.2010 und auch in späteren Mitteilungen des Klägers nicht enthalten. Im Zusammenhang mit diesem Auskunftsersuchen vom Kläger vorgelegte Unterlagen umfassten einen Ausschnitt aus einer russischen Zeitung sowie einen Zeitungsartikel aus einer deutschen Zeitung über eine Reise eines Journalisten nach Workuta im Jahr 1992, in dem der Kläger namentlich als Volksdeutscher aufgeführt ist. In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2012 sind der Kläger sowie seine Ehefrau zu den Nationalitätsangaben in seinen Personalpapieren sowie zu seinem sonstigen Bekenntnisverhalten angehört worden. Er berichtet über seine Tätigkeit bei der Organisation „Wiedergeburt“ im Jahr 1992 bis zu seiner Ausreise und erläutert die vorgelegten Zeitungsartikel. Auf Befragen erklärt er, dass er seine Zugehörigkeit zur deutschen Bevölkerungsgruppe auch in dem Zeitraum davor nicht versteckt habe. Das hätte man bereits am Namen erkennen können. An der Arbeitsstelle sei unter den deutschen Arbeitern auch deutsch gesprochen worden. Sein Chef habe gewusst, dass er Deutscher sei. Die deutsche Sprache habe er von seiner Großmutter erlernt. Im Geburtsjahr der Tochter Swetlana 1976 sei er mit seiner Frau bei der Passbehörde gewesen, um in der Geburtsurkunde die deutsche Nationalität des Vaters eintragen zu lassen. Das sei aber abgelehnt worden. Danach habe er nicht mehr versucht, etwas zu ändern. Diese Angaben werden von der Ehefrau bestätigt. Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20.01.2010 und 29.03.2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es sei nicht erkennbar bzw. vorgetragen, dass der Kläger bei der frühestmöglichen Gelegenheit versucht hätte, auf eine Änderung seiner nationalen Zuordnung hinzuwirken. Diese Möglichkeit habe in allen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion spätestens seit Mitte des Jahres 1992 bestanden. Da der Kläger aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, fehle es selbst dann, wenn ihm der russische Inlandspasseintrag nicht als ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum zuzurechnen wäre, zumindest für den Zeitraum von 1992 bis zu seiner Ausreise 1994 an einem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse derjenige, der einen Pass mit nicht deutscher Nationalität besitze und die Möglichkeit einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutze, diesen gegen sich wirken. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 25.06 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Kläger kann die beantragte Bescheinigung nicht erhalten, weil er nicht Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerkärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss ferner bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat zunächst nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Ausweislich der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde aus dem Jahr 1975 ist der Vater des Klägers russischer Volkszugehöriger und die Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen. Für die Existenz früherer Geburtsurkunden mit davon abweichenden Angaben bestehen keine Anhaltspunkte. In diesen Fällen gemischter Abstammung sah das Recht der ehemaligen Sowjetunion keine automatische Zuordnung zu einer Nationalität vor, sondern ein Wahlrecht, das bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Alter von 16 Jahren ausgeübt werden konnte. Danach konnte die Nationalität nicht mehr geändert werden, vgl. Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln (Prof. Dr. Brunner) vom 18.10.1995 im Verfahren 16 S 2230/95 des VGH Baden-Württemberg zur Rechtslage aufgrund der durch Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom 21.10.1953 bestätigten „Ordnung über die Pässe“ und aufgrund der durch Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom 28.08.1974 bestätigten „Ordnung über das Paßsystem in der UdSSR“. Demnach war im Fall des Klägers ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes erforderlich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 – juris; BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 5 C6.06 – juris. Als Form des Bekenntnisses kommt im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion hauptsächlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, insbesondere in den Inlandspass, in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein (Gegenbekenntnis) vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 5 C 13.04 - . Ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum im hier maßgeblichen Zeitraum von 1961 bis 1994 ist nicht belegt. Es ist zunächst nicht dargetan, dass der Kläger sich zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen seinem 16. Lebensjahr und seiner Ausreise im Jahr 1994 durch eine Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dagegen spricht, dass der Kläger seit der Geburt seiner Tochter im Jahr 1976 bis zu seiner Ausreise in seinen Urkunden als russischer Volkszugehöriger geführt worden ist. Dies ist aus den Geburtsurkunden der Kinder von 1976 und 1981 sowie aus seinem Inlandspass von 1978 abzuleiten. Da die Geburtsurkunden der Kinder aufgrund der Eintragungen in den Inlandspässen der Eltern ausgestellt werden, muss auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den zuvor ausgestellten Inlandspässen mit russischer Nationalität eingetragen war. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, dass er in seinem ersten, 1961 ausgestellten Inlandspass und in seinem Militärausweis mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt worden sei, jedoch 1967 bei der Neuausstellung des Inlandspasses nach der Ableistung des Militärdienstes willkürlich die russische Volkszugehörigkeit eingetragen worden sei, ist nicht glaubhaft. Diese Behauptung widerspricht dem ursprünglichen Vorbringen des Klägers in seinem Antragsschreiben vom 03.11.2009, das die Beantragung des russischen Ausweises in der deutschfeindlichen Diktatur der Sowjetunion erforderlich gewesen sei, um dort überleben zu können. Auch noch in der Klagebegründung vom 11.08.2010 hat er vorgetragen, dass er gezwungenermaßen das in der Klageerwiderung beschriebene „Vorgehen habe mittragen müssen“, weil es sonst zu Repressalien der russischen Behörden geführt hätte. Demnach hat der Kläger anfänglich eingeräumt, die russische Volkszugehörigkeit gewählt zu haben, um Repressalien der Behörden zu vermeiden. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2010 hat der Kläger überraschend behauptet, er sei in seinem ursprünglichen Inlandspass von 1961 mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen und die Änderung sei erst nach dem Militärdienst gegen seinen Willen erfolgt. Offen bleibt dabei, wieso der Kläger sich für die deutsche Volkszugehörigkeit entschieden haben will, obwohl er Angst vor Repressalien und nach seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren auch immer „gewisse Schwierigkeiten mit der Bürokratie“ wegen seiner nichtehelichen Geburt hatte. Die Unglaubhaftigkeit dieser Erklärung ergibt sich auch daraus, dass der Kläger zu der willkürlichen Änderung der Nationalitätseintragung durch die Behörden keinerlei Einzelheiten vorgetragen hat. Insbesondere hat er die vom BVA erbetene Angabe, welche Passbehörde den neuen Pass nach der Entlassung aus dem Militärdienst ausgestellt habe, trotz mehrfacher Anfrage nicht gemacht. Es ist auch nicht plausibel, aus welchem Grund plötzlich die Nationalität geändert worden sein soll. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich gegen eine offenbar fehlerhafte, dem Antrag widersprechende Eintragung nicht gewehrt hat, wie er zunächst ausgesagt hatte. Eine nachvollziehbare Erklärung dieser Ereignisse konnte auch von der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2012 nicht gegeben werden. Soweit im zweiten Termin am 26.04.2012 nun erstmalig behauptet wird, der Kläger habe im Jahr 1976 versucht, die Nationalität aus Anlass der Geburt seiner Tochter zu ändern, widerspricht dies offenbar den Angaben im ersten Termin, dass er keine Versuche zur Änderung unternommen habe. Dem gesteigerten Vortrag des Klägers im Klageverfahren zu den Eintragungen in seinem Inlandspass kann daher insgesamt kein Glauben geschenkt werden, da er offenbar von dem Willen getragen ist, der Klage doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger muss sich somit an seinem ursprünglichen Vortrag festhalten lassen, dass er sich für die russische Nationalität in seinem ersten Inlandspass entschieden hat, um Nachteile aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit zu vermeiden. Darin liegt ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum, das ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt. Es kann letztlich offen bleiben, ob dem Kläger dieses Gegenbekenntnis auch als freiwillige Entscheidung zugerechnet werden kann. Zweifel bestehen insoweit, als nach der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahr 1961 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch mit Gefahren für Leib und Leben bzw. schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war und somit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG fingiert werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 – 9 C 10/96 - . Die Bekenntnisfiktion wirkt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bis zum Ende der Gefährdungslage, also ungefähr bis zum Jahr 1964, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 14/03 - . Daraus folgt, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum spätestens nach dem Ende des Militärdienstes im Jahr 1967 wiederum erforderlich war. Ein solches Bekenntnis kann nicht festgestellt werden. Die Behauptung, er habe nach der Entlassung aus dem Militärdienst die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt, ist unglaubhaft. Es ist ebenfalls unglaubhaft, dass der Kläger im Jahr 1976 aus Anlass der Geburt seiner Tochter versucht haben will, die Nationalität zu ändern. Auf die oben angegebene Begründung kann verwiesen werden. Zwar kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass in den 60er Jahren eine Änderung der Nationalitätseintragung – abgesehen von offenbaren Fehlern – nicht möglich war, sodass in dem Fehlen eines entsprechenden Versuchs kein Gegenbekenntnis gesehen werden kann. Es ist auch zweifelhaft, ob der Kläger sich jedenfalls ab 1992 einem fremden Volkstum zugewandt hat, indem er die ab November 1992 in der Russischen Föderation bestehende rechtliche Möglichkeit, die Nationalität zu ändern, nicht ergriffen hat, somit den Inlandspass mit der russischen Nationalitätseintragung gegen sich wirken ließ und durch dieses Verhalten ein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 25.06 – und Beschluss vom 28.12.2010 – 5 B 22.10 - ; OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2008 – 12 A 2577/08 - , vom 10.01.2011 – 12 A 982/10 – und vom 31.05.2011 – 12 A 1376/10 - . Im vorliegenden Fall besteht nämlich die Besonderheit, dass der Kläger in dem Zeitpunkt, ab dem eine Änderungsmöglichkeit bestand, bereits einen Aufnahmeantrag gestellt hatte, nämlich am 20.03.1992, und der Familie bereits im Oktober 1993 ein Aufnahmebescheid erteilt worden war, sodass die Ausreise nach Deutschland alsbald bevorstand. Unter diesen Umständen hatte die Änderung der russischen Ausweispapiere ohnehin keine Bedeutung mehr für den Kläger, sodass in dem Unterlassen dieser Änderung nur schwerlich eine Hinwendung zu einem fremden Volkstum erblickt werden kann. Dies kann hier auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Kläger sich in dem fraglichen Zeitraum ab 1992 nachgewiesenermaßen erheblich und in der Öffentlichkeit in der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ betätigt hat, was durch die vorgelegten Zeitungsausschnitte, die bei den Aufnahmeunterlagen befindliche Bescheinigung der „Wiedergeburt“ vom Februar 1992 und die glaubhaften Ausführungen hierzu im Termin vom 26.04.2012 belegt ist. Aber auch, wenn der Kläger letztlich in dem gesamten Zeitraum seit seiner Selbständigkeit bis zur Ausreise kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben haben sollte, genügt dies nicht zur Begründung der deutschen Volkszugehörigkeit. Denn erforderlich ist neben dem Fehlen eines Gegenbekenntnisses ein positives und durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls nach der Beendigung der allgemeinen Gefährdungslage und der Entlassung aus dem Militärdienst. Ein Bekenntnis durch Abgabe einer Nationalitätenerklärung liegt – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Es fehlt aber auch an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum in vergleichbarer Weise. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerkärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Hierbei sind von dem Antragsteller nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 41/03 - ; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2010 – 12 A 616/06 - . Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass zwar die nachgewiesenen Aktivitäten des Klägers als Vorstandsmitglied des Vereins „Wiedergeburt“ im Jahr 1992, die aufgrund der Berichterstattung in einer russischen Zeitung auch in der russischen Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnten, ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise darstellen. Diese Verhaltungsweisen fallen aber auch in den Zeitraum, in dem der Kläger bereits das Aufnahmeverfahren betrieb, und können daher vorrangig den Zweck verfolgt haben, dem Aufnahmeantrag zum Erfolg zu verhelfen. Jedenfalls decken diese Aktivitäten den Zeitraum zwischen 1967 und 1992 nicht ab, in dem ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Angaben im Aufnahmeantrag zur Pflege des deutschen Volkstums beschränken sich auf die Feier der kirchlichen Feiertage in der Familie, Interesse an deutschen Fern- und Rundfunksendungen und den Besuch von Kursen zum Erlernen der deutschen Sprache. Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.11.2010 im Klageverfahren wird zum Bekenntnisverhalten nur vorgetragen, der Kläger spreche deutsch, kenne die deutsche Kultur und habe sich nie gegen das deutsche Volkstum gewandt. In den vom Kläger verfassten Schreiben im Klageverfahren wird erklärt, der Kläger habe sich immer zum deutschen Volkstum bekannt und könne dafür auch Zeugen benennen. Im Termin vom 26.04.2012 konnte der Kläger trotz eingehender Befragung zu seinem Bekenntnisverhalten vor 1992 nur auf seinen deutschen Namen und die Benutzung der deutschen Sprache, auch an der Arbeitsstelle verweisen. Diese Umstände reichen auch in ihrer Gesamtheit für die Annahme eines Bekenntnisses in vergleichbarer Weise im Zeitraum von 1967 bis 1992 nicht aus. Nachprüfbare Einzelheiten zur Lebensführung und zu Aktivitäten in der Öffentlichkeit werden nicht genannt. Das Vorhandensein eines deutschen Namens und die Benutzung der deutschen Sprache in der Familie und im Kreis von deutschen Arbeitskollegen haben nicht den eindeutigen Erklärungswert, nur der deutschen Bevölkerungsgruppe angehören zu wollen. Die Formulierung in § 6 Abs. 2 BVFG fordert das Bekenntnis zusätzlich neben der Abstammung, die sich häufig schon im Namen niederschlägt, und den deutschen Sprachkenntnissen. Die übrigen Verhaltensweisen beschränken sich auf den Bereich der Familie oder sind ersichtlich dazu bestimmt, die Ausreise nach Deutschland vorzubereiten. Insgesamt deuten die vorgetragenen Umstände nicht darauf hin, dass der Kläger in seiner Kindheit im Sinne einer eindeutigen Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum geprägt worden ist. Von seiner Mutter fühlte er sich laut seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren wegen seiner außerehelichen Geburt, die möglicherweise die Folge einer Vergewaltigung war, schlecht behandelt. Hiermit in Einklang steht auch seine Angabe, dass ihm die deutsche Sprache von seiner Großmutter, also nicht von der Mutter beigebracht worden ist. Im Zusammenhang mit den befürchteten Repressalien wegen seiner deutschen Abstammung erscheint es daher naheliegend, dass sich ein eindeutiger Wille Deutscher zu sein, nur schlecht entwickeln konnte. In diese Richtung gehen auch die Aussagen seiner Ehefrau im Termin vom 26.04.2012, dass sich ihre Mutter – im Gegensatz zur Mutter des Klägers – um die Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspass gekümmert habe und darauf bestanden habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Verfahrens spricht daher viel dafür, dass die deutsche Prägung der Familie mehr von der Ehefrau des Klägers ausgeht als von dem Kläger selbst. Da der Kläger somit kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist, musste die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 und § 711 ZPO.