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Beschluss

12 A 324/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1130.12A324.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht komme, weil mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit nicht davon ausgegangen werden könne, der unanfechtbare Erstbescheid sei schlechthin unerträglich oder die Berufung der Behörde auf seine Unanfechtbarkeit verstoße gegen die guten Sitten bzw. Treu und Glauben. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des – auf das mangelnde Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum abhebenden – Erstbescheides kann auch im Lichte des Berufungsvorbringens nicht ausgegangen werden. Ist nämlich einer Person die Entgegennahme, das Führen bzw. die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich auch damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und der Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und statt-dessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Ist dagegen die Entgegennahme und Führung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 25/06 –, NVwZ-RR 2008, 428, OVG NRW, Urteile vom 8. April 2010 – 12 A 1852/06 – und vom 2. Februar 2010 – 12 A 616/06 –. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich vor dem Hintergrund der schriftlichen Angaben seiner früheren Klassenlehrerin überhaupt schon hinreichend gegen die anfängliche Entgegennahme und das sich unmittelbar anschließende Führen seines – die ukrainische Nationalität ausweisenden – ersten Inlandspasses zu Wehr gesetzt hat. Mit seinem gesteigerten Vortrag im nachgereichten Schriftsatz vom 30. Juni 2010, nach dem er dem Sinne nach erst bei der Aushändigung des Passes anlässlich der Zeugnisausgabe – also nicht schon im Vorgriff auf die Doku-mentenausstellung – von der Eintragung einer anderen als der deutschen Volks-zugehörigkeit Kenntnis genommen und sich erst zu diesem Zeitpunkt veranlasst gesehen haben will, bei der Lehrerin zu protestieren, kann der Kläger allerdings schon wegen Versäumung der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gehört werden. Der Kläger dürfte ungeachtet dessen jedenfalls in der Zeit von Mitte 1992 bis zum allgemeinen Passumtausch in Kasachstan im Jahre 1995, zu dem er nach Maßgabe der Angaben im Anhörungsprotokoll vom 15. März 2006 die fremde Nationalität abgelegt haben will, seinen ersten Inlandspass aus 1980 freiwillig genutzt haben, ohne sich – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – erkennbar darum bemüht zu haben, einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag zu bekommen. Bereits seit Mitte 1992 konnte nämlich in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität im Inlandspass wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2010 – 12 A 616/06 –, mit Hinweis auf die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 – 513-442.40 GUS –. Dass der Kläger die Liberalisierung des Passwesens für einen neuen und ihm zumutbaren Vorstoß, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen, genutzt hätte, wird nicht vorgetragen. Davon, dass trotzdem das erforderliche durchgehende Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum vorgelegen hat, kann daher nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG – unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).