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Beschluss

12 B 2536/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.12B2536.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten seiner Unterbringung in der Schule D. J. T. in Schottland für die Zeit vom 25. August bis 12. Dezember 2003 und vom 12. Januar bis 26. März 2004 in Höhe von 14.600 englischen Pfund zu übernehmen, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 3 Die Begründung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Darlegung bzw. Glaubhaftmachung des für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs, wird durch das Beschwerdevorbringen schon nicht erschüttert. Unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 35a SGB VIII vorliegen, sind die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Jugendhilfeleistung besteht, hier nicht erfüllt. 4 Die sogenannte Selbstbeschaffung führt nicht notwendigerweise zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Indessen hat der Jugendhilfeträger die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahmen nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Dies würde zur Annahme eines generellen Rechts auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, das aber nach der Gesetzeslage nicht besteht. Der Hilfe Suchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. 5 Vgl. Senatsurteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, ZfJ 2003, S. 490 = FEVS 55, S. 86 (88 f.) und - 12 A 122/02 -, ZfJ 2003, S. 487 = FEVS 55, S. 16 (18) mit weiteren Nachweisen. 6 Nach diesen Grundsätzen durfte sich der Antragsteller die von ihm bzw. von seinen Großeltern, die zugleich seine Pflegeeltern sind, für erforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung - den Besuch des Internats in Schottland - nicht selbst beschaffen, weil er es dem Antragsgegner mangels hinreichender Mitwirkung nicht ermöglicht hat, seinen konkreten Hilfebedarf festzustellen sowie die für ihn geeignete Jugendhilfeleistung zu ermitteln und zu erbringen. Zwar hat die Mutter des Antragstellers als seine gesetzliche Vertreterin am 27. Februar 2003 beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe gestellt und diesem Antrag ein Gutachten der Diplom-Psychologin V. U. beigefügt, das auf Grund von am 28. November 2002 mit dem Antragsteller durchgeführten Tests erstellt worden ist. In diesem Gutachten hat die Psychologin dringend angeraten, den Antragsteller sofort in D. , einem für diese Fälle eingerichteten (Hochbegabten-) Internat unterzubringen, da es außer in D. keine Schule für Hochbegabte gebe, die sich sowohl auf Hochbegabung als auch auf Teilleistungsstörungen spezialisiert habe und diesen Kindern und Jugendlichen gerecht werden könnte. Die Antragstellung beim Antragsgegner und die Vorlage des psychologischen Gutachtens reichten jedoch zur Begründung eines Rechts auf Selbstbeschaffung nicht aus. Vielmehr wäre eine weitere Mitwirkung des Antragstellers erforderlich gewesen, die allerdings - ihm zurechenbar - insbesondere von seinen Großeltern verweigert worden ist. 7 Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe auf Grund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familialer Autonomie getroffen werden soll. Mit diesem jugendhilferechtlichen Ziel wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamts auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme eingeschaltet wird. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein. Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung und Mitwirkung des Leistungsberechtigten in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (100, 103) = FEVS 52, S. 532 (534 ff.), sowie auch Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, S. 152 (162). 9 Dabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. den Personensorgeberechtigten selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII soll nämlich als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe von den Fachkräften zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt werden, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. 10 Vgl. Senatsurteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, a.a.O., S. 90, und - 12 A 122/02 -, a.a.O., S. 19. 11 Insbesondere die Großeltern des Antragstellers und seine von diesen zu seiner Erziehung herangezogene Tante haben es an der erforderlichen konstruktiven Mitwirkung fehlen lassen, sodass der Antragsgegner nicht in der Lage war, einen Hilfeplan aufzustellen. Dieses Verhalten der Großeltern und der Tante des Antragstellers muss sich seine Mutter zurechnen lassen, weil sie als Personensorgeberechtigte ihnen insoweit freie Hand gelassen hat. Bereits bei der Untersuchung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Antragsgegners am 2. April 2003 haben die Tante und die Großmutter des Antragstellers, die diesen zum Untersuchungstermin begleitet haben, nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt. So war ausweislich des Schreibens der untersuchenden Ärztin an das Jugendamt vom 9. April 2003 der Anamnesebogen, der zur Untersuchung mitgebracht wurde, nicht komplett ausgefüllt. Die Tante verweigerte das Ausfüllen zu Fragen der aktuellen Problematik; die Einwilligung in die Entbindung eines Arztes, bei dem der Antragsteller im Dezember 2002 und Januar 2003 untersucht worden war, von der Schweigepflicht wurde nicht unterschrieben. Die Begutachtung zu § 35a SGB VIII konnte nicht durchgeführt werden, da die Untersuchung durch das Eingreifen der Tante vorzeitig abgebrochen wurde. 12 Aus einem ausführlichen Bericht des Jugendamtes des Antragsgegners vom 25. Juli 2003 geht Folgendes hervor: In einem Gespräch, das die zuständige Sachbearbeiterin am 4. April 2003 bei den Großeltern geführt habe, sei nochmals deutlich geworden, dass die Familie nur das Internat in Schottland für die einzig richtige Fördermöglichkeit für den Antragsteller halte und andere Wohnformen in Deutschland kategorisch ablehne. Gegen den dringenden Rat des Jugendamtes sei der Antragsteller am 20. April 2003 auf den Weg nach Schottland gebracht worden, von wo er am 27. Juni 2003 zurückgekehrt sei. Am 10. Juli 2003 sei ein vom Jugendamt vereinbarter Vorstellungstermin im Internat H. C. wahrgenommen worden. Am 14. Juli 2003 habe das Jugendamt die Rückmeldung der Familie erhalten, dass eine Unterbringung dort nicht in Frage komme, da es sich nicht um ein Internat für Hochbegabte handele. An diesem Tag sei nochmals deutlich geworden, dass die Familie keine Argumente zulasse, die Zweifel an der Hochbegabung begründeten. Ebenso sei die Familie letztendlich nicht bereit, darüber nachzudenken, dass der Antragsteller eher eine Förderung in psychischer Hinsicht benötige. Die Familie sehe das Ziel eher in schulischer Hinsicht. So sei auch eine weitere Vorstellung im H. -Internat, T. W. , abgelehnt worden. Daraufhin habe das Jugendamt Kontakt mit dem Schulpsychologischen Dienst aufgenommen, der sich bereit erklärt habe, den Antragsteller zu begutachten und hierfür kurzfristig einen Termin zu vereinbaren. Am 16. Juli 2003 habe das Jugendamt der Tante des Antragstellers telefonisch mitgeteilt, dass es eine erneute Begutachtung für erforderlich halte, um die für ihn geeignete Unterbringungsform zu finden. Die Tante habe jede weitere Begutachtung abgelehnt und auf das Gutachten der Diplom- Psychologin U. verwiesen. Sie habe nochmals sehr deutlich gemacht, dass sie den Antragsteller für hochbegabt und die Unterbringung in Schottland für die einzig geeignete Form der Förderung halte. 13 Das in diesem Bericht dargestellte Verhalten der Großeltern und der Tante des Antragsteller sowie deren Äußerungen gegenüber dem Jugendamt, die vom Antragsteller nicht bestritten werden, lassen eine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Feststellung des Hilfebedarfs sowie der Ermittlung der geeigneten und notwendigen Hilfe nicht ansatzweise erkennen. Dabei wiegen der Abbruch der Untersuchung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst am 2. April 2003 und die Weigerung, eine Begutachtung durch den Schulpsychologischen Dienst vornehmen zu lassen, besonders schwer, weil diese Untersuchungen dazu dienen, die Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten und Schulprobleme des Antragstellers herauszufinden. Nur wenn die Ursachen der seelischen Behinderung bekannt sind, kann eine gezielte Hilfe nach § 35a SGB VIII angeboten werden. Insoweit kommt es entgegen der im Schriftsatz vom 8. März 2004 vertretenen Auffassung auch nicht darauf an, ob bereits die abgebrochene Untersuchung vom 2. April 2003 die im Schreiben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes vom 9. April 2003 getroffene Aussage rechtfertigt, die Kriterien einer Hochbegabung würden vom Antragsteller nicht erreicht. Entscheidend ist, dass die Untersuchung abgebrochen und damit eine verlässliche Diagnose vereitelt wurde. 14 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die vom Antragsgegner beabsichtigten Untersuchungen seien nicht erforderlich, weil nach den vorliegenden Gutachten, Stellungnahmen und Erkenntnissen eindeutig feststehe, dass die Unterbringung in D. die einzige für den Antragsteller geeignete Hilfe sei. Hinsichtlich des Gutachtens der Diplom-Psychologin U. von November 2002 verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Es kommt hinzu, dass seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 mitgeteilt hat, er habe am 17. Dezember 2003 einen Termin bei Frau U. ; eine weitere Stellungnahme der Frau U. ist jedoch nicht vorgelegt worden. Der fachärztlichen Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiaters S. D. vom 15. Januar 2004 kann ebenso wenig wie dessen kinder- und jugendpsychiatrischem Gutachten vom 29. August 2003 entnommen werden, dass einzig und allein die Unterbringung in D. als Hilfe für den Antragsteller in Betracht kommt. Vielmehr heißt es in der Stellungnahme vom 15. Januar 2004 lediglich, die sehr positive Entwicklung seines Lernverhaltens spreche sehr dafür, dass die Schule in D. für ihn den optimalen Förderort darstelle, und eine Fortsetzung dieser Maßnahme scheine dringend angezeigt. Begründet wird dies mit der positiven seelischen und schulischen Entwicklung, die der Antragsteller in D. gemacht habe. Diese Entwicklung, die auch in den vorgelegten Zeugnissen ihren Niederschlag gefunden hat, mag zwar darauf schließen lassen, dass der Antragsteller in D. eine für ihn geeignete Hilfe erfährt, besagt aber keineswegs, dass ihm in einem deutschen Internat eine ebenso geeignete oder sogar noch wirksamere Hilfe nicht zuteil werden könnte. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 16 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 17