Urteil
12 E 1569/05
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0920.12E1569.05.0A
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Leitsätze
Der freischaffende Architekt darf sich in keiner Weise baugewerblich betätigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleich Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der freischaffende Architekt darf sich in keiner Weise baugewerblich betätigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleich Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedarf es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO, da gemäß § 8 Abs. 7 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes ein solches nicht stattfindet, sondern unmittelbar ein Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegt werden kann. In der Sache bleibt der Klage der Erfolg versagt. Die mit Bescheid vom 03.05.2005 erfolgte Umtragung des Klägers in der Architektenliste der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zum Architektenbaugewerbe, Selbständig ist rechtmäßig, weshalb der Kläger die von ihm begehrte Aufhebung dieser Entscheidung nicht beanspruchen kann. Gemäß § 3 Abs. 2 des Architekten- und Stadtplanergesetzes (HSAG) sind in die Berufsverzeichnisse (Listen) der im Land Hessen ansässigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften, zu denen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HASG die Architekten gehören, auch die Tätigkeitsart wie Freischaffend oder Freiberufliche Nebentätigkeit, in privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse der Öffentliche Dienst, Selbstständig oder Angestellt im Baugewerbe oder in einem anderem Gewerbe freischaffend, nicht freischaffend oder gewerblich in einer Berufsgesellschaft oder nicht mehr berufstätig einzutragen. Freischaffend ist gemäß § 1 Abs. 2 HASG der Architekt, der seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Unabhängig ist danach, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Baugewerblich tätig ist dagegen der Architekt, der an einer gewerblichen Tätigkeit im Bauwesen wie z. B. den Bau und die Sanierung von Wohn- und Geschäftshäusern ausübt. Die HDH GmbH bietet derartige baugewerbliche Leistungen an, da es nach der Eintragung im Handelsregister sowohl der Einkauf und Verkauf von Bau- und Ausbauleistungen, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen als auch die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen gehören. Diese baugewerblichen Leistungen der HDH GmbH sind dem Kläger als eigene Tätigkeiten im Sinne des Berufsrechtes der Architekten zuzurechnen, soweit er die Bauleitung und Koordination übernimmt. Insoweit wird der Kläger selbst baugewerblich tätig. Bei der baugewerblichen Tätigkeit der HDH GmbH wird der Kläger für die HDH GmbH nicht wie für jeden anderen Auftraggeber auch als freischaffender Architekt tätig. Seine Tätigkeit für die HDH GmbH geht darüber hinaus. Er ist mit dieser eng verquickt. Denn wie er in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichtes angegeben hat, werden alle umfangreicheren Bauleitungstätigkeiten, die bei Aufträgen der HDH GmbH zu erfüllen sind, ausschließlich von ihm wahrgenommen. Er ist damit der Architekt der HDH GmbH. Entsprechend tritt er auch gegenüber den Kunden der HDH GmbH und in der Öffentlichkeit auf. So wird sein Mobilfunkanschluss unter anderem als Telefonnummer der HDH GmbH im Branchenverzeichnis geführt. Auf dem Anrufbeantworter seines Architekturbüros firmierte er als Serviceanschluss der HDH GmbH. Dieser Ansagetext soll nach den Angaben des Klägers mittlerweile keine Verwendung mehr finden, da dies nun alles durch die Büroangestellte der HDH GmbH geregelt werde. Es macht jedoch in der Sache keinen Unterschied, ob ein Anrufbeantworter oder eine Bürokraft auf den Kläger als Ansprechpartner für Bauleitungsaufgaben der HDH GmbH verweist. Schließlich tritt der Kläger auch gegenüber der Presse als Sprecher der HDH GmbH auf, wie sich aus dem in der Behördenakte enthaltenen Presseartikel ergibt. Die Verpflichtung des Klägers mit der HDH GmbH geht somit über die bloße Kapitalbeteiligung weit hinaus. Durch sei baugewerbliche Tätigkeit im Rahmen der HDH GmbH ist der Kläger nicht mehr freischaffend im Sinne des HASG. Der freischaffende Architekt darf sich in keiner Weise baugewerblich betätigen, da die erforderliche Unabhängigkeit dann nicht mehr gewahrt ist. Der freischaffende Architekt ist unabhängiger Berater und treuhänderischer Sachverwalter seines Auftraggebers. Er muss bei der Abwicklung seines Auftrages von allen materiellen Interessen frei sein, die über sein Honoraranspruch hinaus gehen. Eine eigene bauwirtschaftliche Tätigkeit birgt die Gefahr eines Konfliktes eigener Interessen mit den Interessen seiner Auftraggeber. Ob es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Interessen eines Bauherrn im Einzelfall gekommen ist, ist unerheblich. Deshalb soll die Eintragung in die Architektenliste dem Auftraggeber erkennbar machen, ob der Architekt seine Leistungen ohne jegliche Bindungen an ... baugewerblicher Leistungen freischaffend erbringt und damit ausschließlich dem Interesse des Auftraggebers verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.04.1993 - 1 BvR 738, 88, NVwZ-RR 1994, 153 ). Die Eintragung des Klägers in der Architektenliste als freischaffender Architekt war damit objektiv unrichtig, so dass der Eintragungsausschuss der Beklagten im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung gehalten war, die bisherige Eintragung des Klägers zu ändern und seine Eintragung als im Baugewerbe tätiger selbstständiger Architekt anzuordnen. Die festgesetzte Gebühr für die Umtragung in Höhe von 300,00 Euro ist ebenso von Rechtswegen zu beanstanden. Sie beruht auf § 7 der Kostenordnung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Abänderung seiner bisherigen Eintragung als "freischaffender Architekt" und Neueintragung als "Architekt im Baugewerbe, selbstständig" in die Architektenliste der Architektenkammer Hessen durch den Eintragungsausschuss der Beklagten. Der Kläger ist seit 1992 als frei schaffender Architekt in die Architektenliste eingetragen. Im Jahr 2001 gründete er gemeinsam mit den Herren Markus X, Y, Z und der B-Haustechnik GmbH - Heizung und Sanitär - die A GmbH A deren Unternehmensgegenstand nach dem Handelsregisterauszuges des Amtsgerichtes Bad Homburg v. d. H. gerichtet ist auf: Einkauf und Verkauf von Bau- und Ausbauleistungen Aquisitation , Vermarktung und Durchführung von Bauvorhaben, Planung und Errichtung von Bauvorhaben durch Drittunternehmen bis hin zur schlüsselfertigen Übergabe einschließlich deren organisatorischer und finanzieller Abwicklung, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrecht, wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 26.07.2001 hat der Kläger 1/5 des Stammkapitals von 25.000,- € zu leisten. Zum Geschäftsführer wurden Herr Heiko M, ein Mitgesellschafter der B-Haustechnik GmbH - Heizung und Sanitär - bestellt. Die anderen Gesellschafter sind ausführende Firmen bzw. Handwerker. Im Telefonverzeichnis ist die HDH GmbH mit der Adresse Bahnhofstraße 71, E, wo sie nach den Angaben des Klägers ein angemietetes Büro unterhält und eine Büroangestellte beschäftigt, eingetragen. Neben der Festnetz- und Faxnummer findet sich dort auch die Mobilfunknummer des Klägers und des Geschäftsführers, des Herrn M. Grund hierfür ist, so der Kläger, das er bei größeren Bauprojekten der HDH der Ansprechpartner für die Auftraggeber sei. Der Kläger wird nach seinen Angaben in allen Fällen, in denen eine Bauleitung wegen der Zahl der zu koordinierenden Gewerke oder des Umfanges des Auftrages notwendig ist, hiermit von der HDH beauftragt. Die Bauleitung für die HDH, so der Kläger, betrage 10 - 15 % seiner Tätigkeit als Architekt. Im Rahmen der Weilroder Gewerbemesse im Jahr 2004 trat der Kläger als Vertreter der HDH gegenüber der lokalen Presse auf. Laut eines in der bei gezogenen Akte der Beklagten enthaltenen Presseartikels mit der Überschrift "Wo Handwerker Hand in Hand arbeiten HDH, der Partner für Sanierung- und Neubau" warb der Kläger bei der Gewerbemesse damit, dass bei der HDH die einzelnen Handwerker Hand in Hand arbeiteten, wodurch eine schnelle und fachgerechte Auftragserfüllung sowie eine langfristige Kundenbetreuung für evtl. anfallende Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten gewährleistet sei; angefangen von der Beratung, Planung, Bauantrag und Statik bis hin zur Bauüberwachung, biete HDH den Bauherrn optimale Gesamtlösungen für Neu-, Um-, und Anbauten. Mit Bescheid vom 03.05.2005 trug der Eintragungsausschuss der Beklagten den Kläger als Architekt im Baugewerbe, selbstständig in der Architektenliste der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen um, nachdem sie zuvor dem Kläger hierzu mit Schreiben vom 24.02.2005 gehört hatte. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, als Gesellschafter der HDH GmbH, die baugewerbliche Leistungen anbiete, müsse der Kläger als Architekt im Baugewerbe, selbstständig eingetragen werden. Potentielle Bauherren müssten sich über die Verbindung des Klägers mit der HDH klar werden können. Die notwendige Unabhängigkeit des freischaffenden Architekten sei nicht gegeben, wenn er gleichzeitig auch die wirtschaftlichen Interessen eines baugewerblichen Unternehmens zu beachten habe. Diese Interessenkollision berge die Gefahr einer unsachgemäßen Beratung der Bauherren in sich. Gegen den am 06.05.2005 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 13.05.2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er sei lediglich Mitgesellschafter der HDH und habe einen Teil des Stammkapitals geleitet. Genauso wenig wie bei einem Architekten, der Aktien eines baugewerblich tätigen Unternehmens halte, werde seine Tätigkeit hierdurch eine baugewerbliche. Solange der Architekt keine geschäftsführende Tätigkeit ausübe und keine ... besitze, habe er keinen Einfluss auf die Unternehmensführung und seine freie Beruflichkeit bleibe erhalten. Bei der HDH beschränke sich seine Tätigkeit auf die Architektenleistung im Auftrag der HDH. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die Beteiligung bei der HDH liege keine unabhängige Tätigkeit des Klägers mehr vor. Neben den Bauherreninteressen nehme der Kläger als Mitgesellschafter der HDH auch deren Interessen wahr, da das Wohlergehen und der Gewinn der HDH für ihn unmittelbar Auswirkung habe. Zur Information und zum Schutze des Verbrauchers sei deshalb darauf hinzuweisen, dass hier eine Verquickung zu einem baugewerblichen Unternehmen vorliege. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte und die ... Schriftsätze Bezug genommen.