Urteil
2 K 1555/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0925.2K1555.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme des Besuchs der privaten B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr 2005/2006 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der 1994 geborene Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die private B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr 2005/2006. 3 Der Kläger lebte nach der Trennung der Eltern im Jahr 2000 zusammen mit dem 1990 geborenen Bruder K. sowie einem 15 Jahre älteren Bruder zunächst im Haushalt des Vaters. 4 Er war in die Grundschule B1. I. eingeschult worden. Dort wiederholte er das erste Schuljahr, da man ihn für nicht schulreif erachtete. Im Schuljahr 2002/2003 wechselte der Kläger zur Schule für Erziehungshilfe in B.-X. und besuchte eine ausgelagerte Klasse in der B. Q. . 5 Im Mai 2003 wandte sich der Vater an das Jugendamt und bat um Hilfe, da er sich mit der Erziehung der Kinder überfordert fühle und außerstande sehe, den beiden minderjährigen Söhnen die erforderliche Erziehung angedeihen zu lassen. Im Mai 2003 wurde den Eltern per Gerichtsbeschluss vorläufig das Sorgerecht entzogen und auf den Beklagten als Amtsvormund übertragen. Beide minderjährigen Kinder wurden in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zunächst bei einer Schwester des Vaters untergebracht, um die familiäre Situation zu beruhigen. Auf Antrag des Amtsvormunds wurde für die Unterbringung in diesem Haushalt ab August 2003 für den Kläger und den Bruder K. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligt. Auf Anregung der Klassenlehrerin unterzieht sich der Kläger seit Herbst 2003 einer psychotherapeutischen Behandlung. 6 In einem für das Jugendamt des Beklagten erstellten Gutachten vom 23. Juli 2003 kam der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie L. für den Kläger zu folgenden Diagnosen: Emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10 F 93). Psychogene Enuresis (ICD-F 98.0). Durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit Unter den besonderen psychosozialen Umständen führte Herr L. auf, dass der Kläger zur Zeit der Begutachtung beim Vater lebte, der die Betreuung im Alltag aber wechselnden Bezugspersonen überlassen muss (Großmutter, Patentante). Es beständen beim Kläger deutliche Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen (Familie, Schule, Gleichaltrige). Der Wechsel auf die Sonderschule für Erziehungshilfe erscheine sinnvoll; ebenso die Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesstätte. Die unübersichtliche familiäre Situation sollte unbedingt übersichtlicher gestaltet werden. 7 Seit dem Spätsommer 2003 bemühte sich die Mutter des Klägers, die in dieser Zeit einer Ausbildung zur Altenpflegerin absolvierte, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt um die Aufnahme des Klägers und seines Bruders in ihren Haushalt. Dieser Wechsel wurde dann zum 1. März 2004 vollzogen. Mit Urteil vom 4: Mai 2004 - 20 F 327/01 - hat das Amtsgericht B. das Personensorgerecht für den Kläger und den Bruder K. auf die Mutter übertragen. 8 Mit Bescheid vom 19. Februar 2004 wurde vom Beklagten bezüglich des Klägers für die Zeit ab dem 1. März 2004 befristet bis längstens zum 28. Februar 2006 Hilfe zur Erziehung in Form der Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesgruppe bewilligt. Im Hinblick auf den anstehenden Wechsel des Klägers in die Sekundarschule wurde diese Hilfe zum 15. Juli 2005 eingestellt. 9 Mit Antrag vom 16. Februar 2005 beantragte die Mutter des Klägers mit Blick auf den im Sommer anstehenden Wechsel in die Sekundarschule für den Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten einer Beschulung durch die private B. -D. -Schule inB.. 10 Zur Unterstützung dieses Antrags legte sie eine gutachtliche Stellungnahme der Therapeutin, Frau T. , vom 23. Februar 2005 vor, die detailliert die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers, wie eine nicht altersgemäße hohe Anhänglichkeit, irrationale Angst vor Unbekanntem, heftige aggressive Impulsausbrüche und Einnässen, beschreibt. Im Laufe der Therapie habe sich die Symptomatik gebessert. Dennoch sei der Kläger in seiner emotionalen Entwicklung noch nicht altersentsprechend entwickelt bzw. ständen ihm die neurotischen Konflikte aus der Vergangenheit im Weg. Eine Schulklasse mit großer Schülerzahl überfordere ihn heute noch auf Grund seiner zwanghaften Struktur, da er sich einer für ihn unkontrollierbaren Schülermenge ausgesetzt fühlen würde. Er würde vermutlich regredieren, sich sozial zurückziehen oder in Hyperaktivität flüchten. Er benötige unbedingt - weil er nicht in der Lage sei, die von ihm erwarteten Hausarbeiten allein zu bewältigen - eine Ganztagsschule. Wegen der kleinen Arbeitsgruppen, den überschaubaren Abläufen im Lernumfeld und ihrer festen Bezugspersonen halte sie die Realisierung des Wechsels auf die B. -D. -Schule für wünschenswert. Sie stelle prognostisch aus ihrer Sicht den besten Rahmen zur Verfügung, um seine individuellen Fähigkeiten zu fördern und ihm die Fertigkeiten zu vermitteln, der es zu einer Integration in die Gesellschaft bedarf. Die Schule entspreche auch seinen emotionalen Bedürfnissen, da sie sehr viel Halt biete. Sie biete einen idealen Raum zur Nachreifung. Der Besuch dieser Schule könne schließlich auch dazu beitragen, das Konfliktpotenzial zu dem vier Jahre älteren Bruder zu vermindern, der ein Gymnasium besuche und den Kläger regelmäßig wegen des Sonderschulbesuchs herabsetze. Dies sei bei einer Schule, die der von K. besuchten ähnlich sei, nicht mehr zu befürchten. Schließlich habe der Kläger auf Grund eines absolvierten Praktikums auch selbst den Wunsch gerade diese Schule zu besuchen. 11 B1. 1. März 2005 fand ein erstes Hilfeplangespräch statt, an dem neben der Mutter und den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes, unter anderem die bisherige Klassenlehrerin des Klägers, Frau C. , und Frau Dr. G. als Ärztin des Kinder- und Jugendärztedienstes der Stadt B. teilnahmen. Die Klassenlehrerin brachte auf Grund des Umgangs zum Ausdruck, dass sie den Kläger sehr zurückgezogen und isoliert erlebe. Er verfüge allerdings über ein großes Wissen und Interesse. Er sei sprachlich sehr fit, habe einen gewählten und überlegten Sprachgebrauch, auf den er selbst großen Wert lege. Für ihn sei wichtig, wirklich verstanden zu werden. Er zeige immer wieder zwanghaftes Verhalten. Im letzten Jahr habe der Kläger an der B. -D. -Schule eine Woche Praktikum absolviert, das ihm sehr gut gefallen habe. Die Gesprächsteilnehmer waren sich darüber einig, dass es für den Kläger notwendig sei, Mitglied eines kleinen Klassenverbandes zu werden, in dem individuell auf ihn eingegangen werde. Er brauche Rituale und eine feste Struktur, Wertschätzung und Anerkennung. 12 Weiter wurde dem Jugendamt das sonderpädagogische Gutachten vom 19. Februar 2005 vorgelegt, in dem Frau C. als Klassenlehrerin der Städtischen Schule für Erziehungshilfe zum Übergang des Klägers zur Sekundarschule Stellung nahm. Dort beschreibt die Lehrerin, dass der Kläger wegen der Änderung seiner Lebenssituation ein Jahr vor dem Schulwechsel noch stark verunsichert gewesen sei und Verhaltensweisen zeigte, die ihn an die Grenze seiner psychischen Gesundheit und der Beschulbarkeit selbst an einer Schule für Erziehungshilfe gebracht hätten. Da sich mittlerweile seine Lebenssituation stabilisiert habe, mache er gute Fortschritte in allen Bereichen. Er fühle sich gut angenommen und bewege sich zunehmend sicherer in diesen kleinen Systemen mit vertrauten Bezugspersonen, überschaubarer Personenzahl, deutlichen Grenzen und Absprachen sowie klarem Tagesablauf. In seiner psychischen und motorischen Entwicklung weise er gegenüber seinen Altersgenossen nach wie vor Rückstände auf. Resultierend daraus zeige er oft körperliche Unruhe, kurze Konzentrationszeiten und wenig Zutrauen in seine Leistungsfähigkeit, zunehmend seltener situationsunangemessenes Verhalten. Für seine weitere schulische Entwicklung benötige er eine kleine Lerngruppe in einem überschaubaren System, wo er sich sicher fühlen könne und ernstgenommen werde, selbst wenn er zuweilen eigenwillige Verhaltensweisen zeige. Weiterhin brauche er ein hohes Niveau an differenzierten Leistungsangeboten, um ihn zu fordern und zu interessieren. Eine solche Kombination von Möglichkeiten, wodurch er die Chance zu einem seinem Fähigkeiten angemessenen (evtl. gymnasialen) Abschluss erhalte, stehe weder an staatlichen Sonder- noch Regelschulen zur Verfügung. Als geeigneter Förderort komme deshalb nur die private B. -D. -Schule in Betracht. 13 Mit Schreiben vom 3. März 2005 bat das Jugendamt die Amtsärztin Frau Dr. G. um eine gutachterliche Stellungnahme zu den weiteren Beschulungsmöglichkeiten des Klägers, ob tatsächlich nur die B. -D. -Schule in Betracht komme oder ob es noch Möglichkeiten im Regelschulsystem gebe. Der Kläger habe eine schwierige familiäre Situation hinter sich und sei ein Kind, das autistische Züge zeige und nur schwer in der Lage sei, sich auf neue Bezugspersonen einzulassen. 14 Das Schulamt der Stadt B. teilte der Mutter des Klägers mit Bescheid vom 20. April 2005 mit, dass ausweislich des vorliegenden sonderpädagogischen Gutachtens auf der Grundlage eines chronisch-psychiatrischen Krankheitsbildes eine umfassende Persönlichkeits- und Kommunikationsstörung gegeben sei, die mindestens in den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Sprache" und "motorische Entwicklung" Störungen der Kommunikations- und Verhaltensentwicklung wie bei Autismus beinhalte. Als Förderort nach Abschluss der Primarstufe kämen für das Kind folgende Schulen in Betracht: Die B2. -G1. -Schule - Rheinische Schule für Körperbehinderte in L1. -. Diese könne als weiterführende Schule für körperbehinderte Schüler zur Fachoberschulreife oder gegebenenfalls zur allgemeinen Hochschulreife führen. Die H. -Schule - Rheinische Schule für Sprachbehinderte in T1. -. Die Förderung in dieser Schule erfolge zielgleich und könne zur Fachoberschulreife führen. Die Rheinische Schule für Körperbehinderte in B.. Die Förderung in dieser Schule könne zielgleich erfolgen und ebenfalls der Abschluss Fachoberschulreife erreicht werden. Darüber hinaus sei das Schulamt mit einer vorläufigen probeweisen Beschulung auf einer allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder Gesamtschule einverstanden. In Betracht komme auch die Beschulung in einer privaten Schule (z. B. der B. -D. -Schule). 15 Mit Bescheid vom 27. April 2005 lehnte der Beklagte die begehrte Eingliederungshilfe ab. Es sei festgestellt worden, dass beim Kläger weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Die Schulbehörde habe jedoch drei öffentliche Schulen benannt, die als geeignete Förderorte für den Kläger in Betracht kämen. Die schulische Förderung von Kindern sei vorrangig vom öffentlichen Schulwesen zu erbringen. Leistungen der Jugendhilfe seien demgegenüber nachrangig. Es bestehe auch die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder angemessen schulisch zu fördern. Unabhängig von dem sonderpädagogischen Förderbedarf erkenne er die diagnostizierten seelischen Störungen als seelische Behinderung an. Der Kläger sei somit eingliederungshilfeberechtigt im Sinne des § 35 a SGB VIII. Um Vereinbarungen über geeignete Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu treffen, sei deshalb ein weiteres Hilfeplangespräch erforderlich. 16 B1. 19. Mai 2005 fand ein weiteres Gespräch unter Mitwirkung der Mitarbeiter des Jugendamtes, der Mutter des Klägers und zwei Lehrern, die den Kläger bislang beschulten, statt. In diesem Gespräch verwiesen die Lehrer darauf, dass es für Kinder mit autistischen Zügen im Raum B. keine geeigneten Schulen im öffentlichen Schulsysteme gebe. Es fehlte auch ein Gremium des Schul- und Jugendamtes, das die Erfahrungen solcher Schüler an Sonderschulen und der Privatschale beobachte und auswerte. Die Mutter verwies darauf, dass die im Bescheid des Schulamtes genannten Sonderschulen der besonderen Situation ihres Sohnes nicht gerecht würden. Die Entscheidung sei am grünen Tisch getroffen worden, ohne den Kläger selbst zu kennen. Es sei dem Kläger auch nicht zuzumuten, diese Sonderschulen erst einmal auszuprobieren, weil sie auf besondere Bedürfnisse von Kindern mit anderen Behinderungen zugeschnitten seien, die mit den Defiziten des Klägers nichts zu tun hätten. Wenn der Kläger eine dieser Sonderschulen besuchen würde, würden die Beschulung fehlschlagen und der personensorgeberechtigte Elternteil stünde nach 2-3 Monaten wieder vor der Frage, wo das Kind beschult werden solle. Dies bei einem Kind, dem jegliche Änderung seines Umfeldes erhebliche Probleme bereite. 17 Das Schulamt lehnte eine Abänderung seines Bescheides ab. 18 In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. April 2005, die dem Jugendamt erst am 31. Mai 2005 zuging, kamen die Ärztinnen für Kinder und Jugendmedizin Frau Dr. G. und Frau Dr. U. -C1. zu der Diagnose, beim Kläger liege einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit deutlich autistischen Zügen vor. Es liege ein kinderpsychiatrisches Krankheitsbild vor mit einer grundlegenden Störung, sich in die Situation anderer Menschen einfühlen zu können. Es fehlten ihm altersentsprechende sozial-emotionale Kompetenzen, soziales Handeln sei für ihn aufgrund seines Krankheitsbildes theoretisch nicht verstehbar bei andererseits guten kognitiven Fähigkeiten mit guten schulischen Leistungen. Der Kläger habe deutliche Kontaktschwierigkeiten, in größeren Gruppen habe er Angstzustände mit aggressiven, verweigernden Verhaltensweisen; er könne mit neuen Situationen nicht umgehen. Er zeige eine zwanghafte Symptomatik (Kontrollzwänge); in entsprechendem Lernumfeld könne er sich Wissen selbst aneignen. Er habe viele besondere Interessen ( Musik, Geschichte, Technik). Auf Grund dieser Auffälligkeiten benötige er aus medizinischer Sicht ein schulisches Umfeld, in dem er soziales Handeln, Regeln, Interaktion, anschaulich durch konkretes Üben lernen könne, das ihm aber auch die Möglichkeit gebe, seiner Intelligenz und seinen Interessen entsprechend gefördert zu werden. Er benötige eine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit, Wertschätzung und Anerkennung, überschaubare Strukturen, konsequente Führung und individuelle Anleitung und Förderung in einem Umfeld von positiven Vorbildern. Wie im Hilfeplangespräch und bei einer Dienstbesprechung mit dem Schulamt eingehend erörtert, sei dieses Lernumfeld bei den in Frage kommenden Förderschulen eher nicht gegeben. Aus medizinischer Sicht scheine die private B. - D. -Schule in B. am ehesten die für die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen zu bieten. 19 Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2005 begründete der Kläger damit, dass ihm der Besuch der im Bescheid des Schulamtes genannten Schulen nicht zugemutet werden könne. Er sei weder körper- noch sprachbehindert. Müsste er eine solche Schule besuchen, würde ihn das seelisch schwer belasten. In der ständigen Umgebung von Kranken fühle er sich selbst krank und minderwertig. Regelschulen - wie etwa eine Gesamtschule - mit einem etwaigen Schulbegleiter zu besuchen, sei nicht möglich, weil die Klassen zu groß seien und der Schulbegleiter ihn zum Sonderling stempele. Im Hilfeplangespräch hätten die Lehrer selbst erklärt, dass es im Raum B. keine Regelschule und Sonderschule für Kinder mit autistischen Zügen gäben. 20 Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005, zugestellt am 16. Juni 2005, als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Verpflichtungen der Schule nachrangig seien. Auch wenn im Bescheid des Schulamtes das Einverständnis gegeben werde, ihn probeweise an der privaten B. -D. -Schule anzumelden, beinhalte dieses Einverständnis nicht den Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf Kostenübernahme für diese Privatbeschulung. Dies insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass vom Schulamt 3 öffentliche Sonderschulen als geeignete Schulen benannt worden seien und die Möglichkeit der Regelbeschulung und der Anspruch einer Schulbegleitung ebenfalls gestattet werde. Auch die mittlerweile vorliegende fachärztliche Stellungnahme gebe zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Die Einschätzung, dass die private B. -D. -Schule am ehesten die für die schulische Situation des Klägers notwendigen Voraussetzungen zu bieten scheine, stütze sich auf die mündlichen Ausführungen der Schulrätin im Schulamt für die Stadt B3. , die aber in dem Bescheid keine entsprechenden Niederschlag gefunden hätten. 21 Der Kläger hat am 5. Juli 2005 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags im Vorverfahren sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, 22 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten des Besuchs der B. -D. -Schule in B3. für das Schuljahr 2005/2006 zu bewilligen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er tritt dem Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen der versagenden Bescheide entgegen. Zusätzlich trägt er vor, dass in ein, zwei anderen vergleichbaren Fällen Kinder mit autistischen Zügen das Angebot einer Beschulung in der auch hier angebotenen Schule in Stolberg angenommen hätten und dort gut zurecht gekommen seien. Deshalb sei es auch für den Kläger eine zumutbare Alternative, die er zunächst einmal anzunehmen habe. 26 Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. April 2006 das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren 9 K 1884/05, in dem der Kläger die schulrechtliche Anerkennung der B. -D. -Schule als sonderpädagogischen Förderort erstrebte, ausgesetzt. Diese als vorgreiflich angesehene Klage hat der Kläger nach einem Erörterungstermin, vor dem Berichterstatter im März 2007 zurückgenommen. Das vorliegende Verfahren wurde daraufhin am 17. April 2007 wieder aufgenommen. Mit Beschluss vom 3. August 2008 wurde der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen. 27 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Leitende Schulamtsdirektorin Frau N. -T2. als Zeugin zu dem Zustandekommen der schulamtlichen Entscheidung und die Rückkehrmöglichkeit des Klägers in das öffentliche Schulsystem gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007 verwiesen. 28 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage ist zulässig und begründet. 31 Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der ihm durch den Besuch der Privaten Weiterführenden Schule B. - D. -Schule in B3. in Schuljahr 2005/2006 entstandenen Kosten. 32 Anspruchsgrundlage für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des Klägers ist § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII). Für die Zeit vom 20. August 2005 (Schuljahrsbeginn) bis 30. September 2005 in der Fassung des Art. 8 SGB XI vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. An diesen Voraussetzungen hat die Neufassung des § 35a durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), die für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 bis 8. August 2006 (Ende des Schuljahres) maßgebend ist, keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Änderungen gebracht. Zwar sind in § 35 a Abs. 1a) SGB VIII - im vorliegenden Fall unproblematische - Anforderungen an die medizinische/psychologische Begutachtung festgeschrieben wurden. Zu beachten ist ab diesem Zeitpunkt aber die Regelung des § 36a SGB VIII, der die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes insbesondere gegenüber der Selbstbeschaffung betont, aber insoweit - insbesondere in § 36a Abs. 3 SGB VIII - keine inhaltlich neuen Regelungen schafft, sondern nur die bis dahin zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kodifiziert, 33 vgl. hierzu Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 36a Rdnr. 3 f. 34 Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Grundlagen liegen bei dem Kläger die materiellen Voraussetzungen für eine Hilfebewilligung vor. Es liegt ein Krankheitsbild vor, dass den Schluss zulässt, dass er seelisch behindert im Sinne des § 35 a SGB VIII ist. 35 Diese Auffassung des Gerichts stützt sich auf die auf Ersuchen des Jugendamtes erstellte gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dres. G. und Dr. U. -C1. vom 22. April 2005. Dort kommen die Ärztinnen für Kinder und Jugendmedizin Frau Dr. G. und Frau Dr. U. -C1. zu der Diagnose, dass beim Kläger "eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit deutlich autistischen Zügen" vorliegt. Es zeigt sich danach ein kinderpsychiatrisches Krankheitsbild mit einer grundlegenden Störung, sich in die Situation anderer Menschen einfühlen zu können. Es fehlen ihm altersentsprechende sozial-emotionale Kompetenzen; soziales Handeln ist für ihn aufgrund seines Krankheitsbildes theoretisch nicht verstehbar bei andererseits guten kognitiven Fähigkeiten mit guten schulischen Leistungen. Der Kläger hat deutliche Kontaktschwierigkeiten. In größeren Gruppen hat er Angstzustände mit aggressiven, verweigernden Verhaltensweisen; er kann mit neuen Situationen nicht umgehen. Er zeigt eine zwanghafte Symptomatik (Kontrollzwänge). 36 Auch die vom Kläger in das Verfahren eingeführte gutachtliche Stellungnahme der Therapeutin Frau T. vom 23. Februar 2005 beschreibt detailliert ähnliche Verhaltensauffälligkeiten des Klägers, wie eine nicht altersgemäße hohe Anhänglichkeit, irrationale Angst vor Unbekanntem, heftige aggressive Impulsausbrüche und Einnässen. Auch wenn sich im Laufe der Therapie die Symptomatik gebessert hat, ist der Kläger in seiner emotionalen Entwicklung noch nicht altersentsprechend entwickelt bzw. stehen ihm die neurotischen Konflikte aus der Vergangenheit im Weg. Auch die Psychotherapeutin spricht von einer zwanghaften Struktur der Persönlichkeit. 37 Schließlich werden diese Auffälligkeiten des Verhaltens des Klägers auch in der sonderpädagogischen Stellungnahme der bisherigen Klassenlehrerin vom 19. Februar 2005 beschrieben. 38 Auch wenn in keinem dieser Gutachten und Stellungnahmen eine Einordnung in die ICD 10 erfolgt, wie es in § 35 a Abs. 1 a) SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005 gefordert wird, spricht hier alles dafür, dass insbesondere die von den beiden Amtsärztinnen beschriebenen medizinischen Krankheitsbilder sich - ohne dass das Gericht sich insoweit medizinische Kenntnis anmaßt - in das von der WHO aufgestellte Klassifikationsschema der ICD einordnen lassen. Auch wenn es hierzu im Grundsatz der Zuordnung auf Grund einer multiaxialen Diagnose durch medizinischen Sachverstand bedarf, ist auf Grund der von den Amtsärztinnen in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2005 vorgenommenen Beschreibungen und der verwandten Terminologie davon auszugehen, dass die von ihnen diagnostizierten "Störungen des Sozialverhalten" solche im Sinne des ICD 10 F 91 sind, und die "autistischen Züge" einer "autistische Psychopathie" im Sinne des ICD 10 F 84.5 zuzuordnen sind. Diese Krankheitsbilder wirken sich beim Kläger als schwere Störungen beim Verhalten und in der Kommunikationsfähigkeit aus, die den Schluss zulassen, dass seine seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. 39 Der Kläger ist aufgrund dieser seelischen Behinderung auch in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Dass Erkrankungen mit autistischen Zügen zu den seelischen Behinderungen gehören, für die Hilfen nach § 35 a SGB VIII und nicht nach den §§ 53 ff. SGB XII zu gewähren ist, ist heute nicht mehr streitig, 40 vgl. u.a. Fegert, in Fegert-Schrapper, Handbuch Jugendhilfe - Jugendpsychiatrie, 2004, S. 213 sowie ders., a.a.O., 293 f; so auch die ständige Praxis der Kammer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Urteil vom 20. Februar 2002 -12 A 5322/00 - FEVS 54, 182, insbes. S. 183 ff., 41 und braucht deshalb an dieser Stelle keiner erneuten Vertiefung. 42 Die Beeinträchtigung in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf Grund der Behinderung ist zu gewärtigen, da der Kläger ohne seiner besonderen Situation Rechnung tragenden Hilfen eine seiner Veranlagung gerecht werdende Beschulung mit dem Ziel eines erfolgreichen Abschlusses der Schullaufbahn und folgend ein Einstieg in das Berufsleben nicht erreichen wird. In der bereits erwähnten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtsärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dres. G. und U. -C1. vom 22. April 2005 wird - wie unten noch näher auszuführen sein wird - dies für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Im Übrigen bestätigt die von der Psychotherapeutin Frau T. erstellte Stellungnahme vom 23. Februar 2005 die Auffassungen der Amtsärztinnen. 43 Diesen ärztlichen Befunden und den Einschätzungen bezüglich der Anforderungen an die Modalitäten einer Beschulung ist auch weder der Beklagte noch das Schulamt ernsthaft entgegengetreten. 44 Streitig bleiben nach diesen Erwägungen im vorliegenden Verfahren allein noch die Punkte, 45 a) ob im vorliegenden Fall eine vorrangige Verpflichtung der Schulbehörden zur angemessenen Beschulung des Klägers besteht, die der Kläger annehmen muss, und 46 b) ob die Gewährung von Eingliederungshilfe zum Besuch der B. -D. - Schule die für den Kläger angemessene und notwendige Jugendhilfemaßnahme darstellt, 47 c) ob hier bei einer Verneinung der Frage a) und Bejahung der Frage b) hier die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes gewahrt ist. 48 d) 49 a) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in der bis zum Ablauf des 30. September 2005 geltenden Fassung, werden Verpflichtungen von Trägern anderer Sozialleistungen durch dieses Buch nicht berührt. Dieses Vorrangprinzip gilt nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, mit der die Spruchpraxis der Kammer übereinstimmt, auch für die Schule. Ob der Besuch einer öffentlichen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, hat deshalb im Grundsatz nicht der Träger der Jugendhilfe zu beurteilen sondern die Schulverwaltung entsprechend den Vorgaben des Schulrechts. Deshalb ist durch die seit dem 1. Oktober 2005 geltende Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die neben der vorrangigen Zuständigkeit der Träger von anderen Sozialleistungen nun mehr auch ausdrücklich den Vorrang der Schule gegenüber der Jugendhilfe benennt, materiell keine Änderung der bisherigen Rechtslage eingetreten, sondern allenfalls eine ausdrückliche Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt. 50 Zum Nachranggrundsatz gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler angemessen zu fördern. Als eine Fördermaßnahme sieht der im hier maßgeblichen Zeitraum noch geltende § 7 Abs. 1 des (alten) Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchpflG) vor, dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert werden. Nach § 7 Abs. 4 SchpfG i.V.m. der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 - VO-SF - entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort. 51 Leider hat die Praxis dem Gericht in den letzten Jahren doch in einer Reihe von Verfahren gezeigt, dass der Anspruch der öffentlichen Schule, für jedes - auch das behinderte Kind - im öffentlichen Schulsystem eine individuelle Beschulungsmöglichkeit anzubieten, heute praktisch noch gewisse Lücken aufweist, die man als Schulversagen bezeichnen kann. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII sind deshalb angezeigt, soweit ein Schüler auf Grund einer seelischen Behinderung im öffentlichen Schulangebot einschließlich der Sonderschulen nicht beschulbar ist, weil die Möglichkeiten dieser Schule nicht ausreichen, um unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Defizite eine den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Beschulung des Kindes und Jugendlichen zu ermöglichen. Um eine sachgerechte Beurteilung zu treffen, hat das Jugendamt - im Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X - auch alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auszuschöpfen. 52 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, sind hier Maßnahmen der Eingliederungshilfe angezeigt. 53 Das derzeitige öffentliche Schulsystem hält weder im Bereich der allgemeinen Schulen noch der Sonderschulen Ausbildungsangebote bereit, die den behinderungsbedingten speziellen Defiziten des Klägers - Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit deutlich autistischen Zügen - Rechnung trägt. Diese Einschätzung des Gerichts stützt sich insbesondere auf die amtsärztliche Stellungnahme der Ärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dres. G. und U. -C1. vom 22. April 2005. Auf Grund dieser Auffälligkeiten benötigt er aus medizinischer Sicht ein schulisches Umfeld, in dem er soziales Handeln, Regeln, Interaktion, anschaulich durch konkretes Üben lernen kann, das ihm aber auch die Möglichkeit gibt, seine Intelligenz und seine besonderen Interessen (Musik, Geschichte, Technik) zu pflegen und entsprechend gefördert zu werden. Er benötigt eine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit, Wertschätzung und Anerkennung, überschaubare Strukturen, konsequente Führung und individuelle Anleitung und Förderung in einem Umfeld von positiven Vorbildern. Wie im Hilfeplangespräch und bei einer Dienstbesprechung mit dem Schulamt von der Kinder- und Jugendärztin Dr. G. bereits vorgetragen, halten die Amtsärztinnen an ihrer Einschätzung fest, dass dieses für den Kläger erforderliche Lernumfeld bei den in Frage kommenden Förderschulen eher nicht gegeben ist. Aus medizinischer Sicht bietet die private B. -D. -Schule in B3. am ehesten die für die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen. Die besondere Sachkunde, die dieser gutachterlichen Einschätzung zugrunde liegt, ist auch daraus ersichtlich, dass zumindest Frau Dr. G. als Schulärztin der Stadt B3. tätig ist. 54 Im Übrigen bestätigt die von der Psychotherapeutin Frau T. zur Vorlage beim Jugendamt des Beklagten erstellte Stellungnahme vom 23. Februar 2005 insoweit die hier wiedergegebenen Auffassungen der Amtsärztinnen. 55 Soweit das Schulamt der Stadt B3. unter Zugrundelegung der medizinischen Befunde in seinem Bescheid vom 20. April 2005 als geeignete Förderorte zwei Sonderschulen für körperbehinderte Kinder und eine Sonderschule für Sprachbehinderte sowie ein Gymnasium/Gesamtschule und die B. -D. -Schule vorgeschlagen hat, steht dies der oben dargelegten Einschätzung des Gerichts nicht entgegen. Soweit Gymnasium und Gesamtschule als Beschulungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, scheiden nach Auffassung des erkennenden Gerichts diese Schulen bereits wegen der dort üblichen Klassengrößen - selbst in integrativen Klassen - für den Kläger aus. Das Gericht stützt seine Entscheidung insoweit auch auf seine diesbezüglich langjährige Befassung mit Streitigkeiten, in denen Kindern und Jugendlichen mit ähnlichen Krankheitsbildern schulische Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe erstreben. 56 Auch die Angaben der zuständigen Leitenden Schulamtsdirektorin Frau N. - T2. bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung geben - insbesondere mit Blick auf die vorgeschlagenen Sonderschulen - zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die Zeugin hat bei ihrer Anhörung zunächst deutlich gemacht, dass sie die von ihr unterbreiteten Schulvorschläge einschließlich der B. -D. -Schule als gleichwertig sieht und sie insbesondere die Sonderschulen nicht als vorrangig von der vom Kläger gewünschten Schule verstanden wissen will. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass sie nach ihren Bekundungen mit dieser Entscheidung - wie in anderen vergleichbaren Fällen - gerade dem Elternwillen, die Ausbildung an einer Privatschule fortzusetzen, entsprechen wollte. 57 Sie hat nach dem bei der zeugenschaftlichen Vernehmung gewonnenen Eindruck des erkennenden Gerichts mit ihrer Entscheidung vom 20. April 2005 auch nicht die ärztlichen Feststellungen und Empfehlungen in Frage stellen sondern lediglich den Vorschlag des sonderpädagogischen Gutachtens vom 19. Februar 2005 bezüglich der als Förderort einzig in Betracht kommenden privaten Ergänzungsschule korrigieren wollen. Zum einen hat nach ihren Bekundungen das sonderpädagogische Gutachten nur die Aufgabe, den sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermitteln. Die Entscheidung über den geeigneten Förderort obliegt nach ihrer Auffassung und der der oberen Schulaufsichtsbehörde allein dem Schulamt.. Soweit das sonderpädagogische Gutachten der Frau C. sich zum Förderort äußert, liegt nach der Einschätzung der Zeugin insoweit eine Kompetenzüberschreitung vor. Im Übrigen stützt sie ihre Zweifel an der Richtigkeit der im sonderpädagogischen Gutachten von Frau C. ausgesprochenen Schulempfehlung darauf, dass die Gutachterin sích dabei weniger von den von ihr erhobenen Befunden leiten ließ, sondern diesen Vorschlag mehr an den Erfahrungen eines anderen Kindes mit einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis ausrichtete, das in der Grundschule auch an der vom Kläger besuchten Schule für Erziehungshilfe in B3. -X. beschult wurde und anschließend in der Sekundarstufe auf der B. -D. -Schule hervorragend zurecht gekommen ist. Sie, die Zeugin, hingegen hat auch positive Erfahrungen mit autistischen Kindern, die die von ihr angegebenen Sonderschulen besucht hätten. 58 Eine entsprechende Kritik der Zeugin an der in das Verfahren eingeführten amtsärztlichen Stellungnahme ist weder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, noch bei der zeugenschaftlichen Vernehmung von ihr aus thematisiert worden. 59 Es steht dem Gericht nicht zu, die positive Erfahrung der verantwortlichen Beamtin der Schulaufsicht mit dem Besuch von Sonderschulen in anderen Fällen von Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis auch nur in Zweifel zu ziehen. Es beabsichtigt auch nicht, diesen positiven Erfahrungen der Zeugin eigene (negative) Erfahrungen, die es in anderen Verfahren gemacht hat, entgegenzusetzen. Letztlich gibt es aber weder eine Erkenntnis, dass auch bei Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis das öffentliche Schulwesen stets ausreichende Beschulungs-möglichkeiten zur Verfügung stellt, noch dass bei solchen Erkrankungen stets ein Anspruch nach § 35 a SGB VIII auf Übernahme der Kosten einer Beschulung in einer Privatschule besteht. Vielmehr kann eine solche Entscheidung immer nur unter Berücksichtigung der Ausprägung der seelischen Behinderung im Einzelfall getroffen werden, wobei gerade den medizinischen Feststellungen zum aus der Behinderung folgenden Hilfebedarf eine besondere Bedeutung beizumessen ist. 60 Diese Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem - einschließlich der Sonderschulen - waren hier - wie oben ausgeführt - für den Kläger zur Überzeugung des Gerichts - im hier streitigen Zeitraum - nicht mehr gegeben. Insoweit nimmt das Gericht zur Stützung seiner Auffassung auf die überzeugenden und auch von der Zeugin nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen der Amtsärztinnen Dres. G2. und U. -C1. in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2005 Bezug. Zwar hat die Leitende Schulamtsdirektorin N. - T2. bei ihrer Anhörung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht, dass beim Kläger alle Möglichkeiten, die das staatliche Schulwesen bietet, ausgeschöpft seien. Sie konnte aber dem erkennenden Gericht - außer dem Hinweis auf ihre positive Erfahrung in anderen Fällen - auch nicht verdeutlichen, weshalb die Einschätzung der Amtsärztinnen Dres. G2. und U. -C1. , dass bei den empfohlenen öffentlichen Förderschulen das erforderliche Lernumfeld für den Kläger nicht gegeben ist, unzutreffend ist. Da die beiden Ärztinnen aus dem öffentlichen Gesundheitswesen und die Psychotherapeutin T. aus medizinischer Sicht nachvollziehbar zu dem Schluss kommen, dass demgegenüber die B. -D. - Schule die für die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen bietet, sieht das Gericht keine Notwendigkeit von dieser Empfehlung abzuweichen. Die Gründe, weshalb Frau C. , die Klassenlehrerin des Klägers, diese Einschätzung in der sonderpädagogischen Stellungnahme vom 19. Februar 2005 teilt, können deshalb dahinstehen und bedürfen bei der gegebenen Sachlage hier keiner weiteren Aufklärung. 61 Auch der im Verwaltungsverfahren angesprochene, aber nicht in die versagenden Bescheide aufgenommene Vorschlag des Beklagten, dem Kläger durch einen Schulbegleiter die Integration in eine Regelschule zu erleichtern, gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Soweit es um den Besuch einer Gesamtschule oder eines Gymnasiums geht, würde auch der Schulbegleiter dem Hauptproblem, der für die Behinderung des Klägers zu großen Klasse, nicht entgegenwirken können. Soweit es um den Besuch der vom Schulamt vorgeschlagenen Sonderschulen geht, sind die Kosten eines solchen, zeitlich den Schultag umfassenden Schulbegleiters so hoch zu veranschlagen, dass im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts des § 5 SGB VIII der Wunsch der Übernahme der Privatschulkosten nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Wegen der besonderen Autismusproblematik des Klägers müsste nämlich ein solcher Schulbegleiter von vorneherein für einen längeren Zeitraum eingesetzt werden. Nach den Erfahrungen der Kammer in anderen Verfahren, in denen der Sonderschulbesuch nur mit einem Schulbegleiter sichergestellt werden konnte, liegen dann die monatlichen Kosten eines Schulbegleiters deutlich höher als die hier in Rede stehenden monatlichen Schulkosten. 62 Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, dass im vorliegenden Fall der Kläger nicht verpflichtet ist, zunächst den Angeboten des Schulamtes zum Besuch der entsprechenden Sonderschulen zu entsprechen und dort zu scheitern, bevor er Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII beanspruchen kann. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei ausgeprägten Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis wegen der besonderen Problematik der Kinder bei tatsächlichen Änderungen ihrer Lebensumfeldes ohnehin andere Maßstäbe anzulegen sind. Dies bedürfte dann aber weiterer medizinischer Abklärung. 63 b) Im vorliegenden Einzelfall ist die vom Kläger gewählte Form der Förderung durch den Besuch der B. -D. -Schule auch die richtige Art der Hilfegewährung. 64 Zwar ist der Besuch einer privaten Ergänzungsschule weder in § 35a Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich aufgeführt, noch ergibt er sich unmittelbar aus dem in § 35a Abs. 3 enthaltenen Verweis auf die §§ 53 ff. SGB XII . Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, 65 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1966 - 5 C 185.65 - BVerwGE 25, 28 ff. mit weiteren Nachweisen , 66 und der Auffassung in der Literatur, 67 vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. München 2006, § 35 a Rdnr. 83, 68 die dort enthaltenen Aufzählungen nicht abschließend sind. Wichtig ist insoweit lediglich, dass § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII die Hilfen zur angemessenen Schulbildung anführt. Die Eingliederungshilfe umfasst insoweit auch Hilfen zur Erreichung eines allgemeinen Schulabschlusse wie Fachoberschulreife oder Abitur. 69 Zur Erreichung des Ziels der Eingliederungshilfe kann der Beklagte auch andere nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen ergreifen, soweit diese geeignet und erforderlich sind, die dem Kläger drohende Behinderung zu verhüten und die bereits eingetretene Störung zu beseitigen oder zu mildern; dazu kann auch der Besuch einer Privatschule oder eines Internats in Betracht kommen, 70 vgl. z. B. VG Minden, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 L 831/02 -; VG Dessau, Beschluss vom 23. August 2001 - 2 A 550/00 DE -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2003, 132 ff. 71 Dass die B. -D. -Schule vom Kläger aller Voraussicht nach als eine private Ergänzungsschule besucht wird, steht der Einstufung des Besuchs dieser Schule als Maßnahme der Eingliederungshilfe nicht entgegen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch die privaten Ergänzungsschulen trotz ihres Bemühens um Schüler mit einer seelischen Behinderungen wie einer schweren Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit deutlich autistischen Zügen oder einer ausgeprägten Form der ADSH keine allgemein anerkannten entsprechend spezialisierten Sonderschulen für diesen sonderpädagogischen Förderbedarf sind. Für die B. -D. -Schule gilt insoweit nichts Abweichendes. Das erkennende Gericht hat sich in der Vergangenheit in zumindest einem anderen Verfahren vom Schulleiter dieser Schule das pädagogische Konzept der Schule und die Qualifikation des dort tätigen Lehrpersonals sowie der psychologisch und sozialpädagogisch ausgebildeten Personen beschreiben lassen. Es ist danach möglich, dass diese Schule im Einzelfall - wie hier - aufgrund der kleinen Klassengrößen und des für die jeweilige Problematik durch ständige Fortbildungen besonders geschulten Lehrpersonals die zur Fortführung der Beschulung geeignete Einrichtung ist, auch ohne dass daneben noch andere sozialpädagogische schulbegleitende Hilfen des Jugendamtes in Anspruch genommen werden. 72 Das Gericht ist sich darüber im Klaren, dass mit diesem Ergebnis der Beklagte den Eindruck gewinnen könnte, er werde als Jugendhilfeträger in Fällen wie dem vorliegenden zum Ausfallbürgen für etwaige Defizite der staatlichen Schulen "missbraucht". Auch unter Berücksichtigung des nicht in Zweifel zu ziehenden Vorrangs der Schule vor der Jugendhilfe ist jedoch der Jugendhilfeträger bereits aufgrund seines Auftrages nach § 1 SGB VIII gehalten, solange das Schulsystem seelisch behinderte Kinder mit Besonderheiten - wie einer schweren Ausprägung von ADS-H oder Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis - nicht aufzufangen vermag, diesen Kindern die ihren Möglichkeiten angemessene Bildung zu verschaffen, um somit durch Schaffen der Voraussetzungen für eine Berufsausbildung und spätere Berufstätigkeit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherzustellen. 73 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - . 74 Weder im Verwaltungsverfahren noch im Laufe des vorliegenden Verwaltungsrechtstreit hat der Beklagte dem Kläger eine Alternative zur B. -D. -Schule unterbreitet. Hat ein Jugendhilfeträger in einem von ihm durchzuführenden jugendhilferechtlichen Verfahren in den Bescheiden aber keine jugendhilferechtliche Alternative aufgezeigt, ist es ihm verwehrt, sich auf die eigene Kompetenz für die Entscheidung über die im Fall des Hilfe Suchenden angezeigte Hilfeart zu berufen und diesem entgegen zu halten, er selbst hätte eine andere Hilfe für geeignet und notwendig erachtet, 75 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - . 76 Die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe hängt im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen ab und wird davon noch inhaltlich geprägt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, 77 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff., 78 steht dem Jugendamt insoweit aber kein Beurteilungsspielraum zu. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Da aber der Beklagte seine Entscheidung, die Eingliederungshilfe zu versagen, hier zu Unrecht allein mit dem Nachrang der Jugendhilfe gegenüber dem Bildungsauftrag der staatlichen Schulen und im Ergebnis an dem durch die fachärztliche Stellungnahme festgestellten Hilfebedarf vorbeigehenden Hilfeformen begründet hat, ist das Gericht im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes darauf verwiesen, die vom Kläger gewünschte Hilfeform zu überprüfen und ihr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - wie hier geschehen - stattzugeben. 79 c) Bei dieser insbes. unter den Punkten a) und b) dargelegten Sachlage hat das Gericht keinen Hinweis, dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes nicht gewahrt ist. Es liegt insbesondere kein Fall der Selbstbeschaffung im Sinne des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor. Denn von einer Selbstbeschaffung kann keine Rede sein, wenn die Jugendhilfe rechtzeitig beantragt wurde - wie hier im Februar 2005 -, und der Berechtigte erst während des laufenden Rechtsmittelverfahrens - der Klage - (hier ab dem 20. August 2005) die begehrte Eingliederungshilfemaßnahme in Kenntnis der ablehnenden Entscheidungen in Anspruch nimmt. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.