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Beschluss

12 A 4458/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0419.12A4458.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung von einer Erstreckung des Klageantrags auf Zeiträume nach dem Ende des Schuljahres 2000/2001 ab dem 1. August 2002 ausgegangen ist, entspricht dies dem ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellten Sachantrag. Im Übrigen ist dies für die Abweisung des auch den Zeitraum September 2001 bis Juli 2002 einschließlich betreffenden Klageantrags ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat das Einsetzen der Hilfe nach § 35a SGB VIII auch zu Recht vom Ablauf einer angemessenen Frist nach Antragstellung abhängig gemacht, innerhalb derer der Jugendhilfeträger seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachkommen kann. Es reicht für die Entstehung eines auf § 35a SGB VIII gestützten Kostenerstattungsanspruchs nicht schon aus, dass die Hilfe vor der Selbstbeschaffung formell beantragt worden ist. Der Jugendhilfeträger hat die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahmen - die Eltern haben den Kläger hier bereits am 15. August 2001 mit Wirkung zum 20. August 2001, dem Beginn des Schuljahres 2001/2002, bei der I. -D. -Schule angemeldet - nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Der Hilfesuchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches „Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglich hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst nur beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben, sie also unaufschiebbar ist. Auf eine derartige Unzumutbarkeit, die Bedarfsdeckung aufzuschieben, kann sich der Kläger, der nach Aktenlage den behandelnden Arzt für Kinder-, Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie Drs. H. bereits im April 2001 aufgesucht hat und von diesem im Juni 2001 getestet worden ist, angesichts der Antragstellung beim Beklagten erst am 25. September 2001 - mithin vier Wochen nach Schuljahresbeginn - jedoch nicht berufen. Dabei ist zu beachten, dass der durch die Antragstellung ausgelöste Entscheidungsfindungsprozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Um dieses Prozesses willen ist, wenn die Eigenart des Bedarfs nicht ausnahmsweise etwas anderes erfordert, grundsätzlich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, FEVS 55, 16; Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, ZfJ 2003, 490. Ob die Frist, vor deren Ablauf ein Kostenerstattungsanspruch aus den vorstehenden Gründen nicht geltend gemacht werden kann, mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2001 und nicht erst am 31. Dezember 2001 geendet hat, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang. Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Übrigen unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch im Beschluss vom 15. November 2002 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 19 L 4313/02 begründet, vermag die Wertigkeit der insoweit angestellten rechtlichen Erwägungen nicht in Abrede zu stellen. So wie es § 117 Abs. 5 VwGO zulässt, dass sich das Gericht die Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides zu eigen macht, kann das Gericht auch an der materiell-rechtlichen Begründung zum Anordnungsanspruch eines zugehörigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festhalten, wenn mit dieser keine - für das Hauptsacheverfahren entscheidungserheblichen - Fragen offen gelassen worden sind und sich auch keine neuen Aspekte ergeben haben. Der Annahme, die Angaben der Frau T. seien für die Entscheidungsfindung des Beklagten unverzichtbar gewesen und die Weigerung, diese von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, habe deshalb eine zu Lasten des Klägers gehende Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten bedeutet, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten worden. Auch die ständige Wiederholung des Argumentes, es hätten ja die Stellungnahmen der Klassenlehrerin, der Schulberatungsstelle, der Kinderärztin des Gesundheitsamtes sowie des behandelnden Kinderpsychologen Dr. H. vorgelegen, vermag auch nicht darüber hinweg zu täuschen, dass zu einer möglichst lückenlosen Aufklärung von Vorgeschichte und Bedarfssituation wegen des von ihr als Therapeutin des Klägers gewonnenen Eindrucks auch die Anhörung von Frau T. gehörte. Die Frage, welcher Stellenwert den Angaben von Frau T. etwa in Abgrenzung zu den übrigen Expertisen, in Würdigung ihrer beruflichen Qualifikation sowie unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisquellen zuzuerkennen ist, hätte sich erst nach einer Einvernahme gestellt und kann deren Notwendigkeit als solche nicht beseitigen. Umstände, die ausnahmsweise eine - auf die Überflüssigkeit der Anhörung von Frau T. hinaus laufende - vorweggenommene Beweiswürdigung rechtfertigen würden, sind weder hinreichend vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Ebenso wenig trifft zu, dass das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung maßgeblich auch ohne nähere Anhörung auf die aktenkundig gemachten Einschätzungen von Frau T. stützt. Entscheidungserheblich ist nach dem erstinstanzlichen Urteil vielmehr allein, dass die Klägerseite die notwendige Sachverhaltsermittlung seinerzeit in einem wesentlichen Punkt vereitelt hat. Die Motive für die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten finden lediglich im Rahmen der Beurteilung Beachtung, ob die Mitwirkungsobliegenheit nicht nach der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I entfallen ist, weil den Betroffenen die Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht hat zugemutet werden können. Dass dies aber nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil das Vertrauensverhältnis der Eltern des Klägers zu Frau T. grundlegend gestört war, wird allein durch die Wiederholung dieses Arguments nicht ernsthaft in Frage gestellt. So verständlich und nachvollziehbar es gewesen sein mag, dass die Eltern des Klägers eine weitere Betreuung ihres Sohnes durch Frau T. nicht wünschten, ging es hier doch um die bloße Auskunftserteilung über in der Vergangenheit im Umgang mit dem Kläger gewonnene Eindrücke und Erkenntnisse. Letztendlich steht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die nachträgliche Entbindung der Frau T. von der Schweigepflicht unerheblich sei, auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 19 L 4313/02. So heißt es auf Seite 6 des entsprechenden Beschlusses vom 15. November 2002, dass der Antragsgegner - sollten die Eltern nunmehr Frau T. von der Schweigepflicht entbinden - den geltend gemachten Anspruch v o n d i e s e m Z e i t p u n k t a b umfassend prüfen müsste. Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Abgesehen davon, dass dem schon die vorstehenden Erwägungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entgegenstehen, läuft die vom Kläger auch lediglich abstrakt aufgeworfene Frage, welche Mitwirkungspflichten den Eltern von betroffenen Kindern obliegen und inwieweit sie der Willkür von Auflagen der Behörden unterliegen, für das vorliegende Verfahren auf eine Einzelfallbeurteilung hinaus und ist keiner der Generalisierung fähigen Beantwortung zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).