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Beschluss

16 E 1118/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.16E1118.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern zu 1. und 2. wird insoweit Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus I. bewilligt, als sie unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. November 2004 die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 30. November 2004 begehren.

Dem Kläger zu 3. wird insoweit Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus I. bewilligt, als er begehrt, die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 9. November 2004 aufzuheben.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Klägern zu 1. und 2. wird insoweit Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus I. bewilligt, als sie unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. November 2004 die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 30. November 2004 begehren. Dem Kläger zu 3. wird insoweit Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus I. bewilligt, als er begehrt, die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 9. November 2004 aufzuheben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz steht nicht entgegen, dass die Kläger innerhalb der Frist des § 74 VwGO keine Klage erhoben hätten. Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. November 2004 ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 12. November 2004 zugestellt worden. Am 13. Dezember 2004, einem Montag, und damit innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO ist der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9. Dezember 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen, mit dem sie zu "Prozesskostenhilfeantrag und Klage" ausgeführt haben. Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich - zum anderen - um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1990 - 9 B 92.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22. Der Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 ist danach auslegungsbedürftig. Für die Auslegung ist die Interpretation seines Inhalts durch den weiteren Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 13. Dezember 2005 nicht von entscheidender Bedeutung. Ob der Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 selbst bereits als Klage anzusehen sein könnte - hierfür spricht als Indiz, dass das Verwaltungsgericht an die Kläger mit Verfügung vom 29. November 2005 eine Betreibensaufforderung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 92 Abs. 2 VwGO gerichtet hat - bedarf für das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keiner Entscheidung. Selbst wenn die Auslegung dieses Schriftsatzes ergeben sollte, mit ihm habe ausschließlich ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine zukünftig erst noch zu erhebende Klage gestellt werden sollen, können der erst noch beabsichtigten Klage nicht aus diesem Grunde die hinreichenden Erfolgsaussichten abgesprochen werden. Denn es ist in Betracht zu ziehen, dass die Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz fristgerecht einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen können. Voraussetzung eines Erfolg versprechenden Wiedereinsetzungsantrags ist gemäß § 60 VwGO zwar, dass der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO gestellte und vor Ablauf dieser Frist noch nicht beschiedene Antrag auf Prozesskostenhilfe sei in gerichtskostenfreien Verfahren (auch) dann kein Hindernis für die Klageerhebung, wenn der Antragsteller bereits anwaltlich vertreten ist und/oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die hierauf bezogenen Ausführungen betreffen jedoch eine Rechtsfrage, deren Klärung dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss. Gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält diejenige Partei, die - wie hier - nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, dann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Geht es entscheidungserheblich um die Klärung einer Rechtsfrage, muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, 1156. Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine Ansicht nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern führt zutreffend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (bislang nur) dann nicht als der Klageerhebung in gerichtskostenfreien Verfahren entgegenstehendes Hindernis angesehen, wenn das Verfahren ohne Inanspruchnahme und ohne einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts betrieben wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612.89 -, NVwZ-RR 1989, 665. Dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sich auch im Übrigen nicht ohne weitere Schwierigkeiten aus dem Gesetz ableiten lässt, wird anschaulich durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts belegt, das angenommen hat, es entspreche der gefestigten Rechtsprechung aller Obersten Gerichtshöfe des Bundes, einem Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags aus dem Grunde der fehlenden Bedürftigkeit rechnen musste. Eine andere Betrachtungsweise sei u.a. mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der möglichst weitgehenden Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Verfahrensbeteiligten unvereinbar, und zwar unabhängig von der Frage der Erhebung der Gerichtskosten, des Anwaltszwangs und des Amtsermittlungsgrundsatzes. Vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 36/92 -, NVwZ 1993, 509 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 12. April 1956 - III C 147.55 -, NJW 1956, 1731; Urteil vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 20, 306. Vgl. zur Rechtsprechung des OVG NRW ferner: Urteil vom 13. Dezember 1982 - 8 A 1344/82 -, NJW 1983, 2046; Beschluss vom 2. März 1995 - 16 A 5683/94 -. Die gegenteilige Auffassung der vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung hat in der Literatur keine durchgehende Zustimmung erfahren. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 60 Rn. 82. Der Schriftsatz der Kläger vom 9. Dezember 2004 bedarf allerdings nicht nur hinsichtlich der Frage, ob er als Klage auszulegen ist, sondern auch hinsichtlich des mit ihm verfolgten Klageziels der Auslegung. Die Seite 2 dieses Schriftsatzes unter Nr. 1 zum Ausdruck kommende Ansicht, den Klägern könnte für den Zeitraum ab dem 1. November 2002 (bis zum 30. September 2004) ein Zahlungsanspruch zustehen, dürfte noch dahin auslegungsfähig sein, dass die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz begehren. Ein solches Begehren wäre jedoch insoweit offenbar unzulässig, als der Beklagte bis zur Einstellung Unterhaltsleistungen erbracht hat; für diesen Zeitraum kann zulässiges Klagebegehren lediglich die Anfechtung der Rückforderungsbescheide vom 14. Januar 2004 sein, mit denen der Beklagte die Erstattung der in der Zeit vom 1. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 erbrachten Unterhaltsleistungen verlangt hat. Nach alledem dürfte das Begehren des Klägers zu 3. darauf gerichtet sein, die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 14. Januar 2004 aufzuheben. Die mit diesen Bescheiden zugleich geregelte Einstellung weiterer Leistungsgewährung dürfte Streitgegenstand des Klagebegehrens der Kläger zu 1. und 2. mit dem sinngemäßen Antrag sein, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. November 2004 zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab dem 1. November 2003 Unterhaltsleistungen unter Anrechnung des anteiligen Kindergeldes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Für die mit diesem Ziel verfolgte Klage kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten allerdings insoweit nicht in Betracht, als die Kläger zu 1. und 2. Leistungen für die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstreben. Bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann - wie bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialhilfeleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig - und so auch hier - lediglich die Zeit bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (hier des Widerspruchsbescheides) gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80 -, DAVorm 1984, 410. Die Klage der Kläger zu 1. und 2. hat insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sie unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 1. November 2003 bis 30. November 2004 begehren. Für diesen Leistungszeitraum ist die Frage streitentscheidend, ob die Kläger zu 1. und 2. nur bei einem ihrer Elternteile, dem Kläger zu 3., im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gelebt haben. Von einer Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird, kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern - auch wenn sie nicht zusammenwohnen - die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil in wesentlichem Umfang - wenn auch nicht völlig gleichwertig - an der erzieherischen Leistung mitwirkt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 16 A 913/01 - und vom 24. Mai 2005 - 16 A 3609/04 -. Die Kläger behaupten diese Voraussetzungen der Sache nach, wenngleich nur ansatzweise substanziiert. Auf der anderen Seite stützt sich der Beklagte im wesentlichen lediglich auf Angaben der Kindesmutter, die von dem Kläger zu 3. in wesentlichen Punkten in Abrede gestellt werden. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. September 2005 den Klägern Gelegenheit zur Substanziierung ihres Vortrages gegeben. Bei dieser Sachlage kann der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht abgesprochen werden. Aber auch die Anfechtungsklage des Klägers zu 3. hat, ihre Zulässigkeit unterstellt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen sein sollte, dass die Kläger zu 1. und 2. für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2003 keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehabt haben sollten, ergeben sich damit die vom Beklagten angesprochenen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG für die Rückforderung noch nicht vollständig. Hinzu kommen muss vielmehr, dass einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UVG gegeben ist. Hierzu verhalten sich die Rückforderungsbescheide nicht. Näheres wird gegebenenfalls im Klageverfahren zu prüfen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.