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Urteil

2 K 1075/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1210.2K1075.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 10. Mai 2011, in dem für seine Tochter Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz -UVG) für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 bewilligt und in Höhe von insgesamt 4.956 € als Erstattungsbetrag an das Jobcenter in der Städteregion Aachen auf Grundlage eines Erstattungsbegehrens überwiesen wurde. 3 Der Kläger ist der Vater des am 29. Dezember 2002 geborenen Kindes B. -E. L. Q. . Der Kläger und die Mutter des Kindes waren nicht miteinander verheiratet, lebten aber im Jahr 2003 zunächst zusammen. Nach der Trennung der Eltern lebte das Kind zunächst bei der Mutter. Durch Beschluss vom 16. November 2004 - 25 F 415/04 - hat das Amtsgericht Aachen der Kindesmutter das Personensorgerecht entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Aachen übertragen. Am 27. November 2004 wechselte die Tochter im Einverständnis mit dem Jugendamt in den Haushalt des Klägers. 4 Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 dem Kläger für die Zeit ab dem 1. November 2004 Unterhaltsvorschussleistungen, wobei sich der Zahlbetrag nach Anrechnung des Kindergeldes auf 122,00 € belief. In den Folgejahren wurde mit Bescheid vom 13. Juni 2005 die Unterhaltsleistungen u auf monatlich127,00 € und mit Bescheid vom 12. Juli 2007 auf monatlich 125,00 € festgesetzt. 5 Der Kläger sprach am 9. Januar 2008 beim Jugendamt der Beklagten vor und teilte mit, dass seine Tochter seit dem 1. Dezember 2007 von beiden Elternteilen betreut werde. Daraufhin wurde die Zahlung von UVG-Leistungen eingestellt. In der Folge wurde der UVG-Kasse bekannt, dass der Kläger und die Kindesmutter in der Sitzung des Amtsgerichts Aachen vom 7. November 2007- 25 F 415/04 - mit Blick auf ein noch einzuholendes kinderpsychologisches Gutachten in Form eines Zwischenvergleichs vereinbart hatten, dass die Tochter ab diesem Zeitpunkt im Wechsel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Kläger lebt. Die Zahlung von Leistungen nach dem UVG wurde daraufhin eingestellt. 6 Nachdem die Kindesmutter sich ab Juni 2008 weigerte, das Kind zum Kindesvater zu lassen, wurde sie mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 7. November 2008 - 25 F 231/06 SO - verpflichtet, ihre Tochter an den Kläger herauszugeben. Sie lebt seit dem 11. November 2008 wieder im Haushalt des Klägers. Dieser beantragte deshalb am 14. November 2008 erneut Leistungen nach dem UVG, ohne dass die Beklagte zeitnah über diesen Antrag entschied. 7 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 zeigte die ARGE in der Stadt Aachen der Beklagten an, dass sie seit dem 7. November 2008 für die Tochter des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erbringe. Zugleich machte sie nach den §§ 102 ff SGB X einen Erstattungsanspruch auf die der Tochter des Klägers zustehenden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend. 8 Unter dem 1. April 2011 wiederholte das "Jobcenter der Städteregion Aachen" als Rechtsnachfolger der "ARGE in der Stadt Aachen" die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen nach dem UVG und wies daraufhin, dass sie für die Tochter des Kläger seit dem 8. November 2008 ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II erbringe. Der Kläger sei veranlasst worden, einen entsprechenden Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen. Bei einer entsprechenden Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen seien diese dem Jobcenter der Städteregion Aachen nach den §§ 102 ff SGB X zu erstatten. Am 9. Mai 2011 wurde der Erstattungsbetrag für den streitigen Zeitraum mit 4.956,00 € beziffert 9 Am 19. April 2011 sprach der Kläger ausweislich einer Verhandlungsniederschrift vor. Nach der darüber gefertigten Verhandlungsniederschrift war Gegenstand der Erörterung u.a. der Antrag auf Unterhaltsvorschuss vom 14. November 2008 10 Mit Bescheid vom 10. Mai 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Tochter B. -E1. Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1 Dezember 2008 in Höhe von zunächst 168 €, für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 158 € und für die Zeit ab dem 1 Januar 2010 in Höhe von 184 €. Das Geld für Dezember 2008 sei dem Kläger bereits ausgezahlt worden. Die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2011 in einer Höhe von 4.956,00 € werde dem Jobcenter in der Städteregion Aachen auf seinen Erstattungsanspruch überwiesen. Die mit einem weiteren Bescheid vom 10. Mai 2011 festgesetzte Erstattung von UVG-Leistungen werde mit den Leistungsansprüchen nach dem UVG ab dem 1. Juni 2011 verrechnet. 11 Mit weiterem Bescheid vom 9. Juni 2011 stellte die Beklagte die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen mit Ablauf des 31. Juli 2011 ein, da zu diesem Zeitpunkt die Höchstdauer des Leistungsbezugs von 72 Monaten erreicht sei. 12 Der Kläger hat am 10. Juni 2011 Klage erhoben. Er wederholt zum einen die Erwägungen gegen die Rückforderung aus dem Verfahren gleichen Rubrums 2 K 1074/11. Darüber hinaus begehre er eine Neubewilligung von Unterhaltsvorschüssen rückwirkend ab dem 1. Januar 2008. Schließlich stünden die bewilligten Unterhaltsvorschüsse seiner Tochter und nicht dem Jobcenter in der Städteregion Aachen zu. 13 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 14 die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2011 zu verpflichten, 15 1.) seiner Tochter B. -E. ab dem 1. Januar 2008 Unterhaltsvorschussleistungen zu bewilligen 16 sowie 17 2.) die für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2011 bewilligten Unterhaltsvorschussleistungen an die Tochter und nicht an das Jobcenter in der Städteregion Aachen auszuzahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegen. 21 Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Soweit der Kläger für seine Tochter Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. November 2008 erstrebt, ist die Klage zwar zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 26 Der Anspruch scheitert zum einen daran, dass die Leistungen Im Januar 2008 nach dem UVG eingestellt wurden, nachdem bekannt geworden war, dass auf Grund des beim Amtsgericht Aachen am 7. November 2007 geschlossenen Zwischenvergleichs die Tochter in wöchentlich wechselndem Rhythmus bei Vater und Mutter lebte. 27 Wie im Parallelverfahren gleichen Rubrums 2 K 1975/11 dargelegt, lagen damit im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 UVG nicht vor. Danach besteht ein Anspruch nicht, wenn das Kind (auch) mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Diese Auffassung folgt schon aus dem Gesetzeszweck des UVG, diese Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereits zu stellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen, 28 vgl. dazu BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S.11 und eingehend für die Fälle der Wiederverheiratung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte. 29 Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass besondere Schwierigkeiten immer dann entstehen, wenn sich das Kind bei beiden der getrennt lebenden Eltern abwechselnd aufhält und dementsprechend von beiden Elternteilen betreut und versorgt wird. Bei diesen Fallkonstellationen kommt es darauf an, ob trotz der Mitbetreuung durch den anderen Elternteil noch das Bild eines Alleinerziehenden gegeben ist, der Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG beanspruchen kann, 30 vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 19.12.1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2000 - 9 K 4334/99 -, juris. 31 Alleinerziehend bedeutet einerseits nicht, dass der andere Elternteil überhaupt nicht mehr an der Betreuung des Kindes beteiligt sein darf. Andererseits führt eine nicht unwesentliche Beteiligung des anderen Elternteils an der Erziehung und Betreuung des Kindes dazu, dass die dadurch eintretende Entlastung des Elternteils, der sich als alleinerziehend betrachtet, so gewichtig ist, dass der Status als Alleinerziehender nicht mehr gegeben ist. Es bleibt deshalb jeweils im Einzelfall zu klären, wie sich die Mitwirkung des anderen Elternteils auswirkt, 32 so z.B. auch VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris. 33 Entscheidend ist insoweit, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt, wobei maßgeblich die Betreuungssituation des Kindes im Alltag ist, d.h. wie die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes (wie etwa Pflege, Verköstigung, Kleidung, Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufes, etc.) und die emotionale Zuwendung des Kindes sichert und befriedigt, wer die Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes tatsächlich in den Händen hat, wo der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge für das Kind liegt bzw. in welchem Umfang eine persönliche Betreuung und Versorgung durch den anderen Elternteil erfolgt und inwieweit damit ggfs. eine Entlastung für den anderen Elternteil einhergeht, 34 vgl. zum Begriff „Leben bei einem Elternteil“: OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034; Bay.VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2007 - 12 06.3229 - und vom 7. Februar 2006 – 12 ZB 04.2403 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. August 2009 – 21 K 4447/09 – und vom 21. September 2009 – 21 K 5293/09, juris, VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 9 K 4334/99 -, juris; VG Lüneburg Urteil vom 20. April 2004 - 4 A 2/03 -, juris; VG München, Urteil vom 27. Februar 2008 - M 18 K 07.3646 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 47-52; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 8 und 9; Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 2007, § 1 UVG Rz. 10, 11. 35 Nach Auffassung des Gerichts kann deshalb von "Alleinerziehung in diesem Sinne" nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die Eltern zwar getrennt leben, das Kind aber in regelmäßigem Wechsel in gleichem Umfang mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Genau dies hatten der Kläger und die Kindesmutter in der Sitzung des Amtsgerichts Aachen vom 7. November 2007- 25 F 415/04 - mit Blick auf ein noch einzuholendes kinderpsychologisches Gutachten in Form eines Zwischenvergleichs vereinbart. 36 Darüber hinaus lebte die Tochter auf Grund einer eigenmächtigen Entscheidung der Kindesmutter ab Juni 2008 bis zum 11. November 2008 überhaupt nicht im Haushalt des Vaters, so dass auch für diesen Zeitraum auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestand. 37 Schließlich werden Leistungen nach dem UVG nur auf Antrag gezahlt (vgl. § 9 Abs. 1 UVG). Nachdem die Leistungen auf Grund der durch gerichtlichen Vergleich geänderten Betreuungsverhältnisse zu Recht eingestellt worden waren, wurde ein Neuantrag erst am 14. November 2008 gestellt. Ist der Monat der Antragstellung schon angebrochen, ist die Unterhaltsvorschusskasse berechtigt, die Leistungen erst ab dem 1. Tag des Folgemonats zu bewilligen. Dies ist hier im Bescheid vom 10. Mai 2011 geschehen, der den Leistungsbeginn auf den 1 Dezember 2008 festsetzte. 38 Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Mai 2011 steht schließlich auch hinsichtlich des Umfangs der dort ausgesprochenen Bewilligungen für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2011 nicht in Zweifel. Rechnerische Rügen gegen die in diesem Bescheid ausgesprochene Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen für die Tochter des Klägers hat der Kläger weder erhoben, noch sind entsprechende Mängel ersichtlich. 39 Soweit sich die Klage gegen die Anweisung der bewilligten Unterhalts-vorschussleistungen an das Jobcenter in der Städteregion wendet, ist der angefochten Bescheid vom 10. Mai 2011 gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 40 Die Beklagte hat zu Recht den Erstattungsanspruch des Jobcenters in der Städteregion Aachen in Höhe von 4.956 € erfüllt. 41 Einschlägig ist hier insoweit ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. Das Erstattungsbegehren verlangt von der zur Erstattung verpflichteten Behörde, eine Überprüfung, ob hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Leistungen eine Identität des Zwecks, des Zeitraums und der leistungsberechtigten Personen besteht. Der gerichtliche Rechtsschutz ist insoweit - wie der Überprüfungsauftrag an die zur Erstattung verpflichtete Behörde - eher formal. 42 Da die Leistungen nach dem SGB II gegenüber den Leistungen nach dem UVG nachrangig sind (vgl. § 5 Abs. 1 SGB II), entsteht ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X, wenn Leistungen nach dem UVG - trotz eines etwaigen Anspruchs des Leistungsberechtigten - nicht gezahlt werden und die dadurch entstandene Lücke durch Leistungen nach dem SGB II gedeckt wird. Die Identität des Zwecks der Leistungen ist hinsichtlich der Leistungen nach dem UVG und dem SGB Il zu bejahen. Auch wenn es der vordergründige Zweck des UVG ist, alleinerziehende Elternteile in finanzieller Hinsicht zu unterstützen, bei denen die angespannte wirtschaftliche Situation noch durch das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen erschwert wird, so dienen die Unterhaltsvorschüsse letztlich wie die Leistungen nach dem SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes. Die Identität des Zeitraums, in dem die ARGE der Stadt Aachen und später das Jobcenter in der Städteregion Aachen mit erhöhten Leistungen für die Tochter des Klägers in Vorlage getreten sind, das ist die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2011, war auch der maßgebliche Zeitraum für den im streitbefangenen Bewilligungsbescheides die Beklagten Unterhaltsvorschuss bewilligt hat. Schließlich war nach beiden Gesetzen die Tochter des Klägers Anspruchsinhaber, so dass auch eine Identität der Anspruchsinhaber gegeben ist. Da somit alle Voraussetzungen erfüllt waren, war die Beklagte berechtigt, dem Erstattungsbegehren zu entsprechen. 43 Soweit der Kläger der Auffassung sein sollte, das Jobcenter in der Städteregion habe seine Leistungsverpflichtungen gegenüber ihm und seiner Tochter nicht erfüllt oder die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Zahlungen nicht erbracht, so sind diese Fragen nicht gegenüber der Beklagten sondern in einem anderen Verfahren gegenüber dem Jobcenter zu klären. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.