OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1439/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0110.6K1439.19.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist leiblicher Vater der am 00.00.0000 geborenen Tochter Rebecca. Unter Verwendung des am 27.11.2018 beim Beklagten eingegangenen amtlichen Vordrucks beantragte er Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfall-leistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG –), weil er sich seit dem 22.10.2018 dauerhaft von der Kindesmutter getrennt habe und diese keinen Unterhalt leiste. Nach einer vor dem Amtsgericht in E. im Verfahren 30 F 264/18 getroffenen Umgangsvereinbarung vom 13.11.2018 liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Klägers. Die Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind in geraden Kalenderwochen montags, mittwochs und freitags jeweils von 12 bis 18 Uhr, sowie in ungeraden Kalenderwochen montags und mittwochs von 12 bis 18 Uhr sowie donnerstags von 12 Uhr bis sonntags 10 Uhr Umgang zu pflegen. Am 10.12.2018 gab die Kindesmutter dem Beklagten gegenüber telefonisch an, dass sich das Kind zu den in der Umgangsvereinbarung genannten Zeiten bei ihr aufhalte und dass die Betreuung gut funktioniere. Mit Schreiben vom 11.12.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Blick auf die getroffene Umgangsregelung die Ablehnung des Antrages auf Leistungen nach dem UVG beabsichtigt sei. Es fehle an der als Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Alleinerziehung. Vielmehr sei eine faktisch vollständige Familie gegeben. Die Kindesmutter komme ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Betreuungsleistungen nach. Angesichts der in der Umgangsvereinbarung getroffenen Regelung wirke sie in wesentlichem Umfang an der Erziehung des Kindes mit. Dies habe sie der Beklagten gegenüber bestätigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich seien. Mit Bescheid vom 21.1.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem UVG ab. Zur Begründung wiederholte sie ihre bereits im Anhörungsschreiben getätigten Ausführungen. Mit Schreiben vom 5.2.2019 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend macht, alleinerziehend zu sein. Zwar sei das Umgangsrecht der Kindesmutter angesichts der vor dem Amtsgericht E. getroffenen Einigung relativ umfangreich und gehe deutlich über das dafür übliche Maß hinaus. Dies rechtfertige jedoch nicht die Annahme, dass die Kindesmutter ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung nachkomme und damit in wesentlichem Umfang an der erzieherischen Leistung mitwirke. Die Betreuungsanteile der Kindesmutter rechtfertigten nicht die Annahme einer faktisch vollständigen Familie. Mit Schreiben vom 7.2.2019 forderte die Beklagte den Kläger zum weiteren Sachvortrag auf, um das Vorliegen des Merkmals der Alleinerziehung endgültig zu prüfen. Mit Schreiben vom 15.2.2019 teilte der Kläger mit, dass es keiner weiteren Darlegungen zum Sachverhalt bedürfe, da dieser der Beklagten hinreichend bekannt sei. Die Betreuungsanteile der Kindesmutter reichten nicht zur Verneinung einer Alleinerziehung. Mit Schreiben vom 11.3.2019 teilte der Kläger ferner mit, dass die bisherige Umgangsvereinbarung im familiengerichtlichen Verfahren seit dem 1.3.2019 dahingehend geändert worden sei, dass der Umgang der Kindesmutter mit dem Kind jeweils mit der Abholung vom Kindergarten um 14 Uhr beginne. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.4.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholend und vertiefend im Wesentlichen aus, dass eine Alleinerziehung des Kindes durch den Kläger nicht vorliege. Daran ändere auch die neugeregelte Umgangsvereinbarung nichts. Danach befinde sich das Kind zwei Stunden länger im Kindergarten, bis es von seiner Mutter abgeholt werde. Während der Zeit im Kindergarten werde das Kind weder durch den Kläger noch durch die Kindesmutter betreut. Trotz der damit verbundenen Reduzierung der Betreuungsleistungen der Kindesmutter von bisher 200 auf 176 Stunden monatlich liege eine Mitbetreuung vor. Dies vertrage sich bei einer Gesamtschau der Einzelfallumstände mit der Alleinerziehung als Grundvoraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem UVG nicht. Die Betreuungsleistungen der Kindesmutter gingen weit über die bloße Wahrnehmung von Besuchskontakten hinaus und entlasteten den Kläger. Der Kläger hat am 25.4.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vorträgt, dass der Schwerpunkt der Betreuung des Kindes bei ihm liege. Die Beklagte habe insofern den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Er sichere die elementaren Bedürfnisse des Kindes nach Essen, auch in Gestalt von Essensgeld für den Kindergarten, und nach Kleidung. Außerdem zahle er den Beitrag für den vom Kind besuchten Sportverein. Er erledige ferner alle behördlichen und medizinischen Angelegenheiten des Kindes allein. Die Beklagte habe sich allein auf die zeitliche Dimension der vor dem Amtsgericht E. getroffenen Umgangsvereinbarung beschränkt. Zwar sei die zeitliche Komponente nicht bedeutungslos, aber jedenfalls nicht allein entscheidend. Im Übrigen mache die Betreuung durch die Kindesmutter mit 176 Stunden pro Monat – gemäß geänderter Umgangsvereinbarung – lediglich 26% der Gesamtmonatszeit aus. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.1.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2019 aufzuheben und ihm für das Kind Rebecca Tamia M. , geb. am 00.00.00, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Mit Beschluss vom 28.11.2019 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (– VwGO –) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO statthafte Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 21.1.2019 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 2.4.2019 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nr. 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3). Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem UVG kann zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung (hier des Widerspruchsbescheides) gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2008 – 16 E 1118/06 – juris Rn. 16, u. vom 25.3.1997 – 8 E 830/96 – juris Rn. 6 f. m. w. N. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 2.4.2019 lagen nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vor. Es fehlte schon an der Grundvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wonach ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG nur hat, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG „bei einem seiner Elternteile“, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des UVG entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. In Fällen, in denen das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt, ist für die Beantwortung der Frage, ob das Kind nur „bei einem seiner Elternteile lebt“, entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des UVG, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ als erfüllt anzusehen und Leistungen nach diesem Gesetz zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 20.11 – juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2009 – 12 E 1564/08 – juris Rn. 9; VG Minden, Urteil vom 26.9.2014 – 6 K 1652/13 – n.v.; Grube, UVG, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 48 ff.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rn. 8. Wird das Kind hingegen auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Das Vorliegen des Merkmals „bei einem seiner Elternteile lebt“ ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 20.11 – a.a.O., m.w.N. Von einer Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird, kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern – auch wenn sie nicht zusammen wohnen – die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem UVG erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil im wesentlichen Umfang – wenn auch nicht völlig gleichwertig – an der erzieherischen Leistung mitwirkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2015 – 12 A 1053/14 – juris 31 f. m. w. N. Eine Alleinerziehung im vorgenannten Sinne liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn ein Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung seines Kindes in einem solchen Maße trägt, dass schon bei einer überschlägigen Prüfung im Sinne einer Evidenzkontrolle diese Betreuungsleistung nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig dominierend in den Vordergrund tritt, die etwaigen Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dagegen lediglich als gelegentliches Mitwirken, etwa im Rahmen von Besuchsaufenthalten, erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2015 – 12 A 1053/14 – juris 33 f. m. w. N. An diesen Grundsätzen gemessen ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass das Kind Rebecca nicht nur beim Kläger, und damit „bei einem seiner Elternteile lebt“, sondern in einem solchen Umfang von ihrer Mutter (mit-)betreut wird, dass das typische Bild eines alleinerziehenden Elternteils beim Kläger nicht gegeben ist. Ausweislich der von dem Kläger und der als Zeugin vernommenen Kindesmutter getroffenen Umgangsvereinbarung nimmt die Kindesmutter schon in zeitlicher Hinsicht in einem beträchtlichen Umfang am Leben des Kindes teil. Nach der Umgangsvereinbarung in der bis zum 1.3.2019 geltenden Fassung betreut sie das Kind in geraden Kalenderwochen montags, mittwochs und freitags von 12 bis 18 Uhr, in ungeraden Kalenderwochen montags und mittwochs von 12 bis 18 Uhr sowie donnerstags von 12 Uhr bis sonntags 10 Uhr. Dies machte in einem Zeitraum von vier Wochen 200 Stunden aus. Nach der Umgangsregelung in der ab dem 1.3.2019 geltenden Fassung beginnt der Umgangskontakt der Kindesmutter mit dem Kind jeweils um 14 Uhr, anstatt wie bisher um 12 Uhr. In einem Zeitraum von vier Wochen sind dies 176 Stunden. Dementsprechend ist der absolute zeitliche Betreuungsanteil des Klägers zwar größer. Die rein absoluten Zahlen sind aber wertend differenziert zu betrachten. Bei wertendender Betrachtung ist eine Zeitstunde nämlich, z. B. in Bezug auf die Betreuung und die Versorgung eines (Klein-)Kindes, nicht immer gleich einer Zeitstunde. Insbesondere die Nachtstunden, zu denen nach der Umgangsregelung größtenteils der Kläger für das Kind zur Verfügung steht, sind in aller Regel, was die Betreuungsintensität angeht, bei weitem nicht mit den bewusst erlebten Nachmittagsstunden nach der Abholung vom Kindergarten vergleichbar. Entsprechendes gilt für die Kindergartenzeiten, zu denen sich das Kind weder in der Obhut des Klägers noch der Kindesmutter befindet. Das Gericht berücksichtigt auf der anderen Seite, dass der Kläger den größeren Teil der ebenfalls betreuungsintensiven abendlichen Einschlaf- und morgendlichen Aufwachphasen des Kindes bewerkstelligt. Gleichwohl ist dem zeitlichen Betreuungsanteil der Kindesmutter, insbesondere angesichts der Häufigkeit, erhebliches Gewicht beizumessen. Die Umgangskontakte der Kindesmutter mit dem Kind gehen damit ersichtlich über ein gelegentliches Mitwirken an der Erziehung im Rahmen bloßer Besuchskontakte hinaus. Die unterhaltsvorschussrechtlich wesentliche Mitwirkung der Kindesmutter an der Betreuung und Erziehung des Kindes folgt nicht allein aus der Häufigkeit und dem zeitlichen Umfang der Betreuungskontakte, sondern bei zusätzlicher Berücksichtigung von deren erzieherischen Qualität. Die Kontakte finden, wie ausgeführt, ganz überwiegend in den „wachen“ Nachmittagsphasen statt, die im Lebensalltag eines Kindes im einschlägigen Alter regelmäßig als besonders beschäftigungs- und damit zugleich erziehungsintensiv anzusehen sind. Dies spiegelt sich in den Bekundungen der als Zeugin vernommenen Kindesmutter wider, an die das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, und die durch den Klägervertreter unwidersprochen geblieben sind. Nach der Abholung vom Kindergarten bekommt das Kind bei der Kindesmutter regelmäßig Essen und ruht sich gegebenenfalls etwas aus. Im Anschluss daran gehen Kindesmutter und Kind – abhängig von Tagesform und Witterungsverhältnissen – unterschiedlichen Aktivitäten nach: Sie besuchen einen in der Nähe der mütterlichen Wohnung befindlichen Spielplatz, fahren manchmal zum Tierpark nach C. /P. oder zum Vogelpark nach E. , oder sie basteln oder malen in der Wohnung. Darüber hinaus begleitet die Kindesmutter freitags regelmäßig zum Kinderturnen und zusätzlich an drei Tagen im Monat zum Tanzen. Diese Umstände zeigen, dass die Kindesmutter nicht nur in beachtlicher zeitlicher Hinsicht für das Kind präsent ist, sondern weitreichende erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten hat und diese auch nutzt. Es mag zwar sein, dass dennoch der Kläger die überwiegende Alltagsverantwortung für das Kind trägt. Er trägt hiernach aber jedenfalls nicht die alleinige Verantwortung in einem ganz überwiegenden Umfang, der die Betreuungs- und Erziehungsleistungen der Kindesmutter nur geringfügig erscheinen lässt. Während der Betreuungszeit wirkt die Mutter nicht nur erzieherisch auf das Kind ein, sondern bewirkt dadurch auch eine beachtliche Entlastung des Klägers. Die übrigen Umstände des Einzelfalles sprechen ebenfalls gegen die Annahme, das Kind lebe „bei einem seiner Elternteile“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Es kann nicht allein dem Betreuungsanteil des Klägers zugeschrieben werden, dass er es tatsächlich allein sei, der die mit der Personensorge für das Kind verbundenen, insbesondere medizinischen Angelegenheiten erledige. Dem stehen die nach allgemeiner Auffassung auch im öffentlichen Recht Anwendung findenden Grundsätze von Treu und Glauben des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (– BGB –) entgegen. Danach kann ein Elternteil im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles für die Feststellung, ob ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG „bei einem seiner Elternteile lebt“, nicht beanspruchen, dass bestimmte Betreuungsanteile ihm allein zugutegehalten werden, obwohl er sie tatsächlich erbringt, wenn er die Bereitschaft des anderen Elternteils, sich durch entsprechende Betreuungsleistungen (in weitergehendem Umfang) an der Versorgung des Kindes zu beteiligen, ignoriert oder den anderen Elternteil von einer Betreuung möglichst auszuschließen sucht. Ein solches Verhalten ist regelmäßig als treuwidrig anzusehen. Der Leistungsanspruch nach dem UVG knüpft an die prekäre Lage an, in der sich ein Elternteil typischerweise ohne eigenes Zutun aufgrund des Ausfalls des anderen Elternteils bei der Betreuung und Erziehung eines gemeinsamen Kindes befindet. Der andere Elternteil fällt indes nicht in diesem Sinne aus, wenn er durch den Elternteil, der den Status eines Alleinerziehenden für sich in Anspruch nimmt, an (zusätzlichen) Betreuungs- und Erziehungsleistungen gehindert wird. Ein solches Verhalten ist dann nicht als treuwidrig einzuordnen, wenn dafür ein tragfähiger Grund glaubhaft gemacht wird. Hiervon ausgehend vereitelt der Kläger treuwidrig Betreuungsleistungen der Kindesmutter. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vermittelte sie den Eindruck, sie werde vom Kläger weitestgehend, insbesondere von ärztlichen Angelegenheiten des Kindes ausgeschlossen. Auf Befragen zur Handhabung von Krankheitsfällen schilderte sie mit bleibendem Nachdruck, dass sie häufig von einer Erkrankung des Kindes erst sehr spät erfahre. Obwohl sie das Kind auch selber zum Arzt bringen würde, dürfe sie dies nicht. Sie dürfe das Kind, wenn es krank sei, nicht bei sich haben, sogar nicht einmal anrufen und trösten. Ein tragfähiger Grund dafür ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch drängt sich ein solcher auf. Zwar machte der Verfahrensbevollmächtige des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend, dieser halte die Kindesmutter für die Erziehung bzw. Betreuung des Kindes für „ungeeignet“. Diese Aussage entbehrt jedoch einer hinreichend substantiierten Grundlage. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers darauf verwiesen hat, die Kindesmutter habe eine bipolare psychische Störung, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dies ist nicht nur durch nichts belegt, sondern widerspricht sogar den eigenen Bekundungen der Kindesmutter im familiengerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 30 F 264/18. Danach habe sie lediglich unter dem Verdacht einer solchen Störung gestanden, der sich indes nicht bestätigt habe. Aus dem Protokoll des familiengerichtlichen Verfahrens ergibt sich, dass bei ihr Depression diagnostiziert worden sei, die sie durch die Einnahme von Medikamenten im Griff habe; eine Psychologin suche sie nur in (seltenen) Bedarfsfällen auf, wie zuletzt wohl kurz vor der Trennung vom Kläger. Dies allein reicht nicht aus, um einen Ausschluss der Kindesmutter von der Betreuung zu rechtfertigen. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, inwiefern überhaupt eine etwaige psychische Störung die Erziehungseignung der Kindesmutter mit der Folge aufzuheben geeignet ist, sodass der Kindesvater berechtigt wäre, sie von der Betreuung des Kindes „fernzuhalten“. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass gegenwärtig familiengerichtlich ein Erziehungseignungsgutachten sowohl hinsichtlich des Klägers als auch hinsichtlich der Kindesmutter in Auftrag gegeben worden sei, ist damit ebenfalls keine Rechtfertigung für einen Ausschluss der Kindesmutter für die von ihr beanspruchten zusätzlichen Betreuungsleistungen hinreichend dargetan. Vorliegend ist für die Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (also des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2019) abzustellen. Unabhängig davon ist die tatsächliche Mitwirkung der Kindermutter an der Betreuung und Erziehung des Kindes angesichts der obigen Ausführungen selbst dann als wesentlich anzusehen, wenn die Erledigung der mit der Personensorge verbundenen, insbesondere medizinischen Angelegenheiten des Kindes vollständig und allein dem Betreuungsanteil des Klägers zuzurechnen ist. Die Betreuungsleistungen der Kindesmutter überschreiten auch in diesem Falle nach Quantität und Qualität gelegentliche Mitwirkungshandlungen im Rahmen bloßer „Besuchs-“Kontakte erheblich, und entlasten den Kläger von eigenen Betreuungs- und Erziehungsleistungen wesentlich. Bei wertender Betrachtung der elterlichen Betreuungsleistungen lässt sich nicht feststellen, dass die Betreuung durch den Kläger „ganz überwiegend“ im Vordergrund steht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Ausspruch zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –.