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Urteil

2 K 2242/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0701.2K2242.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. September 2012 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind M. -N. S. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 sowie die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1. Juli 2012. 3 Im Juni 2009 beantragte die ledige Klägerin für ihre am 2. Juni 2008 geborene Tochter M. -N. die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Die Klägerin lebte seit dem 20. Mai 2009 von dem Kindesvater ‑ Herrn E. O. ‑ getrennt. Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 bewilligte die Beklagte ab dem 1. Juni 2009 Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind. Wie bereits in den vorangegangenen Jahren übersandte die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 – unter dem 24. Mai 2012 - einen Antrag auf Weiterbewilligung zur Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Der von der Klägerin ausgefüllte Weiterbewilligungsantrag ging bereits am 4. Juni 2012 bei der Beklagten ein, wurde jedoch versehentlich nicht im dortigen EDV-System vermerkt. In der Folgezeit erinnerte die Beklagte die Klägerin schriftlich an die Rücksendung des Weiterbewilligungsantrags. Das Erinnerungsschreiben von Anfang Juni 2012 ging an die Beklagte mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurück. Es wurde erneut an die Klägerin am 18. Juni 2012 abgesandt, nachdem eine von der Beklagten eingeholte Meldeauskunft die bisherige Anschrift der Klägerin bestätigt hatte. Auch dieses Schreiben ging am 21. Juni 2012 an die Beklagte zurück. 4 Die Mitarbeiter der Beklagten – der Zeuge F. E1. und Frau V. I. – führten daraufhin am 25. Juni 2012 einen Hausbesuch bei der Klägerin durch. Nach den Angaben der Beklagten habe die Klägerin dabei im Verlaufe des Gesprächs ausgeführt, dass ihre Tochter seit dem 1. August 2011 hauptsächlich im Haushalt ihrer Eltern in der C.---straße 9a/S1. lebe, da sie selbst zu diesem Zeitpunkt eine Umschulungsmaßnahme angetreten habe. Zudem habe sie im Januar/Februar 2012 die Umschulungsmaßnahme wegen ihrer Alkoholerkrankung abgebrochen. In der Zeit vom 22. Mai bis zum 12. Juni 2012 habe sie eine stationäre Entgiftung durchgeführt. Sie beabsichtige nun, eine Langzeittherapie zur Entgiftung anzutreten. Am gleichen Tag sprach die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter – der Zeugin F1. S. ‑ bei der Beklagten vor und gab ausweislich der von ihr unterzeichneten Verhandlungsniederschrift an, dass sie am 01. August 2011 eine Umschulung zur Altenpflegerin bei der AWO-Heinsberg angetreten habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt morgens immer sehr früh das Haus verlassen müsse, habe sich das Kind überwiegend in der Woche bei den Eltern in S1. aufgehalten und sei nur zu den Wochenenden wieder in ihren Haushalt gekommen. Die Umschulungsmaßnahme sei von ihr im Januar/Februar 2012 abgebrochen worden, da ihr Alkoholkonsum zugenommen habe. Sie habe sich vom 22. Mai bis zum 12. Juni 2012 in stationärer Behandlung befunden und versuche derzeit, einen Platz in einer Langzeittherapie zu erhalten. Auch nach dem Abbruch ihrer Umschulung habe sich das Kind weiterhin in der Woche im Haushalt der Eltern aufgehalten und sei nur an den Wochenenden in ihren Haushalt gekommen. Dies solle auch so bleiben, bis sie die Langzeittherapie antrete und beende. 5 In ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Rückforderung und Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen durch die Beklagte führte die Klägerin aus, dass ihre in der Verhandlungsniederschrift aufgenommenen Angaben nicht wahrheitsgemäß seien, da sie sich damals unter Druck gesetzt gefühlt habe. Sie habe sich lange Zeit gar nicht richtig erinnern können. Erst nach langen intensiven Gesprächen mit ihren Eltern sei ihr der damalige Ablauf wieder eingefallen. Sie sei gar nicht in der Lage gewesen, eine wahrheitsgemäße Aussage, geschweige denn eine Unterschrift zu leisten. Trotz Besserung ihres Zustands sei sie nicht richtig bei der Sache gewesen. Sie habe nunmehr den angegebenen Zeitraum aufgearbeitet. In dieser Zeit hätten ihre Eltern das Kind in der Woche jeden Morgen um 7.00 Uhr bei ihr abgeholt und um 8.00 Uhr zum Kindergarten gebracht. Dort sei das Kind bis 12.00 Uhr verblieben und habe dann die Mittagszeit bis 14.00 Uhr bei ihren Eltern verbracht. Anschließend sei das Kind von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr wieder in den Kindergarten gebracht worden. Um 17.30 Uhr hätten ihre Eltern das Kind wieder zu ihr in die Wohnung zurückgebracht. In der Zeit der stationären Behandlung sei ihre Tochter die ganze Zeit bei ihren Eltern gewesen. Ihre Eltern würden das Kind auch während der Langzeittherapie, die im September 2012 beginne, zu sich nehmen. Der Vater der Klägerin – der Zeuge Q. S. ‑ wandte sich mehrfach telefonisch an die Beklagte und führte aus, dass seine Tochter aufgrund der Alkoholerkrankung gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt richtig darzustellen. Das Enkelkind habe sich nicht komplett in ihrem Haushalt aufgehalten, sondern sei mindestens zwei Drittel des Tages noch bei der Klägerin gewesen und habe dort auch geschlafen. Lediglich in Bedarfsfällen, wie etwa bei dem Krankenhausaufenthalt, sei das Kind ganz bei ihnen gewesen. 6 Mit Bescheid vom 6. September 2012 stellte die Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen zum 1. Juli 2012 ein und forderte für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 gemäß § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) die Erstattung von 1.463,‑ €. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen hätten in diesem Zeitraum nicht vorgelegen, da das Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht bei der Klägerin gehabt habe und dort auch keine wesentliche Betreuung und Versorgung erfahren habe. Lebe ein Kind überwiegend bei seinen Großeltern, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Die Klägerin habe zumindest fahrlässig die Beklagte nicht über die Änderungen in den Aufenthaltsverhältnissen des Kindes informiert. Die später gegenteiligen Angaben halte sie nicht für glaubhaft, sondern gehe davon aus, dass es sich hierbei lediglich um Schutzbehauptungen handele. 7 Die Klägerin hat am 21. September 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass die Großeltern gewisse Aufgaben bei der Betreuung von M. -N. übernommen hätten. Sie sei stark drogen- und alkoholabhängig und leide unter einer Depression. Aufgrund ihres Erkrankungszustandes könne sie häufig nicht die Dinge des alltäglichen Lebens alleine bewältigen. Ihre Eltern würden sie deshalb bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens unterstützen und ihr helfen. Ihre Eltern seien Rentner und ihr Wohnort befinde sich in unmittelbarer Nähe (ca. 100 m entfernt) zu dem M. -N. besuchten Kindergarten. Sie habe zunächst eine Ausbildung als Hauswirtschaftshelferin absolviert, jedoch während dieser Zeit den Kindesvater kennengelernt und Kontakt zu Alkohol und Amphetaminen erhalten. In der Folgezeit sei sie selber stark abhängig geworden und nach der Trennung vom Kindesvater sei sie in eine starke Depression verfallen. Diese habe sie versucht mit Alkohol und Drogen zu bekämpfen. Mit Hilfe ihrer Eltern habe sie sich wieder stabilisiert und zum 1. August 2011 eine Umschulungsmaßnahme als Altenpflegerin begonnen. Die regelmäßigen Arbeitszeiten seien morgens um 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr gewesen. Die Ausbildung habe positiv begonnen. Sie habe auch versucht, die Belange des Kindes alleine zu bewerkstelligen und zu bewältigen. Es sei jedoch zu einer massiven persönlichen Überforderung gekommen und ein Rückfall in den Alkoholkonsum habe gedroht. Aus diesem Grund hätten sich ihre Eltern zur Unterstützung während der Ausbildungsmaßnahme bereit erklärt. Zur Sicherung eines regelmäßigen Tagesablaufes und im Interesse des Kindeswohls hätten ihre Eltern morgens M. -N. in ihrem Haushalt abgeholt, sie von dort zum Kindergarten gebracht und das Kind über die Mittagszeit wieder abgeholt. Im Anschluss daran sei das Kind zur Nachmittagsbetreuung wieder in den Kindergarten gebracht worden und nach Ende der Kindergartenzeit wieder von den Großeltern zu ihr nach Hause gebracht worden. Dort habe sie M. -N. wieder selbst versorgt. Im Januar/Februar 2012 habe sie die Umschulungsmaßnahme wegen des erneut auftretenden Abhängigkeitsproblems abbrechen müssen. Es sei immer wieder zu heftigen Exzessen gekommen, sodass sich ihre Eltern weiterhin entschieden hätten, die Enkelin täglich zum Kindergarten zu bringen. Während der Zeit des stationären Krankenhausaufenthalts sei das Kind ganz in den Haushalt der Großeltern gewechselt. Ihre Eltern würden auch weiterhin ihre Enkeltochter täglich zum Kindergarten bringen und abholen. Das Kind werde im Übrigen ausschließlich in ihrem Haushalt versorgt. In der Wohnung ihrer Eltern befinde sich zudem kein Kinderzimmer oder Kinderspielzeug für M. -N. . Sämtliche Behördengänge etc. würden ausschließlich von ihr erledigt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. September 2012 zu verpflichten, ihr für das Kind M. -N. S. Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 (Ende des Monats des Klageeingangs) zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Unter Bezugnahme auf die bereits in dem angefochtenen Bescheid dargelegten Gründe und die Ausführungen in dem Anhörungsschreiben vom 23. Juli 2012 führt die Beklagte ergänzend aus, dass sie die nunmehrigen Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft halte. Die Klägerin habe auf die Mitarbeiter der Beklagten anlässlich des Hausbesuches einen gepflegten und geistig sowie psychisch völlig gesunden Eindruck gemacht. Die Wohnung sei aufgeräumt und sauber gewesen. Auch bei der anschließenden Vorsprache habe weder die Klägerin noch die Mutter der Klägerin auf etwaige krankheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Erinnerung an die vergangenen Tagesabläufe ausgeführt. Anlass für den Hausbesuch bei der Klägerin sei der erfolgte Postrücklauf der Erinnerungsschreiben gewesen und die anstehende Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F1. und Q. S. sowie des Zeugen F. E1. . Insoweit wird Bezug genommen auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig. 17 Der Zulässigkeit Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Fortsetzung der Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist auch insoweit klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht, 19 vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 9 Rz. 3. 20 Die Klage umfasst ferner den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Zeitraum, der hier durch die Einstellung der Leistungen zum 1. Juli 2012 und das Ende des Monats der Klageerhebung, den 30. September 2012, begrenzt ist. Nach dieser Rechtsprechung kann bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung zulässigerweise lediglich der Zeitraum bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (d.h. in der Regel bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides) erhoben werden, 21 vgl. OVG NRW, Urteil 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris, und vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80, juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris. 22 Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens ab dem 1. November 2007 schließt nunmehr im Falle der Ablehnung einer beantragten Leistung der behördliche Ablehnungsbescheid das Verwaltungsverfahren ab und begrenzt den streitgegenständlichen Zeitraum. Handelt es sich jedoch – wie im vorliegenden Fall – um die Einstellung einer Leistung, ist nach Auffassung der Kammer nicht der Einstellungsbescheid, sondern die Klageerhebung maßgeblich. 23 Für die nach dieser – prozessualen – Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums nicht von der Klage erfassten anschließenden Leistungszeiträume geht nach Kenntnis der Kammer die Verwaltungspraxis der Behörden allerdings regelmäßig dahin, sich - jedenfalls für die entschiedenen Rechtsfragen - nach dem Ergebnis eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu richten. 24 Die Klage ist auch begründet. 25 Der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 für das Kind M. -N. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in Höhe von 1.463 Euro zu. Dem Kind steht für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. 26 Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 5 Abs. 1 UVG sind nicht erfüllt. Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). 27 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind M. -N. in dem Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 nicht zu Unrecht erfolgt sind. Vielmehr lagen die Leistungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG in dem streitgegenständlichen Zeitraum vor und der Anspruch war auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. 28 Zwischen den Beteiligten ist einzig streitig, ob das Kind M. -N. in dem genannten Zeitraum i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei der Klägerin - als einem ledigen Elternteil – lebte. Grundsätzlich lebt ein Kind dann bei einem Elternteil, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird. Abgrenzungsprobleme entstehen dann, wenn sich das Kind regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil aufhält Insoweit ist entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, d.h. wer die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes (wie etwa Pflege, Verköstigung, Kleidung, Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufes, etc.) und die emotionale Zuwendung des Kindes sichert und befriedigt, wer die Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes tatsächlich in den Händen hat, wo der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge für das Kind liegt bzw. in welchem Umfang eine persönliche Betreuung und Versorgung durch den anderen Elternteil erfolgt und inwieweit damit ggfs. eine Entlastung für den anderen Elternteil einhergeht, 29 vgl. zum Begriff „Leben bei einem Elternteil“: OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034; Bay.VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2007 - 12 06.3229 - und vom 7. Februar 2006 – 12 ZB 04.2403 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. August 2009 – 21 K 4447/09 – und vom 21. September 2009 – 21 K 5293/09, juris, VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 9 K 4334/99 -, juris; VG Lüneburg Urteil vom 20. April 2004 - 4 A 2/03 -, juris; VG München, Urteil vom 27. Februar 2008 - M 18 K 07.3646 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 47-52; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 8 und 9; Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 2007, § 1 UVG Rz. 10, 11. 30 Maßgeblich sind insoweit die jeweiligen Betreuungs- und Versorgungsverhältnisse, da nach der gesetzlichen Zielsetzung, die bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu berücksichtigen ist, Unterhaltsvorschussleistung als eine besondere Sozialleistung, (nur) Kindern derjenigen Eltern gewährt wird, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen und bei Ausfall der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssten. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden, 31 vgl. dazu BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S.11 und dazu eingehend für die Fälle der Wiederverheiratung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 ‑ 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte. 32 Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht danach ebenfalls nicht, wenn das Kind bei seinen Großeltern lebt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, 33 vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – 12 B 99.2155 – und Beschluss vom 14. Mai 2003 – 12 ZB 03.635 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Mai 2008 – 15 A 251/07 -; VG Ansbach, Urteil vom 5. Januar 2006 – AN 14 K 05.01593 -, jeweils juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 48; 34 Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die häusliche Gemeinschaft mit einem Elternteil auch dann fortbesteht, wenn das Kind einen Teil des Tages oder ganztägig durch andere Personen betreut wird, wie etwa im Fall des Aufenthalts in einer Kindertageseinrichtung (z.B. Kindergarten) oder bei einer Tagespflegeperson bzw. bei Verwandten (z.B. Tagesmutter oder Großeltern). Gerade alleinerziehende Elternteile sind häufig aus beruflichen Gründen, wegen einer Ausbildung oder etwa im Falle einer Erkrankung auf eine derartige Betreuung durch dritte Personen bzw. ein „Betreuungsnetz“ angewiesen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Verbindung zur häuslichen Gemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil fortbesteht, 35 vgl. etwa Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 48 und auch Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu Durchführung des UVG – Fassung: 1. Januar 2013 -, Ziffern 1.3.1 und 1.3.2.. 36 Danach und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass das Kind M. -N. seinen Lebensmittelpunkt in dem streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin hatte und bis auf den nicht anspruchsausschließenden Zeitraum des stationären Krankenhausaufenthalts der Klägerin vom 22. Mai bis zum 12. Juni 2012, nicht in dem Haushalt der Großeltern lebte. Allerdings haben die Großeltern – die Zeugen F1. und Q. S. -, bedingt durch die Suchterkrankung der Klägerin, einen Teil der Betreuung über Tag bzw. im größeren Umfang die Organisation des Tagesablaufes (Abholen und Bringen des Kindes von und zur Klägerin bzw. von und zum Kindergarten sowie Betreuung über die Mittagszeit zwischen den Kindergartenzeiten) übernommen. Das Gericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass das Kind regelmäßig am späteren Nachmittag wieder in den Haushalt der Klägerin zurückgekehrt ist und die Klägerin zudem die Grundversorgung (z.B. Pflege, Kleidung, Waschen der Wäsche, Mahlzeiten, etc.) des Kindes mit Ausnahme der Organisation des Tagesablaufes erbracht hat. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugen F1. und Q. S. geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin auch trotz ihrer Suchterkrankung dazu (noch) in der Lage war. Die Klägerin hat dazu auf mehrfache Nachfrage ausgeführt, dass sie zwar regelmäßig abends Alkohol konsumiert habe, aber erst nachdem sie das Kind zu Bett gebracht habe und bis sie selbst gegen 22.00 bzw. 23.00 Uhr ins Bett gegangen sei. Nachvollziehbar haben die Klägerin und die Zeugen F1. und Q. S. dargelegt, dass sich die Suchterkrankung der Klägerin schwerpunktmäßig auf die Fähigkeit der Klägerin, den Tagesablauf für sich und das Kind zu organisieren und strukturieren ausgewirkt hat und sie deshalb nicht in der Lage war, etwa regelmäßig das Kind in den Kindergarten zu bringen oder zu ihrer Umschulungsmaßnahme zu erscheinen. So hat etwa die Klägerin ausgeführt, dass sie sich immer öfters nach dem Abholen des Kindes wieder hingelegt hat. Gegen einen Wechsel des Kindes in den Haushalt der Großeltern spricht zudem, dass nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugen F1. und Q. S. in deren Wohnung gar kein Kinderzimmer für das Kind oder eigene Sachen des Kindes vorhanden waren. Nach den Angaben des Zeugen Q. S. stand einer Aufnahme des Kindes zudem entgegen, dass damals noch zwei Söhne im Haus lebten. Der Zeuge hat insoweit auch glaubhaft dargelegt, dass bereits die Aufnahme des Kindes während des stationären Aufenthalts der Klägerin im Krankenhaus schwer gewesen sei, da das Kind eine starke Bindung zu seiner Mutter habe. 37 Das Gericht hat bei der Würdigung der Ausführungen der Klägerin und der Zeugen F1. und Q. S. auch berücksichtigt, dass diese von den Angaben der Klägerin während des Hausbesuches und der gemeinsamen Vorsprache mit der Zeugin F1. S. bei der Beklagten abweichen, wonach sich das Kind jedenfalls unter der Woche bei den Großeltern aufgehalten habe. Der Zeuge E1. hat insoweit noch einmal glaubhaft den Ablauf des Hausbesuches und die Angaben der Klägerin und der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung dargelegt; die auch nicht bestritten werden. Das Gericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die damaligen Angaben nicht der Wahrheit entsprachen und vor den Hintergrund erfolgten, dass es sich damals um einen Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes handelte und die Klägerin als auch die Zeugin S. Folgemaßnahmen wegen der Suchterkrankung der Klägerin befürchteten. Die Klägerin hat insoweit erklärt, dass sie der Hausbesuch in „Panik“ versetzt habe, weil sie geglaubt habe, dass man ihr das Kind wegnehmen wolle. Ebenso bekundete die Zeugin S. , dass sie ziemlich „aufgelöst“ gewesen seien und die Klägerin insbesondere Angst gehabt habe, ihr Kind zu verlieren. Das Gericht hält diese Angaben angesichts der dargelegten Erkrankung der Klägerin und der auch bei den Zeugen F1. und Q. S. bestehenden Sorge um die Klägerin und den Verbleib ihres Enkelkindes für nachvollziehbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Angaben der Beklagten und des Zeugen E1. der Klägerin der Anlass des Hausbesuchs erläutert worden sei, die Klägerin einen aufgeräumten Eindruck gemacht habe und von sich aus die Suchterkrankung sowie den Aufenthalt des Kindes angesprochen habe. Angesichts des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks erscheint es für das Gericht nachvollziehbar, dass die Klägerin insoweit nicht zwischen den Mitarbeitern des Unterhaltsvorschusskasse und sonstigen Mitarbeitern des Jugendamtes differenziert hat, die Frage, „ob alles in Ordnung sei“ auf sich und ihre Suchterkrankung bezogen hat und bemüht war, gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Versorgung ihrer Tochter aufkommen zu lassen. 38 Die Leistungsvoraussetzungen lagen im Übrigen auch für den weiteren streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2012 vor, da sich die oben dargestellte Betreuungssituation nicht geändert und die Klägerin ihren glaubhaften Angaben zufolge - entgegen ihrer ursprünglichen Planung - auch keine Langzeittherapie angetreten hatte. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).