Urteil
12 A 1053/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1215.12A1053.14.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, für das Kind N. Q. Leistungen nach dem UVG ab dem 2. September 2013 zu bewilligen.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, für das Kind N. Q. Leistungen nach dem UVG ab dem 2. September 2013 zu bewilligen. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater der Kinder N1. Q. , geb. 2003, und N. Q. , geb. 2007. Er lebt seit dem 4. September 2012 von der Kindesmutter, Frau K. Q. , getrennt. In dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - P. geführten Verfahren F trafen der Kläger und die Kindesmutter am 21. Dezember 2012 in nichtöffentlicher Sitzung u. a. folgende - noch ein weiteres Kind (S. ) betreffende - Umgangsregelung: „Die Beteiligten vereinbaren außerdem, dass die drei Kinder jeweils drei Wochenenden in Folge, beginnend mit dem 04.01.2013, bei der Mutter verbringen. Das darauffolgende vierte Wochenende werden die Kinder jeweils beim Vater verbringen. Die Kindesmutter wird die Kinder an den Besuchswochenenden jeweils sonntags 17:00 Uhr zum Vater zurückbringen. … Darüberhinaus sollen die Kinder jeweils von mittwochs bis donnerstags bei der Mutter übernachten. Die Mutter wird die Kinder an dem Mittwoch von der Schule bzw. dem Kindergarten abholen und am Donnerstag wird der Vater die Kinder sodann vom Kindergarten bzw. der Schule abholen. … An den Besuchswochenenden bei der Mutter wird die Mutter die Kinder am jeweiligen Freitag um 17:00 Uhr beim Vater abholen. Die Beteiligten stellen klar, dass in der zweiten Kalenderwoche der Übernachtungskontakt von Mittwoch auf Donnerstag nicht stattfindet.“ Am 24. Januar 2013 beantragte der Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für die Kinder N1. und N. . In dem Antrag gab er an, dass die Kinder bei ihm lebten und sich drei Mal im Monat am Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie in der Woche von Mittwoch (16.00 Uhr, nach der Schule) bis Donnerstag (Schulbeginn) bei der Kindesmutter aufhielten. Dem Antrag war eine Abschrift des Sitzungsprotokolls des Familiengerichts vom 21. Dezember 2012 beigefügt. Mit Bescheid vom 28. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf UVG-Leistungen bestehe nur dann, wenn das anspruchsberechtigte Kind bei einem seiner Elternteile lebe. Maßgeblich sei, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt habe und wer insoweit die elementaren Bedürfnisse des Kindes sichere und befriedige. Mit der am 21. Dezember 2012 beschlossenen Umgangsregelung zwischen den Kindseltern sei zum Ausdruck gebracht worden, dass beide Eltern an der Erziehung zum Kindeswohl teilhaben sollten und wollten. Zudem sei durch diese Entscheidung eine Verlässlichkeit der Entlastung des Antragstellenden gegeben. Dem Kindeswohl und der Elternbeziehung förderliche Betreuungsmodelle unter beidseitiger Beteiligung vertrügen sich mit der Grundvoraussetzung des UVG regelmäßig nicht. Der Kläger hat am 18. Februar 2013 Klage erhoben. In dem familiengerichtlichen Verfahren F haben der Kläger und die Kindesmutter am 2. September 2013 in nichtöffentlicher Sitzung eine abschließende Vereinbarung getroffen, die zur Regelung der Sorge und des Umgangs Folgendes besagt: „1. Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für N1. und N. bleiben soll sowie bei der Alleinsorge der Kindesmutter für S. . S. soll seinen ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter behalten, N1. und N. den beim Kindesvater. 2. Die Umgangsregelung soll wie bereits in der Vergangenheit praktiziert auch in Zukunft fortgeführt werden mit der Änderung, dass N. ein Wochenende bei der Mutter bleibt bei dem sie sonst beim Vater war. Die Umgangsregelung soll also folgendermaßen sein: An einem Wochenende sind alle drei Kinder von donnerstags bis sonntags beim Vater, am nächsten Wochenende sind alle Kinder von donnerstags bis sonntags bei der Mutter. An dem darauf folgenden Wochenende bleibt N. bei der Mutter und die Jungen gehen zum Vater. Jeweils mittwochs treffen sich alle Beteiligten beim Fußball.“ Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Die Kinder N1. und N. lebten seit der Trennung der Eltern bei ihm, dem Kläger. Zunächst hätten nach der Trennung überhaupt keine Umgangskontakte mit der Kindesmutter stattgefunden. Dies habe sich erst geändert, nachdem die Kindesmutter am 30. November 2012 einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder gestellt habe. Daraufhin sei vor dem Amtsgericht am 21. Dezember 2012 die vorläufige Umgangsregelung getroffen worden. Die Ablehnung der beantragten UVG-Leistungen sei rechtswidrig, da die Kinder trotz dieser Umgangsregelung ihren Lebensmittelpunkt beim Kläger hätten. Dieser sichere die elementaren Lebensbedürfnisse der Kinder. Sinn der Vereinbarung vor dem Amtsgericht sei es gewesen, der Kindesmutter ebenfalls ein Umgangsrecht einzuräumen, nachdem diese über Monate keinen Kontakt zu den Kindern gehabt habe. Nach dieser Vereinbarung verbrächten die Kinder im Monat maximal zehn Nächte bei der Kindesmutter. Zudem regele der Kläger sämtliche schulischen, behördlichen oder medizinischen Angelegenheiten der Kinder allein. Auch die Kleidung der Kinder werde vom Kläger in Ordnung gehalten und befinde sich in dessen Wohnung. Zudem werde das von dem Kläger und der Kindesmutter vor dem Amtsgericht vereinbarte Betreuungsmodell in dieser Form tatsächlich nicht praktiziert. Der Sohn des Klägers, N1. , verweigere bereits seit geraumer Zeit den Umgang mit der Kindesmutter. Seit Mitte Januar sei es insoweit zu keinen Besuchskontakten mehr gekommen. In einer weiteren Sitzung vor dem Amtsgericht am 2. September 2013 sei abschließend vereinbart worden, dass die Kinder wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, im wöchentlichen Wechsel von donnerstags bis sonntags beim Kläger bzw. bei der Kindesmutter sein sollten. Die Tochter des Klägers, N. , solle auch an dem darauffolgenden Wochenende bei der Mutter sein. Mittwochs sollten sich alle gemeinsam auf dem Fußballplatzplatz treffen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder N1. und N. Q. ab Antragstellung zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG gegenüber dem Beklagten zu. Zur Begründung hat er im Wesentlichen aus-geführt: Ein Anspruch auf UVG-Leistungen sei vorliegend ausgeschlossen, da der Kläger nicht alleinerziehend im Sinne des Gesetzes sei. Davon sei dann nicht mehr auszugehen, wenn die Eltern die Erziehungsaufgaben so unter sich aufgeteilt hätten, dass keiner der Elternteile diese Aufgaben ganz oder weit überwiegend allein wahrnehmen müsse. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in qualitativer und quantitativer Hinsicht gleich seien. Entscheidend sei, ob durch die Kindesmutter eine Entlastung des Kindsvaters eintrete. Durch die Regelung in dem Beschluss des Amtsgerichts P. vom 21. Dezember 2012 trete eine wesentliche Entlastung des Klägers ein, da die Kinder drei von vier Wochenenden bei der Kindesmutter verbrächten und diese Zeit besonders intensiv und mit viel Aufwand verbunden sei, weil die Kinder am Wochenende den ganzen Tag über betreut werden müssten. Danach teilten sich die Eltern die Verantwortung, Pflege und Versorgung der Kinder. Auch mit Blick auf die unter dem 2. September 2013 getroffene Umgangsregelung ändere sich an der Sach- und Rechtslage nichts. Der Kläger sei nicht alleinerziehend im Sinne des UVG. Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts hat am 18. März 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem auch die Kindesmutter als Zeugin befragt worden ist. Mit dem angefochtenen Urteil vom 28. April 2014 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, für das Kind N1. Q. Leistungen nach dem UVG ab Januar 2013 und für das Kind N. Q. Leistungen nach dem UVG ab April 2013 zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf den im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen Leistungsanspruch für das Kind N. im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf UVG-Leistungen für den Zeitraum Januar bis März 2013, weil er insoweit nicht als alleinerziehend anzusehen sei. In dieser Zeit sei N. auch von der Kindesmutter in einem bedeutsamen zeitlichen Umfang betreut worden, der zu einer erheblichen Entlastung des Klägers geführt habe. Anderes gelte für die Zeit ab April 2013, in der die Betreuungsanteile der Kindesmutter weniger bedeutsam gewesen seien und das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei dem Kläger gehabt habe. Nach dem ab April 2013 praktizierten Betreuungsmodell habe der Kläger schon in quantitativer Hinsicht wesentlich überwiegende Betreuungsleistungen erbracht. Er habe sich im Wesentlichen allein um die elementaren Lebensbedürfnisse der Kinder gekümmert und nahezu vollständig die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung getragen. Gleiches gelte auch in Bezug auf das seit September 2013 angewandte Betreuungsmodell, das in quantitativer Hinsicht keinen Unterschied zu der ab April 2013 praktizierten Regelung feststellen lasse. Unterschiedlich sei allein, dass N. nunmehr zwei Wochenenden in Folge bei der Kindesmutter verbringe. Soweit die beim Familiengericht vereinbarte Regelung darauf schließen lasse, dass N. an insgesamt drei Wochenenden pro Monat bei der Kindesmutter sei, sei nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin abweichend davon festzustellen, dass dies nicht der Fall sei. Ebenso wie für die Zeit ab April 2013 habe der ganz überwiegende Anteil der qualitativen Betreuungsleistungen auch für die Zeit ab September 2013 weiterhin bei dem Kläger gelegen. Insoweit hätten sich nach den übereinstimmenden Angaben der Kindseltern keine Änderungen ergeben. Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 hat der Senat die Berufung des Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit dieser mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet worden ist, für das Kind N. Q. Leistungen nach dem UVG ab dem 2. September 2013 zu bewilligen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Der Kläger habe für sein Kind N. keinen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG ab dem 2. September 2013, weil er nicht alleinerziehend im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Die Kindesmutter habe den Kläger durch ihren eigenen Betreuungsaufwand gerade an den betreuungsintensiven Wochenenden wesentlich entlastet, auch wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes sowie die fürsorgerische und erzieherische Hauptverantwortung weiterhin beim Kläger gewesen seien. In einem beispielhaften 6-Wochen-Zeitraum befinde sich die Tochter an vier Wochenenden von Donnerstag bis Sonntag bei der Kindesmutter ist, was einen Tagesanteil von 38% darstelle. Damit würden sowohl quantitative als auch qualitative Erziehungsleistungen von der Kindesmutter erbracht, die den Kläger erheblich entlasteten. Auch habe die Mutter einen Teil der Kleidung und Spielsachen mithilfe von Gutscheinen des Jugendamtes besorgt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist, für das Kind N. Q. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz über den 2. September 2013 hinaus zu bewilligen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Zwar sei zuzugeben, dass sich die quantitativen Betreuungsleistungen der Kindesmutter infolge der am 2. September 2013 geschlossenen Vereinbarung erhöht hätten. Jedoch sei das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt N. s weiterhin bei ihm, dem Kläger, liege. Seine qualitativen Erziehungsleistungen überwögen gegenüber den wenn auch umfangreicheren quantitativen Betreuungsleistungen der Mutter nach wie vor erheblich. Er trage weiterhin die gesamte Verantwortung für N2. persönliche Sorge. Für behördliche, organisatorische und medizinische Angelegenheiten sowie für die Freizeitgestaltung der Kinder sei allein er zuständig. Nur er habe sich um N2. Schulanmeldung gekümmert. Er bringe sie regelmäßig zur Sprachtherapie und zu einem Tanzkurs, nehme die Elternsprechtage und weitere schulische Termine allein wahr und beteilige sich auch an den Schulausflügen. Die persönlichen Sachen der Kinder befänden sich in seinem Haushalt. Nur er kümmere sich um ihre Bekleidung. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2015 Beweis erhoben über die Betreuung des Kindes N. Q. seitens der Mutter in der Zeit vom 2. September 2013 bis April 2014 durch Vernehmung der Mutter, Frau K. Q. , als Zeugin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 2. September 2013 bis zum 28. April 2014, dem Datum der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für seine Tochter N. . Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2013 ist daher insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Voraussetzung eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist u. a., dass das Kind, für welches die Leistung gewährt werden soll, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt" als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306, juris, m. w. N. aus der obergerichtlichen Rspr.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2015 - 12 E 915/14 -, vom 3. März 2015 - 12 E 545/14 -, vom 21. Juli 2014 - 12 A 1053/04 -, juris, und vom 27. Juni 2012 - 12 E 327/12 -. Von einer Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird, kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern - auch wenn sie nicht zusammen wohnen - die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil im wesentlichen Umfang - wenn auch nicht völlig gleichwertig - an der erzieherischen Leistung mitwirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 12 C 12.2737 -, juris. Eine Alleinerziehung im vorgenannten Sinne liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn ein Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung seines Kindes in einem solchen Maße trägt, dass schon bei einer überschlägigen Prüfung im Sinne einer Evidenzkontrolle diese Betreuungsleistung nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig dominierend in den Vordergrund tritt, die etwaigen Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dagegen lediglich als gelegentliches Mitwirken, etwa im Rahmen von Besuchsaufenthalten, erscheinen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 12 C 12.2737 -, juris; VG Münster, Urteil vom 17. April 2012 - 6 K 103/11 -, juris. Ausgehend von diesen Maßgaben ist festzustellen, dass die Betreuungsleistungen, welche die Kindesmutter in Ausübung der ab dem 2. September 2013 geltenden Umgangsregelung für ihre Tochter N. erbracht hat, so umfangreich waren, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 28. April 2014 zu einer wesentlichen Entlastung des Klägers geführt haben, selbst wenn die fürsorgerische und erzieherische Hauptverantwortung bei ihm verblieb. Nach der auf einem 3-Wochen-Rhythmus basierenden Umgangsregelung wurde N. innerhalb einer Zeitspanne von dieser Dauer an zwei „verlängerten“ Wochenenden - hier von Donnerstag bis Sonntag - durch ihre Mutter betreut, wobei der Wechsel nach deren unbestrittenen Angaben so organisiert war, dass ihre Betreuung donnerstags nach Schulende um 16.00 Uhr begann und sonntags um 18.00 Uhr bzw. 19.00 Uhr endete. Im Durchschnitt machten die Tage, an denen die Kindesmutter N. in vollem bzw. jedenfalls ganz überwiegendem Umfang betreute, mithin einen Anteil von immerhin 38% aller Wochentage aus. Dabei ist auch in die Gewichtung der jeweiligen Betreuungs- und Erziehungsleistungen einzustellen, dass die Mutter infolge der ab September 2013 geltenden Neuregelung einen erhöhten Aufwand vor allem an den Wochenenden erbrachte, während derer die Kinder gerade nicht schon in größerem Umfang anderweitig, nämlich in Kindertageseinrichtungen oder Schulen, betreut wurden. In den Schulferien wurde nach den - ebenfalls unbestrittenen - Bekundungen der Kindesmutter ein anderes, nämlich nach ganzen Wochen unterteiltes Wechselmodell praktiziert, bei dem der zeitliche Umfang der Betreuung durch sie, die Mutter, im Ganzen betrachtet jedenfalls nicht geringer war als der Betreuungsumfang des Klägers. Bei einem so weit reichenden Betreuungsanteil des anderen Elternteils - hier: der Mutter - ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger als leistungsbegehrendem Elternteil und seinem Kind noch dem „Bild eines Alleinerziehenden mit dessen typischen Belastungen“, vgl. dazu Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 49, m. w. N., entsprach. Zum Begriff des „alleinerziehenden Elternteils“ in der Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 8/1952, S. 6, BT-Drs. 8/2774, S. 11. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die an den verlängerten Wochenenden erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistungen der Kindesmutter etwa im Hinblick auf die Pflege und Verköstigung, die ordnende Gestaltung des Tagesablaufs und - nicht zuletzt - die Gewährung emotionaler Zuwendung, vgl. zu diesen Aspekten Sächs. OVG, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, juris; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Ziff. 1.3.1, „geringwertiger“ gewesen wären als die des Klägers. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner zitierten Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - darauf abgestellt hat, im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung des Einzelfalles sei „als ein wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen, welcher Elternteil zum vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt wurde“, und weiter dazu ausführt, dass der in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG verwendete Begriff der Aufnahme in den Haushalt zwar nicht deckungsgleich mit dem Begriff des „Lebens bei einem Elternteil“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei, jedoch „erhebliche Parallelen zu Letzterem“ aufweise, kann der Senat zugunsten des Klägers unterstellen, dass er in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum für seine Tochter N. vorrangig kindergeldberechtigt war. Dieser Umstand würde das Gewicht der Betreuungs- und Erziehungsleistungen der Kindesmutter, auf die es maßgeblich ankommt, nicht schmälern. Selbst wenn § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auf einen ähnlichen Rechtsbegriff wie den des „Lebens bei einem Elternteil“ abstellt, dürfte regelmäßig auch nicht davon auszugehen sein, dass die Entscheidung der Familienkasse darüber, ob der Kindergeldberechtigte das Kind i. S. v. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen hat, von erheblicher Aussagekraft ist für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in unterhaltsvorschussrechtlichen Sinne bei einem Elternteil lebt. In der Verwaltungspraxis der Familienkassen dient zum Nachweis der Haushaltszugehörigkeit eine formularmäßige Haushaltsbescheinigung, die sich zusammensetzt zum einen aus einer Erklärung des Kindergeldberechtigten zur Haushaltszugehörigkeit des Kindes bzw. der Kinder und zum anderen aus einer amtlichen Bescheinigung (namentlich etwa der Meldebehörde) darüber, dass der Kindergeldberechtigte und die aufgeführten Kinder „nach den hier vorliegenden Unterlagen - nach persönlicher Kenntnis - wie angegeben gemeldet - wohnhaft - sind“. https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378295.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378298 Eine solche Haushaltsbescheinigung dürfte allein nichts Stichhaltiges dafür hergeben, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in der Person des Kindergeldberechtigten vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.