Der Bescheid des Beklagten vom 00. Dezember 0000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 0. März 0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 00. Februar 0000 auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn Q. für die Zeit vom 0. Februar 0000 bis zum 00. Mai 0000 mit der Maßgabe erneut zu entscheiden, dass der Anspruch nicht gemäß oder analog § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin beantragte unter dem 00. Februar 0000 beim Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren am 00. Mai 0000 geborenen Sohn Q. T.. Im Antragsformular ließ sie die Felder „Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt“ unausgefüllt bzw. trug ein, der Vater sei unbekannt. Mit Schreiben vom 0. März 0000 bat der Beklagte die Klägerin unter anderem, personenbezogene Angaben zum Kindesvater zu machen, mitzuteilen, wie der Kontakt zum Kindesvater zustande gekommen sei und eine Kopie des Scheidungsbeschlusses oder -urteils oder einen sonstigen Nachweis über die Scheidung einzureichen. Mit Schreiben vom 00. März 0000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er beabsichtige, den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen, weil die Klägerin bislang auf das Schreiben vom 0. März 0000 nicht geantwortet habe. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 00. April 0000 aufgefordert hatte, über den Vater von Q. genauere Angaben zu machen, teilte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom 00. April 0000 mit, der Kindesvater sei „nach Q. Geburt verschwunden“, mehr wisse sie auch nicht, also sei er unbekannt. Am 00. Juli 0000 erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten telefonisch nach dem Sachstand. Hierzu vermerkte der Beklagte, da der Kindesvater unbekannt sei, sei für den 0. August 0000 ein persönlicher Termin vereinbart worden. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten habe die Klägerin am 0. August 0000 in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt: Das Kind sei in Brasilien geboren worden. Auch habe der Geschlechtsverkehr dort stattgefunden. Q. sei jetzt 17 Jahre alt. Den Kindesvater habe sie nur einmal getroffen und danach nie wieder gesehen. Es seien auch keine Nummern ausgetauscht worden. Sie habe den Vater Ende August 2003 in einer Diskothek, die möglicherweise J. geheißen habe, kennengelernt. Sie sei mit ihrer besten Freundin dort gewesen. Sie und der Vater hätten miteinander getanzt und getrunken, anschließend sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Hierzu seien sie in ein Hotel gegangen, dessen genauer Name ihr nicht mehr bekannt sei, möglicherweise habe es Hotel L. geheißen. Es sei das Zimmer des Kindesvaters gewesen. Ob er aus derselben Stadt stamme oder von außerhalb, könne sie nicht sagen. Die Schwangerschaft sei ihr zwei Monate später beim Frauenarzt bekannt geworden. Sie sei nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht erneut in der Diskothek gewesen und habe auch nicht auf einem anderen Weg versucht, den Vater ausfindig zu machen. Der Mann sei etwas größer als sie gewesen, sein Hauttyp sei mit Braun zu beschreiben, sonstige Auffälligkeiten wie Tattoos oder Piercings habe er nicht gehabt. Sie hätten sich nicht viel unterhalten. Er habe M. oder Y. geheißen und sei ca. ein Jahr jünger als sie gewesen. Er sei vermutlich ebenfalls mit Freunden dort gewesen. Sicher sei sie sich jedoch nicht. Es sei eine öffentliche Party gewesen. Sie hätten sich gegen Ende der Feier kennengelernt. Mit E-Mail vom 00. August 0000 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, der Name des Hotels sei „H.“ gewesen, der Kindesvater habe „B.“ geheißen und sei aus „H.“ gewesen. Unter dem 00. August 0000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er beabsichtige, ihren Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihr Kind Q. abzulehnen, weil die Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirke. Mit Bescheid vom 00. Dezember 0000 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihr Kind Q. ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sei gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen, weil die Klägerin bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirke. Wie die Klägerin mitgeteilt habe, sei sie nach Bekanntwerden der Schwangerschaft weder erneut in der Diskothek gewesen noch habe sie den Vater auf eine andere Weise versucht, ausfindig zu machen. Diese fehlende Mitwirkung könne auch nicht durch ein Nachholen der geforderten Handlung rückwirkend beseitigt werden. Den hiergegen unter dem 00. Dezember 0000 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 0. März 0000 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG nicht ausreichend nachgekommen. Ihre Angaben zur Vaterschaft des Kindes seien nicht vollkommen glaubhaft. Insbesondere habe die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie keine weiteren Angaben zum Vater des Kindes machen könne. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens seien zunächst darin begründet, dass ihre Erklärung eher karg und wenig lebendig sei. Das Geschehen um das Kennenlernen sowie die Empfängnis habe sie mit sehr wenigen Details geschildert. Ihre Angaben seien insgesamt oberflächlich und allgemein gehalten. Den Namen des Hotels und den Vornamen des Vaters habe die Klägerin erst im Nachgang zum Gespräch per E-Mail mitgeteilt. Dazu habe sie in ihrer E-Mail vom 00. April 0000 mitgeteilt, der Kindesvater sei nach der Geburt verschwunden. Dies erwecke den Eindruck, dass zumindest bis zur Geburt noch Kontakt bestanden habe. Außerdem habe die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie keine Anstrengungen unternommen habe, spätestens nach Bekanntwerden der Schwangerschaft den Kindesvater ausfindig zu machen. Es wäre das Mindeste gewesen, noch einmal in die Diskothek und das Hotel zu gehen und dort beim Personal nachzufragen, ob jemand den Mann ggf. kenne, oder über die Website des Hotels über Fotos an weitere Informationen zu gelangen. Die fehlende Mitwirkung könne auch nicht durch ein Nachholen der geforderten Handlung rückwirkend beseitigt werden. Die Klägerin hat am 0. April 0000 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Sie habe dem Beklagten wahrheitsgemäß alles mitgeteilt, was ihr bekannt sei. Sie habe seinerzeit in Brasilien gelebt, sei erst Jahre später nach Deutschland gezogen und habe nicht wissen können, dass 17 Jahre nach dem Zeugungsakt eine deutsche Behörde von ihr verlangen werde, Schritte zur Ermittlung des Kindesvaters einzuleiten. Da es in Brasilien keine mit dem Unterhaltsvorschuss vergleichbaren staatlichen Leistungen gebe, habe sie keinerlei Anlass gehabt, irgendwelche Erkundigungen über den Kindesvater anzustellen. Es sei auch völlig unklar, welche Schritte sie hätte einleiten können, um den Kindesvater zu finden. Ihr sei schon dessen Name nicht bekannt. Inwieweit brasilianische Behörden in der Lage wären, aufgrund vorhandener oder möglicher Daten den Kindesvater ausfindig zu machen, entziehe sich ihrer Kenntnis. Anders als in den Fällen anonymer Samenspenden seien hier Nachforschungen über den Kindesvater von vornherein aussichtslos. Es widerspräche auch dem Schutz der Familie nach Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip, dass in Fällen wie hier von der ohnehin schon benachteiligten Mutter, die nicht nur den Naturalunterhalt stemme, sondern auch den Barunterhalt erwirtschaften müsse, im Rahmen der Mitwirkungspflicht Unmögliches verlangt werde. Gleichwohl habe sie beim Hotel sowie über das Internet versucht, Näheres über den Kindesvater zu erfahren. Dies versuche sie bis heute. Vom Hotel habe sie die Auskunft bekommen, dass Kontaktdaten des Kindesvaters nicht herausgegeben werden dürften. Hiervon habe sie bisher nichts gesagt, weil sie das alles vielleicht nicht richtig verstanden gehabt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 00. Dezember 0000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 0. März 0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 00. Februar 0000 auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn Q. für die Zeit vom 0. Februar 0000 bis zum 00. Mai 0000 mit der Maßgabe erneut zu entscheiden, dass der Anspruch nicht gemäß oder analog § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung: Derjenige, der zeitnah nach Erkennen der Schwangerschaft keine eigenen zumutbaren Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft anstelle, sei analog § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG demjenigen gleichzustellen, der nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens seine Mitwirkungspflicht verletze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts laufe es dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung zuwider, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, durch bewusstes und gewolltes Verhalten nach der Zeugung des Kindes eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos sei und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden könne. Danach umfassten die Obliegenheiten der Kindesmutter mögliche und zumutbare Bemühungen, den Erzeuger spätestens nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zeitnah selbst zu ermitteln. Diese sich auch aus Ziffer 1.11.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes ergebenden Obliegenheiten träten neben die Verpflichtung, darauf bezogene Auskunftsbegehren der Behörde nach Antragstellung umfassend zu beantworten. Die Klägerin habe keine eigenen zumutbaren Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft zeitnah nach Erkennen der Schwangerschaft angestellt. So wäre eine Nachfrage im Hotel möglich gewesen. Soweit die Klägerin nunmehr behaupte, sie habe entsprechende Nachforschungen angestellt, sei dies nicht glaubhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die Unterhaltsvorschussleistungen für ihren Sohn Q. im eigenen Namen geltend zu machen, obwohl der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1, 1a des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen – UVG – (vom 17. Juli 2007, BGBl. I S. 1446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022, BGBl. I S. 760) dem betreffenden Kind selbst zusteht. Denn das eigenständige Klagerecht des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt, kann aus § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, der diesem Elternteil sowie dem gesetzlichen Vertreter des Kindes ein eigenständiges Antragsrecht im Hinblick auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gibt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2003 – 16 A 1387/01 –, juris, Rn. 3; Nieders. OVG, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 4 LA 198/13 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen, insbesondere mit dem Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 – 16 A 461/99 –, www.nrwe.de. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch nicht, soweit sie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Sohnes Q., also bis einschließlich des 00. Mai 0000, erstrebt. Zwar ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen grundsätzlich nur der Zeitraum zwischen dem frühestmöglichen Bewilligungszeitraum, hier gemäß § 4 UVG der 0. Februar 0000, und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 –, juris, Rn. 16, hier dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 0. März 0000. Dies gilt jedoch nur, soweit die Behörde den Hilfefall nicht für einen über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum geregelt hat; in einem solchen Fall erfasst die gerichtliche Überprüfung den gesamten Regelungszeitraum, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 5 C 2.97 –, juris, Rn. 17. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die beantragten Unterhaltsvorschussleistungen mit dem Hinweis darauf abgelehnt, die Klägerin habe bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitgewirkt und könne die fehlende Mitwirkung auch nicht nachholen. Damit hat der Beklagte die erstrebten Leistungen dem Grunde nach auch über den Zeitpunkt seiner letzten Entscheidung hinaus, nämlich bis zum Ende des Anspruchszeitraums nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UVG, abgelehnt. Die Klage ist auch begründet. Die durch den Bescheid des Beklagten vom 00. Dezember 0000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 0. März 0000 erfolgte Ablehnung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin kann vom Beklagten verlangen, für ihren am 00. Mai 0000 geborenen Sohn Q. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 1 UVG. Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Abs. 1 Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Abs. 1 Nr. 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Abs. 1 Nr. 3). Nach Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 1. Fall der Norm besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der danach dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistungen ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Dieser Ausschlusstatbestand dient der Sicherung des Rückgriffsanspruchs gegen den keinen Unterhalt leistenden Unterhaltsverpflichteten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG, dessen Geltendmachung voraussetzt, dass die Person des Unterhaltsverpflichteten den Behörden bekannt ist. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG stellt hinsichtlich der Mitwirkung eine Spezialvorschrift zu den Regelungen der §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dar. Die Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG ist eine echte Anspruchsvoraussetzung und betrifft alle Gesichtspunkte und Tatsachen, die für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen und die Feststellung der Vaterschaft erheblich sind. Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung ist dem Kind im Rahmen dieses Gesetzes das Verhalten der Mutter zuzurechnen, weil der Unterhaltsvorschuss in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt. Von einer Weigerung der Kindesmutter, im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist dann auszugehen, wenn sie es ablehnt, ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es mithin an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätten führen können. Was möglich und zumutbar ist, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Der Kindesmutter ist grundsätzlich alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis Stehende abzuverlangen. Sie ist nicht nur verpflichtet, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, die ohne Schwierigkeiten zu erlangen sind. Regelmäßig hat sie Fragen der zuständigen Behörde erschöpfend zu beantworten, um gegebenenfalls diese Ermittlungen zu ermöglichen. Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG kommt eine Kindesmutter auch dann nicht nach, wenn sie bei der Schilderung der Umstände der Zeugung des Kindes keine glaubhaften Angaben macht, sie beispielsweise detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, sodass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass der Vortrag der Kindesmutter, zu der Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist. Ein Anspruch ist demzufolge ausgeschlossen, wenn die Kindesmutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Kindsvaters macht, es sei denn sie legt nachvollziehbar dar und macht glaubhaft, aus welchen Gründen ihr dies nicht möglich oder zumutbar ist. Die Kindesmutter genügt ihrer Pflicht dann, wenn sie unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft einleitet oder veranlasst. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 19. Dezember 2022 – B 8 K 20.879 –, juris, Rn. 42-45, mit weiteren Nachweisen. An diesen Maßstäben gemessen ist die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG nachgekommen. Die Klägerin hat insbesondere im persönlichen Gespräch mit dem Beklagten vom 0. August 2003 angegeben, sie habe den Vater ihres Sohnes Q. Ende August 2003 gegen Ende einer öffentlichen Party in einer Diskothek, die möglicherweise „J.“ geheißen habe, kennengelernt. Sie hätten miteinander getanzt und getrunken. Anschließend seien sie in ein Hotel, das möglicherweise „L.“ geheißen habe, auf das Zimmer des Kindesvaters gegangen, wo es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Mann, der „M.“ oder „Y.“ geheißen und einen braunen Hauttyp gehabt habe, sei ca. ein Jahr jünger und etwas größer als sie gewesen, Auffälligkeiten wie Tattoos oder Piercings habe er nicht gehabt. Diese Angaben hat die Klägerin mit ihrer E-Mail vom 00. August 0000 dahingehend präzisiert, der Name des Hotels sei „H.“ gewesen, der Kindesvater habe „B.“ geheißen und sei aus „H.“ gewesen. Mit diesen Erklärungen ist die Klägerin der Aufforderung des Beklagten, Angaben zum Kindesvater zu machen, in hinreichender Weise nachgekommen und hat das ihr Mögliche und Zumutbare im oben genannten Sinn getan, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters beizutragen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Unwahrheit gesagt oder ihr bekannte Tatsachen verschwiegen hat, bestehen nicht. Solche sind insbesondere nicht zu erkennen, soweit der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, die Angaben der Klägerin seien „nicht vollkommen glaubhaft“, weil sie „das Geschehen um das Kennenlernen sowie die Empfängnis“ nur „mit sehr wenigen Details“ geschildert habe. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, die Erinnerungslücken der Klägerin könnten auch „darin begründet sein, dass die Geschehnisse sehr weit in der Vergangenheit“ lägen, Q. sei inzwischen bereits 17 Jahre alt. Im Übrigen hat der Beklagte nicht aufgezeigt, welche Details die Klägerin über ihre Angaben zum Anlass, Zeitpunkt und Ort der Empfängnis sowie zum äußeren Erscheinungsbild und Namen des Kindesvaters hinaus hätte nennen sollen. Soweit der Beklagte anführt, die Klägerin habe in ihrer E-Mail vom 00. April 0000 mitgeteilt, der Kindesvater sei nach der Geburt verschwunden, was den Eindruck erwecke, dass sie zumindest bis zur Geburt noch Kontakt zum Kindesvater gehabt habe, ist die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu widerlegen, sie wisse nicht mehr, warum sie dies geschrieben habe, es seien vielleicht sprachliche Probleme gewesen. Dafür, dass der Klägerin die Identität des Kindesvaters tatsächlich unbekannt geblieben ist, spricht jedenfalls, dass aus ihrer Sicht kein Anlass bestehen dürfte, Namen und Kontaktdaten des Kindesvaters zu verschweigen. Wäre ihr die Identität des Kindesvaters tatsächlich bekannt, hätte sie insbesondere zumindest bis zur Geburt ihres Sohnes in Brasilien noch in Kontakt zum Kindesvater gestanden, ist nicht erkennbar, weshalb sie dessen Namen und Anschrift für sich behalten sollte. Vielmehr hätte die Klägerin etwa auch einen selbst erdachten Namen und irgendeine Anschrift in Brasilien nennen können. Demgegenüber ist die Klägerin aber von Anfang an bei ihrer Darstellung geblieben, ihr sei die Identität des Kindesvaters unbekannt. Von einer Weigerung der Klägerin, im Sinne von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, kann daher keine Rede sein. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn Q. ist auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen. Im Fall der Klägerin kann der Anspruchsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nicht bereits mit Blick auf ihr Verhalten analog angewendet werden, mit einem ihr unbekannten Mann Geschlechtsverkehr ausgeübt und damit eine Situation herbeigeführt zu haben, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Dieser Erwartung werde unter anderem dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos sei und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden könne. Auch in diesem Fall stehe die Gewährung einer Unterhaltsleistung mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang. Die planwidrige Lücke sei durch analoge Anwendung des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu schließen. Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft infolge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vornherein aussichtslos sei, lege das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern könne und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung werde. Unter Wertungsgesichtspunkten bestehe kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der allein erziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen sei, vereitelt werde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 –, juris, Rn. 23 ff. Diese Rechtsprechung zu den Fällen der durch die heterologe Insemination mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführten Schwangerschaft kann in dem hier vorliegenden Fall eines sog. One-Night-Stand mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht herangezogen werden. Das Verhalten der Klägerin, mit einem ihr unbekannten Mann Geschlechtsverkehr zu praktizieren, ist mit der Weigerung im Sinne von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, nicht vergleichbar. Eine Kindesmutter hat zu diesem Zeitpunkt weder absichtlich auf die Leistung des zum Barunterhalt verpflichteten Kindesvaters verzichtet noch hat sie bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Zwar hat sich die Kindesmutter bewusst und gewollt dazu entschieden, mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Dies ist jedoch für einen Anspruchsausschluss analog § 1 Abs. 3 UVG deshalb nicht ausreichend, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und damit nicht wissen konnte, dass es sich bei der Person, mit der der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, künftig um einen anderen Elternteil im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG handeln und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten würde. Ihr war zu dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht bewusst, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein würde. Die Kindesmutter hat daher bezogen auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht auf die Kenntnis der Identität des anderen Elternteils verzichtet, sondern auf die Kenntnis der Identität irgendeiner Person. Sie hat nur unbewusst eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2016 - 21 K 6480/15 – juris, Rn. 44 – 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 12 S 773/18 –, juris, Rn. 33; a. A.: Nieders. OVG, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 4 LA 3/14 –, juris, Rn. 5. Bei den Fällen einer Empfängnis nach anonymem Geschlechtsverkehr, bei denen die Mutter – wie hier die Klägerin – eine Schwangerschaft lediglich billigend in Kauf genommen hat, kommt daher eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nicht in Betracht. Vgl. auch Ziffer 1.11.5 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Stand: 12/2023) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dementsprechend kann auch der Klägerin kein mit einer Weigerung im Sinne von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, vergleichbares bewusstes und gewolltes Verhalten im genannten Sinn vorgehalten werden. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht auch nicht entgegen, dass sie zur Überzeugung des Gerichts nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft keinen Versuch unternommen hat, die Identität des Kindesvaters festzustellen. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung behauptet, sie habe sich unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft darum bemüht, Näheres zum Kindesvater herauszufinden, indem sie im betreffenden Hotel – erfolglos – nach dem Namen des Vaters gefragt und über ihn im Internet recherchiert habe. Dies kann ihr jedoch angesichts des eklatanten Widerspruchs zu ihrem früheren Vorbringen nicht geglaubt werden. So hat die Klägerin in dem persönlichen Gespräch beim Beklagten am 0. August 2003 ausdrücklich erklärt, sie sei nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht erneut in der Diskothek gewesen und habe auch nicht auf einem anderen Weg versucht, den Vater O. ausfindig zu machen. Zudem hat sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wiederholt hervorgehoben, sie habe seinerzeit nicht wissen können, dass 17 Jahre später eine deutsche Behörde von ihr den Nachweis über Nachforschungen zum Kindesvater verlangen würde, auch seien die Erfolgsaussichten von Nachfragen etwa beim Barkeeper, bei der Security, der Garderobe oder der Rezeption der Diskothek als eher gering einzuschätzen. Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass es die Klägerin unterlassen hat, nach Feststellung ihrer Schwangerschaft Ermittlungen zum Kindesvater anzustrengen. Derartige Ermittlungen waren der Klägerin aber möglich und zumutbar. Demgegenüber kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, damalige Nachforschungen nach dem Kindesvater seien von vornherein aussichtslos gewesen. Hierbei handelt es sich schon angesichts dessen, dass die Klägerin offensichtlich keinerlei Versuch einer Nachforschung unternommen hat, um eine bloße Spekulation. Im Übrigen wäre es auch aus Sicht der Klägerin neben der Möglichkeit von Nachfragen beim Hotel und bei der Diskothek durchaus in Betracht gekommen, sich etwa bei ihrer Freundin, die sie ihren Angaben zufolge in die Diskothek begleitet habe, nach etwaigen den Kindesvater betreffenden Kenntnissen oder Erinnerungen zu erkundigen. Das Versäumnis der Klägerin ist hier jedoch unerheblich. Auch wenn es die Klägerin nach dem Ausgeführten zur Überzeugung des Gerichts unterlassen hat, nach Feststellung ihrer Schwangerschaft mögliche und ihr zumutbare Ermittlungen zur Identität des Kindesvaters anzustrengen, ist der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht in analoger Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen umfassen zwar die notwendigen Obliegenheiten der Kindesmutter, die den in § 1 Abs. 3 UVG geregelten Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren gleichstehen, auch mögliche und zumutbare Bemühungen, den Erzeuger (spätestens) nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zeitnah selbst zu ermitteln. Diese Obliegenheiten träten neben die Verpflichtung, darauf bezogene Auskunftsbegehren der Behörde nach Antragstellung umfassend zu beantworten. Daraus folge, dass diejenige Kindesmutter, die zeitnah nach Erkennen der Schwangerschaft keine eigenen zumutbaren Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft anstellt, in der Rechtsfolge – analog § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG – derjenigen Kindesmutter gleichzusetzen sei, die nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens ihre Mitwirkungspflicht verletze. Dies entspreche der – oben zitierten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das rechtsgrundsätzlich klargestellt habe, dass es dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG zuwiderlaufe, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes, also nach der Zeugung, eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos sei und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden könne. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2021 – 12 A 468/20 –, juris, Rn. 9 ff., und vom 1. Februar 2023 – 12 E 573/22 –, juris, Rn. 15 ff. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer jedoch nicht an. Die Auffassung, den in § 1 Abs. 3 UVG geregelten Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren stehe die Obliegenheit gleich, mögliche und zumutbare Bemühungen anzustellen, den Erzeuger (spätestens) nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zeitnah selbst zu ermitteln, vgl. neben den vorstehend zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch: Sächs. OVG, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 A 350/22 –, juris, Rn. 34; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10300/18 –, juris, Rn. 21ff, findet in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG keine Grundlage. Die Vorschrift legt für die Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung keinen bestimmten Zeitpunkt fest, insbesondere nicht einen solchen bereits vor Antragstellung. Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 12 CS 24.834 –, juris, Rn. 7. Vielmehr setzt eine „Weigerung“ schon begrifflich eine entsprechende behördliche Aufforderung voraus, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 5. Januar 2023 – 13 K 2619/21 –, juris, Rn. 20; Engel-Boland in BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Juni 2024, § 1 UVG, Rn. 95a, die vor dem Beginn des auf die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen gerichteten Verwaltungsverfahrens noch nicht erfolgt ist. Es mag zutreffen, dass die Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft vor allem gegenüber dem Kind eine elementare Verpflichtung der Kindesmutter darstellt und sie auch nicht davon ausgehen könne, den Unterhalt für ihr Kind auf ewig selbst aufzubringen. Vgl. hierzu: Grube, UVG, Kommentar, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 143. Dies mag das Verhältnis zwischen Mutter und Kind betreffen, rechtfertigt es jedoch nicht, den Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG dahingehend zu erweitern, dass es auf die spätestens im Zeitpunkt nach Feststellung der Schwangerschaft angestellten Bemühungen der Kindesmutter, den Vater des zu erwartenden Kindes festzustellen, ankommt. Für eine derartige analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG fehlt es an der für die Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nach dem Plan des Gesetzgebers „ausbleibende Zahlungen“ der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Dabei soll die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, die Ausnahme bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu schließen sei, liege jedoch nur dann vor, wenn – wie oben bereits ausgeführt – sich der alleinerziehende Elternteil bewusst und gewollt so verhalte, dass die Unterhaltsleistung zu einer Ausfallleistung werde. Dagegen liege allein aus den Gründen, dass etwa der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils „planwidrig“ ausbleibe, oder die Erwartung des allein erziehenden Elternteils, der andere Elternteil werde seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen, enttäuscht werde, oder der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt habe, keine durch eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu schließende Planwidrigkeit vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.Mai 2013, a.a.O., Rn. 17-20; Grube, a.a.O., § 1 Rn. 135. Darüber hinaus erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit bedenklich, der alleinerziehenden Mutter Pflichten aufzuerlegen, die an ggf. längst vergangenes Verhalten anknüpfen, deren Verletzung zu einem Anspruchsverlust führt und die so gar nicht konkret in der Norm benannt sind. Vgl. Engel-Boland in BeckOK Sozialrecht, a.a.O. Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz ist der Gesetzgeber verpflichtet, Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entsprechen. Sie müssen in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 169/63 –, juris Rn. 17. Dem wird es nicht gerecht, § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG analog auf die Fälle fehlender zeitnaher Bemühungen der Kindesmutter um die Feststellung der Identität des Kindesvaters nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft anzuwenden. Eine Kindesmutter kann dem Wortlaut von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nicht entnehmen, über ihre Obliegenheit, auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Stelle an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, hinaus dazu verpflichtet zu sein, spätestens nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft die Identität des Kindesvaters zeitnah selbst zu ermitteln. Nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht die Mitwirkungsobliegenheit vielmehr erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen beantragt wird. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 2 LA 362/21 –, juris, Rn. 19. Ab diesem Zeitpunkt lag indes, wie oben dargelegt, keine Weigerung der Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG vor, an der Feststellung der Identität des Vaters ihres Sohnes Q. mitzuwirken. Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 4, 1. Fall VwGO genannten Grund zuzulassen.