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Urteil

10 K 3417/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:1214.10K3417.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2018 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind O. H.      Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 23. Juli 2018 bis zum 30. September 2018 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2018 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind O. H. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 23. Juli 2018 bis zum 30. September 2018 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihre am 0. xx 0000 geborene Tochter O. H. . Sie ist seit Mai 2006 geschieden und wie ihre Tochter deutsche Staatsangehörige. Kindesvater ist der in C. lebende deutsche Staatsangehörige Herr F. P., mit dem die Klägerin nicht zusammengelebt hat bzw. zusammenlebt. Die Klägerin ist seit 1992 in B. bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Sie und ihre Tochter waren zunächst in B. wohnhaft und die Beklagte gewährte der Tochter im Zeitraum von April 2007 bis zum 31. März 2013 Unterhaltsvorschussleistungen. Die Klägerin und ihre Tochter verzogen im April 2016 nach W. /Niederlande. Am 23. Juli 2018 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihre damals 12-jährige Tochter. Dabei gab sie an, dass zu dem Kindesvater kein Kontakt bestehe. Für das Kind erhalte sie keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27. Juli 2018 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. Gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 2 UVG bestehe kein Anspruch auf die Leistung, da das Kind keinen Wohnsitz bei einem Elternteil im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes habe. Sein Wohnsitz liege bei der Mutter in den Niederlanden außerhalb des Bundesgebietes und damit sei eine Zuständigkeit nicht gegeben. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2018 - zugestellt am 18. September 2018 - zurück. Die Klägerin hat am 27. September 2018 Klage erhoben und ausgeführt, dass sie alleinerziehend und seit 26 Jahren bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt sei. Sie werde in Deutschland besteuert und unterliege der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Ihre Tochter besuche seit dem Umzug in die Niederlande weiterhin die Schule in Deutschland. Soweit die Beklagte auf den Wohnsitz abstelle, sei dies nicht rechtmäßig, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer solchen Wohnsitzklausel bereits im Jahr 2002 einen Verstoß gegen die Freizügigkeitsregeln gesehen habe. Diese Wohnsitzklausel sei daher unbeachtlich. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2018 zu verpflichten, ihr für ihr Kind O. H. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 23. Juli bis zum 30. September 2018 zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist die Beklagte auf die geltende Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (RL UVG) unter Ziffer 1.2.4. hin, wonach bei einem Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes in einem anderen EU-Staat der alleinerziehende Elternteil eine nicht nur geringfügige Beschäftigung im Bundesgebiet ausüben und eine durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteil begründete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Bundesgebiet bestehen müsse. Die Klägerin habe jedoch keinen Zweitwohnsitz im Bundesgebiet und könne daher auch keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Bundesgebiet begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. A. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs.2 VwGO. Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 UVG dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, Rz. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 4 LA 198/13 -, Rz. 7, 9; BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 12 C 13.2488 -, Rz. 7 ff, jeweils juris; Grube, UVG, 2020, EL Rz. 112 und § 9 Rz. 2 sowie bereits: Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3. Der sinngemäß erfasste Klageantrag (vgl. § 88 VwGO) umfasst ferner den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Zeitraum. Danach kann bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem UVG - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (in der Regel der Widerspruchsbescheid) gemacht werden, vgl. OVG NRW, Urteil 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris Rz. 16 und vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80, juris; Beschluss vom 28. September 2010 – 12 E 373/10 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris und eingehend auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 12 ff, 19 mit Hinweis auf die sonst fehlende Klagebefugnis. Für die nach dieser – prozessualen – Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums nicht von der Klage erfassten anschließenden Leistungszeiträume geht nach Kenntnis der Kammer die Verwaltungspraxis der Behörden allerdings regelmäßig dahin, sich - jedenfalls für die entschiedenen Rechtsfragen - nach dem Ergebnis eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu richten. B. Die Klage ist auch begründet. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 27. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 14. September 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kind O. H. steht für den Zeitraum vom 23. Juli bis zum 30. September 2018 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. I. Zunächst scheitert der Anspruch gegenüber der Beklagten nicht bereits wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Beklagten. Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit und auch die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des § 2 SGB 10 weist keine materielle Regelung zur örtlichen Zuständigkeit auf. Jedoch lässt sich der Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG entnehmen, dass der Wohnsitz des Berechtigten (Kind) maßgeblich für die Antragstellung ist, wobei die zuständigen Stellen durch Landesrecht bestimmt werden – hier: nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes für NRW vom 11. Dezember 2018 (GV.NRW 2018, 707), der die Kreise und kreisfreien Städte sowie die diejenigen kreisangehörigen Gemeinden mit eigenen Jugendämtern als zuständige Stellen bestimmt -. Für den weder im Unterhaltsvorschussgesetz noch im Sozialgesetzbuch Buch 1 und 10 geregelten Fall eines Wohnsitzes des Kindes und des alleinerziehenden Elternteils außerhalb des Bundesgebietes erscheint es jedoch sachgerecht auf den letzten Wohnsitz der Klägerin und ihrer Tochter im Bundesgebiet abzustellen (vgl. dazu etwa auch die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit in § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG NRW) bzw. auf den Ort, zu dem wegen der Erwerbstätigkeit des Elternteils ein Bezug besteht, vgl. auch Grube, UVG, 2020, § 1 Rz. 23. Dies war bzw. ist vorliegend B. . Darüber hinaus folgt für den Fall einer möglichen örtlichen Mehrfachzuständigkeit aus § 2 Abs. 1 SGB X eine örtliche Zuständigkeit derjenigen Behörde, die zuerst mit dem Fall befasst wurde, wie vorliegend ausschließlich die Beklagte. II. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs für die zum Antragszeitpunkt 12 Jahre alte Tochter der Klägerin ist § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a UVG. Zwischen den Beteiligten streitig ist jedoch allein die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wonach ein Kind einen Anspruch hat, wenn es im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt das mit der Klägerin in den Niederlanden lebende Kind nicht. Die Klägerin und ihre Tochter können als Unionsbürgerinnen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht einen weitergehenden Anspruch aus einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Verordnung ableiten. Zwar wurden nach früherer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistungen i.S. des damals geltenden Art. 4 Abs. 1 lit. h der VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung) vom 14. Juni 1971 angesehen und konnte sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers einschließlich eines minderjährigen Kindes unmittelbar auf Art. 74 bzw. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 stützen, um ohne Einschaltung des Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine Familienleistung geltend zu machen, vgl. dazu EuGH, Urteile vom 15. März 2001 – C-85/99 (Offermanns)-, Rz. 49 , vom 5. Februar 2002 – C-255/99 (Humer) -, Rz. 29 - 33 und vom 20. Januar 2005 – C-302/02 (Effing) -; Rz. 26 - 28, jeweils juris. Diese Rechtslage hat sich durch die seit dem 1. Mai 2010 geltende VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geändert, da nunmehr die Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen worden sind und insoweit ein Anspruch auf Familienleistungen nach den Art. 67 - 69 VO (EG) Nr. 883/04 nicht besteht. Gemäß Art. 1 lit. z VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I, der für Deutschland unter Buchstabe C das Unterhaltsvorschussgesetz ausdrücklich aufführt. In den Erwägungsgründen zu VO (EG) Nr. 883/2004 ist dazu unter Nr. 36 ausgeführt: „Unterhaltsvorschüsse sind zurückzuzahlende Vorschüsse, mit denen ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, dass ein Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für sein Kind nicht nachkommt; hierbei handelt es sich um eine familienrechtliche Verpflichtung. Daher sollten diese Vorschüsse nicht als direkte Leistung aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten die Koordinierungsregeln nicht für solche Unterhaltsvorschüsse gelten.“ III. Das sog. Wohnsitzerfordernis im Bundesgebiet bzw. Inland in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Vorrang der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (VO (EU) Nr. 492/2011) und in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, da die Klägerin als alleinerziehender Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist und mit ihrer Tochter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: O1. ) wohnt. 1. Nach Art. 7 Abs. 2 VO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 (EU) Nr. 492/2011, genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Diese Vorschrift, deren Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 übernommen wurde, stellt eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes für Arbeitnehmer auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen dar und ist daher ebenso wie Art. 45 Abs. 2 AEUV auszulegen, vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 35 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 (Depesme) -, Rz. 35, jeweils juris. Art. 45 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass innerhalb der Union die Freizügigkeit gewährleistet ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift umfasst die Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Die Vorschrift verbietet jegliche Diskriminierung zwischen den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten, die auf Staatsangehörigkeit beruht. Dieses Verbot erfasst sowohl unmittelbare und offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit als auch Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt es bereits eine Verletzung des gewährleisteten Rechts dar, wenn dem Unionsbürger die Ausübung seiner Rechte erschwert wird, wobei es ohne Belang ist, ob diese Erschwerung tatsächlicher oder rechtlicher Art ist. Sämtliche Vertragsbestimmungen sollen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung der beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass sich dies auf Maßnahmen bezieht, die diejenigen Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnstaat einer Berufstätigkeit nachgehen, womit insbesondere die Unionsangehörigen erfasst werden, die in einem bestimmten Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, nachdem sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – C-527/06 (Renneberg) -, juris Rz. 43, 44, m.w. Nw. zur Rspr. des EuGH. Der Anwendung der VO (EU) Nr. 492/2011 steht auch nicht die oben genannte VO (EG) 883/2004 entgegen, deren Vorschriften vorrangig sind (vgl. Art. 36 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011), da - wie oben ausgeführt - die Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausdrücklich von der Koordinierungsverordnung ausgenommen worden sind. Für die von Koordinierungsverordnung ausgenommenen Leistungen verbleibt es bei der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten, die das Gebot der Gleichbehandlung zwischen den Unionsbürgern zu beachten haben. Wegen der oben dargelegten primärrechtlichen Grundlage in Art. 45 Abs. 2 AEUV ist es zudem ausgeschlossen anzunehmen, der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 werde durch eine andere sekundärrechtliche Vorschrift eingeschränkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 29 (zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68) m.w.Nw. 2. Die alleinsorgeberechtigte Klägerin unterfällt als Unionsbürgerin und abhängig Beschäftigte mit Wohnsitz in den Niederlanden dem persönlichen und auch sachlichen Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 sowie des Art. 45 AEUV. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich ihren privaten Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, während das Beschäftigungsverhältnis weiterhin im Herkunftsstaat fortbesteht. Es handelt sich dadurch nicht nur um einen rein internen Sachverhalt. Vielmehr reicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Auseinanderfallen von Wohnort und Tätigkeitsstaat aus, um den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten zu eröffnen. Die Klägerin befindet sich in der Situation einer Grenzarbeitnehmerin, die täglich zwischen zwei Mitgliedstaaten pendelt, um ihrer Beschäftigung nachzugehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich die Klägerin, die in den Niederlanden einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, als sog. Wander- bzw. Grenzarbeitnehmerin auch gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 bzw. Art. 45 Abs. 2 AEUV berufen, vgl. etwa EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-212/05 (Hartmann) -, Rn. 18, 20 und vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 37 (jeweils zur Vorgängervorschrift Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68) und vom 16. Oktober 2008 - C-527/06 (Renneberg) -, Rz. 36, 37 (zu Art 39 EG - nunmehr Art. 45 AEUV); jeweils juris; sowie bereits zu Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 26, m.w.Nw. zur Rspr. des EuGH und zu Art. 45 Abs. 2 AEUV bereits: VG B. , Urteil vom 22. November 2011 - 2 K 1029/10 -, juris Rz. 40f.; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 14 ff. 3. Bei den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz handelt es sich um soziale Vergünstigung i.S. des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011. Der Begriff der „sozialen Vergünstigungen“ deckt nach der großzügigen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs alle Vergünstigungen ab, die – ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmerschaft oder einfach wegen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Erstreckung auf Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten deshalb geeignet scheint, ihre Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 10. September 2009 – C-269/07 (Kommission./.Bundesrepublik Deutschland) -, juris Rz. 39. Unterhaltsvorschussleistungen sind insoweit soziale Vergünstigungen in diesem Sinne, denn sie stehen der Tochter der Klägerin zu, die als Grenzarbeitnehmerin für den Unterhalt der Tochter aufkommt. Die Vergünstigung gegenüber dem - anspruchsberechtigten - Kind erweist sich insoweit zugleich als Vergünstigung gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil. Die Unterhaltsvorschussleistungen tragen zum Unterhalt des Kindes bei und sollen zugleich auch den alleinerziehenden Elternteil in einer typischerweise schwierigen Erziehungs- und Lebenssituation entlasten. Der Europäische Gerichtshof hat für vergleichbare Leistungen - wie etwa eine Studienförderung -, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, entschieden, dass die Leistung für Wanderarbeitnehmer, eine soziale Vergünstigung i.S.d. Vorschrift darstellt, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 39 und ebenso etwa: Generalanwalt Alber in den Schlussanträgen vom 8. Februar 2001 in C-255/99 (Humer) -, juris Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 31 f., 33, m.w.Nw. zur Rspr. 4. Das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG beschränkt vorliegend die Klägerin in der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit und führt zu einer mittelbaren Diskriminierung der Klägerin als Grenzarbeitnehmerin, vgl. zur mittelbaren Diskriminierung auch: EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, juris Rz. 41 ff. und BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36/16 -, juris Rz. 35 m.w.Nw. zur Rspr. d. EuGH. Die Klägerin, die im Bundesgebiet arbeitet, kann, nachdem sie ihren Wohnsitz (mit dem Kind) in die O1. verlegt hat, anders als andere alleinerziehende Elternteile, die mit ihrem Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen, nach den deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch (mehr) auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind geltend machen. Sie erfährt dadurch eine ungünstigere Behandlung als gebietsansässige alleinerziehende Arbeitnehmer. Das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG wirkt sich vor allem auf unionrechtliche Wander- bzw. Grenzarbeitnehmer - wie die Klägerin - aus. Der Verlust der Unterstützungsleistung in Form der Unterhaltsvorschussleistung kann die Wahrnehmung des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts durch die Klägerin – erheblich – erschweren. Zwar steht die Leistung nach dem nationalen Recht - wie bereits oben ausgeführt -unmittelbar dem Kind zu. Es handelt sich jedoch um finanzielle Mittel, die dem Haushalt von Elternteil und Kind – der häuslichen Gemeinschaft – zufließen und mittelbar auch der Unterstützung des alleinerziehenden Elternteils dienen und eine wesentliche Unterstützungsleistung darstellen können. Der Verlust dieser Unterstützungsleistung kann ein wesentliches Element im Entscheidungsprozess der alleinerziehenden Arbeitnehmer über die Ausübung der Freizügigkeit darstellen und diese davon abhalten, ihr Freizügigkeitsrecht aus Art. 45 AEUV auszuüben. 5. Die Ungleichbehandlung der Klägerin als Grenz- bzw. Wanderarbeitnehmerin auf Grund des Wohnsitzerfordernisses ist auch nicht objektiv gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs ist eine derartige Ungleichbehandlung nur gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 (Verruga) -, Rz. 44, vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 46, und vom 16. Oktober 2008 – C-527/06 (Renneberg) -, Rz. 81, jeweils juris und m.w.Nw. zur Rspr. des EuGH. Soweit als Grund für das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG das Bestehen eines engen Zusammenhangs zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Bundesgebiet gesehen wird und als Ziele des Wohnsitzerfordernis zum einen die Unterstützung derjenigen, die in enger Verbundenheit zur deutschen Gesellschaft stehen, sowie zum anderen der Ausschluss eines möglicherweise bestehenden wirtschaftlichen Vorteils der Leistungsbezieher durch den "Export" der Unterhaltsvorschussleistungen auf Grund unterschiedlicher Lebensverhältnisse in den Mitgliedstaaten, angeführt werden, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C-36/16 -, juris Rz. 39f., rechtfertigt dies nicht die vorliegende Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit überhaupt um legitime Ziele im Sinne des Unionsrechts handelt, erweist sich die Wohnsitzklausel als nicht als erforderlich. Denn die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Wohnsitzklausel ist nur zu bejahen, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere, gleichwirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkende Leistungsvoraussetzung hätte wählen können, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (Giersch) -, Rz. 72, 73, 76 unter Hinweis auf Urteil vom 14. Juni 2012 - C-542/09 (Kommission/O1. ) -,Rz. 80f., 86, 87. Nach der unionsrechtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies vorliegend der Fall, da die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden können, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt. Denn dadurch trägt dieser Elternteil mit den Abgaben, die er auf Grund seiner unselbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet entrichtet, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Staates bei und belegt damit, dass er und das Kind, für dessen Unterhalt er aufkommt, hinreichend mit der Gesellschaft im Bundesgebiet verbunden sind, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-212/05 (Hartmann) -, Rz. 34ff und BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C-36/16 -, Rz.45 ff., jeweils juris. Ferner kann der mit einem Wohnsitzerfordernis verfolgte Zweck, dem engen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Berechnung der Unterhaltsvorschussleistungen und den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet Rechnung zu tragen, wie sich der Koppelung der Höhe dieser Leistung an den bürgerlich-rechtlichen Mindestunterhalt (vgl. § 2 Abs. 1 UVG i.V.m. § 1612a Abs. 1 BGB) bzw. das sächliche Existenzminimum eines Kindes (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) entnehmen lässt, auch mit einer weniger einschneidenden Anpassung der jeweiligen Leistungshöhe erreicht werden. D.h., dass sich in Fällen von im Ausland wohnenden Berechtigten die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen nach den Verhältnissen im Aufenthaltsland richten und bei einem Bezug von vergleichbaren Leistungen zudem eine Anrechnung erfolgen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C-36/16 -, juris Rz.47 ff. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Wohnsitzerfordernis aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Situation der Klägerin und ihrer Tochter nicht anwendbar ist. Die Klägerin ist im Bundesgebiet als Arbeitnehmerin nicht nur geringfügig beschäftigt und unterlag in den Jahren 2018 und 2019 nach den vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes B. -Stadt für den Lohnsteuerabzug vom 10. April 2018 und vom 15. April 2019 der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 des EStG. Soweit die Beklagte unter Heranziehung von Ziffer 1.2.4. RL UVG darüber hinaus fordert, dass die Klägerin über einen Zweitwohnsitz im Bundesgebiet verfügen müsse, damit sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei, steht dies weder im Einklang mit dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 noch mit den obigen unionsrechtlichen Ausführungen. Zwar verfügte die Klägerin in dem vom dem BVerwG entschiedenen Fall über einen - weiteren - Wohnsitz im Bundesgebiet und leitete das Gericht daraus ihre Einkommensteuerpflicht nach deutschem Recht ab. Maßgeblich für das Gericht war aber der Umstand, dass die Klägerin mit ihren Abgaben zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen im Bundesgebiet beiträgt und nicht der Umstand eines weiteren Wohnsitzes. Ungeachtet der Frage, ob insoweit etwa auch eine beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG als hinreichend anzusehen ist, können etwa Grenzarbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 EStG unter den dortigen Voraussetzungen auf ihren Antrag auch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Bundesgebiet unterliegen. Dies vorliegend der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).