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Urteil

2 A 4295/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0216.2A4295.02.00
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Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 22. Januar 1960 in der Stadt E. im Gebiet Kustanai in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind die am 17. Dezember 1937 in E. geborene deutsche Volkszugehörige S. D. , geborene X. , und der am 13. März 1934 in E. geborene und am 6. November 1974 verstorbene deutsche Volkszugehörige F. D. . Mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 1995 verließ die Mutter des Klägers zu 1) die Aussiedlungsgebiete am 13. Oktober 1996 und wurde am 16. Oktober 1996 registriert. Die am 1. Mai 1960 geborene Klägerin zu 2), eine tatarische Volkszugehörige, heiratete den Kläger zu 1) am 29. Juli 1989. Die Kläger zu 3) und 4) sind die in den Jahren 1986 und 1989 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Am 10. Juni 1997 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu 1) habe seine deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Die Überprüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse habe ergeben, dass eine Verständigung in Deutsch mit ihm kaum möglich gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 12. November 1997 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1999 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück und wies darauf hin, dass auch die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid anderer Spätaussiedler nicht bestehe, da sich Familienangehörige, in deren Bescheid die Kläger einbezogen werden könnten, im Herkunftsgebiet nicht aufhielten. Am 17. Juli 1999 haben die Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) erfülle das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch der Kläger zu 1), 3) und 4) auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1). Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Oktober 1997 und 18. Juni 1999 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Kläger zu 1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 26. November 2003 zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Kläger zu 1), 3) und 4) könnten auch nach der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz den geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) weiter verfolgen. Denn diese Neuregelung des Einbeziehungsverfahrens sei im Hinblick auf das Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse für Ehegatten und Abkömmlinge verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das Selbstbestimmungsrecht und gegen den Gleichheitsgrundsatz und berücksichtige nicht, dass der Gesetzgeber Ehegatten und Abkömmlinge von Vertriebenen, die unter Vertreibungsdruck gelitten hätten, deshalb aufgenommen habe, um weder diese noch deren Ehegatten und Abkömmlinge in den unlösbaren Konflikt zu bringen, die Ehe aufgeben zu müssen oder weiterhin Vertreibung in Kauf zu nehmen. Die Kläger zu 1), 3) und 4) hätten auch darauf vertrauen dürfen, dass der Gesetzgeber, solange Art. 116 Abs. 1 GG insoweit nicht geändert sei, zumindest eine Übergangsregelung vorsehen werde. Der Kläger zu 1) verfüge zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Klägerin zu 2) habe keine Möglichkeit gehabt und habe auch keine weitere Möglichkeit, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Die Kläger zu 3) und 4) besäßen solche Grundkenntnisse. Sie seien in der Lage, einfache Wörter zu verstehen und sich in einfacher Form in geringem Umfang verständlich zu machen, da sie insoweit schulische Sprachkenntnisse erworben hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger die Berufung mit dem Antrag, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, zurückgenommen. Die Beklagte hat der Berufungsrücknahme zugestimmt. Nunmehr beantragen die Kläger zu 1), 3) und 4), das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1999 zu verpflichten, sie in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) vom 19. Dezember 1995 - SU 2 - einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO). Die nunmehr nur noch anhängige Berufung der Kläger zu 1), 3) und 4) gegen das angefochtene Urteil, soweit damit der Antrag der Kläger zu 1), 3) und 4) auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1), 3) und 4) geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), die in der Bundesrepublik Deutschland lebt und als Spätaussiedlerin anerkannt ist, kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, in Betracht. Danach werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde, die im Aussiedlungsgebiet lebenden nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers seit dem 1. Januar 2005 zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 BVFG vorliegen. Danach können die Kläger zu 1), 3) und 4) den hier verfolgten Einbeziehungsanspruch nicht mehr geltend machen. Die Klagebefugnis für die von ihnen betriebene Klage ist entfallen. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Neufassung des Zuwanderungsgesetzes ist anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nunmehr nicht mehr der Einzubeziehende, sondern allein die Bezugsperson antragsbefugt und steht ihr der Anspruch auf Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid zu. Dies ergibt sich schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, wonach Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson "nur dann" einbezogen werden, wenn "die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt hat". Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift ist mit der Wendung, die Neufassung solle "klarstellend dem durch die Rechtsprechung zuerkannten eigenen Anspruch der nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid begegnen", unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seit dem 1. Januar 2005 allein der Bezugsperson der Anspruch auf Einbeziehung zusteht und nur diese den Einbeziehungsantrag stellen kann. Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT- Drucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT- Drucksache 15/420, S. 119 f. -. Das Gesetz enthält keine Regelungen, wonach neben der Bezugsperson auch die Einzubeziehenden selbst befugt sind, dieses Recht etwa im Wege einer Prozessstandschaft geltend zu machen. § 27 BVFG ist mangels einer einschlägigen Überleitungsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf das vorliegende Verfahren mit der Folge anzuwenden, dass nunmehr allein die Mutter des Klägers zu 1) befugt ist, den Anspruch auf Einbeziehung der Kläger zu 1), 3) und 4) in ihren Aufnahmebescheid geltend zu machen. Der Vertreter der Kläger zu 1), 3 ) und 4) ist im Rechtsgespräch vor dem Senat auf diese veränderte Rechtslage hingewiesen worden. Mit ihm ist die Möglichkeit einer Klageänderung erörtert worden. Dieser Weg ist von den Klägern zu 1), 3) und 4) nicht beschritten worden. Die von den Klägern zu 1), 3) und 4) vertretene und ihrem Berufungsantrag zugrunde liegende Auffassung, sie könnten ihre Klage mit ihrem ursprünglichen Einbeziehungsbegehren gestützt auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung unverändert fortführen, weil die Regelung des neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG verfassungswidrig sei, ist unzutreffend. Denn die Neuregelung ist mit dem oben aufgezeigten Inhalt wirksam und enthält insbesondere keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung. Eine sogenannte echte, nur ausnahmsweise zulässige Rückwirkung im Sinne einer nachträglichen belastenden Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der Vergangenheit angehörenden Verhaltens, das nur ausnahmsweise zulässig sein soll, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, liegt hier schon deshalb nicht vor, weil das neue Recht auf Verfahren, mit denen die Einbeziehung begehrt wurde und die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, nicht anwendbar ist. Es liegt aber auch keine unter leichteren Voraussetzungen zulässige so genannte unechte Rückwirkung vor. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfung auf - vorrangig grundrechtlich geschützte - Rechtspositionen für die Zukunft eingewirkt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Denn die im Verfahren auf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides befindlichen Bewerber haben (noch) keine derartige schützenswerte Position erreicht. Sie konnten nicht darauf vertrauen, dass die durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz in das Bundesvertriebenengesetz eingefügte Regelung der Einbeziehung für alle Zukunft unverändert bleiben würde. Entgegen der von den Klägern im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung werden die Kläger zu 1), 3) und 4) auch nicht durch Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - oder durch § 15 Abs. 1 BVFG vor einer unmittelbaren Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ohne Übergangsregelung geschützt. Denn diese Vorschriften können für die Kläger zu 1), 3) und 4) als Abkömmlinge rechtlich geschützte Positionen grundsätzlich erst nach ihrer Aufenthaltnahme im Bundesgebiet begründen. Art. 116 Abs. 1 GG gewährt offensichtlich keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern macht den Status als Deutscher davon abhängig, dass jemand als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder Abkömmling eines solchen "Aufnahme" gefunden hat, setzt also eine Aufnahme voraus. Ob ein Aufnahmeanspruch besteht, richtet sich dagegen nach den jeweils geltenden einfachgesetzlichen Regelungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 9 B 1202.97 -. Gleiches gilt für die Rechtsposition aus § 15 Abs. 1 BVFG. Diese beinhaltet nämlich schon vom Wortlaut der Vorschrift her allein den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft, setzt also ebenfalls voraus, dass der Spätaussiedler bereits Aufnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat, weil erst durch diese Aufnahme die Spätaussiedlereigenschaft entsteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes zu erwirkende Aufnahmebescheid vor dem Inkrafttreten des durch das Zuwanderungsgesetz geänderten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beantragt worden ist. Denn der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch hatte einen hypothetischen, in der Zukunft liegenden Rechtserwerb zum Gegenstand. Auch im Übrigen konnte niemand darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die außer dem dauerhaften Verlassen des Aussiedlungsgebietes erforderlichen Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Soweit die Kläger zu 1), 3) und 4) die "Meinung" vertreten, dass die Neuregelung "gegen das Selbstbestimmungsrecht und gegen Art. 3 GG" verstoße, kann dies ebenfalls nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das unter dem Vorbehalt der auch § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG umfassenden verfassungsmäßigen Ordnung stehende Grundrecht der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unverhältnismäßig eingeschränkt wird, werden von den Klägern zu 1), 3) und 4) im Berufungsverfahren substantiiert nicht vorgetragen. Sie sind auch ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass die neue Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. 2. Im Übrigen hätte die Berufung der Kläger zu 1), 3) und 4) auch unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts in der Sache keinen Erfolg. Denn eine Einbeziehung im Härtewege setzt nach § 27 Abs. 2 BVFG iVm § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung grundsätzlich voraus, dass die einzubeziehenden Personen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hatte, ihre Einbeziehung bereits beantragt hatten. Wäre den Klägern zu 1), 3) und 4) daran gelegen gewesen, das Aussiedlungsgebiet im Familienverbund zusammen mit der Mutter des Klägers zu 1) zu verlassen, hätten sie das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierzu vor der Ausreise der Bezugsperson, sei es im Wege eines eigenen Aufnahmeantrages, sei es im Wege eines Einbeziehungsantrages, geltend machen können und müssen. Das Unterlassen einer den Klägern zu 1), 3) und 4) möglichen Antragstellung vor der Ausreise der Bezugsperson begründete noch keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 - und vom 19. Juni 2003 - 5 B 45.03 - . Die Kläger haben jedoch ihren Aufnahmeantrag erst am 10. Juni 1997 und damit erst gestellt, nachdem die Mutter des Klägers zu 1) als insoweit allein in Betracht kommende Bezugsperson bereits am 16. Oktober 1996 registriert worden war und deshalb zum Zeitpunkt der Antragstellung der Kläger die Aussiedlungsgebiete bereits auf Dauer verlassen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1), 3) und 4) ihre Aufnahme oder Einbeziehung bereits vor der Ausreise der Bezugsperson beantragt hatten, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Ihre Behauptung, bereits im Jahre 1994 einen Aufnahmeantrag gestellt zu haben, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf seinen Beschluss im zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren vom 28. Februar 2002 zu Recht als unsubstantiiert beurteilt. Diese Behauptung ist im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr aufrecht erhalten worden. Den erforderlichen Einbeziehungsantrag konnte auch die Eintragung von Abkömmlingen in das Formular des Aufnahmeantrages der Bezugsperson als "Kind ab 16 Jahre" nicht ersetzen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüssen vom 27. März 2003 - 14 A 3591/01 -, vom 10. Oktober 2003 - 2 A 2684/02 - und vom 11. Januar 2005 - 2 A 422/04 - . Ob die von den Klägern zu 1), 3) und 4) vertretene Auffassung, ein förmlicher Einbeziehungsantrag sei nicht erforderlich gewesen, da insoweit bereits ausgereicht hätte, dass der gemeinsame Ausreisewille rechtzeitig nach außen kundgetan worden sei, den geltend gemachten Einbeziehungsanspruch stützen kann, kann hier offen bleiben, weil ein solcher Ausreisewille der Kläger zu 1), 3) und 4) vor der Ausreise der Bezugsperson schon nicht ersichtlich ist. Denn im Gegensatz zu seinen Geschwistern ist der Kläger zu 1) im Aufnahmeantrag der Bezugsperson als miteinreisender Verwandter nicht aufgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen gehindert waren, ihren Aufnahmeantrag vor der Aussiedlung der Bezugsperson zu stellen, sind weder von den Klägern vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.