Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Das Verfahren der Klägerin zu 3. wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die bis zum Parteiwechsel (18. Dezember 2006) entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die ehemaligen Kläger zu 1. bis 4. jeweils zu 1/4. Die nach dem Parteiwechsel entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden für den Zeitraum bis zur Klagerücknahme der Klägerin zu 3. (23. Januar 2007) der Klägerin zu 1. zur Hälfte und den Klägerinnen zu 2. und 3. zu je 1/4 auferlegt. Für den Zeitraum danach tragen die Klägerin zu 1. 2/3 und die Kägerin zu 2. 1/3 der Kosten des zweit- instanzlichen Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 23. Januar 2007 auf 20.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung des Sohnes und Enkelsohnes der Klägerin zu 1. - B. Q. (im Folgenden: ehemaliger Kläger zu 1.) und J. Q. (im Folgenden: ehemaliger Kläger zu 3.) - in den dieser erteilten Aufnahmebescheid sowie um die Einbeziehung der Klägerin zu 2., die die Schwiegertochter der Klägerin zu 1. sowie Ehefrau des ehemaligen Klägers zu 1. und Mutter des ehemaligen Klägers zu 3. ist, in das Verteilungsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 BVFG. Die Klägerin zu 3. (ehemalige Klägerin zu 4.), für die ursprünglich auch die Einbeziehung in den der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid begehrt wurde, ist die im Jahr 2004 geborene Enkeltochter der Klägerin zu 1. und Tochter der Klägerin zu 2. und des ehemaligen Klägers zu 1. Die Klägerin zu 1. stellte am 2. Januar 1996 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) für sich und beantragte zugleich die Einbeziehung ihres Ehegatten sowie ihre beiden zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder X. und F. in diesen Bescheid. Ihren älteren, im Jahr 1974 geborenen Sohn B. Q. führte die Klägerin zu 1. in ihrem Aufnahmeantrag nicht auf. Mit Bescheid vom 21. August 1998 erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid, in den sie den Ehemann der Klägerin zu 1. sowie die Kinder X. und F. einbezog. Der ehemalige Kläger zu 1., der Sohn der Klägerin zu 1., beantragte am 13. Oktober 1998 bei der Beklagten die Aufnahme nach dem BVFG für sich und die Einbeziehung seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., sowie seines im Jahr 1996 geborenen Sohnes, des ehemaligen Klägers zu 3., in den ihm zu erteilenden Aufnahmebescheid. In dem Antragsformular war in dem Feld "V Folgenden Familienangehörigen (Eltern/Elternteil, Abkömmling/e) des Aufnahmebewerbers oder des Ehegatten wurde bereits eine Übernahmegenehmigung/ein Aufnahmebescheid erteilt" der Name der Klägerin zu 1. unter Angabe des entsprechenden Aktenzeichens des Bundesverwaltungsamtes eingetragen. Ferner wurde angegeben, dass der ehemalige Kläger zu 1. deutscher Volkszugehöriger sei. In seinem 1998 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Dies beruhe auf einer Änderung, da zuvor die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Am 6. Dezember 1998 reiste die Klägerin zu 1. gemeinsam mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 30. März 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den ehemaligen Kläger zu 1. ab, da die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nach dem Ergebnis des im Februar 2002 durchgeführten Sprachtests nicht festgestellt werden könne. Eine nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid von Familienangehörigen komme nicht in Betracht, da sich diese nicht mehr im Herkunftsgebiet aufhielten und besondere Härtegründe nicht vorlägen. Hiergegen legten der ehemalige Kläger zu 1., die Klägerin zu 2. und der ehemalige Kläger zu 3. Widerspruch ein, zeigten mit Schreiben vom 8. Juli 2004 die Geburt der ehemaligen Klägerin zu 4. und jetztigen Klägerin zu 3. an und beantragten, diese sowie die ehemaligen Kläger zu 1. und 3. in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1. oder den der Großmutter des ehemaligen Klägers zu 1. erteilten Bescheid und die Klägerin zu 2. gemäß § 8 Abs. 2 BVFG in das Verteilungsverfahren einzubeziehen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die ehemaligen Kläger zu 1. bis 4. (die ehemaligen Kläger zu 1. und 3. und die Klägerinnen zu 2. und 3.) Klage erhoben. Sie haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 zu verpflichten, dem ehemaligen Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den ehemaligen Kläger zu 3. sowie die Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen Bescheid einzubeziehen, hilfsweise, die ehemaligen Kläger zu 1. und 3. sowie die Klägerin zu 3. in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1. vom 21. August 1998 einzubeziehen und die Klägerin zu 2. in diesem Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 BVFG aufzuführen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dem geltend gemachten Einbeziehungsanspruch der Kläger stehe der Umstand entgegen, dass eine besondere verfahrensbedingte Härte nicht vorliege, da die Beklagte in dem kurzen Zeitraum von 37 Arbeitstagen zwischen Antragstellung der Familie B. Q. und der Ausreise der Bezugsperson angesichts der hohen Arbeitsbelastung im Jahr 1998 keine Möglichkeit gehabt habe, über die Einbeziehung zu entscheiden. Im Hinblick auf die Klägerin zu 3. hat die Beklagte geltend gemacht, diese habe schon deshalb keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter, weil sie erst nach der Ausreise der Bezugsperson geboren worden sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem hilfsweise gestellten Antrag der Kläger stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Den Hauptantrag hat es für unbegründet gehalten, da im Hinblick auf den ehemaligen Kläger zu 1. ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum von der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nicht habe festgestellt werden können. Herr B. Q. habe mit der Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben. Den Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht hingegen für begründet gehalten, da den ehemaligen Klägern zu 1. und 3. und der Klägerin zu 3. ein Anspruch auf Einbeziehung in den der Mutter des ehemaligen Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid unter dem Gesichtspunkt der sogenannten verfahrensbedingten Härte zustehe. Dem Bundesverwaltungsamt sei nach dem Eingang des Aufnahmeantrages des ehemaligen Klägers zu 1. am 13. Oktober 1998 noch genügend Zeit bis zur Ausreise der Bezugsperson am 6. Dezember 1998 verblieben, um die Verfahren zusammenzuführen und eine Entscheidung über die Einbeziehung in den erteilten Aufnahmebescheid zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu 3. (ehemalige Klägerin zu 4.) ihre Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht widersprochen. Ferner haben die damaligen Kläger zu 1. und 3. auf Grund der seit dem 1. Januar 2005 geänderten Gesetzeslage eine subjektive Klageänderung dahingehend beantragt, dass nunmehr die Mutter des bisherigen Klägers zu 1. und Großmutter des bisherigen Klägers zu 3. - die Klägerin zu 1. - den Anspruch auf Einbeziehung in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 21. August 1998 als Klägerin geltend machen solle. Die Beklagte hat der beantragten Klageänderung widersprochen. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung der mit Senatsbeschluss vom 21. August 2006 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und dem erstinstanzlichen Klageverfahren. Darüber hinaus beruft sie sich auf die seit dem 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz veränderte Gesetzeslage, wonach nunmehr eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur noch in Betracht komme, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt habe, der Einzubeziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitze und Ausschlussgründe im Sinne des § 5 BVFG nicht vorlägen. Diese Voraussetzungen seien in der Person der ehemaligen Kläger zu 1., 3. und der Klägerin zu 3. nicht gegeben, da die Klägerin zu 1. einen Antrag auf Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Enkelkinder nicht gestellt habe und diese auch nicht über die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren in Bezug auf das Vorliegen einer verfahrensbedingten Härte und führen darüber hinaus an, dass eine Anwendung der seit 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage auf den vorliegenden Fall unter verschiedenen Aspekten rechts- und verfassungswidrig sei. Insbesondere stelle die Anwendung der geänderten Gesetzesfassung einen Eingriff in eine gefestigte Rechtsposition der Klägerinnen dar, worin eine rechtsstaatswidrige Rückwirkung des Gesetzes und ein Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen sei. Ferner sei mit der unterlassenen rechtzeitigen Einbeziehung der früheren Kläger zu 1. bis 4. in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1. eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB gegeben. Außerdem sei die Berufung auf die gesetzliche Neuregelung des § 27 Abs. 1 BVFG auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgedankens des § 162 BGB rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte die rechtzeitige Einbeziehung der Kläger durch eine verzögerte Sachbehandlung vereitelt habe. Schließlich stelle die Anwendung des geänderten § 27 Abs. 1 BVFG einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 EMRK dar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 17. März 2005 (Bl. 97-99 der Gerichtsakte), 20. Oktober 2006 (Bl. 119-128 der Gerichtsakte), 27. Oktober 2006 (Bl. 137-139 der Gerichtsakte), 3. November 2006 (Bl. 142-145 der Gerichtsakte), 23. November 2006 (Bl. 149-150 der Gerichtakte), 15. Dezember 2006 (Bl. 156-158 der Gerichtsakte), 19. Januar 2007 (Bl. 171-172 der Gerichtsakte) sowie vom 18. Dezember 2007 (Bl. 190-192 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Klägerin zu 3. (frühere Klägerin zu 4.) gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem sie ihre Klage zurückgenommen hat. Die nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung gilt gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt, weil die Beklagte ihr nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat. Das Gericht hatte die Beklagte auch gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese Folge hingewiesen. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu der Entscheidungsform nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlichen Verfügungen vom 24. November 2006 und 6. Dezember 2007 angehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten - soweit der Rechtsstreit nicht durch die Rücknahme der Klage der Klägerin zu 3. (frühere Klägerin zu 4.) in der Sache zum Abschluss gekommen ist - begründet ist. Der im Wege der subjektiven Klageänderung vollzogene Parteiwechsel durch Eintritt der jetzigen Klägerin zu 1. an Stelle der ursprünglichen Kläger zu 1. und 3. ist ungeachtet des Widerspruchs der Beklagten nach § 91 Abs 1 VwGO zulässig, weil er sachdienlich ist. Ein Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson, wie er hier im Streit ist, kann nach der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr vom Einzubeziehenden, sondern nur noch von der Bezugsperson geltend gemacht werden; darüber hinaus dient die Weiterverfolgung des Anspruchs durch die jetzige Klägerin zu 1. der Prozessökonomie. Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil der Klägerin zu 1. kein Anspruch auf Einbeziehung der früheren Kläger zu 1. und 3. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid zusteht und die Klägerin zu 2. schon deshalb nicht ihre Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BVFG beanspruchen kann. Der auf Einbeziehung der früheren Kläger zu 1. und 3. gerichtete Anspruch scheitert daran, daß die Voraussetzungen der im vorliegenden Fall in Ermangelung von Übergangsregelungen maßgebenden Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 - BGBl. I S. 829 - und der Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 1950 - sowie das Siebte Gesetz zur Änderung des BVFG vom 16. Mai 2007 - BGBl. I S. 748 - nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift sieht die Einbeziehung von im Aussiedlungsgebiet lebenden Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid einer Person i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (Bezugsperson) zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung grundsätzlich nur vor, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt hatte und die weiteren in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. An einem diesem Erfordernis genügenden Antrag fehlt es hier, denn ein solcher Antrag ist vor der Aussiedlung der Klägerin zu 1. weder von ihr selbst noch von den früheren Klägern zu 1. und 3. gestellt worden und war - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 21. August 2006 näher dargelegt - im Hinblick auf den im Oktober 1998 gestellten Aufnahmeantrag der früheren Kläger zu 1. und 3. auch nicht entbehrlich. Fehlt es aber an einem rechtzeitigen Einbeziehungsantrag der Bezugsperson wie auch an einem solchen Antrag der früheren Kläger zu 1. und 3. aus der Zeit vor der Änderung des § 27 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005, die dem Stammberechtigten (der Bezugsperson) zugerechnet werden könnten, vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 24. April 2007 - 12 A 3608/06 - und vom 22. August 2007 - 12 E 679/07 - jeweils m. w. N. kann das Antragserfordernis als solches, das im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzes von Ehe und Familie der Verhinderung einer Zerschlagung des Familienverbundes bei der Aussiedlung dient, nicht im Wege der besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG überwunden werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 - und Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06, jeweils m. w. N. Demgegenüber greifen die von den Klägerinnen erhobenen Einwendungen gegen die Anwendung des § 27 BVFG in den nach dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen nicht durch. Insbesondere wird durch die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht in rechtlich geschützte Positionen der Klägerinnen eingegriffen, so dass weder eine unzulässige Rückwirkung noch ein Verstoß gegen Art. 3 GG festzustellen ist. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 - und vom 22. November 2007 - 12 A 3769/04 - sowie Beschluss vom 24. April 2007 - 12 A 3608/06 - jeweils m. w. N. Mit der Berufung auf eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB lässt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der jetzigen Klägerin zu 1. schon deshalb nicht begründen, weil ein Anspruch nach dieser Vorschrift auf Schadensersatz und nicht auf Erfüllung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs gerichtet ist. Auf einen allgemeinen Herstellungsanspruch, wie er etwa in der Rechtsprechung der Sozialgerichte in Betracht gezogen wird, stützen die Klägerinnen ihr Begehren ausdrücklich nicht. Ein solcher Anspruch ist mangels Rechtsgrundlage im Bundesvertriebenenrecht und im allgemeinen Verwaltungsrecht auch nicht anerkannt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2000 - 2 E 246/00 - und 25. August 1999 - 2 A 1260/97 -. Aus dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB lässt sich der in Rede stehende Anspruch der Klägerin zu 1. ebenfalls nicht herleiten. Das ergibt sich - wenn es nicht schon aus anderen Gründen an den Voraussetzungen für die Heranziehung dieses Rechtsgedankens fehlt - jedenfalls daraus, dass die § 27 Abs. 2 BVFG als spezielle Regelung abschließend ist und der im Zusammenwirken mit der Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zum 1. Januar 2005 zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers bei Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 162 Abs. 1 BGB mit der nach Auffassung der Klägerinnen daraus herzuleitenden Rechtsfolge nicht zum Tragen käme. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen schließen auch Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 EMRK eine Anwendung des § 27 BVFG in den ab 1. Januar 2005 geltenden Fassungen im vorliegenden Verfahren nicht aus. Ungeachtet der Frage, inwieweit aus jenen Regelungen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Rechte der Klägerinnen herzuleiten sind, ist nämlich jedenfalls im Hinblick auf die den früheren Klägern zu 1. bis 3. nicht verschlossene Möglichkeit, rechtzeitig einen Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der jetzigen Klägerin zu 1. zu stellen, nicht ersichtlich, dass die Anwendung des § 27 BVFG in den ab 1. Januar 2005 geltenden Fassungen hier mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren sein könnte. Soweit sich die Klägerinnen schließlich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - stützen, vermag auch dies nicht, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Denn das zitierte Urteil bezieht sich ersichtlich auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2005, die nach den oben ausgeführten Gründen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Mit der Abweisung der auf Einbeziehung der früheren Kläger zu 1. und zu 3. in den Aufnahmebescheid der jetzigen Klägerin zu 1. gerichteten Klage entfällt zugleich die Voraussetzung für eine Einbeziehung der Klägerin zu 2. in das Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BVFG. Für die von ihr abweichend von dem vorherigen Klagebegehren beantragte Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtswidrig ist ein Rechtsschutzinteresse nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.