Beschluss
12 A 65/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0617.12A65.08.00
11Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Ehemanns in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 20. Januar 1994, weil es an einem ausdrücklichen Antrag der Klägerin auf Einbeziehung ihres Ehemannes in ihren Aufnahmebescheid zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung fehle, nicht zu erschüttern. Entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung ist es nicht fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch komme allein § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I, S. 829), zuletzt geändert durch das 7. Änderungsgesetz vom 16. Mai 2007 (BGBl. I, S. 748) in Betracht. Es entspricht vielmehr der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts, dass - mangels entsprechender Übergangsvorschrift - für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren jeweils das BVFG in seiner Neufassung anzuwenden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 -, Juris m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, Juris; Beschluss vom 24. April 2007 - 12 A 3608/06 -, m.w.N. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antrag auf Einbeziehung bereits im ursprünglichen Verfahren sowohl von der Klägerin als auch von ihrem Ehemann gestellt worden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr unter Wiedergabe der Ausführungen des beschließenden Gerichts im Beschluss vom 18. September 2006 - 2 A 2066/05 -, denen es sich angeschlossen hat, auch mit einer eventuellen Stellung eines Antrags bereits im ersten Aufnahmeverfahren auseinandergesetzt und einen solchen als durch den Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits sowie der Beklagten andererseits sowie der anschließend vereinbarungsgemäß erfolgten Klagerücknahme als erledigt angesehen. Dass sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - die damals geltend gemachten Ansprüche nicht durch den im damaligen Verfahren abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich erledigt haben, ist mit der Behauptung, es habe sich zwar das "Verfahren" aber nicht der "Antrag" erledigt, nicht dargelegt. Der weitere Vortrag, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Vergleich selbst abgeschlossen, ist unzutreffend. Sie hat diesen Vergleich, der auch die Erteilung eines Aufnahmebescheids an sie zum Inhalt hatte, nämlich vertreten durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten geschlossen. Soweit in der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, die Klägerin habe bereits im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht, sie sei selbst befugt, die Einbeziehung ihres Ehemanns zu verfolgen, sie habe bereits in der Antragsbegründung darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 6 GG ergebe, dass auch sie ein Antragsrecht habe, und sie habe den Willen geäußert, dass der Ehemann in ihren Aufnahmebescheid einbezogen werde, ist schon nicht nachvollziehbar, auf welchen Antrag sich diese Ausführungen beziehen. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, mit dem Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 habe die Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung ihres Ehemanns gestellt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat darin einen solchen Antrag der Klägerin gesehen und dazu - wie auch in der Zulassungsbegründung zitiert wird - ausgeführt: "Ist mithin davon auszugehen, dass die Klägerin erstmals unter dem 09. Oktober 2006 und damit zu einem Zeitpunkt, an dem sie schon längst ausgesiedelt war, einen Einbeziehungsantrag für ihren Ehemann gestellt hat, kann das Tatbestandsmerkmal zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung' nicht mehr erfüllt werden." Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet auch der Vortrag nicht, es komme nicht darauf an, ob die Stellung des Einbeziehungsantrags zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung erfolge, sondern das Gesetz sehe vor, dass die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung erfolgen könne. Dieses Vorbringen greift deshalb zu kurz, weil die Einbeziehung nur dann (noch) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung von Bezugsperson und Ehegatten bzw. Abkömmlingen erfolgen kann, wenn die Bezugsperson bei der der Einbeziehung zeitlich vorausgehenden Antragstellung noch im Aussiedlungsgebiet lebt. Ist sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ausgesiedelt, kann der Zweck des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die gemeinsame Aussiedlung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden. Insofern ist es notwendige Voraussetzung für einen Anspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, dass die Bezugsperson bei Stellung des Einbeziehungsantrags noch nicht ausgesiedelt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 2 A 834/07 -. Den Ausführungen in der Zulassungsbegründung, es könne, wenn das objektive Kriterium der gemeinsamen Aussiedlung bereits durch eine gemeinsame Aussiedlung vorliege, das weitere subjektive Kriterium der ausdrücklichen Antragstellung wann immer nachgeholt werden, und es reiche - unabhängig davon, wann der Antrag gestellt werde - aus, dass ein Antrag gestellt werde, kann demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr setzt eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie bereits dargelegt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - einen Antrag voraus, der grundsätzlich vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -; Beschluss vom 29. August 2008 - 2 A 3406/06 -. Darin ist entgegen der in der Zulassungsbegründung vertretenen Auffassung auch in Verfahren wie dem vorliegenden keine verfassungswidrige Rückwirkung des Gesetzes zu sehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005, a.a.O.; Beschluss vom 15. Januar 2008 - 12 A 698/05 -. Vor diesem Hintergrund begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch nicht das Vorbringen, es komme alleine darauf an, dass ein Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliege, und der "Zweck der gemeinsamen Ausreise" werde auch dadurch erreicht, dass die Erteilung eines Härtefallbescheids mit der Wirkung auf den Zeitpunkt der gemeinsamen Aussiedlung der Ehegatten erteilt werde, sowie der Vortrag, § 27 Abs. 2 BVFG führe dann, wenn eine Härte vorliege und die gemeinsame Aussiedlung bereits stattgefunden habe, dazu, dass die "Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" rückwirkend bestätigt werde. Soweit geltend gemacht wird, die Einbeziehung des Ehegatten könne der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verwehrt werden, ist dieses Vorbringen mangels näherer Konkretisierung schon nicht nachvollziehbar. Der Vergleich mit dem Verfahren, das Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 - ist, geht schon deshalb fehl, weil es darin nicht - wie hier - um eine nachträgliche Einbeziehung, sondern um die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG und eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG geht. Selbst wenn ferner, wie die Klägerin vorträgt, bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - bzw. bis zum Urteil vom 5. Juli 2007 den Personen, die nach § 8 Abs. 2 BVFG als sonstige Familienangehörige eingereist sind, als "im Wege des Aufnahmeverfahrens" eingereist angesehen und ihnen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG erteilt worden sein sollten, ist nicht dargelegt, dass daraus ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihres Ehemanns in den ihr erteilten Aufnahmebescheid und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgen könnten. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Antworten auf die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, "Ist bei Personen, die aufgrund eines Aufnahmebescheids gemeinsam mit einem Ehegatten oder Abkömmling, letzterer gemäß § 8 BVFG in den Aufnahmebescheid als sonstige Person eingetragen, das Aussiedlungsgebiet gemeinsam verlassen haben und gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt sind, die nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nur noch dann möglich, wenn vor der gemeinsamen Ausreise der Bezugsperson, des Ehegatten und des Abkömmlings bereits ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung' durch die Bezugsperson gestellt worden war"? und "Kann eine Bezugsperson, die gemeinsam mit dem Ehegatten oder Abkömmling nach Erteilung eines Aufnahmebescheids und Eintragung der Bezugsperson in den Aufnahmebescheid ausgesiedelt ist, nur dann die nachträgliche Eintragung des Ehegatten in ihren Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 BVFG verlangen, wenn sie den Antrag auf Einbeziehung bereits vor der gemeinsamen Ausreise mit dem Ehemann und auch vor dem 01.01.2005 gestellt hat"?, ergeben sich nämlich - wie bereits dargelegt - schon aus § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).