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Beschluss

11 E 287/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0422.11E287.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend dargelegt, dass dem Begehren der Klägerinnen § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG entgegensteht, weil die Bezugsperson B. L. am 20. August 2014 kurz vor Einreise der Klägerinnen am 26. August 2014 verstorben ist. 4 Die Beschwerdebegründung übersieht, dass die Klägerinnen für den Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres (verstorbenen) Großvaters bzw. Urgroßvaters B. L. keine eigene Rechtsposition besitzen und dementsprechend nicht klagebefugt sind. Die in der Begründung der Beschwerde insbesondere geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG führen daher nicht weiter. 5 Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (gleichlautend § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der vom 1. Januar 2005 bis zum 13. September 2013 geltenden Fassung) ist nicht der Einzubeziehende, sondern allein die Bezugsperson antragsbefugt. Nur ihr steht der Anspruch auf Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid zu. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn „die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt“. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 ‑ 2 A 4295/02 ‑, juris, Rdnr. 25, zu § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung; ferner BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 ‑ 5 B 134.04 ‑, juris. 7 Dieses Verständnis entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. 8 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BR-Drs. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 291. 9 Gleiches gilt für eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, der auf die „sonstigen Voraussetzungen“ des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG verweist. Es ist daher folgerichtig, dass § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG dieses gesetzgeberische Konzept weiterführt, indem er die Unwirksamkeit einer Einbeziehung mit dem Tod der Bezugsperson anordnet. 10 Auch eine Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG würde nichts daran ändern, dass § 27 Abs. 2 Satz 1 oder 3 BVFG den Klägern keine eigene vertriebenenrechtliche Rechtsposition und damit keine Klagebefugnis gewährt. 11 Da die Einbeziehung der Klägerinnen in den Aufnahmebescheid des Herrn B. L. gemäß § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG vor ihrer Einreise unwirksam geworden ist, konnten sie die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, so dass eine Registrierung und Verteilung von vornherein ausscheidet (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG und § 8 Abs. 1 BVFG). 12 Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Klägerinnen allein durch die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid keine deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG werden. Einen von der Klägerin zu 1. gestellten Aufnahmeantrag aus eigenem Recht hat das Bundesverwaltungsamt bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 5. November 2009 und Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009), weil die Klägerin zu 1. keine deutsche Volkszugehörige sei. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 166 VwGO i. V. m. §§ 100 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).