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Beschluss

12 A 2157/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0205.12A2157.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung der allein im Verfahren verbliebenen früheren Klägerin zu 6. und jetzigen Klägerin ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, die begehrte, nach § 27 Abs. 2 Fall 2 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BVFG) zu beurteilende Einbeziehung der früheren Klägerinnen zu 1., 3. und 4. (der Tochter und der Enkelinnen der Klägerin) in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid vom 8. Februar 1996 scheitere daran, dass es an einer besonderen Härte fehle und dass die Einbeziehung überhaupt erst nach Erteilung des Aufnahmebescheides an die Klägerin und nach deren dauerhafter Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland beantragt worden sei. Die Klägerin beruft sich mit ihrem gegen die Verneinung einer besonderen Härte gerichteten Zulassungsvorbringen nicht auf das Vorliegen einer "nach dem 01.01.2005 eigentlich inexistenten verfahrensbedingten Härte", sondern macht geltend, dass die Nichteintragung der früheren Klägerinnen zu 1., 3. und 4. in den Aufnahmebescheid der Klägerin deshalb eine besondere Härte darstelle, weil es ihr mit Blick auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten sei, ihren Wohnsitz wieder in die Aussiedlungsgebiete zu verlegen, um von dort aus das Einbeziehungsverfahren zu betreiben. Dieses Vorbringen begründet hingegen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts zu einer Einbeziehung im Härtewege, weil es vorliegend an einem vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und damit in jedem Fall an einer nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden Härte erforderlichen "sonstigen Voraussetzung" fehlt. Entgegen der von der Klägerin in der Zulassungsbegründung vertretenen Ansicht ist das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bei der Prüfung der sonstigen Voraussetzungen i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BVFG nicht unbeachtlich. Die zu ihrer Auffassung von Seiten der Klägerin (sinngemäß) gegebene Begründung, § 27 Abs. 2 BVFG stelle eine auch nach dem 1. Januar 2005 unverändert weitergeltende Ausnahmevorschrift dar, und ein "Antragstellen zur gemeinsamen Aussiedlung" könne nicht realisiert werden, wenn sich zumindest ein Antragsteller - wie von der Norm vorausgesetzt - in der Bundesrepublik Deutschland befinde, greift nicht durch. Zwar ist der Wortlaut des § 27 Abs. 2 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz nicht geändert worden; das ändert aber vor dem Hintergrund, dass im Zuwanderungsgesetz keine entsprechende Überleitungsvorschrift normiert ist, nichts daran, dass sich durch die Änderung des in Bezug genommenen § 27 Abs. 1 BVFG sachlich der Anwendungsbereich der Regelung verändert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134/04 -, Juris. § 27 Abs. 2 BVFG verlangt mithin seit dem 1. Januar 2005 mit seinem unabhängig von der weiteren Voraussetzung der besonderen Härte bestehenden Tatbestandsmerkmal des Vorliegens der "sonstigen Voraussetzungen", dass die generellen rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung, also die durch das Zuwanderungsgesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG neu oder klarstellend aufgenommenen Tatbestandsmerkmale gegeben sein müssen; die in § 27 Abs. 2 BVFG enthaltene Ausnahmeregelung ("Abweichend von Absatz 1...") betrifft deshalb auch nach dem 31. Dezember 2004 allein das Wohnsitzerfordernis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 A 4798/05 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 5 B 55.06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2007 - 12 A 307/07 -, vom 22. März 2007 - 2 A 411/06 - und vom 8. August 2006 - 12 A 4189/05 -, jeweils m. w. N. Die Härtefallvorschrift wird durch dieses Gesetzesverständnis auch nicht, wie die Klägerin mit ihrem Vorbringen, ein "Antragstellen zur gemeinsamen Aussiedlung" könne nicht realisiert werden, wenn sich zumindest ein Antragsteller - wie von der Norm vorausgesetzt - in der Bundesrepublik Deutschland befinde, offenbar zum Ausdruck bringen will, obsolet. So können Härtefälle z. B. auch weiterhin dann eintreten, wenn eine Bezugsperson und die einzubeziehende Person die Aussiedlungsgebiete nach erfolgter Antragstellung gemeinsam aus Härtegründen verlassen, um im Geltungsbereich des BVFG das weitere Verfahren durchzuführen. Tatbestandliche Voraussetzung auch für eine Einbeziehung im Härtewege ist nach den vorstehenden Ausführungen demnach unter anderem, dass sie "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" erfolgt. Die Einbeziehung setzt mithin einen entsprechenden Antrag voraus, der grundsätzlich vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein muss. Der darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigten und Angehörigen gilt nicht erst seit Inkrafttreten des insoweit eindeutig formulierten neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ("zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung"); schon nach der früheren Gesetzeslage setzte die Erteilung eines entsprechenden Bescheides auch im Härtewege nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. grundsätzlich voraus, dass der Ehegatte oder der Abkömmling noch vor Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -; Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -; Beschluss vom 24. März 2006 - 12 A 5239/05 -; Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -. Dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass die Bezugsperson erst seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 Inhaber des Einbeziehungsanspruches ist, während antragsberechtigt zuvor die Einzubeziehenden selbst waren, kann dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass Einbeziehungsanträge der Angehörigen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 dem Stammberechtigten ggf. zugerechnet werden. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass eine Einbeziehung der früheren Klägerinnen zu 1., 3. und 4. bereits vor der im Juli 1996 erfolgten Aussiedlung der Klägerin (zurechenbar) beantragt worden ist. Dass in einem solchen Fall eine "gemeinsame Aussiedlung" nicht mehr möglich ist, ist offensichtlich. Muss die begehrte Einbeziehung hier nach alledem bereits wegen des Fehlens eines vor der Aussiedlung der Bezugsperson gestellten Antrags zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise scheitern, kommt es auf das Zulassungsvorbringen zum Vorliegen einer besonderen Härte nicht mehr entscheidungserheblich an. Hiervon ausgehend lässt die Antragsbegründung auch nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die allein (sinngemäß) aufgeworfene Frage, ob Bezugspersonen, die sich bereits als anerkannte Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland befinden, nach dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Einbeziehung eines Abkömmlings haben, wenn zwar vor der Ausreise der Bezugsperson ein Einbeziehungsantrag nicht gestellt worden ist, aber unter Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Bezugsperson das Vorliegen eines Härtefalles geltend gemacht wird, ist durch die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bereits dahin geklärt, dass das Fehlen eines Antrags "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" noch vor Ausreise der Bezugsperson der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG im Wege steht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2007 - 12 A 307/07 -. Weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden, obwohl wiederholt von "beiden" Rechtsfragen die Rede ist, in der Zulassungsbegründungsschrift nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren dadurch verletzt, dass es in dem angefochtenen Urteil auf zwei Beschlüsse des Senats und die zugehörigen Urteile des Verwaltungsgerichts Bezug genommen habe, ohne diese mit dem Urteil zu übersenden, greift nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt nicht die Einführung von Gerichtsentscheidungen in das Verfahren, wenn auf sie nicht mit dem Ziel verwiesen wird, sich die dort verwertete Tatsachenbasis zu eigen zu machen, sondern wenn - wie hier - lediglich die eigene Rechtsanwendung belegt werden soll. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 860.82 -, BVerwGE 67, 83. Der Senat versteht deshalb das Vorbringen mit Blick auf die beigegebene Begründung, eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts sei aufgrund des gerügten Mangels unmöglich gewesen, und mit Blick darauf, dass ein Verstoß gegen die angeführten Grundsätze insoweit nicht ersichtlich ist, als die sinngemäß erhobene Rüge, das angefochtene Urteil genüge aufgrund der in den Entscheidungsgründen (teilweise) erfolgten Bezugnahme nicht den Anforderungen der §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach der zuletzt genannten Regelung sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie völlig unzureichend sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25/01 -, BVerwGE 117, 228 = NJW 2003, 1753, sowie Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31 und vom 5. Juni 1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 12 A 58/05 -. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dabei prozessrechtlich grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben. Die bereits angesprochene doppelte Funktion schriftlicher Entscheidungsgründe erfüllt auch eine Bezugnahme, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 10 B 17/05 -, Juris, m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22. November 1994 - 5 PKH 64/94 -, Juris. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil diesen Anforderungen nicht genügt. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die in Bezug genommenen Senatsentscheidungen nebst der zugehörigen erstinstanzlichen Urteile lediglich durch die Angabe der - zutreffenden - Aktenzeichen und Entscheidungsdaten bezeichnet hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat es vielmehr die zentrale Aussage der zitierten Entscheidungen in Bezug auf die hier allein interessierende Frage der nachträglichen Einbeziehung wiedergegeben und sich zu eigen gemacht (UA Seite 7, Zeilen 6 bis 9), nach der eine Einbeziehung im Härtewege ausscheiden muss, wenn der Einbeziehungsantrag erst nach der Aussiedlung der Bezugsperson und der Begründung des Spätaussiedlerstatus erstmals gestellt wird. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils nicht die - in den in Bezug genommenen Entscheidungen angeführten - Einzelargumente dargestellt, aus denen die Argumente nicht greifen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu jener Zeit für die Möglichkeit einer solchen Einbeziehung regelmäßig ins Feld geführt hat. Dem Vorbringen der Klägerin ist aber nicht zu entnehmen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten den Schluss rechtfertigen, das Verwaltungsgericht sei unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze aus Rechtsgründen gehindert gewesen - wie geschehen - zur Begründung insoweit auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 3. März 2006 - 12 A 2069/05 - und vom 24. März 2006 - 12 A 5239/05 - sowie der Kammer in den zugehörigen Urteilen Bezug zu nehmen. Insbesondere hat die Klägerin nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, sie habe entgegen jeder Erwartung keine Kenntnis von dem in Bezug genommenen Inhalt der Entscheidungen gehabt, obwohl ihr Verfahrensbevollmächtigter in beiden Fällen ebenfalls als Bevollmächtigter aufgetreten war. Dieser hatte im Klageverfahren - abgesehen von dem in der mündlichen Verhandlung ergänzend geleisteten Vortrag zu § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG - lediglich, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben ist, geltend gemacht, eine besondere Härte sei deshalb gegeben, weil die Klägerin, die zum ersten Mal die Möglichkeit habe, den Anspruch auf Einbeziehung (selbst) durchzusetzen, deutsche Staatsbürgerin sei. Mit Blick darauf, dass nur zu diesem Vorbringen gesonderte Ausführungen in den Entscheidungsgründen fehlen, musste es sich der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres aufdrängen, dass mit der "zur Vermeidung von Wiederholungen zur Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten" erfolgten Bezugnahme eben dieses Vorbringen gewürdigt werden sollte. Dass es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin trotz seiner Spezialisierung auf das Vertriebenenrecht, trotz der ihm bekannten, auch im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Problematik einer nachträglichen Einbeziehung im Härtewege und trotz des Umstandes, dass die beiden in Bezug genommenen Senatsbeschlüsse ihm erst wenige Wochen vor dem Zugang des angefochtenen Urteils bekannt gegeben worden waren, nicht möglich gewesen sein soll, die auf diese seine Argumentation bezogenen Ausführungen des Senats zu kennen, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Unabhängig von alledem ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht nachvollziehbar, dass ihr bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten die in Bezug genommenen Entscheidungen nicht zumindest ohne weiteres zugänglich gewesen sind. Die Darlegungen lassen schon einen eindeutigen, substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag zu der Frage vermissen, ob der Prozessbevollmächtigte die in Bezug genommenen, in seiner Kanzlei sämtlich vorliegenden Entscheidungen tatsächlich dort nicht auffinden und deshalb nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Dies hat die Klägerin zwar an einer Stelle der Zulassungsbegründungsschrift behauptet (Seite 5, vorletzter Absatz); nach den Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 6 der Zulassungsbegründungsschrift war es für den Prozessbevollmächtigten aber (mit einem "besonderen", nicht näher beschriebenen "Aufwand") "möglich, die Beschlüsse ausfindig zu machen", und diese seien bis heute "zum Teil nicht aufgefunden worden". Letztgenanntem Vorbringen muss entnommen werden, dass eine - nicht näher dargelegte - Zahl der in Bezug genommenen Entscheidungen dem Prozessbevollmächtigten bereits seinerzeit vorgelegen hat, so dass das Vorbringen, ein Auffinden sei generell unmöglich gewesen, jedenfalls so nicht stimmen kann. Unabhängig von dem Vorstehenden erschließt es sich jedenfalls ohne nähere Erläuterung nicht, dass es auch nur eine unwesentliche Erschwerung der Kenntnisnahme der in Bezug genommenen Entscheidungen bedeutet haben könnte, zur Nutzung des auf die Namen der Kläger bzw. Mandanten ausgerichteten Suchsystems der Kanzlei bei dem Verwaltungsgericht - ggf. telefonisch - die Namen der Kläger in den Verfahren 2 K 5801/04 und 2 K 7065/04 zu erfragen und auf der Grundlage einer solchen Auskunft die Entscheidungen schlicht herauszusuchen. Mit Blick auf das Vorstehende besteht keine Veranlassung, anzunehmen, dass die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Bezugnahme hier die Unterrichtungsfunktion der schriftlichen Entscheidungsgründe rechtserheblich beeinträchtigt haben könnte. Ebensowenig besteht Grund zu der Annahme, dass ihre weitere Funktion, dem Rechtsmittelgericht eine inhaltliche Überprüfung zu ermöglichen, beeinträchtigt sein könnte, weil sich durch Beiziehung der in Bezug genommenen Entscheidungen auch dem Rechtsmittelgericht aufgrund einer Gesamtschau ein klares Bild sämtlicher für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe vermitteln ließ. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.