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Beschluss

11 E 485/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0726.11E485.17.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I.       aus S.          bewilligt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I. aus S. bewilligt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29. November 2013 und sein Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2014, mit dem die Einbeziehung des Klägers in den seiner Mutter S1. T. am 8. Mai 2002 erteilten Aufnahmebescheid gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG widerrufen worden ist, dürften bereits deshalb rechtswidrig sein, weil ein Widerruf wirksam nur gegenüber der Mutter S1. T. hätte ausgesprochen werden können. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (inzwischen § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, steht der Anspruch auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nicht mehr dem einzubeziehenden Ehegatten oder Abkömmling zu, sondern allein der Bezugsperson. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn „die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 ‑ 2 A 4295/02 ‑, juris, Rdnr. 25, zu § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung; ferner BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 ‑ 5 B 134.04 ‑, juris, Rdnr. 4. Dieses Verständnis entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BR-Drs. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 291. Wenn der Kläger jedoch im Hinblick auf die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter seit dem 1. Januar 2005 kein subjektives Recht mehr besitzt, kann diese Rechtsposition auch nicht ihm gegenüber rechtswirksam aufgehoben werden. Rechtsträger ist vielmehr allein seine Mutter S1. T. ; ihr gegenüber ist jedoch ein Widerrufsbescheid ‑ soweit ersichtlich ‑ nicht ergangen. Die Rechtsverletzung des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dürfte daraus herzuleiten sein, dass sich die Beklagte zu Unrecht ihm gegenüber durch Verwaltungsakt einer Rechtsposition berühmt, die zur Folge hat, dass er nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln kann. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).