OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 3043/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0317.19K3043.03.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen außer-gerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 06. Januar 1985 in C. (Russische Föderation) geborene Klägerin beantragte am 30. April 2001 beim Bundesverwaltungsamt (BVA), ihr einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen. 3 Sie stammt von dem im Jahre 1963 geborenen deutschen Volkszugehörigen F. U. und der russischen Volkszugehörigen P. H. ab. Deren Ehe wurde im Mai 1990 geschieden. Im November 1994 übersiedelten der Vater der Klägerin und dessen deutschstämmige Mutter - jeweils mit Aufnahmebescheid vom 18. April 1994 - in das Bundesgebiet. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26. April 2001 erhob die Mutter der Klägerin keine Einwände dagegen, dass das Sorgerecht für die Klägerin auf deren Vater übertragen werde "bis zu ihrer Volljährigkeit mit ihrer Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland". 4 Die Klägerin gab im Aufnahmeantrag an, sie sei deutscher Volkszugehörigkeit. Sie habe Deutsch ab 1 1/2 Jahre von ihrem Vater, von ihrer Großmutter und weiteren Verwandten sowie in der Schule ab der 6. Klasse erlernt. Auf S. 19 des Antragsformulars beschrieb sie in Form eines Lebenslaufs den Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse. Sie könne Deutsch wenig verstehen, Deutsch so sprechen, dass es für ein einfaches Gespräch ausreiche, und Deutsch schreiben. Ihr am 14. April 2000 ausgestellter (erster) Inlandspass enthält keine Angabe zur Nationalität (mehr). 5 Mit Bescheid vom 27. März 2002 lehnte das BVA die Erteilung eines Härtefall - Einbeziehungsbescheides ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin unter dem 25. Juni 2002 zurück. Zuvor hatte sie klargestellt, dass sie einen originären Aufnahmebescheid erstrebe. 6 Die Klägerin hat sich am 15. August 2002 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. einem Sprachtest unterzogen und hierbei auch Angaben zum Erwerb der deutschen Sprache gemacht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Anhörung (Bl. 81 bis 84 der Beiakte 1) Bezug genommen. 7 Das BVA lehnte die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 04. September 2002 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin erfülle jedenfalls wegen fehlender ausreichender Sprachkompetenz nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. 8 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei dank der ihr überwiegend im Elternhaus vermittelten Sprachkenntnisse in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Diesen Widerspruch wies das BVA durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2003 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. 9 Mit der als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Ihr sei in ausreichendem Maße Deutsch familiär - namentlich von ihrer Großmutter - vermittelt worden. Diese familiäre Sprachvermittelung sei auch nach der im Jahre 1994 erfolgten Übersiedlung ihrer deutschen Angehörigen in das Bundesgebiet fortgesetzt worden. Denn sie sei von ihrem Vater und ihrem Großonkel mindestens jährlich sowie von ihrer Großmutter im Jahre 1997 im Herkunftsgebiet besucht worden. Sie könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Sie habe auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Dies ergebe sich, weil in den jetzt ausgestellten Inlandspässen keine Nationalitätenerklärung mehr vorgesehen sei, aus ihrem gesamten Verhalten: Durch die vor dem russischen Notar abgegebene Erklärung zur Sorgerechtsübertragung auf den in Deutschland lebenden Vater und die gewünschte Ausreise zu ihm, das Betreiben des Aufnahmebescheid-Verfahrens, ihre Ausreise zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 03. Dezember 2004 sowie durch ihr in der Schule gezeigtes Interesse für die deutsche Sprache und deutsche Kultur habe sie nach außen kund getan, dass sie dem deutschen Volkstum angehören wolle. 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 04. September 2002 und dessen Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt vor, die Klägerin könne nicht die Spätaussiedlereigenschaft erfüllen, weil ihr die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße familiär vermittelt worden sei und sie kein Bekenntnis - auch nicht auf vergleichbare Weise - nur für das deutsche Volkstum abgelegt habe. 15 Das beigeladene Bundesland stellt keinen Antrag. 16 In der mündlichen Verhandlung vom 03. Dezember 2004 ist die Klägerin zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zur führen, zu Beweiszwecken befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03. Dezember 2004 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter - im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) - entscheiden kann, ist unbegründet. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt maßgeblich geändert durch Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), weil sie nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes in eigener Person die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt. Mangels Überleitungsvorschrift ist die zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene Rechtsänderung unmittelbar anwendbar (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -). Der ablehnende Bescheid des BVA vom 05. September 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Gebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die Klägerin - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. 21 Die Klägerin stammt zwar väterlicherseits von einem deutschen Volkszugehörigen ab und es spricht auch vieles dafür, dass ihr die deutsche Sprache familiär in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sind jedoch deshalb nicht erfüllt, weil bei die Klägerin ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden kann. 22 § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verlangt insoweit, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, NVwZ-RR 2004, 541). 23 Die Klägerin hat ein solches erforderliches Bekenntnis nicht abgegeben. Die Klägerin konnte nicht durch die Nationalitätenangabe "Deutsche" im ersten Inlandspass - wie früher üblich - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeben, weil in dem ihr unter dem 14. April 2000 ausgestellten (ersten) Inlandspass eine solche Angabe nicht mehr vorgesehen ist. Sie konnte und kann nach Lage der Dinge das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum allein "auf vergleichbare Weise" ablegen. 24 Um ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Zur Prüfung dieser Frage sind von dem Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 - a.a.O.). Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung wendet insoweit einen strengen Maßstab an (vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 06. Oktober 2005 - 2 A 4517/03 - und - 2 A 4516/03 - , jeweils bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - 5 B 117.05 - und - 5 B 3.06 - [Nichtzulassung der Revision]). So sind insbesondere der Gebrauch der deutschen Sprache, das gemeinschaftliche Feiern religiöser Feste im Familien- und Freundeskreis sowie die Beachtung deutscher Bräuche nicht ausreichend. 25 Diesen Anforderungen wird das von der Klägerin angeführte Verhalten nicht gerecht. Auch wenn sie (als Betroffene) bei der vor dem russischen Notar abgegebenen Erklärung ihrer Mutter über deren Einverständnis zur Übertragung des die Klägerin betreffenden Sorgerechts auf deren Vater und zur Ausreise der Klägerin in das Bundesgebiet zugegen war und möglicherweise auch ihre Zustimmung hierzu abgefragt wurde, handelt es sich hierbei um eine ausschließlich zivilrechtliche Angelegenheit. Bekenntnischarakter dahingehend, dass die Klägerin nur dem deutschen Volkstum zugehören wolle, kann diese Erklärung nicht entfalten. Auch das in der Schule gezeigte Interesse der Klägerin für die deutsche Sprache und deutsche Kultur dokumentiert allenfalls die dem deutschen Volkstum entgegen gebrachte persönliche Wertschätzung, nicht aber zugleich den eindeutig erklärten Willen, nur diesem Volkstum angehören zu wollen. Das Betreiben des Aufnahmebescheidverfahrens ist gleichfalls nicht ausreichend, weil es im Herkunftsland - insbesondere gegenüber russischen Behörden - keine einer Nationalitätenerklärung vergleichbare Wirkungen entfaltet. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen Bundeslandes für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.