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Beschluss

16 E 89/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0218.16E89.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO); es soll erreicht werden, dass eine - hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offensteht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Es sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, dem Antragsteller nach Abschluss der ersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Es besteht weitgehend Einigkeit darin, dass eine derartige Billigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, wenn der jeweilige Antragsteller aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage- oder Antragsrücknahme, das zu fördernde Sachverfahren beendet hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23. März 2000 - 16 E 108/00 -. Dem gleichzustellen ist der Fall, dass der Rechtsschutzsuchende nach erfolglos verlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu fördernden Hauptsacheverfahrens die Einlegung eines - möglichen - Rechtsmittels unterlässt und sich darauf beschränkt, die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeversagung anzufechten; ein solches prozessuales Vorgehen entspricht unter wertenden Gesichtspunkten der oben genannten Fallgruppe der gewillkürten Verfahrensbeendigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 1997 - 8 E 553/96 -, vom 22. August 2000 - 16 E 549/00 - und vom 30. Juli 2002 - 16 E 531/02 -. Schließlich fehlt es nach Auffassung des Senats aber auch im Falle eines sonstigen dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden zuzurechnenden Verlusts der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren an Billigkeitsgründen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 16 E 691/02 -. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der Antragsteller das als formale Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde ausgestaltete Erfordernis einer fristgemäßen Beschwerdebegründung missachtet hat. Damit ist dem Beschwerdegericht dauerhaft die Möglichkeit genommen, den Anspruch des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sachlich zu überprüfen. Da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde von vornherein "lediglich fristwahrend" erhoben und auf eine noch nachzuholende Besprechung mit dem Antragsteller verwiesen hat, spricht das nachfolgende Schweigen sogar dafür, dass der Antragsteller selbst der Rechtsverfolgung keine Bedeutung mehr beimisst. Zu dieser schon jetzt feststehenden - und möglicherweise sogar bewusst herbeigeführten - Unzulässigkeit der Beschwerde und der damit einhergehenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt würde eine etwaige Prozesskostenhilfegewährung - die ja, wie erwähnt, unter anderem eine gewisse Erfolgsaussicht in der Sache voraussetzt - notwendigerweise im Widerspruch stehen. Insoweit ist von dem Grundsatz, dass sich die Überprüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens an der Sach- und Rechtslage zur Zeit der sog. Bewilligungsreife zu orientieren hat, also der Zeit, in der - erstmals - alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen haben, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 12 E 648/00 -, eine Ausnahme zu machen. Denn so wenig es gerechtfertigt ist, dem Rechtssuchenden während eines laufenden Verfahrens mit Rücksicht auf eine zu seinen Lasten gehende Veränderung der Sach- und Rechtslage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, obwohl das Gericht schon vor dieser Änderung der Sach- und Rechtslage über das Prozesskostenhilfegesuch hätte entscheiden können, so wenig ist es gerechtfertigt, allein wegen einer möglicherweise vormals gegebenen Bewilligungsreife eine ergebnisoffene rechtliche Prüfung vorzunehmen, obwohl der Rechtssuchende - sei es willentlich, sei es infolge einer ihm zuzurechnenden Vernachlässigung prozessualer Obliegenheiten - die Voraussetzungen für eine ihm günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt hat. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1995 - 8 E 1052/95 -, wo trotz vorheriger Bewilligungsreife die nachträgliche Prozesskostenhilfebewilligung unter anderem deshalb abgelehnt worden ist, weil die Antragstellerinnen ihr eigenes Vorbringen in der Sache später korrigiert haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.