Beschluss
14 E 318/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0623.14E318.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht gegeben sind. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine - hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Gerichtlicher Rechtsschutz soll kein Privileg besserbemittelter Bürger sein, sondern im Grundsatz jedem offen stehen. Die Beschränkung auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verdeutlicht, dass es um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -. Dabei besteht weitgehend Einigkeit, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Billigkeitsgesichtspunkten ausscheidet, wenn der jeweilige Rechtsschutzsuchende, ohne dass maßgebliche Umstände sich geändert hätten, die Rechtsverfolgung aus freiem Entschluss, etwa durch eine Klage- bzw. Antragsrücknahme oder eine Erledigungserklärung, aufgegeben hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, 20. November 2007 - 13 E 1181/07 - und 13. März 2008 - 12 E 545/06 -. Dem gleichzustellen ist der Fall, dass der Rechtsschutzsuchende nach erfolglos verlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu fördernden Hauptsacheverfahrens die Einlegung eines - möglichen - Rechtsmittels unterlässt vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, Rn. 427, jeweils m.w.N. oder sonst in zurechenbarer Weise den Verlust der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren bewirkt. vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 - und vom 5. Mai 2006 - 5 E 413/06 -. Ein solches Prozessverhalten entspricht unter wertenden Gesichtspunkten der oben genannten Fallgruppe der gewillkürten Verfahrensbeendigung. Danach sprechen vorliegend keine Billigkeitsgründe dafür, dem Kläger nach Abschluss der ersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen, weil er durch die Nichteinlegung eines Rechtsmittels die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren aus freiem Entschluss aufgegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.