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Beschluss

4 B 1088/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1028.4B1088.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde-verfahren. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde-verfahren. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Antragstellerin ihrem Antrag entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und diese auch nicht nachgereicht hat, obwohl sie dies bereits in ihrem Antrag vom 16. Juli 2015 angekündigt hatte. Der Senat hat davon abgesehen, der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, ihre Erklärung noch nachzureichen, weil sich hierdurch an der Erfolglosigkeit der Beschwerde nichts ändern würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Bewilligungsreife. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 –, NVwZ-RR 2010, 742 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. Nach Abschluss einer Instanz kann Prozesskostenhilfe allerdings nur ausnahmsweise bewilligt werden, nämlich dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Denn Prozesskostenhilfe bezweckt, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verdeutlicht, dass zumindest im Regelfall die Förderung eines konkreten, noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen muss. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 – 1 PKH 3.98 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2003 – 16 E 89/03 –, juris, Rn. 2 und 11, und vom 1. Juni 2012 – 5 B 403/12 –. Die Antragstellerin hat bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, weil sie ihre Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nachgereicht hat. In der Sache merkt der Senat lediglich an, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht ergibt, sie habe ihre Pflichten aus der außergerichtlichen Vereinbarung mit dem Antragsgegner vom 11. Februar 2015 eingehalten, die ihr die letzte Möglichkeit eröffnen sollte, ihren Betrieb weiterzuführen. Ausgehend davon ist – auch unter Berücksichtigung der im Einzelnen nicht weiter nachvollziehbaren Vorwürfe gegen zahlreiche Vertreter der öffentlichen Gewalt – nicht ersichtlich, weshalb die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 25. August 2014 abweichend von II. der genannten Vereinbarung noch einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein sollte. 2. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Es fehlt insoweit bereits an der gesetzlich vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die, wie vorliegend, ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO). Auf die Notwendigkeit, sich im – gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten ‑ Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu lassen, ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend hingewiesen worden, obwohl sich die für die Belehrung gewählte Formulierung nicht an den aktuellen Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO anlehnt. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder eine diesen gleichgestellte Person. Hierunter fallen auch die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO mittlerweile ausdrücklich aufgeführten Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Eine ordnungsgemäße Vertretung ist auch nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 24. September 2015 erfolgt. Die Beschwerde ist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2015 ist der Antragstellerin am 10. September 2015 zugestellt worden. Damit endete die Frist zur Beschwerdeeinlegung mit Ablauf des 24. September 2015. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass ein zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugter Prozessbevollmächtigter Beschwerde eingelegt hat. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 60 VwGO), hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Ihr Einwand, eine Angehörige des Verwaltungsgerichts habe ihr auf fernmündliche Nachfrage am 24. September 2015 mitgeteilt, dass sie erst „die Post“ und die Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts abwarten solle, ist schon mit Blick auf die eindeutigen Vorgaben in der Rechtsmittelbelehrung für eine form- und fristgerechte Beschwerdeeinlegung nicht erheblich. Im Übrigen hat die betreffende Mitarbeiterin der zuständigen Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts auf fernmündliche Anfrage der Berichterstatterin glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich nicht in der von der Antragstellerin dargestellten Weise geäußert, sondern ihr im Gegenteil unter Angabe der Durchwahl des Oberverwaltungsgerichts geraten habe, sich umgehend mit diesem in Verbindung zu setzen. Auch greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, sie habe zunächst die (Nicht-)abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts abwarten wollen. Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Abhilfemöglichkeit des Verwaltungsgerichts nur bezüglich des Beschlusses zu 1. (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) und 4. (Streitwertfestsetzung), nicht aber bezüglich des hier streitgegenständlichen Beschlusses zu 2. (Versagung vorläufigen Rechtsschutzes) bestand. Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Mittellosigkeit der Antragstellerin. Auch wenn einem Beteiligten wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, muss er jedoch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch für das beabsichtigte Rechtsmittel eingereicht haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15.03 –, DÖV 2004, 537. Dies hat die Antragstellerin versäumt. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die erstinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat sie nicht gestellt. Von der Möglichkeit, ihre Beschwerde im eigenen Kosteninteresse zurückzunehmen, hat die Antragstellerin trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die streitgegenständliche Schließungsverfügung vom 3. Juni 2015 die gleiche Zielsetzung verfolgt wie eine Regelung zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs im Sinne des (hier nicht anwendbaren) § 15 Abs. 2 GewO. Diese Regelungen werden nach ständiger Praxis des Senats bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt, wenn sie mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Liegt keine Verbindung vor, stehen die Maßnahmen aber im sachlichen Zusammenhang mit einem Widerruf oder einer Ablehnung, ist die Hälfte des Jahresgewinns, mindestens aber 7.500,00 EUR in Ansatz zu bringen; in allen anderen Fällen ist der Streitwert in Höhe des Jahresgewinns zu veranschlagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, GewArch 2005, 77 = juris, Rn. 4. In entsprechender Anwendung dieser Maßstäbe bringt der Senat für die Schließungsverfügung einen Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR in Ansatz, da sie in sachlichem Zusammenhang mit der bereits ergangenen (bestandskräftigen) Gewerbeuntersagung vom 25. August 2014 steht und auf diese auch ausdrücklich Bezug nimmt. Dieser Betrag ist angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).