Beschluss
2 A 190/22, 2 D 179/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:1109.2A190.22.00
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Leitsätze
1. Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.(Rn.8)
2. Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden. Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht ( vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 – XII ZB 391/10 – m.w.Nw.) (Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. August 2022 – 3 K 1438/21 – wird verworfen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. August 2022 – 3 K 1438/21 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.(Rn.8) 2. Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden. Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht ( vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 – XII ZB 391/10 – m.w.Nw.) (Rn.12) 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. August 2022 – 3 K 1438/21 – wird verworfen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. August 2022 – 3 K 1438/21 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 22.3.2021, mit dem der Beklagte die Gewährung von Wohngeld wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme i.S.d. § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) abgelehnt hat. In der Begründung wird ausgeführt, die Klägerin habe einen Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse eingereicht, aus dem hervorgehe, dass kein Unterhaltsvorschuss für ihre jüngste Tochter gewährt werde, da keinerlei Angaben zum Kindsvater gemacht werden könnten. Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG i.V.m. Nr. 21.35 der Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz sei ein Wohngeldantrag ganz abzulehnen, wenn das alleinerziehende Elternteil keinen Unterhaltsvorschuss beantrage, obwohl ein Anspruch auf diese Leistung bestehen könnte. Gleiches gelte, wenn Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wegen fehlender Mitwirkung versagt worden seien. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 8.11.2021 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie machte geltend, zum einen läge in der fehlenden Benennung des Kindsvaters kein missbräuchliches Verhalten im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG vor, zum anderen stehe ihr auch ohne die Berücksichtigung des Wohngeldanspruchs ihrer jüngsten Tochter ein Mietzuschuss im Sinne des Wohngeldgesetzes zu. Mit Urteil vom 2.8.2022 - 3 K 1438/21 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem geltend gemachten Wohngeldanspruch der Klägerin der Ausschlusstatbestand des § 21 Nr. 3 WoGG entgegenstehe. Es sei auch kein Raum dafür, den nicht gewährten Unterhaltsvorschuss als fiktives Ersatzeinkommen oder die jüngste Tochter der Klägerin als solche bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs außer Betracht zu lassen. Mit Beschluss gleichen Datums hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage aus den Gründen des Urteils vom selben Tag zurückgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 4.8.2022 zugestellt. Am 18.8.2022 hat die Klägerin Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts erhoben und am 2.9.2022 die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beantragt. Am 4.10.2022 (Eingang bei Gericht um 15.56 Uhr) hat die Klägerin vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte beantragt, die Frist zur Beschwerdebegründung im Verfahren 2 D 179/22 und die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 A 190/22 jeweils bis zum 19.10.2022 zu verlängern, da die Fristen „krankheitsbedingt“ nicht eingehalten werden könnten. Mit Verfügung des Senats vom 5.10.2022 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass es sich bei Zulassungsbegründungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann. Im PKH-Beschwerdeverfahren hat die Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2022 - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens - ausgeführt, sie erfülle den Tatbestand des missbräuchlichen Verhaltens nicht. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass sie ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei, hätte dies lediglich zur Folge, dass sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das jüngste Kind verwirkt habe. Insofern wäre jedoch der Wohngeldanspruch unter Zugrundelegung des fiktiven Unterhaltsvorschusses zu prüfen und ihr ein Wohngeld in geringerer Höhe zuzubilligen. Ihre Einkommenssituation werde durch die Ablehnung des Wohngeldes erheblich verschlechtert. II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§124a Abs. 4 VwGO) gegen das ihr am 4.8.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.8.2022 - 3 K 1438/21 - ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Zulassungsantrag wurde nicht innerhalb der durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen, nicht verlängerbaren Frist (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO) zur Darlegung von Zulassungsgründen von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils mit einer Begründung versehen. Die zweimonatige Begründungsfrist, auf welche die Klägerin in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, ist abgelaufen, ohne dass bis heute eine Begründung des Antrags erfolgt ist. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin nicht gestellt. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hätte daher spätestens ab Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 5.10.2022 erkennen können, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages abgelaufen war. Selbst wenn die einmonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gewahrt worden wäre oder von Amts wegen eine Wiedereinsetzung geprüft würde (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO), ist kein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.10.2022, in dem „krankheitsbedingt“ ein Antrag auf Verlängerung der Zulassungsbegründungsfrist zum Ausdruck gebracht wird, ist nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit ihr fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis hinreichend glaubhaft zu machen, denn daraus geht weder im Einzelnen hervor, aufgrund welcher krankheitsbedingten Einschränkungen ihr die fristgerechte Vorlage einer Begründung des Zulassungsantrages unmöglich ist, noch hat sie durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ihr krankheitsbedingtes Unvermögen glaubhaft gemacht. Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen1BayVGH, Beschluss vom 3.5.2022 – 24 CS 22.884 – unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 5.4.1989 – VIII ZB 4/89 –; BFH, Beschluss vom 27.7.2015 – X B 107.14 – ; jurisBayVGH, Beschluss vom 3.5.2022 – 24 CS 22.884 – unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 5.4.1989 – VIII ZB 4/89 –; BFH, Beschluss vom 27.7.2015 – X B 107.14 – ; juris. Dafür ist vorliegend nichts dargetan. Dessen ungeachtet muss ein Rechtsanwalt grundsätzlich zur Wahrung laufender Fristen Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit treffen. Dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin derartige organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist käme daher - auch von Amts wegen - nicht in Betracht. Der Zulassungsantrag ist demnach als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.8.2022 hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Nach den §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verdeutlicht, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann.2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9. 2008 – 5 B 1410/08 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 – 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 – XII ZB 391/10 - ; jurisVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9. 2008 – 5 B 1410/08 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 – 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 – XII ZB 391/10 - ; juris Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.3Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 – XII ZB 391/10 – m.w.Nw., jurisVgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 – XII ZB 391/10 – m.w.Nw., juris Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht.4Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 – 16 E 89/03 –, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 -; jurisVgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 – 16 E 89/03 –, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 -; juris Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen, denn die Klägerin hat wegen der Missachtung der formalen Anforderungen des Berufungszulassungsverfahrens dem Senat die Möglichkeit genommen, ihren Zulassungsantrag zu prüfen und damit die Voraussetzungen für eine ihr günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt.5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 -; jurisVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 -; juris Da bereits jetzt wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung die Aussichtslosigkeit der Prozessführung feststeht, würde eine etwaige Prozesskostenhilfegewährung, die eine gewisse Erfolgsaussicht in der Sache voraussetzt, notwendigerweise im Widerspruch dazu stehen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2 VwGO, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.