Beschluss
2 O 7/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, wenn die Beschwerde gegen die Sachentscheidung wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu verwerfen ist.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, wenn die Beschwerde gegen die Sachentscheidung wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu verwerfen ist.(Rn.5) Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren liegen nicht vor. Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 2 M 3/18 verworfen. Infolgedessen hat auch die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne zureichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung zeigt dabei, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, also nichts mehr gefördert werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.01.2016 – 2 PA 409/15 –, juris RdNr. 11). Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges kann Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.01.2016 – 2 PA 409/15 –, a.a.O. RdNr. 12). Die rückwirkende Bewilligung muss in diesen Fällen der Billigkeit entsprechen. Das kommt in Betracht, wenn sich das zu fördernde Sachverfahren ohne Zutun des Antragstellers erledigt hat, grundsätzlich aber nicht, wenn er dieses Verfahren aus freiem Entschluss beendet hat, etwa im Wege der Antrags- bzw. Klagerücknahme, einer nicht durch ein erledigendes Ereignis veranlassten Erledigungserklärung – der sich die Gegenseite angeschlossen hat –, möglicherweise eines Vergleichsabschlusses, aber auch im Wege der Nichteinlegung eines möglichen Rechtsmittels, denn ein solches prozessuales Vorgehen entspricht unter wertenden Gesichtspunkten der Fallgruppe der gewillkürten Verfahrensbeendigung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 18.02.2003 – 16 E 89/03 –, juris RdNr. 5). Nichts anderes hat zu gelten, wenn eine Beschwerde zwar (tatsächlich) eingelegt, diese aber wegen Verfristung der Beschwerde zu verwerfen ist. In solchen Fällen hat sich das Verfahren nicht "ohne Zutun" des Betroffenen erledigt; die damit eingetretene Beendigung des Verfahrens ist vielmehr der eigenen Verantwortungssphäre des Rechtsschutzsuchenden zuzurechnen, stellt also ebenfalls eine gewillkürte Verfahrensbeendigung dar, die einer Billigkeitsentscheidung für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.01.2016 – 2 PA 409/15 –, a.a.O. RdNr. 14). Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass der Prozesskostenhilfebeschwerde unabhängig davon der Erfolg versagt bleiben muss, ob ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nicht eingelegt wurde oder verfristet war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).