Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. August 2008 wird verworfen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren je zur Hälfte. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten sind. Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Auf diese Rechtslage sind die Antragsteller durch die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. 2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht gegeben sind. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO); es soll erreicht werden, dass eine - hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -. Es sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, den Antragstellern nach Abschluss der ersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Es besteht weitgehend Einigkeit darin, dass eine derartige Billigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, wenn der jeweilige Antragsteller aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage oder Antragsrücknahme, das zu fördernde Sachverfahren beendet hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23. März 2000 - 16 E 108/00 -. Dem gleichzustellen ist der Fall, dass der Rechtsschutzsuchende nach erfolglos verlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu fördernden Gerichtsverfahrens die Einlegung eines - möglichen - Rechtsmittels unterlässt und sich darauf beschränkt, die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeversagung anzufechten; ein solches prozessuales Vorgehen entspricht unter wertenden Gesichtspunkten der oben genannten Fallgruppe der gewillkürten Verfahrensbeendigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 1997 - 8 E 553/96 -, vom 22. August 2000 - 16 E 549/00 - und vom 30. Juli 2002 - 16 E 531/02 -. Dasselbe gilt aber auch im Falle des sonstigen dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden zuzurechnenden Verlusts der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird. So auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 16 E 691/02 -; Beschluss vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -. So liegt es hier. Die Antragsteller haben es versäumt, sich bei Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes anwaltlich vertreten zu lassen. Auf das Vertretungserfordernis sind sie in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und erneut mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2008 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Antragsteller haben die Fristversäumung verschuldet. Sie führen zwar in ihrem - erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangenen - Schriftsatz vom 5. September 2008 an, ihr Rechtsanwalt habe einen Termin abgesagt und sie bäten darum, ihnen einen Rechtsanwalt beizuordnen. Selbst wenn einem Beteiligten wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, muss er jedoch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch für das beabsichtigte Rechtsmittel eingereicht haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, DÖV 2004, 537. Dies haben die Antragsteller versäumt. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die erstinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes haben sie nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).