Beschluss
24 K 83/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0620.24K83.21.00
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Leitsätze
Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren"Eidesstattliche Versicherung", über kein Einkommen zu verfügen, genügt nicht; es sind eidesstattliche Versicherungen vorzulegen, wie der Lebensunterhalt im Einzelfall sichergestellt wird
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren"Eidesstattliche Versicherung", über kein Einkommen zu verfügen, genügt nicht; es sind eidesstattliche Versicherungen vorzulegen, wie der Lebensunterhalt im Einzelfall sichergestellt wird Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe dient nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – 12 E 1013/21 –, juris Rn. 4, dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine - hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Gerichtlicher Rechtsschutz soll kein Privileg besserbemittelter Bürger sein, sondern im Grundsatz jedem offen stehen. Die Beschränkung auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verdeutlicht, dass es um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. So liegt es hier. Die Beteiligten haben sich außergerichtlich verglichen. Die Beklagte hat in diesem dem Gericht vorliegenden Vergleich zugesagt, dem Kläger die begehrte Duldung gegen Klagerücknahme zu erteilen. Damit ist das Verfahren beendet. Es kann nichts mehr gefördert werden; nimmt der Kläger die Klage entgegen der Vergleichsbestimmung nicht zurück, dürfte sie als unzulässig abzuweisen sein. Eine gleichsam rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Dabei besteht weitgehend Einigkeit, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Billigkeitsgesichtspunkten ausscheidet, wenn der jeweilige Rechtsschutzsuchende, ohne dass maßgebliche Umstände sich geändert hätten, die Rechtsverfolgung aus freiem Entschluss, etwa durch eine Klage- bzw. Antragsrücknahme oder eine Erledigungserklärung, aufgegeben hat. Dem gleichzustellen ist der Fall, dass der Rechtsschutzsuchende nach erfolglos verlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu fördernden Hauptsacheverfahrens die Einlegung eines - möglichen - Rechtsmittels unterlässt oder sonst in zurechenbarer Weise den Verlust der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren bewirkt. Ein solches Prozessverhalten entspricht unter wertenden Gesichtspunkten der oben genannten Fallgruppe der gewillkürten Verfahrensbeendigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 14 E 318/08 -, juris Rn. 2 ff., vom 13. März 2008 - 12 E 545/06 -, juris Rn. 3 ff., vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 3 ff., vom 20. November 2007 - 13 E 1181/07 -, juris Rn. 2 ff., und vom 5. Mai 2006 - 5 E 413/06 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 O 7/18 -, juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 2 PA 409/15 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. März 2011 - 3 O 2/11 -, juris Rn. 3 ff. Auch die Voraussetzungen einer Ausnahmekonstellation sind nicht erkennbar. Der Kläger hat dem Vergleich durch Erklärung vom 9. Mai 2022 zugestimmt, ohne eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe abzuwarten. Unabhängig davon hat der Kläger entgegen der gerichtlichen Aufforderung mit Fristsetzung vom 19. Mai 2022 bis zum Entscheidungszeitpunkt seine persönlichen und wirtschaftlichen Bedürftigkeitsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht, so dass die Bewilligung auch gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO iVm 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO abzulehnen war. Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die, wie der Kläger, nach seinen Angaben kein Einkommen haben will, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden, BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 7. Hinzu kommt, dass, wenn die von einem Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren beziffert angegebenen Einkünfte auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, die Vermutung gerechtfertigt ist, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben wurden. Diese Vermutung muss der Antragsteller ausräumen. Andernfalls ist sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich, BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8 und vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 Rn. 5. Nach dieser Maßgabe ist die Erklärung des Klägers unvollständig. Der Kläger hat einen Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorgelegt, wonach die aus seiner Frau T. sowie den Kindern N. E. und E1. bestehende Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhält. Der Kläger ist nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, sondern beruft sich auf eine „eidesstattliche Versicherung“, nach der er über kein Einkommen verfüge. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 trägt er vor, er werde von dieser Bedarfsgemeinschaft unterhalten. Damit hat der Kläger seine Bedürftigkeit nicht dargelegt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die wegen der Anwendbarkeit der §§ 114 ff. ZPO über § 166 Abs. 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen ist, wären insoweit eidesstattliche Versicherungen über Umfang und Leistungen der übrigen Familienmitglieder erforderlich gewesen. An diesen fehlt es. So ist der Verdacht nicht ausgeräumt, dass der Kläger sich nicht durchgängig seit dem Antrag auf Erteilung einer Duldung vom 12. Dezember 2019 im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern im Ausland gelebt und dort Einkommen und/oder Vermögen gehabt haben muss, und daraus seinen Lebensunterhalt und seine erneute Einreise in die Bundesrepublik finanziert haben könnte. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.